Leitsatz: Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wisssenschaftlicher Methoden gehören. Dann muss dem Lehrenden aber die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleiben. I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.12.2015 - 15 Ca 308/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 12.03.2013 vereinbarten Befristung am 31.12.2014 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als wissenschaftliche Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch eine Befristung vom 12.03.2013 zum 31.12.2015. Die am 10.02.1980 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.2009 bei der Beklagten auf der Grundlage diverser befristeter Arbeitsverträge tätig. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 4.415,39 €. Die letzte Befristung erfolgte mit Vertrag vom 12.03.2013. § 1 dieses Arbeitsvertrages lautet: "§ 1 Frau E. C. wird ab 01.04.2013 beschäftigt als wissenschaftliche Mitarbeiterin gemäß § 44 Hochschulgesetz NW auf bestimmte Zeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz bis zum 31.12.2014. Die Beschäftigung erfolgt in Vollzeit. �" In § 2 des WissZeitVG heißt es auszugsweise: "§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung (1)Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. (2)Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Befristung von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personals zulässig. (3)Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer nicht anzurechnen. (4)Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein." § 1 dieses Gesetzes enthält auszugsweise folgende Regelung: "§ 1 Befristung von Arbeitsverträgen (1)Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2 und 3. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen. (2)Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen." § 44 des Hochschulgesetzes regelt demgegenüber Folgendes: "§ 44 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten (1)Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. (2)Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen nach Maßgabe des Satzes 2 Lehraufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen worden sind, kann vom Fachbereichsrat die akademische Bezeichnung "Lecturer" verliehen werden. � " Die Klägerin ist nicht promoviert. Sie war für die Beklagte als Leiterin und Koordinatorin des so genannten Kubus-Programms (Karriere und Berufsorientierung und Studium) tätig. Das Kubus-Programm bietet unterschiedliche Veranstaltungen zur Berufsorientierung und Praxisqualifizierung für Studierende an. Auf Seite sechs des Programms für das Wintersemester 2014/2015 (Vollständiges Heft Bl. 84 GA) heißt es auszugsweise: "KUBUS blickt nicht von Ihrem jeweiligen Studiengang aus auf einen möglichen späteren Berufsweg mit der Frage: Was kann ich mit meinem Studium später mal machen? KUBUS blickt von erfolgreichen Karrieren zurück und fragt: Was hat dazu wie beigetragen? Genau deshalb ist es das Ziel von KUBUS, Ihnen Veranstaltungen zur Praxis- und Berufsorientierung in Vorbereitung auf ihre spätere Karriere bereits begleitend zu Ihrem Studium anzubieten." Auszugsweise finden sich auf Seite sechs unter der Überschrift: "Was Sie bei KUBUS im Hinblick auf Ihre Berufsorientierung und Praxisqualifizierung lernen können" u.a. die Unterpunkte "Information über den Arbeitsmarkt", "Praxiserfahrung in Form von Praktika, freier Mitarbeit" und "Reflektion Ihrer bisherigen biographischen Erfahrungen". Sodann werden die einzelnen Schritte innerhalb des KUBUS-Moduls erläutert. Dort finden sich Hinweise auf den Besuch des Praxisfelderseminars, in dem Grundlagen der Beschäftigungsmöglichkeiten von Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaftlerinnen erläutert werden. Referenten aus der Praxis stellen unterschiedliche Berufsfelder und Wege in diese vor (Einzelheiten S. 8/9 des Programms). Zudem wird ein Praktikum absolviert und ein Workshop belegt (Einzelheiten S. 18 - 43 des Programms). Abschließend wird ein Praxisforum zur Berufsorientierung (Einzelheiten S. 10 - 14 des Programms) absolviert. Dabei bietet das Programm für unterschiedliche Fachrichtungen unterschiedliche Kompetenzen. Auf Seite 15 heißt es für die Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fachrichtungen, dass die Teilnehmer mit den drei Modulteilen Basiskomponenten, Schlüsselqualifikationen und Berufsorientierung eine umfassende Grundlage erhalten, um sich parallel zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung auf den Berufseinstieg vorzubereiten. Im Bereich der Workshops finden sich u.a.: "Richtig zitieren statt plagiieren", "Wissenschaftliches Schreiben in den Naturwissenschaften", "Überzeugend präsentieren", "Rhetorik und Präsentation", "Konfliktkompetenz", "Kommunikationstraining", "Zeitmanagement", "Zeitorganisation und Selbstmanagement", "Bewerbungstraining", "Betriebswirtschaft für Naturwissenschaftlerinnen", "Vom Businessplan bis zur Gründung", "Als Geisteswissenschaftler in die Selbständigkeit", "Karriere im Buchverlag", "Grundlagen der Theater-Regie", "Einstieg in die Medien", "Beruf Blogger?!" und "Juristische Begleitung der Weiterentwicklung einer Marke". Mit ihrer am 15.01.2015 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage wendete sich die Klägerin gegen das Ende ihres Arbeitsverhältnisses infolge der im Arbeitsvertrag vom 05./12.03.2013 enthaltenen Befristung. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Befristung sei unwirksam. Ein Sachgrund für die Rechtfertigung der Befristung läge nicht vor. Auch eine Befristung auf Grundlage des WissZeitVG komme nicht in Betracht. Dazu ist sie der Auffassung, dass sie nicht wissenschaftlich tätig geworden sei. Sie verweist auf folgende von ihr ausgeübte tägliche Tätigkeiten: "Hauptsächlich (ca. 70 % der Arbeitszeit): -Programmkonzeption -Planung des Haushaltes -Koordination des Programms und der MitarbeiterInnen -Akquise und Betreuung von aktiven und potentiellen ReferentInnen -Networking innerhalb und außerhalb der Hochschule -Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (1 Programmheft je Semester, Homepage, Pflege des Online-Vorlesungsverzeichnisses etc.) Außerdem (ca. 30% der Arbeitszeit): -Arbeitsplanung und -aufteilung mit dem zweiten Leiter des Kubus-Programms, Herrn� (unbefristet Beschäftigter!) -Veranstaltungsmanagement (Koordination und Verwaltung der laufenden Veranstaltungen, z.B. Raumbuchungen, Bereitstellung von Seminarbedarf, Honorarabrechnungen) -Verwaltung der Haushaltsangelegenheiten -Planung, Organisation und Durchführung von Messeauftritten des Kubus-Programms -Bearbeitung aller Programminformationen -Unterstützung der Studierenden bei organisatorischer Fragen sowie Zertifizierungen (z.B. von Praktikumsnachweisen/Workshopteilnahmen)" Ihr habe im Wesentlichen die Organisation des Workshop-Programms oblegen. Ihre Tätigkeit sei vergleichbar mit der Organisation von Kursen zur Erwachsenenbildung. Schon die Titel der Veranstaltungen zeigten, dass es sich nicht um klassische Lehrveranstaltungen handele, sondern mehrheitlich um Workshops zur Praxis- und Berufsorientierung, welche frei von wissenschaftlichem Erkenntnisstreben und der Vermittlung von fachbezogenen Lerninhalten seien. Sie verweist exemplarisch auf das Kubusprogramm für das Wintersemester 2014/2015. Sie selbst habe keine Lehrveranstaltungen durchgeführt oder deren Inhalte konzipiert. Die Verantwortung für die inhaltliche Ausrichtung und Gestaltung liege ausschließlich bei den jeweiligen Honorarkräften. Sie habe auch nicht eigenverantwortlich Referenten ausgesucht, sondern stets in Abstimmung mit dem 2. Abteilungsleiter das Programm gestaltet. Mit einer Analyse der Referenten sei sie ebenso wenig wie mit der Online-Evaluation betraut gewesen. Letztlich habe sie ein lange an der Universität bestehendes Programm übernommen und dieses organisatorisch fortgesetzt. Sie sei auch nicht als ordentliche Promotionsstudentin eingeschrieben gewesen sei. Es seien ihr auch keine freien Zeiträume für Promotionstätigkeiten eingeräumt worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 12.03.2013 vereinbarten Befristung am 31.12.2014 beendet worden ist, sondern über den 31.12.2014 hinaus fortbesteht. 2.im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meinte erstinstanzlich, das Arbeitsverhältnis habe infolge der wirksamen Befristung zum 31.12.2014 sein Ende gefunden. Die Klägerin gehöre zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 WissZeitVG. Die ihr übertragenen und von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten seien überwiegend wissenschaftlich. Ihre Hauptaufgabe habe in der Konzeption des Programms und dessen Weiterentwicklung bestanden. Sie habe das Kubus-Programm maßgeblich entwickelt und konzipiert und dafür eng mit den einzelnen Studiengängen zusammengearbeitet und mit diesen geklärt, welche Themenkomplexe gewünscht seien. Danach seien eigens Lehrveranstaltungen geplant und passend für das Programm erstellt worden. Sie habe eigenverantwortlich Referenten ausgewählt. Sie habe die Veranstaltungen und Referenten regelmäßig analysiert und evaluiert. Darauf aufbauend sei das Programm weiterentwickelt und angepasst worden. Sie sei zudem arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, Lehrveranstaltungen in einem Umfang von vier Semesterwochenstunden eigenständig durchzuführen. Das Konzept des Kubus-Programms sei einzigartig in Deutschland und werde mittlerweile von anderen Universitäten übernommen. Das Kubus-Programm und auch die Tätigkeit der Klägerin dienten der Lehre, förderten den wissenschaftlichen Nachwuchs und bereiteten auf berufliche Tätigkeiten vor. Die wissenschaftliche Tätigkeit präge das Arbeitsverhältnis nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum WissZeitVG. Der Klägerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeit auch ausreichend Gelegenheit zur Promotion gegeben worden. Zudem hätten die Klägerin und ihr Kollege das Konzept des Kubus-Programms auf Konferenzen vorgestellt. Es habe auch der Bedarf bestanden, wissenschaftlich zu publizieren. Dies sei der Klägerin auch von ihrem Fachvorgesetzten vorgeschlagen worden. Warum eine Publikation nie erstellt worden sei, sei ihr, der Beklagten unbekannt. Die Beklagte verweist auf die Tätigkeitsdarstellung zur Feststellung der Entgeltgruppe (Bl. 44 der Gerichtsakte), die der Fachvorgesetzte der Klägerin für den Nachfolger der Klägerin in der exakt gleichen Funktion erstellt habe. Aus der Auflistung folge, dass die als wissenschaftliche Tätigkeiten identifizierten Aufgaben "Programmkonzeption, Durchführung von Kubusmodulen, Weiterentwicklung des Angebotes, Akquisition und Betreuung von Referenten sowie Evaluation und Qualitätssicherung" den überwiegenden Teil der übertragenen Tätigkeit der Klägerin mit einem Zeitanteil von ca. 80 Prozent ausmachten. Die Verwaltungstätigkeiten würden demgegenüber nur einen geringeren Anteil ausmachen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Die Befristung sei nicht nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht dem darin genannten wissenschaftlichen Personal zuzurechnen sei. Zwar verweise der Arbeitsvertrag auf die Vorschriften des WissZeitVG, die Befristung sei auch kalendermäßig bestimmt und die zulässige Gesamtdauer von 6 Jahren sei nicht überschritten. Auch sei die Klägerin nicht promoviert. Der Beklagten sei indes nicht der Nachweis gelungen, dass es sich bei der Klägerin um eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG handelt. Denn zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehöre nur derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen habe. Diese Tätigkeit sei abzugrenzen von administrativen Tätigkeiten. Entscheidend sei, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter Dienstleistungen zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre erbringe. Die für die Organisation der Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen notwendige Verwaltungsarbeit gehöre nicht dazu. Auch die Studienberatung sei keine wissenschaftliche Tätigkeit. Auf dieser Grundlage sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin wissenschaftlich arbeite. Zwar diene das Kubus-Programm der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Auch diene die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten an Studierende der Wissenschaft. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, dass diese Tätigkeit den überwiegenden Anteil der Tätigkeiten der Klägerin ausgemacht habe. Die Beklagte berufe sich im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin das Kubus-Programm maßgeblich mitkonzipiert und entwickelt habe und ständig weiterentwickle. Eine solche Tätigkeit sei zwar wissenschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 1 WissZeitVG. Davon abzugrenzen seien aber verwaltende oder organisatorische Tätigkeiten, wie beispielsweise die Erstellung des Programmheftes, das Veranstaltungsmanagement (Raum- und Zeitplanung), die Abrechnung der Honorarrechnungen, die Aktualisierung der Homepage sowie des Online-Vorlesungsverzeichnisses. Da unstreitig ist, dass die Klägerin zumindest auch mit diesen organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten befasst war, hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, in welchem zeitlichen Anteil diese Tätigkeiten angefallen seien. Schon die eigene Tätigkeitsdarstellung der Beklagten zeige, dass ein großer Zeitanteil auf organisatorische Tätigkeiten entfalle. Selbst wenn man die Durchführung der Kubus-Modulteile, die Weiterentwicklung des Angebots, die Sicherstellung des Pools an ReferentInnen sowie die Qualitätssicherung und -entwicklung als vollständig wissenschaftliche Tätigkeit akzeptiere und die von der Beklagten angegebenen Prozentwerte addiere, ergebe sich allenfalls ein Anteil 45%. Zudem reiche die schlagwortartige Darlegung nicht aus. Auch wenn man möglicherweise auch Besprechungen zur wissenschaftlichen Arbeit zählen wolle, müsse erkennbar sein, ob, wann, mit wem und in welcher Form solche Besprechungen zur Weiterentwicklung der Programme erfolgten. Es bleibe auch offen, wer wie und in welcher Form die Inhalte und Ausgestaltung der Veranstaltungen ermittelte und konzipiere. Auch sei unklar, ob stets neue Veranstaltungen konzipiert und angeboten worden seien. Da die Klägerin mit ihrer Entfristungsklage obsiegt habe, sei auch der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag begründet. Gegen das ihr am 08.06.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 01.07.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 10.09.2015 - mit einem am 10.09.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihr ursprüngliches Begehren der Klageabweisung weiter. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es sei Aufgabe der Klägerin gewesen, das Kubus-Programm zu konzipieren. Diese Tätigkeit sei wissenschaftlich. Streitig sei, in welchem Umfang die Tätigkeit durchgeführt worden sei. Das Arbeitsgericht errechne allenfalls 45%. Schon bei diesem Anteil habe sich aber die Prüfung anschließen müssen, ob diese Tätigkeit mit einem derartigen Zeitanteil der Tätigkeit ihr Gepräge gegeben habe. Dies sei der Fall. Zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit gehöre immer auch ein verwaltender Teil. Der Vorgesetzte habe eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Neukonzeption verlangt. Deshalb habe der Vorgesetzte auch einen Antrag auf Weiterbeschäftigung als wissenschaftliche Kraft gestellt. Diese sei der Klägerin auch bekannt, weil sie diesen Antrag gegengezeichnet habe. Entscheidend sei auch nicht, wie die Klägerin die Arbeit tatsächlich ausgeübt habe, sondern nur, welche Aufgabe ihr tatsächlich übertragen worden sei. Unerheblich sei auch, ob sie der Aufgabe gewachsen gewesen sei. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit sei aber eine wissenschaftliche. Denn der Klägerin sei durch den Arbeitsvertrag die Aufgabe übertragen worden, das Kubus-Programm zu konzipieren. Hierbei handele es sich nicht um ein feststehendes Programm, sondern um ein solches, das der kontinuierlichen Weiterentwicklung bedürfe. Denn auch die Studiengänge unterlägen einem Wandel, ebenso die Voraussetzungen der Studierenden. Die Tätigkeit sei auch zur wissenschaftlichen Publikation geeignet. So habe der Kollege der Klägerin entsprechend publiziert. Auch ein Besuch von Fachtagungen und Fortbildungen seien erforderlich. So habe die Klägerin auch auf diversen Veranstaltungen referiert. Dass die Klägerin es möglicherweise nicht geschafft habe, das Programm weiterzuentwickeln, sei nicht ihr, der Beklagen anzulasten. Auch habe die Klägerin zunächst versucht, über das Kubus-Programm bei Herrn Prof. von B. zu promovieren. Diese sei im Jahre 2010 gewesen, habe sich dann aber wegen der zeitlichen Belastung mit Kubus entschieden, nicht mehr am Kolloquium teilzunehmen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 28.05.2015 - Az.: 15 Sa 308/15 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Sie sei keine wissenschaftliche Mitarbeiterin. Es seien auch nach wie vor keine konkreten Argumente vorgetragen worden, aus denen sich die Einordnung der ausgeübten Tätigkeit als wissenschaftliche Arbeit ergebe. Bei dem Programm müsse differenziert werden zwischen der Konzeption des Programms und der tatsächlichen Durchführung. Die konzeptionelle Planung sei nicht identisch mit der eigenverantwortlichen Konzeption und Durchführung der einzelnen Lehrveranstaltung. Insoweit habe sie keine einzelne Lehrveranstaltung durchgeführt. Auch wenn die Durchführung der Konzeption eine wissenschaftliche Ausbildung voraussetze, sei die Durchführung der konzeptionellen Planung, also die Konzeption und Organisation des semesterlich wiederkehrenden Veranstaltungsprogramms selbst keine wissenschaftliche Aufgabe. Insofern fielen bereits 35% der Aufgaben, die die Beklagte als wissenschaftlich ansehe, heraus. Allenfalls ergebe sich eine wissenschaftliche Tätigkeit von 45%. Auch habe der Leiter, Herr Prof. Q., sie und ihren Kollegen zu keiner Zeit mir der Neukonzeption beauftragt. Die Konzeption der Programme beziehe sich auch nicht auf inhaltliche Konzeption, sondern auf die Umsetzung des Rahmenkonzeptes. Es sei auch nicht an ihr, die jahrelang ausgeübten Tätigkeiten zu hinterfragen. Auch das Erstellen neuer Konzeptionen sei keine wissenschaftliche Arbeit. Es gehe lediglich um Organisation. Die Tätigkeit sei auch nicht zur wissenschaftlichen Publikation geeignet. Dass der Zeuge F. veröffentlicht habe, sei allein auf seine Eigeninitiative und seiner Beschäftigung im Umfang von 50% zurückzuführen. Es sei auch nicht ersichtlich, für welche Bereiche das Studium von Fachliteratur und der Besuch von Fachtagungen erforderlich gewesen sein solle. Im Übrigen sei Gegenstand der Vorträge im Regelfall keine wissenschaftliche Leistung, sondern nur das Vorstellen des Programms bei der Beklagten gewesen. Sie, die Klägerin, habe auch nie vorgehabt, in diesem Bereich zu promovieren. Sie sei als ordentliche Promotionsstudentin immatrikuliert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs.6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die im Arbeitsvertrag enthaltene Befristung nicht mit Ablauf des 31.08.2014 sein Ende finden wird. Denn die Befristung ist unwirksam. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf den Befristungstatbestand des § 2 Abs. 1 WissZeitVG stützen. Die Klägerin hat nicht überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne ausgeübt. Dies ergibt sich schon aus dem KUBUS-Programm selbst. Im Einzelnen: 1.Die Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung der Befristung im Arbeitsvertrag vom 12.03.2013 scheitert nicht an § 17 Satz 1 TzBfG. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Befristung nicht beendet ist, § 17 TzBfG. Dies ist hier rechtzeitig erfolgt. Die - materiell-rechtliche - Klagefrist des § 17 Abs. 1 TzBfG wird nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der die erkennende Kammer folgt, auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, NZA 2011, 1280; BAG v. 02.06.2010 - 7 AZR 136/09, AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG). Die Klage genügt auch den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zu stellen sind. Der Antrag ist hinreichend bestimmt und bezeichnet die Befristungsvereinbarung, gegen die sich der Kläger wendet, genau. 2.Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit des befristeten Vertragsverhältnisses ist die Befristung im letzten befristeten Vertrag, hier also der Vertrag vom 12.03.2013. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der die erkennende Kammer folgt, kommt es bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen für die Frage der Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich auf die sachliche Berechtigung des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages an. Ob die vorangegangenen Verträge wirksam befristet waren, ist danach grundsätzlich unerheblich. Denn durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend sein soll. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09, DB 2012, 2813; BAG v. 24.08.2011 - 7 AZR 228/10, juris; BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 34/08, NZA 2010, 34; BAG v. 25.08.2004 - 7 AZR 32/04, NZA 2005, 472; BAG v. 18.06.2008 - 7 AZR 214/07, NZA 2009, 35). Zwar können die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen prüfen zu lassen. Dann ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet (BAG v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09, DB 2012, 2813; BAG v. 24.08.2011 - 7 AZR 228/10, juris; BAG v. 14.02.2007 - 7 AZR 95/06, NZA 2007, 803; BAG v. 25.08.2004 - 7 AZR 32/04, NZA 2005, 472; BAG v. 05.06.2002 - 7 AZR 205/01, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236). Dieser Vorbehalt kann auch konkludent vereinbart werden. Indes liegt ein derartiger Vorbehalt hier nicht vor. Maßstab ist deshalb allein die Wirksamkeit des befristeten Arbeitsvertrages vom 12.03.2013. 3.Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 12.03.2013 nicht vorliegt. a)Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf die Vorschriften des TzBfG berufen. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG scheitert bereits daran, dass die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses die höchst zulässige Befristungsdauer überschreitet. Eine Befristung auf Grundlage von § 14 Abs. 1 TzBfG scheidet aus, weil sich die Beklagte auf keinen der dort geregelten Befristungstatbestände berufen hat. b)Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG berufen. Denn entgegen der Behauptungen des Beklagten gehört die Klägerin nicht zum in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. aa)Die vereinbarte Befristung wahrt allerdings das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Diese Angabe wahrt der Hinweis in § 1 des Arbeitsvertrages vom 05./12.03.2013. Denn ausdrücklich ist dort geregelt, dass sich die Befristung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG stützt. bb)Auch handelt es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragsverhältnis um einen Arbeitsvertrag für bestimmte Zeit mit einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. cc)Die Klägerin gehört aber nicht zum wissenschaftlichen Personal gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. (1)Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten die §§ 2 und 3 für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG wiederum ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Insoweit setzt die Zulässigkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zunächst voraus, dass die Klägerin - wie tatsächlich der Fall - nicht promoviert ist. Keine Rolle spielt allerdings, ob die Klägerin in ihrer Funktion als "Wissenschaftliche Mitarbeitern" nach den Vorschriften des Landesrechtes dem Kreis des wissenschaftlichen Personals zuzurechnen ist. Denn § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt den Geltungsbereich für Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischen Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenständig. Das WissZeitVG deutet beim personellen Anwendungsbereich des Gesetzes an keiner Stelle einen Bezug zu den Hochschulgesetzen der Länder an. Vielmehr sind mit dem WissZeitVG die bisherigen Regelungen für die Befristung im Wissenschafts- und Forschungsbereich in einem eigenständigen arbeitsrechtlichen Befristungsrecht zusammengefasst worden (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, NZA 2011, 1280). (2)Der Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend klargestellt, dass zum "wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG derjenige Arbeitnehmer gehört, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, NZA 2011, 1280). Entscheidend ist also, dass die zu erbringende Dienstleistung der Klägerin als wissenschaftliche Dienstleistung charakterisiert werden kann. Dabei ist wissenschaftliche Tätigkeit alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, NZA 2011, 1280; BAG v. 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06, BAGE 126, 211; BAG v. 27.056.2004 - 6 AZR 129/03, BAGE 111, 8). Dabei kann zur wissenschaftlichen Dienstleistung auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, NZA 2011, 1280). Wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, NZA 2011, 1280; APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 20; KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 56 f.; MüKoBGB/Hesse § 23 TzBfG Rn. 30). Hintergrund für diese zutreffende Auslegung des WissZeitVG durch das Bundesarbeitsgericht ist, dass das WissZeitVG den Bedürfnissen wissenschaftlicher Einrichtungen Rechnung trägt. Den wissenschaftlichen Einrichtungen soll zur Sicherung der Innovation der Forschung und Lehre und der Nachwuchsförderung die Möglichkeit erhalten werden, befristete Verträge abzuschließen. Diese Sichtweise trifft nicht auf Lehraufgaben zu, bei denen die Wissensvermittlung im Vordergrund steht und regelmäßig nicht eigenverantwortlich neue Erkenntnisse einbringen. Hier dient die Lehre insbesondere auch nicht der eigenen Qualifikation. In diesen Fällen verwirklicht sich der Zweck des WissZeitVG nicht, eine befristete Beschäftigung mit Fluktuation zur Sicherung der Innovation der Forschung und Lehre zu ermöglichen. Denn die Befristungstatbestände sind im Lichte eines angemessenen Ausgleichs zwischen Hochschulen und dem wissenschaftlichen Personal auszulegen. Insoweit kann der personelle Geltungsbereich nur Personal erfassen, bei dem der Gedanke der zur Sicherung der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen Personalfluktuation oder der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung greift (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, NZA 2011, 1280). (3)Auf dieser Grundlage ist die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen nicht prägend für das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Dies ergibt sich sowohl auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung, Bl. 37 GA, als auch auf Grundlage der Aufstellung der Beklagten, Bl. 54 - 57 GA. Gemeinsam ist beiden Beschreibungen, dass wesentlicher Inhalt der Aufgabe die Planung, Organisation und Durchführung des KUBUS-Programms ist. Die Beklagte bewertet diesen Anteil mit 35%. Zudem legt sie einen Schwerpunkt auf die Weiterentwicklung des KUBUS-Angebot und meint, es handelt sich um wissenschaftliche Tätigkeit, weil die Klägerin Berufsqualifikation mit dem Studium verknüpfen müsse. Die Klägerin habe sich bei der Konzeption in aktuelle Forschungen und Schwerpunkte der Studiengänge einzuarbeiten. Nach Auffassung der Kammer verkennt die Beklagte hier Inhalte und Schwerpunkte ihres eigenen Konzeptes. Dabei betont die Kammer ausdrücklich, dass es sich bei dem KUBUS-Programm um ein sehr wertvolles Konzept zur Verzahnung von Studium und Praxis handelt. Auch übersieht die Kammer nicht, dass die Studierenden hier notwendiges Rüstzeug für den Einstieg in das Berufsleben erhalten. Der Beklagten ist es aber nicht gelungen, der Kammer zu verdeutlichen, dass die Konzeption und Weiterentwicklung tatsächlich einen wissenschaftlichen Bezug hat. Denn die Inhalte des KUBUS-Programms sind zwar auf die jeweilige Fachrichtung bezogen, bilden jedoch im Wesentlichen Lerninhalte ab, die nicht das Einarbeiten in die jeweilige Studienrichtung im Sinne wissenschaftlicher Arbeit erfordern. Dies zeigt sich besonders deutlich am vorgelegten Programm für das Wintersemester 2014/2014. Dass die Klägerin mit der Erstellung und Weiterentwicklung nicht die ihr übertragene Arbeitsaufgabe erfüllt habe, hat die Beklagte zwar angedeutet, jedoch nicht dargelegt. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schadensersatzanspruch trägt der Kläger. Denn jede Partei trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, der Gegner die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004, 489; Thomas/Putzo, vor § 284 Rz. 23; Zöller/Vollkommer, vor § 284 Rz. 15 ff). Der Arbeitgeber, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitnehmer geltend macht, trägt damit für das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen die Darlegungs- und Beweislast. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Nur dadurch werden die Tatsachengerichte in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die behaupteten Vorgänge zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Arbeitgebers geführt haben, um dann gegebenenfalls über jeden behaupteten Vorgang Beweis zu erheben (vgl. allgemein zur Beweislast: BAG v. 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 - NZA 2009, 38; BAG v. 13.03.2008 - 2 AZR 88/07 - DB 2009, 68; BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223; BAG v. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154). Dabei ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen (BGH v. 13.03.2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728; BAG v. 08.10.2008 - 5 AZR 8/08, NZA 2009, 98; BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489; BGH v. 20.09.2002, NJW-RR 2003, 69; BGH v. 7.3.2001, NJW-RR 2001,887; BGH v. 28.04.1992 - X ZR 129/90, NJW 1992, 2427). Dazu sind regelmäßig bestimmte Tatsachen zu behaupten, die wenigstens einen einzelnen Lebensvorgang erkennen lassen, dem die geltend gemachte Rechtsfolge zu entnehmen ist (BGH v. 17.10.1996 - IX ZR 293/95, NJW 1997, 128). Die Haupttatsache kann dabei auch mit Indizien dargelegt werden. Dazu genügt es, wenn die Hilfstatsachen selbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlussfolgerung möglich ist und diese Schlussfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden erscheinen lässt. Denn eine auf Tatsachenbehauptung beruhende mögliche Schlussfolgerung kann daraufhin beurteilt werden, ob sich ihretwegen die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Voraussetzungen der Rechtsfolge vorliegen (BAG v. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02, NZA 2004, 489; BGH v. 7.3.2001, NJW-RR 2001, 887). Nach dem eigenen Programm der Beklagten handelt es sich aus Sicht der Kammer schon von der Zielrichtung her nicht um eine wissenschaftliche Tätigkeit, eben weil es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darum geht, wissenschaftliche Schwerpunkte und Forschungen aus den Fachrichtungen einzuarbeiten und dabei nachzuvollziehen. Schon das Grußwort der Prorektorin Frau Prof. Dr. S. C.-I. ist fokussiert auf die Vermittlung von praktischen Fähigkeiten. Es geht Frau Prof. C.-I. um "frühzeitigen Kontakt mit der Berufswelt" und studienbegleitenden "Erwerb von Zusatzqualifikationen" und "Soft Skills". Es werde eine "facettenreiches Angebot an berufsorientierenden Veranstaltungen" geboten. Zudem wird ein Kontakt mit potentiellen Arbeitgebern in Aussicht gestellt. Diese im Grußwort genannte Zielrichtung deckt sich mit der im KUBUS-Programm selbst angelegten. KUBUS bietet Veranstaltungen zur Berufsorientierung und Praxisqualifizierung. Es geht eben gerade Abseits vom eigentlichen Studium darum, für die Praxis zu qualifizieren. Es handelt sich gleichsam um den Gegenentwurf. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es eine Klammer zu Forschung und Lehre, also zur Wissenschaft gibt. Denn die Praxis ist ausgerichtet auf die Qualifikation von Studierenden konkreter Fachrichtungen, die natürlich immer auch besondere Schwerpunkte, nicht zuletzt in der Forschung haben können. Die Verzahnung geht aus Sicht der Kammer nun aber nicht ansatzweise mit einer eigenen wissenschaftlichen Leistung der Klägerin einher. Jedenfalls hat die Beklagte auf Grundlage der aufgezeigten Rechtsprechung diese nicht nachgewiesen. Sie meint zwar, es sei Aufgabe der Klägerin das Programm weiterzuentwickeln. Es ist jedoch für die Kammer auf Grundlage des übereichten Programms nicht erkennbar, wie sich hier ein Schwerpunkt mit der Zielrichtung wissenschaftlicher Tätigkeit ermitteln lassen soll. Denn der Schwerpunkt liegt eindeutig in der Konzeption von Praktikerseminaren. Daran ändert auch die Evaluation nichts. Denn diese kann bei jeder Seminarreihe durchgeführt werden und bezieht sich auf die gesamte Veranstaltung, etwa Thema, Nutzen, Referent etc.. Aus Sicht der Kammer geht es im Gegenteil bei der Konzeption des Programms um die Vermittlung von Fähigkeiten, wie sie in der Arbeitswelt gebraucht werden und wie sie vielfach auch von Arbeitgebern angeboten werden, ohne dass der diese Kurse zusammenstellende Personalreferent bzw. Personalentwickler als Wissenschaftler bezeichnet werden würde. Dies beginnt bereits im Praxisfelderseminar. Es geht um "Grundlagen der Beschäftigungsmöglichkeiten". Hier referieren Referenten und Referentinnen aus relevanten Berufsfeldern und stellen ihren Werdegang dar und den Beruf vor. So wichtig dieser Kontakt auch ist bzw. die dort gegebenen Informationen handelt es sich bei der Konzeption nicht um wissenschaftliche Arbeit. Auch die Konzeption dieses Teils ist nicht wissenschaftlich. Es geht um das ausfindig machen von Praktikern, die rein praktisch aus ihrem Berufsleben und Alltag und ihrem Werdegang berichten. Der Schwerpunkt von KUBUS liegt dann in den angebotenen Workshops. Auch diese vermitteln wesentliche Fähigkeiten für die spätere praktische Arbeit und die Bedeutung des Programms für die studierenden kann nicht hoch genug bewertet werden. Es bleibt aber dabei, dass die angebotenen Workshops keine spezifische Auseinandersetzung mit der jeweiligen Fachrichtung erfordern. Es geht um den Erwerb der wesentlichen Soft-Skills für den Beruf. Es geht um Kommunikation (Präsentation, Rhetorik, sicheres Auftreten, Gesprächsführung und Verhandlungsführung). Diese Skills werden auch unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung vermittelt und sollen und müssen auch vermittelt werden. Insofern behauptet die Beklagte selbst nicht, dass das Programm anders aussehen und stärker auf die jeweilige Fachrichtung zugeschnitten werden müsste. Dies würde auch gar keinen Sinn geben, weil hier echte "Grundlagen" der "Soft Skills" gelegt werden, wie sie von jedem Anbieter betrieblicher Seminare angeboten werden. Diese Grundlagen sind allgemeingültig und für alle nutzbar. Ein weiterer Schwerpunkt im Wintersemester 2014/2015 ist der Bereich "Zeitmanagement". Hier werden ebenfalls überaus wichtige Kompetenzen vermittelt. Es geht hier - wiederum unabhängig vom jeweiligen Forschungsgebiet und deren Forschungsschwerpunkten - um Zeitorganisation und Selbstmanagement. Nichts anderes gilt für das Seminar "Bewerbungstraining". Darüber hinaus ist es das Ziel dieses Programms, den jeweiligen Fachrichtungen den Blick über den Tellerrand hinaus auf andere Disziplinen zu ermöglichen. Dies jedoch wiederum ohne den konkreten wissenschaftlichen Bezug. So wird den Naturwissenschaftler die Sicht von Dingen aus der "betriebswirtschaftlichen Brille" nahegebracht. Es geht rein praktisch darum, wie ein Betrieb oder eine Firma funktioniert. Nichtjuristen werden zudem juristische Grundkenntnisse vermittelt. Zudem geht es um die Vermittlung von Wissen zur Existenzgründung. Ebenso werden Grundlagen der Theater-Regie vermittelt, ein Blick hinter die Filmkulissen gewährt und journalistisches Schreiben nahegebracht. In weiteren Workshops geht es um Onlinemarketing, PR und Werbung. Diese Arbeiten können aus Sicht der Kammer nicht als wissenschaftliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zu eigenständiger Reflexion angesehen werden. Denn auch dies ist hier weder erforderlich noch beabsichtigt. Es geht immer um die Vermittlung von praktischen Fähigkeiten für den künftigen Beruf ohne dass damit in der Person der Klägerin eine eigene wissenschaftliche Leistung verbunden wäre. Selbst wenn man der Klägerin im Hinblick auf die Verpflichtung zur Durchführung eigener Lehrveranstaltung eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit unterstellte, liegt der Schwerpunkt bei der Planung, Organisation und Durchführung sowie der Weiterentwicklung des Angebotes nicht auf wissenschaftlichem Gebiet. Dabei kann wissenschaftliche Dienstleistung auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Auch dies ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht dargelegt. In der Gesamtschau der geplanten und zu planenden Veranstaltungen handelte sich zwar um eine qualifizierte Tätigkeit. Sie ist aber selbst nicht auf den erforderlichen Erkenntnisgewinn angelegt. Auch wird diese nicht verarbeitet, denn für den weit überwiegenden Teil der von der Klägerin geplanten Veranstaltungen geht es auch nicht darum, sich in die wissenschaftlichen Disziplinen einzuarbeiten. Ebenso wenig geht es in diesen Seminaren, die im Übrigen auch gar nicht von der Klägerin abgehalten werden, um praktische Unterweisung in wissenschaftliche Methodik. Es geht im Gegenteil darum, den Studierenden der Fachrichtungen einerseits gleichermaßen das allgemein erforderliche "Handwerkszeug" zu vermitteln (Rhetorik, Präsentation etc.) sowie andererseits bezogen auch die jeweilige Fachrichtung auch die Sichtweise anderer Fachrichtungen nahezubringen. Auch hier verkennt die Kammer wiederum nicht, dass dies von enormer Bedeutung für die Studierenden ist. Man kann zB Forschung in Betrieben nicht betreiben, ohne betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse erworben zu haben. Denn die Bereiche sind auch in der Praxis miteinander verzahnt. Diese Verzahnung bedeutet bezogen auf die Klägerin aber keine wissenschaftliche Tätigkeit. Dass die Übrigen von der Klägerin durchgeführten Aufgaben nicht wissenschaftlicher Natur sind, behauptet die Beklagte selbst nicht. Die Verantwortung für die Kostenstelle der Abteilung mit den Bereichen Finanzplanung und Controlling sowie die Vergabe der Honorar- und Leistungsaufträge ist rein organisatorisch. Nichts anders gilt für den Bereich der "Sicherstellung des Pools an Referentinnen und Referenten". Denn dort erfolgen die praktische Betreuung sowie der Aufbau des Netzwerkes und die Suche nach neuen Referenten. Qualitätssicherung und Entwicklung bedeuten ebenfalls organisatorische Arbeiten. Dahinter verbergen sich Berichtwesen sowie Evaluation. Diese sind aber ebenfalls rein organisatorische Tätigkeiten, genauso wie der Punkt Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Im Ergebnis übersieht die Beklagte, dass es für die Qualifizierung der Tätigkeit der Klägerin auf den Zuschnitt der übertragenen Tätigkeit ankommt. Es mag sein, dass sich die Fachrichtungen ständig weiterentwickeln und neue Forschungsschwerpunkte bilden. Hiermit ist die Klägerin aber nicht befasst weil sie diese für die Konzeption nicht nachvollziehen muss. Daran ändern auch drei von der Klägerin gehaltene Vorträge nichts. 4.Im Hinblick auf die Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags war der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ebenso klarzustellen, wie der ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsantrag. Der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Begriff "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" ist zu unbestimmt, weil sich die Art der Beschäftigung nicht mit der erforderlichen Klarheit ergibt. Der Begriff ist nicht trennscharf. Er vermengt zudem die Beschäftigung mit anderen Vertragsbedingungen (vgl. nur BAG v. 14.04.2009 - 3 AZB 93/08, NZA 2009,917; Antragshandbuch Stichwort "Beschäftigung" Ziffer 2.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91, 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Person zur Last, die es eingelegt hat. III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor. Es ist weder über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch liegt eine divergente Entscheidung der Kammer zu einer divergenzfähigen Entscheidung eines Divergenzgerichtes vor. Schließlich ist auch kein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.