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Urteil

1 Ca 1385/19

Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMS:2020:0226.1CA1385.19.00
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Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2018 nach Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L zu vergüten und die sich seit dem 01.01.2018 ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und an die Klägerin zu zahlen.

  • 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 11.775,96 €.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2018 nach Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L zu vergüten und die sich seit dem 01.01.2018 ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und an die Klägerin zu zahlen. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 11.775,96 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich der Stufenzuordnung innerhalb der anzuwendenden Entgeltgruppe besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Die Klägerin ist seit dem 18.07.1975 bei dem beklagten Land beschäftigt, und zwar als Justizangestellte bei der Staatsanwaltschaft Münster. Nach Maßgabe des am 22.07.1975 zwischen den Parteien zustande gekommenen Arbeitsvertrages (Blatt 9 der Gerichtsakte) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die aktuelle wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt 29,87 Stunden. Das beklagte Land berechnet und zahlt ihre monatliche Vergütung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6+ Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L, und zwar in Höhe eines monatlichen Gesamtbruttobetrages von 2.594,04 € (vgl. hierzu Blatt 10 der Gerichtsakte). Infolge der Umstrukturierungen der Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen wurde die Klägerin zum 01.06.2004 in eine Serviceeinheit bei der Staatsanwaltschaft Münster umgesetzt. Auf Grundlage der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des beklagten Landes vom 25.10.2004 (Blatt 13ff. der Gerichtsakte) bearbeitet sie seitdem folgenden Aufgabenkreis: „Ganzheitliche Erledigung der Aufgaben im Unterstützungsbereich in einer gemischten (amtsanwaltliche, Erwachsenen- und Jugendsachen bearbeitenden) Abteilung, d.h. alle Tätigkeiten der Geschäftsstelle und des Schreibdienstes mit Ausnahme der Normierung, der Fahndung und der dem Kostenbeamten zugewiesenen Kostensachbearbeitung.“ Ausweilich der weiteren Inhalte der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung sind der Klägerin darüber hinaus entgegen den oben stehenden Angaben auch Aufgaben der Kostenbeamten und Normierungstätigkeiten zugewiesen. Im Einzelnen entfallen folgende Anteile ihrer gesamten Arbeitszeit auf folgende Aufgaben: Aufgabe Ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte und ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften Anteil an der gesamten Arbeitszeit Tätigkeiten in Serviceeinheiten ( ohne schwierige Tätigkeiten) Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes (z.B. Registraturtätigkeiten, Assistenztätigkeiten), Erledigung des Schreibwerks der Serviceeinheit […] 75,72% schwierige Tätigkeiten Kostensachbearbeitung Aufgaben des Kostenbeamten a) Tätigkeiten in Ermittlungs- (Entscheidung über Kostenansatz und Kostenerhebung) und b) Tätigkeiten in Vollstreckungsver- fahren […] c) Vier-Augen-Prinzip […] 0,02% 0,05% 0,07% Normierungstätigkeiten a) Aufgaben nach der Zählkartenanordnung […] b) Aufstellung von Statistiken und Übersichten analog der Zählkartenerhebung […] c) Ausfüllen der Zählkarten für die Strafverfolgungs-/ Umwelt-/ Wirtschaftsstatistik bei abgeschlossenen Verfahren einschließlich der Fertigung der Reinschrift […] 10,93% 0,09% 0,15% sonstige schwierige Tätigkeiten a) Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen […] b) Die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Staatsanwälte und Rechtspfleger […] c) Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art d) Entscheidung über Aktenübersendungsersuchen von Gerichten und Behörden in abgeschlossenen Verfahren […] i) Die Sicherstellung des Führerscheins nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und die Mitteilung nach Nr. 46 MiStra j) Die geschäftsmäßige Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren, die mit Freispruch, Einstellung oder Verwerfung oder Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid […] geendet haben. k) Die Aufenthalts- und Anschriftenermittlung von Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Zeugen […] m) Aufnahme von Anträgen und Erklärungen einschließlich Strafanzeigen (schwierig, soweit mit einständigen Ermittlungen, die verfahrensfördernd und rechtsdienlich sind) n) Entscheiderassistenz z.B. Erinnerungen und Sachstandsanfragen selbständig veranlassen, selbstständige Fristverlängerungen) 0,06% 0,07% 1,82% 2,07% 0,08% 3,81% 1,32% 1,10% 2,64% Die Klägerin wurde anlässlich der Umsetzung in die Serviceeinheit nach Maßgabe der Anlage I a zum BAT in Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1a, Teil II, Abschnitt T, Unterabschnitt I eingruppiert. Dem lag die Annahme zugrunde, ihr seien in der Serviceeinheit schwierige Tätigkeiten im Umfang von 24,28 % zugewiesen (vgl. hierzu die soeben auszugsweise zitierte Tätigkeitsdarstellung und -bewertung, Blatt 13ff. der Gerichtsakte). Nach Inkrafttreten des TV-L und des TVÜ-Länder leitete das beklagte Land die Klägerin in Entgeltgruppe 6 Erfahrungsstufe 6+ Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L über. Für den Fall, dass die Klägerin aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des beklagten Landes unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung zunächst zum 01.01.2018 in Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L einzugruppieren sein sollte, besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass rückwirkend zum 01.01.2019 eine Überleitung in die (neue) Entgeltgruppe 9a stattzufinden hat. Die Klägerin machte die begehrte Eingruppierung mit Schreiben vom 30.07.2018 gegenüber dem beklagten Land geltend. Sie ist der Auffassung, ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L sei unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28.02.2018, 4 AZR 816/16) als tarifrechtswidrig anzusehen und sie habe einen Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 (aktuell Entgeltgruppe 9a) Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L mit Wirkung zum 01.01.2018. Dabei sei zu beachten, dass ihre Eingruppierung sich weiterhin nach den Vorschriften der Vergütungsordnung 1 a zum BAT richte. Das beklagte Land gehe zu Unrecht davon aus, dass ihr lediglich zu einem Anteil von 24,28% schwierige Tätigkeiten im Sinne der Tarifvorschriften übertragen seien. Denn entgegen der Auffassung des beklagten Landes handele es sich bei der Tätigkeit in Serviceeinheiten um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, welcher ihr zur ganzheitlichen Erledigung übertragen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die übertragenen Tätigkeiten die Betreuung der Aktenvorgänge in der Staatsanwaltschaft vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens beinhalteten. Bei natürlicher Betrachtungsweise werde durch diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit ein abgrenzbares Arbeitsergebnis erzielt, mit der Folge, dass auch von einem einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne auszugehen sei. Dieser Arbeitsvorgang sei im Rahmen der Eingruppierung daraufhin zu überprüfen, ob er schwierige Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Ausmaß enthalte. Dies sei angesichts des unstreitig schwierigen Anteils von jedenfalls 24,28 % – welcher dem einheitlichen Arbeitsvorgang zuzuordnen sei – ersichtlich der Fall, mit der Folge, dass die Tätigkeit insgesamt als schwierige Tätigkeit im tariflichen Sinne anzusehen sei. Die in der oben zitierten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung aufgelisteten schwierigen Tätigkeiten seien ohne die Aktenbearbeitung nicht denkbar und könnten nicht unabhängig von der Aktenführung bearbeitet werden. Folglich sei die Klägerin nach der Vergütungsordnung 1 a zum BAT zunächst in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a einzugruppieren gewesen und sodann nach dreijähriger Bewährung zum 01.06.2007 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2. Infolgedessen sei zum 01.11.2006 eine Überleitung in Entgeltgruppe 8 Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L angezeigt gewesen und sodann zum 01.06.2007 eine Eingruppierung inEntgeltgruppe 9. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2018 nach der Entgeltgruppe 9 in Teil II Ziffer 12.1 TV-L zu vergüten und die seit dem 01.01.2018 ergebenden Differenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und an die Klägerin zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das Land ist der Auffassung, die Eingruppierung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die eingruppierungsrechtlichen Vorschriften seien nicht so zu verstehen, dass die Betreuung von Aktenvorgängen in einer Serviceeinheit der Staatsanwaltschaft vom Eingang der Akte bis zum Abschluss des Verfahrens einen einheitlichen und dann möglicherweise als schwierig einzustufenden Arbeitsvorgang darstellten. Vielmehr sei die Gesamttätigkeit des Beschäftigten bei Anwendung der tariflichen Vorschriften in einzelne Arbeitsvorgänge zu unterteilen, um den zeitlichen Anteil der schwierigen Tätigkeiten zutreffend ermitteln zu können. Dies folge sowohl aus dem Tarifwortlaut als auch aus der Systematik der tariflichen Regelungen. Ein Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne beinhalte dabei alle Tätigkeiten, die notwendig seien, um etwas zu erzielen, das nach gewöhnlicher Anschauung als vollständig und fertig bezeichnet werden könne. Mit einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis könne schon nach dem Wortlaut der tariflichen Regelungen nicht das größtmögliche, sondern das kleinstmögliche, jedenfalls aber auch „kleinere“ Ergebnisse gemeint sein als die Erledigung einer übergeordneten Gesamtaufgabe. Entsprechendes folge auch aus den Protokollnotizen der Tarifvertragsparteien. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.02.2018 ausführe, die Benennung verschiedener Beispiele für schwierige Tätigkeiten sei nicht gleichbedeutend mit der Bestimmung von Arbeitsvorgängen, sei hervorzuheben, dass die zitierten Beispiele ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Protokollerklärungen nicht schwierige Tätigkeiten umschrieben, sondern die in der Protokollerklärung enthaltene Definition eines Arbeitsvorganges veranschaulichen sollten. Mithin sei jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten, ohne hinsichtlich der Anforderungen seinerseits zeitlich aufgespalten zu werden. Ohne eine solche Zerlegung in einzelne Arbeitsvorgänge seien die tarifvertraglichen Regelungen nicht anwendbar. Es sei erkennbar der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, schwierigen Tätigkeiten das Gewicht zu geben, welches ihrem Anteil an der Gesamttätigkeit entspreche und nicht das Gewicht eines noch zu bestimmenden rechtlich erheblichen Anteils eines überhälftigen Arbeitsvorganges. Das gegenteilige Vorgehen führe zu widersinnigen Ergebnissen und ignoriere den Willen der Tarifvertragsparteien zur Differenzierung und zur Ermöglichung einer leistungsgerechten Bezahlung bei Bestehen beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten. Die durch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28.02.2018 vorgenommene Bestimmung eines Arbeitsvorganges erscheine schon deshalb zweifelhaft, weil die Arbeitsschritte und Einzelaufgaben bei Aktenvorgängen vom Eingang der Akten bis zum Abschluss des Verfahrens den Servicemitarbeitern nicht als einer Person (allein) übertragen seien. Es handele sich vielmehr um organisatorisch voneinander getrennte Aufgaben, die im staatsanwaltlichen Bereich einen Staats- oder Amtsanwalt, häufig auch einen Rechtspfleger und/oder Kostenbeamten involvierten. Im Übrigen sei die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schon deshalb nicht auf den hiesigen Fall übertragbar, weil die Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters bei einem Revisionsgericht (im entschiedenen Fall bei dem Bundesverwaltungsgericht) wesentlich andere seien als diejenigen in der Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft. Dies ergebe sich bereits aus einem Vergleich der jeweiligen Geschäftsordnungen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht zulässig (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht vom 28.02.2018, 4 AZR 816/16 mit weiteren Nachweisen). II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Eingruppierung. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass ihre Eingruppierung sich im Ansatzpunkt weiterhin nach den Regelungen des BAT richtet. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder fand nämlich aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L (EntgO TV-L) keine Überprüfung und Neufeststellung der zuvor durchgeführten Eingruppierung statt. Es blieb daher bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach der Überleitung bei der vorherigen Eingruppierung (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht vom 28.02.2018, 4 AZR 816/16). Die Klägerin begehrt hier die Korrektur einer Eingruppierung, die schon vor der Überleitung in die EntgO TV-L fehlerhaft war. Denn sie macht geltend, sie habe bereits vor dem 01.11.2006 die Anforderungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage II Abschnitt T - Unterabschnitt I zum BAT erfüllt. Nach dreijähriger Bewährung hätte sodann nach ihrer Auffassung zum 01.06.2007 eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 der Anlage II Abschnitt T - Unterabschnitt I zum BAT stattfinden müssen – mit der Folge, dass zum 01.11.2006 eine Überleitung in Entgeltgruppe 8 Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L angezeigt gewesen sei und sodann zum 01.06.2007 eine Überleitung in Entgeltgruppe 9. 2. Die Klägerin war bereits vor dem 01.11.2006, d. h. vor Überleitung in die EntgO TV-L, in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1a Teil II Abschnitt T - Unterabschnitt I zum BAT einzugruppieren. a) Nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 BAT ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten, das in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, ist im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (Bundesarbeitsgericht vom 28.02.2018, 4 AZR 816/16). Die Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT lautet auszugsweise wie folgt: „ 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. […] .“ Das Arbeitsgericht Hamm führt in seiner Entscheidung vom 14.06.2019 (3 Ca 1508/18) Folgendes aus: „Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend (vgl. nur BAG Urteil vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, juris, Rdnr. 13 m. w. N.). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr. z. B. BAG Urteil vom 22.02.2017 - 4 AZR 514/16, juris, Rdnr. 34 m. w. N.). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG Urteil vom 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, juris, Rdnr. 19). Nach der Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16, juris, Rdnr. 27 ff), auf die die Klägerin ihr Begehren im Streitfall stützt, ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie - darüber hinaus - der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. Diese Einzelaufgaben und -tätigkeiten sind als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn in der Regel ist die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben besteht (a. a. O., Rdnr. 29).“ Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist die so zusammengefasste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bestimmung tariflicher Arbeitsvorgänge zutreffend und auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar ist dem beklagten Land zuzugeben, dass diese Auslegung/Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen sich nicht ohne weiteres mit einer an gängigen Auslegungsmethoden orientierten Sichtweise vereinbaren lässt (vgl. hierzu unter anderen Arbeitsgericht Berlin vom 24.09.2019, 58 Ca 15019/18). Letztlich war hier jedoch aus Sicht der Kammer im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausschlaggebend, die Bewertung zugewiesener Aufgaben einer lebensnahen, natürlichen Betrachtungsweise zu unterziehen. Denn die gegenteilige Auffassung führt zu dem Ergebnis, dass Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge nicht ihrer tatsächlichen Wertigkeit entsprechend gesehen werden, sondern durch eine – in vielen Fällen nicht passende – tarifliche Schablone. In diesem Sinne versteht die Kammer auch die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibe zunächst außer Betracht und erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt sei, sei dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Eine Beschäftigte, die Aufgaben einer Serviceeinheit eigenverantwortlich und ganzheitlich zu erledigen hat, wird man im Arbeitsalltag nicht auf eine – organisatorisch ohnehin nicht vorhandene – Trennung von Arbeitsvorgängen verweisen können. Denn wenn sie mit der Bearbeitung einer ihr vorliegenden Akte beginnt, wird auch für sie selbst oftmals noch unklar sein, ob dabei – ggf. zum Teil – schwierige Tätigkeiten anfallen werden. Eine Bearbeitungsweise, bei der sie diese schwierigen Tätigkeiten zunächst als solche identifiziert und sodann von einfachen Tätigkeiten trennt, wäre vielfach schon nicht möglich und im Übrigen oftmals ineffizient. Auch das Argument des beklagten Landes, an der Bearbeitung der Akten seien neben der Servicemitarbeiterin andere Funktionsträger wie z.B. Staatsanwälte, Amtsanwälte etc. beteiligt, verfängt nicht. Denn für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen in Serviceeinheiten können naturgemäß nur Tätigkeiten betrachtet werden, welche diesen auch zugewiesen sind. Schließlich kann das beklagte Land nicht mit Erfolg einwenden, die durch das Bundesarbeitsgericht beurteilten Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters bei einem Revisionsgericht seien wesentlich andere als diejenigen in der Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft, was sich bereits aus einem Vergleich der jeweiligen Geschäftsordnungen ergebe. Denn selbstverständlich betrifft die Frage der Übertragbarkeit der oben zitierten Entscheidung nur die darin aufgestellten abstrakten Grundsätze, nicht hingegen deren Anwendung im Einzelfall. b) Die hier vorzunehmende Einzelfallprüfung führt nach Ansicht der Kammer zu der klägerseits begehrten Eingruppierung. Denn die gesamte, dauerhaft von der Klägerin auszuübende Tätigkeit entsprach bereits vor dem 01.11.2006, d. h. vor Überleitung in die EntgO TV-L den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1a, Teil II Abschnitt T - Unterabschnitt I zum BAT. Es fielen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die schwierige Tätigkeiten enthielten. aa) Ausweislich der oben auszugsweise zitierten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 25.10.2004 (dort „ 8 Ergebnis der tariflichen Bewertung “, vgl. Blatt 21 der Gerichtsakte) sind die der Klägerin mit einem Zeitanteil von 75,72% zugewiesenen Tätigkeiten in der Serviceeinheit als ein Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne zu werten. Inhaltlich sind diese Tätigkeiten umschrieben wie folgt: „ Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes (z.B. Registraturtätigkeiten, Assistenztätigkeiten), Erledigung des Schreibwerks der Serviceeinheit“. Aus Sicht der Kammer ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Bewertung – von welcher die Parteien übereinstimmend ausgehen – unzutreffend sein könnte. Die entsprechenden Tätigkeiten sind der Klägerin ausweislich der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des beklagten Landes als Teil der ganzheitlichen Erledigung der Aufgaben im Unterstützungsbereich in einer gemischten Abteilung übertragen. bb) Die der Klägerin zugewiesenen schwierigen Tätigkeiten stehen mit dem oben genannten Arbeitsvorgang jedenfalls weit überwiegend in einem inneren Zusammenhang und sind ihm daher zuzuordnen. Sie sind, ebenso wie die mit einem Zeitanteil von 75,72% anfallenden Tätigkeiten, dem einheitlichen Arbeitsvorgang der ganzheitlichen Erledigung der Aufgaben im Unterstützungsbereich zuzuordnen – mit der Folge, dass von einem weit überhälftigen einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen ist, der in nicht unerheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten enthält. (1) Insbesondere die mit einem Zeitanteil von 10,93% im Rahmen der Normierungstätigkeiten anfallenden Aufgaben sind diesem einheitlichen Arbeitsvorgang zuzuordnen. Sie sind im Einzelnen wie folgt beschrieben (vgl. Blatt 16 der Gerichtsakte): „( Aktenanlage im Zusammenhang mit der Erstellung der Zählkarten) Eingabe der Verfahrens- und Personendaten der Neueingänge in das System MESTA (Bildschirmerfassungsmaske) Ausdruck der Vorgangsliste Automatisierte ZStV-Anfrage, Ausdruck und Vorlage mit den Neueingängen Aktendeckel und ggfls. Handakte anlegen: Klebeetiketten ausdrucken und auf Aktendeckel ggfls. Handakte aufkleben Eingabe der Erledigungsdaten in das System MESTA und evtl. Korrektur einer falschen Erledigungskennziffer Monatsabschluss“ Insoweit handelt es sich um mit der ganzheitlichen Erledigung der Aufgaben im Unterstützungsbereich in einer gemischten Abteilung, d.h. den Tätigkeiten einer Geschäftsstelle und des Schreibdienstes im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Die Bearbeitung führt insgesamt zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis in Form der Erledigung aller Aufgaben der Geschäftsstelle/Serviceeinheit. Eine organisatorische Trennung findet insoweit nicht statt. (2) Entsprechendes gilt für die mit einem Zeitanteil von 1,82% anfallende Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie für die mit einem Zeitanteil von 3,81% anfallende geschäftsmäßige Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren. Auch insoweit handelt es sich um Teilaufgaben der ganzheitlichen Aktenbetreuung und -bearbeitung durch die Serviceeinheit. 3. Infolge einer zutreffenden Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1a, Teil II Abschnitt T - Unterabschnitt I zum BAT hätte sodann nach dreijähriger Bewährung zum 01.06.2007 eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 der Anlage 1a, Teil II Abschnitt T - Unterabschnitt I zum BAT stattfinden müssen – mit der Folge, dass zum 01.11.2006 gemäß § 29a TVÜ-Länder eine Überleitung in Entgeltgruppe 8 Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L stattzufinden gehabt hätte und sodann zum 01.06.2007 eine Überleitung in Entgeltgruppe 9. 4. Die Klägerin hat somit unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1TV-L Anspruch auf die geltend gemachte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L mit Wirkung ab dem 01.01.2018. Infolge der aus Sicht beider Parteien zu beachtenden Tarifautomatik ergibt sich sodann der – hier nicht unmittelbar streitgegenständliche – Anspruch auf Überleitung in die (neue) Entgeltgruppe 9a (rückwirkend) zum 01.01.2019 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Für den Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 61 Abs. 1 ArbGG hat das Gericht gemäß § 42 Abs. 2 S. 2 GKG den dreijährigen Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung berücksichtigt, und zwar unter Zugrundelegung der infolge der Tarifautomatik seit dem 01.01.2019 anzuwendenden Entgeltgruppe 9a Teil II Ziff. 12.1 EntgO TV-L. Bei Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29,87 Stunden ergab sich insoweit eine monatliche Differenz in Höhe von 327,11 €. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.