Leitsatz: Fristlose Kündigung einer städtischen Angestellten wegen Manipulation von Kfz-Daten; Anforderungen an den Vorsatznachweis; Einzelfallentscheidung zur Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.09.2017 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens (Antrag zu 1) als Beschäftigte im Allgemeinen Verwaltungsdienst weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert beträgt 11.696,32 €. 5. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Vorwurfs der mehrfachen vorsätzlichen Manipulation von Kfz-Erstzulassungsdaten im Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2015, in der Absicht, deren Ausfuhr nach Marokko zu ermöglichen. Die am 2. geborene Klägerin war für die Beklagte seit dem 27. Juni 2012 als Beschäftigte im Allgemeinen Verwaltungsdienst tätig, zuletzt mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.924,08 € im Straßenverkehrsamt als Teamleiterin des „Team 3- - Zulassungsangelegenheiten“. Der marokkanische Zoll gibt vor, dass nach Marokko nur Kraftfahrzeuge eingeführt werden dürfen, die nicht älter als fünf Jahre sind. Eine nachträgliche Änderung von Erstzulassungsdaten von Kraftfahrzeugen ist nur auf Grundlage entsprechender Unterlagen und Gutachten zulässig. Alle diesbezüglichen Belege und Unterlagen muss der Mitarbeiter der Beklagten als Nachweise nach Abschluss der Bearbeitung eines Vorgangs zur zentralen Scansammelstelle bringen, um sie dort archivieren zu lassen. Sofern ein Mitarbeiter „unbrauchbare“ Zulassungsbescheinigungen auffindetoder herstellt, etwa durch Fehldrucke, muss er auch diese an die Scanstelle des Straßenverkehrsamtes abgeben, um Missbrauch zu vermeiden, und muss sie samt Seriennummer im System als „unbrauchbar“ hinterlegen. Im Oktober 2015 fanden von 7.15 Uhr bis 8.30 Uhr Teamleiterbesprechungen im Straßenverkehrsamt statt. Am 19. Januar 2017 stellte die Beklagte gegen die Klägerin Strafanzeige wegen des Verdachts, von Juni bis Dezember 2015 in 24 Fällen rechtswidrig das Zulassungsdatum von Kraftfahrzeugen geändert zu haben, in der Absicht, die Kraftfahrzeuge so zu verjüngen, dass sie nach Marokko ausgefahren werden können. Seitdem ist bei der Staatsanwaltschaft E. gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren anhängig (80 Js 84/17), das noch nicht abgeschlossen ist. Bei einer Hausdurchsuchung, der Überprüfung des beschlagnahmten Computers der Klägerin sowie ihres Mobiltelefons und ihrer Konten ermittelten Polizei und Staatsanwaltschaft keine weiteren Informationen. Gegen eine Kollegin der Klägerin, G., wird ebenfalls staatsanwaltlich ermittelt. Das hierzu anhängige Kündigungsschutzverfahren wird unter dem Az 9 Ca 4868/17 beim Arbeitsgericht E. geführt. Die Klägerin hatte die Beklagte im Rahmen der Ermittlungen gegen G. unterstützt und entsprechende Unterlagen gesichtet. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 [Anlage K 5, Bl. 30 d. A.] stellte die Beklagte die Klägerin von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 nahm die Klägerin zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung. Am 9. August 2017 erhielt die Beklagte die staatsanwaltliche Ermittlungsakte gegen die Klägerin zur Einsicht. Am 22. August 2017 erfolgte ein Anhörungsgespräch der Klägerin im Hauptamt. Ausweislich der Niederschrift [Anlage B 4, Bl. 88 ff. d. A.], auf die Bezug genommen wird, äußerte sich die Klägerin u.a. wie folgt: „Zu den 24 Fahrzeugen mit geänderten Erstzulassungsdaten möchte ich mich ebenfalls heute äußern. Auch hier kann ich mich im Detail nicht mehr an die einzelnen Vorgänge erinnern. Es mag sein, dass ich die Eingaben getätigt habe, aber nur, wenn die entsprechenden Unterlagen vorgelegen haben. Warum diese in 18 Fällen gar nicht und in 6 Fällen nur unvollständig archiviert worden sind, kann ich mir nicht erklären. Am Händlerschalter werden die Anträge in Mappen eingereicht, geprüft und bearbeitet und dann den Händlern wieder ausgehändigt. Wenn diese die Einzahlung getätigt, das Nummernschild beschafft haben und/oder das Fahrzeug vorgeführt haben, geben sie die Mappe wieder ab. Aufgrund des Zeitdrucks findet dann jedoch keine Kontrolle der Vollständigkeit der Unterlagen für die Archivierung statt. Es kommt bei der Schaltersachbearbeitung häufiger vor, dass ein Erstzulassungsdatum geändert werden muss. Die Vorgaben, wann ein solches Datum zu ändern ist, sind mir bekannt. Leider kommt es aber auch immer mal vor, dass man sich bei der Eingabe vertippt oder auch Kunden vorsprechen, denen, nachdem eine Änderung vorgenommen worden ist, auffällt, dass das Erstzulassungsdatum versehentlich falsch eingetragen worden ist. (…) Ich möchte an dieser Stelle aber auch noch anmerken, dass in der Vergangenheit auch Auszubildende und neue Kollegen mit meiner Benutzerkennung an meinem Arbeitsplatz bzw. dem Platz daneben Eingaben getätigt haben.“ Mit Schreiben vom 25. August 2017 [Anlage B 5, Bl. 91 ff. d. A.] hörte die Beklagte den Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin an. Hierin heißt es auszugsweise: „Da nach Marokko nur Fahrzeuge eingeführt werden dürfen, die jünger als fünf Jahre sind, soll Frau I. das Erstzulassungsdatum von Fahrzeugen, für die sie Ausfuhrkennzeichen herausgab [sic] entsprechend verändert haben. Im Einzelnen wird Frau I. vorgeworfen, bei nachfolgend aufgeführten 24 Fahrzeugen nachträglich das Erstzulassungsdatum verändert zu haben, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Änderung erfüllt waren. (…) Darüber hinaus sind durch die Polizei im Rahmen der Ermittlungen gegen Frau I. diverse Blanko-Fahrzeugpapiere bei Dritten aufgefunden worden. Hierbei handelt es sich um die Zulassungsbescheinigungen Teil I (ehemals Fahrzeugschein) mit den Nummern (…). Im System waren sie als „unbrauchbar“ deklariert und waren daher mangels Diebstahlsverdacht nicht zur Fahndung ausgeschrieben worden. (…) Frau I. äußerte sich wie folgt: „Zuerst möchte ich etwas zu den unbrauchbar deklarierten Blanko-Dokumenten sagen. Ich kann mich im Einzelfall an diese Vorgänge nicht erinnern. Es kommt schon häufiger vor, dass z.B. die Drucker nicht richtig funktionieren oder versehentlich falsche Papiere eingelegt werden und deshalb ein Fehldruck entsteht. (…) Wenn ich in der Vergangenheit Dokumente versehentlich falsch bedruckt habe oder irgendetwas falsch gelaufen ist, habe ich diese immer für unbrauchbar deklariert und in die Postkiste an meinem Arbeitsplatz gelegt. Der Inhalt dieser Postkiste wird dann regelmäßig in einer großen Kiste zusammengepackt, von der Poststelle abgeholt und zentral eingescannt. Warum diese Blanko-Dokumente nicht eingescannt worden sind, kann ich mir nicht erklären. Im Gegensatz zu den Blanko-Dokumenten werden die Unterlagen [sic] die noch eingescannt werden müssen, jedoch nicht unter Verschluss aufbewahrt. (…) Dem Amt 33 liegen keine gesicherten Kenntnisse vor, ob und wie häufig im Rahmen der Archivierung Dokumente abhandenkommen. Auf Grund der aktuellen zentralen Verscannung der Dokumente werde man dem einzelnen Sachbearbeiter nicht gesichert nachweisen können, ob die Dokumente nicht verscannt wurden, weil die Dokumente verloren gegangen sind oder weil die Dokumente gar nicht erst in die Verfilmung gegeben wurden. Dennoch sei ein Verlust von Unterlagen in diesem Umfang sehr unwahrscheinlich. (…) Es bestehen keine Zweifel, dass Frau I. die Manipulationen vorgenommen hat. (…) Es ist daher beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis gemäß § 34 Abs. 2 TVöD i.V.m. § 626 BGB aus einem wichtigen Grund fristlos zu kündigen.“ Der Personalrat nahm mit Schreiben vom 29. August 2017 [Anlage K 6, Bl. 31 d. A.] Stellung und widersprach der Kündigung. Mit Schreiben vom 5. September 2017 [Anlage K 4, Bl. 25 ff. d. A.], der Klägerin am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Eine ordentliche Kündigung bereitet die Beklagte derzeit vor. Mit ihrer am 15. September 2017 bei dem Arbeitsgericht E. eingegangen Klage, der Beklagten am 26. September 2017 zugestellt, macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und verlangt ihre Weiterbeschäftigung. Die Klägerin behauptet, auf Weisung der direkten Vorgesetzten sei im Jahr 2015 auch im Rahmen von Pausenvertretungen mit der Kennung der vertretenen Person weitergearbeitet worden, an jedem Rechner sei man mit der Kennung des Sachbearbeiters in das System gelangt. Regelmäßig hätten mehr als eine Person die persönliche Kennung der Sachbearbeiter gekannt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, weil die Beklagte bereits seit Januar 2017 von den im Anhörungsschreiben gemachten Angaben Kenntnis gehabt habe. Auch sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil ihm fälschlicherweise mitgeteilt worden sei, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe die Vorwürfe gegen die Klägerin bestätigt. Dies stelle eine Täuschung des Personalrats dar. Der Kläger beantragt zuletzt nach Rücknahme des Schleppnetzantrags, 1. festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 05.09.2017 erklärte Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Beschäftigte im Allgemeinen Verwaltungsdienst weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin habe in mindestens 24 Fällen das Erstzulassungsdatum von Kraftfahrzeugen nachträglich „verjüngt“, in der Absicht, eine Einfuhr nach Marokko zu ermöglichen. Auf die von der Beklagten erstellte Übersicht [Bl. 76 d. A.] wird Bezug genommen. Ein Datenabgleich habe ergeben, dass die genannten Änderungen mit der persönlichen Benutzerkennung der Klägerin „e.“ vorgenommen worden seien. Eingescannte Unterlagen zum Nachweis dieser nachträglichen Änderungen gebe es nur in sieben der Fälle, ohne dass diese Unterlagen jedoch eine rechtliche Grundlage für die Änderungen böten. Für alle anderen Vorgänge fehlte jede Archivierungsunterlage. Sofern Änderungen des Erstzulassungsdatums auf Grund von Fehlern anderer Zulassungsbehörden vorgenommen würden, hätte diese zu Rückfragen und einer entsprechenden Dokumentation in den Zulassungsvorgängen führen müssen. Änderungen auf Grund handschriftlicher Änderungen in den Fahrzeugpapieren seien dem zuständigen Sachgebietsleiter in seiner über 20-jährigen Tätigkeit in der Zulassungsbehörde noch nicht zur Kenntnis gekommen. Tippfehler kämen sicher vor, diese aber in aller Regel nicht beim Tag der Erstzulassung, da im Rahmen einer Neuzulassung das Erstzulassungsdatum automatisch auf den Tag der Bearbeitung gesetzt worden sei. Die vier bei Dritten aufgefundenen Blanko-Fahrzeugpapiere habe die Klägerin zwar im System als „unbrauchbar“ hinterlegt, sie aber zu Unrecht nicht an die Scanstelle weitergeleitet. Die Polizei habe die Papiere bei Händlern gefunden, die die Ausfuhrbescheinigung vom Straßenverkehrsamt erhalten hätten. Hier ermittle die Staatsanwaltschaft noch weiter. Die Behauptung der Klägerin, auch andere Mitarbeiter hätten ihre Benutzerkennung gebraucht, sei eine reine Schutzbehauptung. Ein solch vielfacher Missbrauch wäre nicht unentdeckt geblieben und erscheine somit unwahrscheinlich. Sowohl Auszubildende als auch neue Kollegen erhielten eine eigene Benutzerkennung. Es habe damit nicht der „gängigen Praxis“ entsprochen, dass sie unter der Benutzerkennung anderer Mitarbeiter gearbeitet hätten. Nach Erhalt der staatsanwaltlichen Akte am 9. August 2017 habe die Beklagte die dargelegten Erkenntnisse und Angaben überprüft und nach Abschluss dieser Überprüfung die Klägerin am 22. August 2017 angehört. Die Abstimmung innerhalb der Behörde habe einige Zeit beansprucht. Die Ermittlungsakte habe der Beklagten insofern neue Kenntnisse gebracht, als dass sie die bei Dritten aufgefundenen Blankoformulare zutage gebracht hätte. Auch die Angaben der Klägerin in der Anhörung am 22. August 2017 hätten neue Ermittlungen und Überprüfungen durch die Beklagte zur Folge gehabt, nach deren Abschluss der Personalrat am 29. August 2017 angehört worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 5. September 2017 hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Es liegt kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor. Auch die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB hat die Beklagte nicht eingehalten. 1. Die Kündigung ist nicht bereits nach § 7 KSchG wirksam geworden. Denn die Klägerin hat die Dreiwochenfrist nach § 4 Satz 1 KSchG gewahrt, weil sie ihre Klage gegen die Kündigung vom 5. September 2017 am 15. September 2017 eingereicht hat. 2. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Die Beklagte vermochte es nicht, die Kammer davon zu überzeugen, dass die Klägerin von Juni bis Dezember 2015 mehrfach vorsätzlich zu Unrecht Erstzulassungsdaten von Kraftfahrzeugen in der Absicht verjüngt hätte, deren Ausfuhr nach Marokko zu ermöglichen. Insofern bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme, weil die Kammer die von der Beklagten angeführten Indizien als zutreffend unterstellt hat. a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. aa) Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist („Erste Stufe“). Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht („Zweite Stufe“). Dabei gilt ein objektiver Maßstab. Nach § 626 Abs. 1 BGB bestimmt sich der wichtige Grund anhand des Vorliegens von Tatsachen. Maßgeblich ist nicht, ob ein bestimmter Arbeitgeber meint, ihm sei die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zuzumuten, und ob er weiterhin hinreichendes Vertrauen in einen Arbeitnehmer hat. Es kommt darauf an, ob die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Kündigenden aus der Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist oder nicht (BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 m. zahlr. w. Nachw.). Insofern kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nur vorliegen, wenn bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortsetzung überwiegt. bb) Schlechtleistungen und unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers rechtfertigen in der Regel nicht dessen außerordentliche Kündigung, stellen also nicht bereits keine wichtigen Gründe „an sich“ dar. Hier werden die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes im allgemeinen durch den Ausspruch der ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung genügend gewahrt, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig großen Schaden verursacht. Denn grundsätzlich liegt das Risiko der richtigen Auswahl des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt für alle möglichen Fallkonstellationen. So kann die außerordentliche Kündigung ausnahmsweise bei bereits einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung z.B. zulässig sein, wenn das Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen und der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91 m. zahlr. w. Nachw.; LAG E., 25.07.2003 - 14 Sa 657/03, Rn. 24). b) Nach diesen Grundsätzen liegt bereits keine solch schwere Pflichtverletzung vor, die „an sich“ einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Denn den Nachweis der vorsätzlichen zu Unrecht vorgenommenen Verjüngung der Kraftfahrzeuge zwecks Ausfuhr nach Marokko konnte die Beklagte zur Überzeugung der Kammer nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht führen. Ein auch grob fahrlässiges Fehlverhalten der Klägerin, etwa durch den nachlässigen Umgang mit ihrer Benutzerkennung, die fehlende Prüfung und/oder Archivierung aller für die Änderung des Erstzulassungsdatums relevanten Unterlagen und/oder Blanko-Formulare, stellt jedenfalls keinen „an sich“ wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Denn – wie dargestellt – ist es dem Arbeitgeber in der Regel zumutbar, Schlechtleistungen des Arbeitnehmers zunächst abzumahnen. aa) Soweit die Beklagte vorträgt, die Änderungen seien allesamt mit der Benutzerkennung der Klägerin vorgenommen worden, konnte die Kammer diesen Vortrag als zutreffend unterstellen. Es ist aber zur Überzeugung der Kammer genauso möglich, dass ein Dritter mit der Benutzerkennung der Klägerin die Änderungen vorgenommen hat. (1) Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14, Rn. 19). Mehr als eine subjektive Überzeugung wird damit aber nicht gefordert. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Rechtsfehlerhaft ist es daher, einen Beweis deswegen nicht als erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93, Rn. 40). (2) Nach diesen Grundsätzen ist es der Beklagten nicht gelungen, die Kammer in einer Weise von den entsprechenden Handlungen der Klägerin zu überzeugen, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Selbst wenn die Kammer zu Gunsten der Beklagten ihre Behauptung, alle Auszubildenden und neuen Mitarbeiter erhielten eine eigene Benutzerkennung, als zutreffend unterstellt, überzeugt dies nicht von der Täterschaft der Klägerin. Denn zum einen steht diese Behauptung dem Vortrag der Klägerin nicht entgegen, wonach im Rahmen von Pausenvertretungen bis Mitte 2016 auch mit der Kennung der vertretenen Person weitergearbeitet worden sei, und dass mehrere Mitarbeiter die persönliche Kennung der Sachbearbeiter gekannt hätten. Zum anderen schließt es nicht aus, dass sich ein Dritter in rechtswidriger Weise Zugang zum Passwort der Klägerin verschafft hat. Nicht zuletzt sind drei im Oktober 2015 vorgenommene Änderungen während der Teamleiterbesprechungen erfolgt (2., 7. und 9.10.2015). Gleiches gilt für den weiteren Vortrag der Beklagten, es sei nicht „gängige Praxis“ gewesen sei, dass Auszubildende und neue Kollegen unter der Benutzerkennung anderer Mitarbeiter gearbeitet hätten. bb) Selbst wenn die Kammer aber ferner zu Gunsten der Beklagten annimmt, die Klägerin habe die Änderungen selbst vorgenommen, so bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin die Änderungen ohne Vorliegen der entsprechenden Dokumente vorgenommen hat. Vielmehr kann es auch so gewesen sein, dass die Klägerin die Archivierung der Dokumente vergessen hat oder dass die Dokumente auf dem Weg zur Scanstelle verloren gegangen sind. Diese Unsicherheit gesteht die Beklagte in der Personalratsanhörung selbst ein, wenn sie erklärt, es fehlten ihr gesicherten Kenntnisse darüber, ob und wie häufig im Rahmen der Archivierung Dokumente abhandenkommen. Auf Grund der aktuellen zentralen Verscannung der Dokumente kann die Beklagte dem einzelnen Sachbearbeiter nicht nachweisen, „ ob Dokumente nicht verscannt wurden, weil die Dokumente verloren gegangen sind oder weil die Dokumente gar nicht erst in die Verfilmung gegeben wurden“ . Dass ein Verlust der Unterlagen ggf. – wie die Beklagte meint – unwahrscheinlich ist, veranlasst die Kammer aber nicht dazu, davon überzeugt zu sein, dass sie nicht vorlagen. cc) Ungeachtet dessen hat die Kammer ferner zu Gunsten der Beklagten unterstellt, die Klägerin habe die Änderungen selbst vorgenommen, ohne dass entsprechende Papiere/Unterlagen diese Änderungen rechtfertigten. Dennoch ist es der Beklagten nicht gelungen, die Kammer vom Vorsatz der Klägerin zu überzeugen. Mehr als ein grob fahrlässiges Handeln der Klägerin kann die Kammer nicht annehmen. (1) Auch für den Vorsatz der Klägerin ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Das schließt die Darlegungslast für das Fehlen von Umständen ein, die den Arbeitnehmer entlasten. Es war somit grundsätzlich Sache der Beklagten, die Unwahrheit der Behauptungen der Klägerin darzutun (BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11, Rn. 28). Das Vorliegen von Vorsatz als subjektives Tatbestandsmerkmal kann dabei als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen, also Indizien, hergeleitet werden. (2) Nach diesen Grundsätzen haben die von der Beklagten vorgetragenen Indizien – zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellt – die Kammer nicht vom vorsätzlichen Handeln der Klägerin in einer Weise überzeugt, die Zweifeln Schweigen gebietet, insbesondere nicht von ihrer Absicht, die Ausfuhr der Kraftfahrzeuge nach Marokko unter falschen Erstzulassungsdaten zu ermöglichen. (a) Für die entsprechende Absicht der Klägerin sprechen mehrere Indizien: Dies gilt zum einen für Abstand und Häufigkeit der Änderungen. So ist es auffallend, dass im Juni, Juli und August 2015 jeweils nur ein „Vorfall“ dokumentiert ist, und dass sich die Vorfälle sodann langsam steigernd häuften (zwei Vorfälle im September, sechs im Oktober und mehr dann im November und Dezember). Dies indiziert ein „Antesten“ der Veränderungen, welches darauf gerichtet ist, zu überprüfen, ob die Änderungen von anderen Kollegen bemerkt werden. Auch die Veränderung des Erstzulassungsdatums häufig lediglich in der Jahreszahl, nicht aber im Monat oder Tag, spricht für die Absicht, eine gezielte Verjüngung der Kraftfahrzeuge herbeizuführen. Indiziert wird der Vorsatz auch durch das in den meisten Fällen vollständige Fehlen von archivierten Unterlagen. Der Umstand, dass bei Dritten vier Blanko-Fahrzeugpapiere gefunden worden sein sollen, die die Klägerin als „unbrauchbar“ im System hinterlegt haben soll, spricht – als wahr unterstellt – ebenfalls für eine entsprechende Motivation. (b) Dennoch überwiegen Zweifel an einem entsprechenden Vorsatz der Klägerin. Welches konkrete Motiv die Klägerin gehabt haben soll, die Einfuhr der Kraftfahrzeuge nach Marokko zu ermöglichen, ergibt sich nicht. Etwaige Vorteile, die die Klägerin durch ihre Tat genossen haben soll, hat die Beklagte nicht behauptet oder bewiesen. Entsprechende Durchsuchungen und Überprüfungen der Polizei blieben ohne Ergebnis. Auch der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten bei der Sichtung der Unterlagen bezüglich des Verdachts gegen ihre Kollegin G. geholfen hat, spricht gegen ihren Vorsatz. Andernfalls wäre es zudem naheliegend, dass die Klägerin – als der Verdacht gegen G. aufkam – ihre eigenen Manipulationen jedenfalls zu korrigieren versucht hätte. Auch finden sich in den von der Beklagten aufgelisteten Fällen vier Kennzeichen, bei denen die Verjüngung keinen Zusammenhang zur 5-Jahres-Regel aufweist. So hat etwa das Kennzeichen E. im August 2015 eine Verjüngung vom Erstzulassungsjahr 2000 auf das Erstzulassungsdatum 2002 erfahren. Gleiches gilt für die Kennzeichen E. (2011 auf 2012), E. (2013 zu 2015), E. (2012 auf 2013), E. (2011 auf 2012). Zur Überzeugung der Kammer besteht daher ebenso die Möglichkeit, dass die Klägerin fahrlässig gehandelt hat, etwa indem sie Änderungen vorgenommen hat, ohne die Unterlagen zu prüfen, sich vertippt oder versehen hat. Es ist der Beklagten nicht gelungen, die Unwahrheit der Behauptung der Klägerin, sie könne sich nicht mehr an die Einzelfälle erinnern, darzutun. Dies gilt insbesondere auch für ihren weiteren Vortrag, aufgrund des Zeitdrucks finde keine Kontrolle der Vollständigkeit der Unterlagen für die Archivierung statt, sowie der Behauptung, es komme bei der Schaltersachbearbeitung häufiger vor, dass ein Erstzulassungsdatum geändert werden müsse. Angesichts des Umstands, dass die Vorfälle zum Zeitpunkt der Anhörung der Klägerin bereits zwei Jahre in der Vergangenheit lagen und dass sie täglich eine Vielzahl vergleichbarer Vorgänge vornimmt, handelt es sich bei den Einlassungen der Klägerin auch um ein ausreichend substantiiertes Bestreiten im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO. Diesem ist die Beklagte nicht ihrerseits ausreichend substantiiert entgegengetreten. Denn ihre Behauptung, Änderungen des Erstzulassungsdatums seien „selten“, genügt hierzu nicht. In welchem Umfang/welcher Relation dies – ggf. auch bezüglich einer Ausfuhr in andere Länder – erfolgt, erklärt die Beklagte nicht. Auch aus diesem Grund hat die Kammer der Einlassung der Klägerin Glauben geschenkt, dass sie sich an die Einzelfälle nicht erinnern könne und sie keine bewusste Datenmanipulation vorgenommen habe. c) Ob die Umstände einen dringenden Tatverdacht (vgl. hierzu etwa BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15; BAG, 25.10.2012 – 2 AZR 700/11) der vorsätzlichen Verjüngung von Kraftfahrzeugen in der Absicht, eine Einfuhr nach Marokko zu ermöglichen, begründen, musste die Kammer nicht entscheiden. Denn eine Verdachtskündigung hat die Beklagte nicht ausgesprochen. Hierzu hat sie auch den Personalrat nicht angehört. aa) Da der Verdacht einer strafbaren Handlung oder Pflichtverletzung gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund darstellt, der in dem Tatvorwurf regelmäßig nicht enthalten ist, muss der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat ausdrücklich klarstellen, dass er sowohl zu einer Tat- wie einer Verdachtskündigung angehört wird (APS/Koch, 5. Aufl. 2017, BetrVG § 102 Rn. 127-128 m. w. Nachw.). bb) Dies hat die Beklagte nicht getan. Im Gegenteil: Vielmehr hat sie in der Anhörung konkret zum Ausdruck gebracht, „keine Zweifel“ an der durch die Klägerin vorgenommene Manipulation zu haben. Damit ist eine Verdachtskündigung nach § 74 Abs. 3 LPVG ausgeschlossen. 3. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Kündigungserklärungsfrist hat die Beklagte nicht eingehalten. a) Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG, 22.11.2012 – 2 AZR 732/11). Der zeitliche Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB soll den Kündigungsberechtigten weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben, noch ihn veranlassen, ohne eine genügende Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an (BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06). Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen (BAG, 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12; BAG, 27.01.2011 − 2 AZR 825/099). Bei Vorliegen besonderer Umstände darf sie auch überschritten werden (BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05). § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel der Norm ist es, für den Kündigungsempfänger rasch Klarheit zu schaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06). Unerheblich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder nicht (BAG, 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12; BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06). Es besteht aber für weitere Ermittlungen kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt ist oder der Gekündigte ihn sogar zugestanden hat (BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06; BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01). Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren Ermittlungen - zumindest aus damaliger Sicht - zur Klärung von Zweifeln angestellt worden sind (BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte bereits bei Stellen der Strafanzeige im Januar 2017 oder bei Freistellung der Klägerin im Februar 2017 hinreichende Anhaltspunkte für einen Kündigungsgrund hatte. Denn jedenfalls erklärt sich nicht, warum sie ab Erhalt der staatsanwaltlichen Akte am 9. August 2017 fast zwei weitere Wochen abwartete, um die Klägerin, die sich bereits am 7. Juli 2017 schriftlich geäußert hatte, noch einmal mündlich anzuhören. Selbst wenn die vier bei Dritten aufgefundenen Blankobescheinigungen noch überprüft werden mussten, von denen die Beklagte behauptet, erst durch die staatsanwaltliche Ermittlungsakte Kenntnis erlangt zu haben, erklärt sich dieser erhebliche Zeitverzug nicht ohne Weiteres. Der auf entsprechende Nachfrage im Kammertermin erfolgte Hinweis der Beklagten auf „interne Ermittlungen“ ist unsubstantiiert. Auch der Verweis auf die interne Behördenabstimmung genügt nicht, um den dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren konkreten Ermittlungen - zumindest aus damaliger Sicht - zur Klärung von Zweifeln angestellt worden sind. c) Ein weiterer Schriftsatznachlass war der Beklagten angesichts dessen nicht zu gewähren. Er war auch nicht beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte noch konkrete Ermittlungsbemühungen zwischen dem 9. und 22. August 2017 darlegen würde, bestanden nicht. Insbesondere hat die Beklagte sich hierzu im Kammertermin nicht konkret, auch nicht beispielhaft für einen Einzelfall, eingelassen. Der bloße Hinweis, noch „nachlegen zu können“, genügt jedenfalls ohne weitere Erklärung dazu, warum ein solches „Nachlegen“ nicht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung möglich sein soll, nicht. Bereits im Gütetermin am 10. Oktober 2017 hat der Vorsitzende der Beklagten aufgegeben, substantiiert und unter Beweisantritt im Einzelnen auch zu § 626 Abs. 2 BGB vorzutragen [vgl. Bl. 43 d. A.], nachdem die Klägerin die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist bereits in der Klage gerügt hatte. 4. Eine hilfsweise ordentliche Kündigung hat die Beklagte nicht ausgesprochen. Hierzu bedarf sie der Zustimmung des Personalrats, der nach §§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 66 LPVG mitzubestimmen hat. II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. 1. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt und vermengt die Beschäftigung nicht mit anderen Vertragsbedingungen (vgl. etwa LAG E., 07.12.2015 - 9 Sa 685/15; Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, „Beschäftigung“ m. w. Nachw.). Eine weitergehende Benennung der Tätigkeit war nicht erforderlich und wäre auch nicht zulässig. Denn die konkrete Aufgabenzuweisung obliegt angesichts des weit gefassten Arbeitsvertrages vielmehr dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht der Beklagten. 2. Er ist auch begründet. a) Der Arbeitnehmer hat nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG (GS), 27.02.1985 – GS 1/84; krit. etwa LAG Niedersachsen, 10.02.2016 – 14 Sa 745/15) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, wenn er in erster Instanz mit seinem Kündigungsschutzantrag obsiegt. Der Anspruch steht dem Arbeitnehmer erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bzw. dem durch die Kündigung avisierten Beendigungszeitpunkt zu (BAG (GS) 27.02.1985 – GS 1/84; BAG, 09.12.1985 – 2 AZR 190/85). Er endet, wenn das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abweist, weil dann nicht mehr die überwiegenden Arbeitnehmerinteressen für seine vorläufige Weiterbeschäftigung sprechen (Koch, in: APS, 5. Aufl. 2017, § 102 BetrVG, Rn. 245). b) Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an, so dass der Anspruch der Klägerin aufgrund des Obsiegens mit dem gegen die Kündigung gerichteten Antrag gegeben war. Die letzte vertragliche Vereinbarung sah eine Beschäftigung im Allgemeinen Verwaltungsdienst vor [Anlage K 1, Bl. 21 d. A.]. c) Der Klageantrag war angesichts der Rechtsprechung des BAG so auszulegen, dass lediglich eine Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens beantragt war. Denn eine weitergehende Beschäftigung hat die Klägerin auch nicht in der Klage oder ihren weiteren Schriftsätzen begründet. Dies ist im Tenor zu Ziffer 2 entsprechend berücksichtigt worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO im Urteil festgesetzt. Er entspricht für den Feststellungsantrag drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin zzgl. eines weiteren Bruttomonatsgehalts für den Weiterbeschäftigungsantrag. V. Da kein in § 64 Abs. 3 ArbGG genannter Fall vorlag, musste die Berufung im Urteil nicht gesondert zugelassen werden.