Urteil
4 AZR 138/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Betriebsübergang gilt als maßgeblicher Tarifstand der Tarifvertrag, an den beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Übergangs gebunden sind; ein Überleitungs-Tarifvertrag (TVÜ-LWL) erfasst nicht Arbeitnehmerverhältnisse, die erst nach den dort genannten Stichtagen begründet wurden.
• Der TVöD/ VKA kann das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor geltende haustarifliche Vergütungssystem insoweit ablösen, als der TVöD/VKA einen einheitlichen Regelungsbereich "Entgelt/Vergütung" bezweckt; damit fallen frühere Vergütungsbestandteile wie Ortszuschlag und allgemeine Zulage regelmäßig in das neue Tabellenentgelt.
• Eine haustarifliche Regelung über Kleidergeld bleibt bestehen, wenn der nachfolgende Tarifvertrag (TVöD/VKA) diesen Regelungsbereich nicht geregelt oder nicht mit hinreichender Deutlichkeit anders gefasst hat.
• Zur Geltendmachung von Forderungen aus verschiedenen möglichen Tarifgrundlagen sind gestufte (elementen)Feststellungs- und Hilfsleistungsanträge zulässig.
Entscheidungsgründe
BAG: TVöD ersetzt hauseigene Vergütungsbestandteile, Kleidergeld bleibt bestehen • Bei einem Betriebsübergang gilt als maßgeblicher Tarifstand der Tarifvertrag, an den beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Übergangs gebunden sind; ein Überleitungs-Tarifvertrag (TVÜ-LWL) erfasst nicht Arbeitnehmerverhältnisse, die erst nach den dort genannten Stichtagen begründet wurden. • Der TVöD/ VKA kann das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor geltende haustarifliche Vergütungssystem insoweit ablösen, als der TVöD/VKA einen einheitlichen Regelungsbereich "Entgelt/Vergütung" bezweckt; damit fallen frühere Vergütungsbestandteile wie Ortszuschlag und allgemeine Zulage regelmäßig in das neue Tabellenentgelt. • Eine haustarifliche Regelung über Kleidergeld bleibt bestehen, wenn der nachfolgende Tarifvertrag (TVöD/VKA) diesen Regelungsbereich nicht geregelt oder nicht mit hinreichender Deutlichkeit anders gefasst hat. • Zur Geltendmachung von Forderungen aus verschiedenen möglichen Tarifgrundlagen sind gestufte (elementen)Feststellungs- und Hilfsleistungsanträge zulässig. Der Kläger, langjährig als Erzieher in der E.-Klinik beschäftigt und ehem. Betriebsratsvorsitzender, wurde mit dem Betrieb zum 1.12.2009 vom B. übernommen. Vor dem Übergang galten für ihn Haustarifverträge der E.-Klinik (u. a. Vergütungsordnung, Jahressonderzahlung, Kleidergeld). Der B. war an den TVöD/VKA gebunden und zahlte dem Kläger ab Dezember 2009 Entgelt nach dem TVöD, das geringer als seine bisherige Vergütung ausfiel. Die Belegschaft verzichtete mehrheitlich auf 11/12 der Jahressonderzahlung; der Kläger verweigerte den Verzicht. Der Kläger klagte feststellend und leistungsbezogen auf Anwendung alternativer Tarifregelungen und auf Zahlung von Differenzen, Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld und Kleidergeld. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden größtenteils zu Gunsten des Klägers; das BAG nahm die Revisionen teilweise an. • Zulässigkeit: Die Feststellungsanträge stehen in zulässigem Eventualverhältnis und stellen Elementenfeststellungsanträge nach §256 Abs.2 ZPO dar; die unechten Hilfsanträge auf Zahlung sind ebenfalls zulässig. • Anwendbarer Tarifstand: Maßgeblich ist der Tarifstand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs und die beiderseitige Tarifgebundenheit; der TVÜ-LWL gilt nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30.9./1.10.2005 bestand und somit nicht für Arbeitsverhältnisse, die erst mit dem Betriebsübergang am 1.12.2009 begründet wurden. • Ablösung haustariflicher Vergütungsbestandteile: Der TVöD/VKA verfolgt eine bewusste Reform des Entgeltsystems zugunsten eines einheitlichen Tabellenentgelts; daraus folgt, dass der Regelungsbereich "Entgelt/Vergütung" insgesamt vom TVöD/VKA erfasst und die früheren BAT-/haustariflichen Komponenten (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage) abgelöst sind (§613a Abs.1 S.3 BGB). • Auslegungsvorgaben: Ob ein Regelungsbereich durch den neuen Tarifvertrag abgelöst ist, bestimmt sich nach Wortlaut, Systematik und Regelungsabsicht der Tarifvertragsparteien; bloße Lücken oder Verweise auf gesetzliche Regelungen genügen nicht für eine Ablösung. • Kleidergeld: §20 MTV E.-Klinik begründet ein eigenes, verstetigtes Anspruchsrecht auf Kleidergeld; der TVöD/VKA enthält keine eigenständige Regelung zum Bereich Dienstkleidung/Kleidergeld und hat diesen Regelungsbereich daher nicht abgelöst. Nach §613a Abs.1 S.2 BGB gilt die haustarifliche Kleidergeldregelung fort. • Zinsen: Fälligkeit und damit Verzinsung der Kleidergeldansprüche richten sich nach der Auszahlungsregel des MTV (erstes Gehalt des Quartals) und nach TVöD/VKA (letzter Tag des Monats) für die jeweils betroffenen Zeiträume. • Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld: Die Voraussetzungen der einschlägigen haustariflichen Regelungen sind erfüllt, sodass der Kläger Anspruch auf die restliche Jahressonderzahlung (11/12) und das Urlaubsgeld 2009 hat; Einwendungen aus Treu und Glauben (widersprüchliches Verhalten wegen Betriebsratstätigkeit) werden zurückgewiesen. Der Kläger obsiegt teilweise. Die Revision des Klägers war nur bezüglich des Anspruchs auf Kleidergeld begründet; die Revision des B. ist unbegründet. Der B. wird verurteilt, dem Kläger das Kleidergeld in Höhe von insgesamt 127,86 Euro brutto sowie die restliche Jahressonderzahlung 2009 von 2.353,12 Euro brutto und das Urlaubsgeld 2009 von 300,00 Euro brutto zu zahlen; für die Zinsen gilt differenziert die oben dargestellte Fälligkeit. Die übrigen Klageanträge werden abgewiesen, weil der TVöD/VKA den Regelungsbereich der Vergütung abschließend übernommen hat und die haustariflichen Vergütungsbestandteile (außer dem Kleidergeld) dadurch abgelöst wurden. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig nach Obsiegen und Unterliegen verteilt.