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Urteil

3 AZR 44/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nr.8 TV ATZ begründet keinen Anspruch, während der aktiven Phase der Altersteilzeit einen Bonus in der Höhe zuvor gezahlter Jahresboni zu erhalten. • Bonusleistungen sind als Sonderzuwendungen von der Berechnung des rentenfähigen Einkommens nach §4 Nr.2 Richtlinien 1984 bzw. §4 Abs.2 PO 1989 auszunehmen, Außendienstprämien bilden eine Ausnahme (§4 Nr.3 Richtlinien 1984). • Eine Anrechnung früherer Betriebszeiten kann nur die Dienstzeit betreffen; aus der Anrechnung folgt grundsätzlich keine fingierte Begründung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Datum. • Bei unklaren oder widersprüchlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Zurückweisung und Zurückverweisung: Bonusanspruch abgelehnt, Rentenberechnung offen (3 AZR 44/14) • Nr.8 TV ATZ begründet keinen Anspruch, während der aktiven Phase der Altersteilzeit einen Bonus in der Höhe zuvor gezahlter Jahresboni zu erhalten. • Bonusleistungen sind als Sonderzuwendungen von der Berechnung des rentenfähigen Einkommens nach §4 Nr.2 Richtlinien 1984 bzw. §4 Abs.2 PO 1989 auszunehmen, Außendienstprämien bilden eine Ausnahme (§4 Nr.3 Richtlinien 1984). • Eine Anrechnung früherer Betriebszeiten kann nur die Dienstzeit betreffen; aus der Anrechnung folgt grundsätzlich keine fingierte Begründung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Datum. • Bei unklaren oder widersprüchlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Kläger war seit 1.3.1989 bei der Beklagten beschäftigt; frühere Betriebszeiten bei einem anderen Arbeitgeber wurden ganz oder teilweise angerechnet. Er schloss 2006 einen Altersteilzeitvertrag mit aktiver Phase 2007–2008 und Freistellung 2009–2010. Die Beklagte zahlte jährliche Boni (u.a. 2005–2008) und ab 2009 während der Freistellungsphase monatliche Beträge. Ab 1.1.2011 bezog der Kläger gesetzliche Rente; die Beklagte zahlte seit August 2012 eine Betriebsrente auf Basis der PO 1989. Der Kläger begehrt höhere Betriebsrente ab Januar 2011 und restliche Bonuszahlungen für 2007/2008. Arbeitsgericht wies Klage ab; Landesarbeitsgericht teilte teilweise zu: Nachzahlung und monatliche Rente zugesprochen, sonstige Forderungen zurückgewiesen; der Kläger legte Revision ein. • Bonusanspruch: Das BAG bestätigt das Landesarbeitsgericht darin, dass Nr.8 TV ATZ nicht dahin ausgelegt werden kann, während der aktiven Phase der Altersteilzeit einen Bonus in Höhe der zuvor gezahlten Jahresboni zu verlangen. Wortlaut, systematische Stellung und Zweck des Tarifvertrags sprechen dafür, dass die Regelungen zur Ermittlung anteiliger Prämien primär die Freistellungsphase betreffen. • Auslegung TV ATZ: Nr.8 Ziff.2.1 legt das Teilzeit-Bruttoentgelt fest; Ziff.2.1 Satz3 und Ziff.2.2 regeln die anteilige Berechnung bestimmter Zulagen/Prämien in der Freistellungsphase; daraus folgt kein Anspruch auf erhöhte Bonuszahlungen in der aktiven Phase. • Rentenberechnung – Anwendbares Regelwerk: Das Landesarbeitsgericht durfte dem Kläger die Anwendung der Übergangsrichtlinie 1984 oder Anlage 2 zur PO 1989 nicht automatisch versagen; entscheidend ist, ob diese Regelungen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses (1.3.1989) noch galten oder ob und wann die PO 1989 abgeschlossen wurde. • Rechtsfehler und Bindungswirkung: Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, das Versorgungswerk sei Mitte 1984 für Neue geschlossen worden, sind widersprüchlich zu seinem eigenen Tatbestand (Richtlinien 1984 traten am 1.7.1984 in Kraft) und daher für das Revisionsgericht nicht bindend; wegen fehlender klärender Feststellungen ist Zurückverweisung erforderlich. • Zu prüfende Fragen bei erneuter Verhandlung: (a) Ob Richtlinien 1984 bei Beginn des Arbeitsverhältnisses für Arbeitnehmer noch galten (kraft Gesamtzusage oder betrieblicher Übung); (b) ob und inwieweit die PO 1989 die Richtlinien 1984 abgelöst hat; (c) ob M GmbH als Versorgungsträger anzusehen ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben; (d) ob Eingriffe durch PO 1989 verfassungs- bzw. vertrauensschutzgerecht sind. • Bemessung des rentenfähigen Einkommens: Bonuszahlungen sind nach §4 Nr.2 Richtlinien 1984 bzw. §4 Abs.2 PO 1989 als Sonderzuwendungen nicht in das rentenfähige Einkommen einzubeziehen, während Prämien von Außendienstmitarbeitern ausnahmsweise nach §4 Nr.3 in die Berechnung fallen. • Teilzeitfaktor bei Altersteilzeit: Nach §8 Richtlinien 1984 bzw. §8 PO 1989 ist bei Altersteilzeit ein Teilzeitfaktor zu berechnen; maßgeblich ist die anrechnungsfähige Dienstzeit (§3), nicht die gesamte Beschäftigungsdauer, und diese bestimmt den Umfang der Reduktion der Steigerungssätze (§5). • Konsequenzen für die Berechnung: Bei Anrechnung früherer Dienstzeiten umfasst die anrechnungsfähige Dienstzeit auch die anerkannten vorigen Beschäftigungszeiten bis zur Höchstgrenze (35 Jahre); für den Kläger führt dies konkret zur Einbeziehung der Zeit bis zum vollendeten 35. Dienstjahr in die Teilzeitfaktorbemessung. • Berücksichtigung bereits gezahlter Leistungen: Bei Neuberechnung sind bereits gezahlte Betriebsrenten und rechtskräftig zugesprochene Nachzahlungsbeträge anzurechnen. • Verfahrensweise: Mangels hinreichender Feststellungen zur rechtlichen Wirksamkeit der Ablösung bzw. zum Bestandsschutz hat das BAG den Tenor teilweise berichtigt, den Rest der Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Revision des Klägers wurde teilweise stattgegeben und teilweise zurückgewiesen. Der Anspruch auf restliche Bonuszahlungen für 2007/2008 wurde abgewiesen; insoweit bleibt das Ergebnis des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig. Soweit es um eine weitergehende Betriebsrente ab Januar 2011 geht, hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da die bisher getroffenen Feststellungen unklar und widersprüchlich sind und somit eine Entscheidung über die Höhe der Rente über die bereits rechtskräftig zugesprochenen Beträge hinaus nicht möglich war. Das Landesarbeitsgericht muss nun insbesondere klären, ob die Richtlinien 1984 oder die PO 1989 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden sind, wie frühere Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, ob ein Teilzeitfaktor anzusetzen ist und inwieweit Sonderregelungen (z. B. versicherungsmathematischer Abschlag, Gesamtversorgungsgrenze) greifen; bereits gezahlte Rentenbeträge und rechtskräftige Nachzahlungen sind anzurechnen. Außerdem hat der Senat den Zinsausspruch im Tenor berichtigt; über die Kosten der Revision entscheidet das Landesarbeitsgericht.