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Urteil

2 AZR 531/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers ist auch bei tariflichem Sonderkündigungsschutz nach §34 Abs.2 TVöD möglich, wenn ein wichtiger Grund i.S.v. §626 Abs.1 BGB vorliegt. • Für die Beurteilung des wichtigen Grundes ist ein objektiver Maßstab anzulegen; die Gewährung einer Auslauffrist schließt die Möglichkeit einer wirksamen außerordentlichen Kündigung nicht aus. • Die Auslegung einer Kündigungserklärung nach §§133,157 BGB ist vorrangig Sache der Tatsachengerichte; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler der Auslegung. • Ein Arbeitgeber kann auf sein Kündigungsrecht verzichten; aus einer Abmahnung folgt regelmäßig ein konkludenter Verzicht, es sei denn, aus der Abmahnung oder den Umständen ergibt sich etwas anderes.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist trotz tariflichem Sonderkündigungsschutz • Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers ist auch bei tariflichem Sonderkündigungsschutz nach §34 Abs.2 TVöD möglich, wenn ein wichtiger Grund i.S.v. §626 Abs.1 BGB vorliegt. • Für die Beurteilung des wichtigen Grundes ist ein objektiver Maßstab anzulegen; die Gewährung einer Auslauffrist schließt die Möglichkeit einer wirksamen außerordentlichen Kündigung nicht aus. • Die Auslegung einer Kündigungserklärung nach §§133,157 BGB ist vorrangig Sache der Tatsachengerichte; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler der Auslegung. • Ein Arbeitgeber kann auf sein Kündigungsrecht verzichten; aus einer Abmahnung folgt regelmäßig ein konkludenter Verzicht, es sei denn, aus der Abmahnung oder den Umständen ergibt sich etwas anderes. Die Klägerin, seit 1991 als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt und 1952 geboren, erhielt im Juni 2013 zwei Abmahnungen. Am 11. September 2013 fand ein streitiges Gespräch mit ihrer Vorgesetzten statt; die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe eine Ohrfeige angedroht und mit Gewalt durch ihren Sohn gedroht. Mit Schreiben vom 19. September 2013 kündigte die Beklagte außerordentlich unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist bis zum 31.03.2014. Die Klägerin hält die außerordentliche Kündigung für unwirksam: wegen tariflichem Sonderkündigungsschutz nach §34 Abs.2 TVöD, fehlendem wichtigen Grund nach §626 Abs.1 BGB und mangelhafter Betriebsratsanhörung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das BAG hat die Revision der Beklagten zugelassen und die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. • Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet; das Landesarbeitsgericht durfte die Klage mit seiner Begründung nicht stattgeben. • §34 Abs.2 TVöD knüpft an §626 Abs.1 BGB an; der Begriff „wichtiger Grund“ ist nach §626 Abs.1 BGB auszulegen und kann eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist rechtfertigen. • Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein objektiver Maßstab anzulegen: Es ist zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar ist, wobei zunächst zu prüfen ist, ob das Verhalten als solcher typischerweise einen wichtigen Grund darstellt und sodann unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Zumutbarkeit zu beurteilen. • Die Gewährung einer Auslauffrist durch den Arbeitgeber steht der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht grundsätzlich entgegen; die Auslauffrist kann aus sozialen Gründen oder wegen fehlender Ersatzkraft gewährt werden, ohne dass dadurch die objektive Unzumutbarkeit ausgeschlossen wäre. • Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, eine Auslauffrist stehe einem außerordentlichen Kündigungsrecht bei Beschäftigten mit tariflichem Sonderkündigungsschutz generell entgegen; der Wortlaut und Zweck von §34 Abs.2 TVöD schließen eine Kündigung aus wichtigem Grund mit Auslauffrist nicht aus. • Das Landesarbeitsgericht hat ferner bei der Auslegung der Kündigungserklärung nach §§133,157 BGB nicht alle relevanten Umstände hinreichend berücksichtigt; die Beklagte hatte ausdrücklich eine außerordentliche Kündigung erklärt, die Bezeichnung als „soziale Auslauffrist" spricht gegen einen Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht. • Ob ein wichtiger Grund gemäß §626 Abs.1 BGB vorliegt und ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß war, ist noch nicht geklärt; es fehlen hierzu erforderliche Feststellungen, weshalb die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist. Die Revision der Beklagten war erfolgreich: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG hat festgestellt, dass eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist auch bei tariflichem Sonderkündigungsschutz möglich sein kann und die Gewährung einer Auslauffrist nicht automatisch die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ausschließt. Gleichwohl hat das BAG nicht entschieden, ob im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund nach §626 Abs.1 BGB vorliegt oder ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgte; hierfür sind weitere Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erforderlich. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag und den hilfsweise gestellten Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bleibt damit offen und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.