Urteil
AGH 18/2016 II, AGH 18/16
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Keine durchgreifenden Zweifel an der Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit begründet die bei Einstellung der Beigeladenen seitens ihrer Arbeitgeberin erfolgte Eingruppierung in die Tarifgruppe 12, obwohl Tätigkeiten, die eine erfolgreiche wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen, grundsätzlich in Entgeltgruppe 13 einzustufen sind. Die mit den Tätigkeitsbeschreibungen erfolgte Bescheinigung der tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Beigeladenen ist wesentlich zuverlässiger als eine Anknüpfung an das gezahlte Entgelt.(Rn.38)
2. Die Tätigkeit der Beigeladenen im Personalservice eines Klinikums gibt keinen Anhalt für die Annahme einer Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts.(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine durchgreifenden Zweifel an der Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit begründet die bei Einstellung der Beigeladenen seitens ihrer Arbeitgeberin erfolgte Eingruppierung in die Tarifgruppe 12, obwohl Tätigkeiten, die eine erfolgreiche wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen, grundsätzlich in Entgeltgruppe 13 einzustufen sind. Die mit den Tätigkeitsbeschreibungen erfolgte Bescheinigung der tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Beigeladenen ist wesentlich zuverlässiger als eine Anknüpfung an das gezahlte Entgelt.(Rn.38) 2. Die Tätigkeit der Beigeladenen im Personalservice eines Klinikums gibt keinen Anhalt für die Annahme einer Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts.(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage wurde eingehalten, § 112c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO. 2. Eine Anfechtungsklage darf nach § 46a Abs. 2 S. 3 BRAO nicht nur von den Parteien des Zulassungsverfahrens (Beigeladene und Beklagte), sondern auch von der Klägerin erhoben werden. Deren Rechte sind deshalb betroffen, weil bestandskräftige Entscheidungen über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI binden (BT-Drucks. 18/5201, S. 20, abgedruckt bei Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 46 BRAO, Rn. 33; vgl. auch BeckOK SozR/von Koch, Ed. 44, § 231 SGB VI Rn. 9 c). 3. Der Mitarbeiter der Klägerin, der die Klageschrift unterzeichnet hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt, §§ 112c Abs. 1 BRAO, 67 Abs. 4 VwGO. 4. Durch den nach Klagerhebung erfolgten Widerruf der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin hat sich der Rechtsstreit zwar erledigt. Die Klägerin hat jedoch gemäß § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ein berechtigtes Interesse daran, geklärt zu wissen, ob die Zulassungsentscheidung der Beklagten vom 15.06.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.12.2016 rechtmäßig gewesen sind. Denn davon hängt die Befreiung der Beigeladenen von der Sozialversicherungspflicht während ihrer Zeit als zugelassene Syndikusrechtsanwältin (15.06.2016 – 31.03.2017) ab, II. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist formell nicht zu beanstanden, ist materiell nicht rechtswidrig gewesen und hat die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt, §§ 112c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; denn die Beklagte hat die Beigeladene zu Recht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Nach § 46a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen (gebundene Entscheidung, vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.2.2017 - 1 AGH 20/2016 - BeckRS 2017, 104646, Tz. 21), wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO entspricht. Die ersten beiden Voraussetzungen sind vorliegend - was die Klägerin auch nicht in Frage stellt - gegeben, §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAO. Gemäß § 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO muss die Tätigkeit außerdem den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechen, was - entgegen der Ansicht der Klägerin - vorliegend der Fall ist. 1. Die Klägerin zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die Anforderungen des § 46a Abs. 2 BRAO erfüllt sind. Die Beigeladene ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und übte für die Klinikum ... GmbH unstreitig - jedenfalls auch - eine anwaltliche Tätigkeit aus. Denn zu ihren Aufgaben gehörte - jedenfalls auch - dasjenige, was in Abs. 3 Nr. 1 - 4 beschrieben ist (sog. „Vier-Kriterien-Theorie“, vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 28; Thüsing/Fütterer, NZA 2015, 595, 597). a) Der Beigeladenen oblag die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO. b) Der Beigeladenen obliegt auch die Erteilung von Rechtsrat, Abs. 3 Nr. 2. c) Die Tätigkeit der Beigeladenen ist auch ausgerichtet auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder durch die Verwirklichung von Rechten, Abs. 3 Nr. 3. d) Die Tätigkeit der Beigeladenen umfasst schließlich auch die Befugnis, verantwortlich nach außen aufzutreten, Abs. 3 Nr. 4. Diese Aufgaben der Beigeladenen ergeben sich zur Überzeugung des Senats aus den vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen vom 14.03.2016 und 18.05.2016. Dass die Beigeladene (jedenfalls bei der Einstellung) von ihrer Arbeitgeberin unstreitig in Tarifgruppe 12 eingruppiert war und Tätigkeiten, welche eine erfolgreiche wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen, grundsätzlich in Entgeltgruppe 13 einzustufen sind, begründet keine durchgreifende Zweifel an der Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen. Nach der Überzeugung des Senats ist die mit den Tätigkeitsbeschreibungen erfolgte Bescheinigung der tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Beigeladenen wesentlich zuverlässiger als eine Anknüpfung an das gezahlte Entgelt, welches aus ganz verschiedenen Gründen im Einzelfall von der von der Klägerin vorgenommenen grundsätzlichen Einstufung abweichen kann (vgl. auch AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 27/16 - AnwBl. 2017, 443, juris Rn. 43). Außerdem hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung - von der Klägerin unwidersprochen und für den Senat überzeugend - mitgeteilt, dass sie eine außertarifliche Zulage erhalten habe, wodurch sie im Ergebnis monetär genauso gestellt gewesen sei, als wäre sie eine Tarifgruppe höher eingruppiert gewesen. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, in einem Team von neun Mitarbeitern im Bereich Personalservice, das für die Betreuung von etwa 3.000 Mitarbeitern zuständig sei, würden vielfältige Aufgaben anfallen und nur teilweise handle es sich hierbei um die Bearbeitung juristischer Fragestellungen, steht einer anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen nicht entgegen. Zum einen nennt die Klägerin keinerlei konkrete Anknüpfungstatsachen, die eine nähere Sachaufklärung durch den Senat ermöglichen würden. Zum anderen kommt es tatsächlich nicht darauf an, ob - neben der Mitgliedschaft im Integrationsteam für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements - zu jeder Personalarbeit personalwirtschaftliche und kommunikative sowie steuernde und leitende Aufgaben gehören. Denn selbst wenn solche Tätigkeiten anfallen, müssen diese nicht zwingend von der Beigeladenen erbracht werden und selbst wenn, müssen diese nicht einen die Tätigkeit der Beigeladenen prägenden Umfang haben. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ausübung einer fachlich unabhängigen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3, also dass sich die Beigeladene nicht an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen, auch vertraglich und tatsächlich gewährleistet, § 46 Abs. 4 BRAO. Die fachliche Unabhängigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist ausdrücklich unter „II. Fachliche Unabhängigkeit“ der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.05.2016 bescheinigt. Zusätzlich ist - ergänzend zur zunächst vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung vom 14.03.2016 - ausdrücklich ausgeführt: „Entgegenstehende vertragliche Regelungen werden hiermit aufgehoben.“ In diesem Sinne steht auch unter „IV. Vertragsänderung“: „Die unter II. und III. gemachten Angaben (...) werden Bestandteil des Arbeitsvertrages.“ Unabhängig davon, dass es sich bei der Frage der von der Beigeladenen zu erbringenden Arbeitsleistung um eine Hauptpflicht handelt, für welche die auf Nebenabreden beschränkte Formvorschrift des § 2 Abs. 3 TVöD nicht einschlägig ist, wahrt die Tätigkeitsbeschreibung vom 18.05.2016 die Schriftform (§ 126 BGB), weil sie von beiden Parteien des Arbeitsvertrages eigenhändig unterschrieben wurde. Jedenfalls mit der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.05.2016 ist die fachliche Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen ausdrücklich bescheinigt. Der Senat hat - und die Klägerin trägt hierfür auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor - keinen Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunde zu zweifeln. 3. Schließlich ist die Tätigkeit der Beigeladenen auch nicht mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unvereinbar, insbesondere im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO. Die Beigeladene ist nicht Beamtin und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt. Die Tätigkeit im Personalservice eines Klinikums gibt nach Ansicht des Senats keinen Anhalt eine Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege oder eine Gefährdung des Vertrauen in seine Unabhängigkeit anzunehmen. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Abs. 5 BRAO steht nicht im Streit und steht der Zulassung der Beigeladenen daher ebenso nicht entgegen. III. Die unterliegende Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, §§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2017 - OVG 10 S 34.17, juris). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO 50.000 €. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 112e BRAO, § 124 VwGO.Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die beklagte Rechtsanwaltskammer die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen hat. Die 1966 geborene Beigeladene wurde 1995 (erstmals) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 03.09.2014 war sie vom 01.10.2014 bis zum 30.11.2016 mit 60 % der Arbeitszeit und ab 01.12.2016 mit voller Arbeitskraft als Leiterin des Teams Personalservice bei der ... Klinikum GmbH beschäftigt. Dieses in Tarifgruppe 12, Stufe 6 eingestufte Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2017 durch Eigenkündigung der Beigeladenen, weswegen deren inzwischen erfolgte Zulassung (als Syndikusrechtsanwältin) widerrufen wurde. Die Beigeladene hatte bereits mit Schreiben vom 14.03.2016 (bei der Beklagten eingegangen am 23.03.2016) ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt und hierfür neben dem Arbeitsvertrag zunächst eine Tätigkeitsbeschreibung vom 14.03.2016 vorgelegt. Die Klägerin hat der (beabsichtigten) Zulassung nicht zugestimmt, weil durch den Arbeitsvertrag und die Tätigkeitsbeschreibung nicht gewährleistet sei, dass die Tätigkeit der Beigeladenen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich erfolge. Der Arbeitsvertrag enthalte hierzu keinerlei Regelungen und die Ausführungen unter Ziffer II der Tätigkeitsbeschreibung vom 14.03.2016 seien nicht als (nach § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD nur schriftlich mögliche) Änderung des Arbeitsvertrages zu bewerten. Die Beigeladene widersprach der Rechtsansicht der Klägerin. Vereinbarungen zur Arbeitsleistung beträfen Hauptrechte und -pflichten und unterlägen gemäß § 2 Abs. 1 TVöD nicht der Schriftform, weil § 2 Abs. 3 TVöD nur für Nebenabreden gelte. Fürsorglich hat sie auf dem aktualisierten Formularvordruck eine Tätigkeitsbeschreibung vom 18.05.2016 vorgelegt, in welcher die Personaldirektorin der Arbeitgeberin der Beigeladenen unter anderem ausführt: "II. Fachliche Unabhängigkeit Frau B. wird bei der Gesellschaft / in der Organisationseinheit S. als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) beschäftigt. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO wird vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Sie unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich. Sie ist im Rahmen der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen. Entgegenstehende vertragliche Regelungen werden hiermit aufgehoben." (Fettdruck durch den Senat) Unter Ziffer "IV. Vertragsänderung" steht im vorletzten Absatz oberhalb der Unterschriften der Personaldirektorin und der Beigeladenen: "Die unter II. und III. gemachten Angaben sind zutreffend und werden Bestandteil des Arbeitsvertrages." (Fettdruck durch den Senat) Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.06.2016 die Beigeladene für ihre Tätigkeit beim ... Klinikum als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) zugelassen und hat die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen sei bereits durch die Tätigkeitsbeschreibung vom 14.03.2016 vertraglich garantiert gewesen, weil die Tätigkeitsbeschreibung als arbeitsvertragliche Regelung zu qualifizieren sei. Jedenfalls die Tätigkeitsbeschreibung vom 18.05.2016 entspreche zudem der (von der Klägerin nicht geteilten) arbeitsrechtlichen Würdigung der Tätigkeit der Beigeladenen durch die Beklagte. Gegen diesen der Klägerin am 16.06.2016 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2016 Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid der Beklagten vom 05.12.2016 wurde der Widerspruch vom Vorstand der Beklagten zurückgewiesen. Aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 14.03.2016 und insbesondere aus der nachgereichten Tätigkeitsbeschreibung vom 18.05.2016, die beide die Tätigkeit der Beigeladenen seit dem 01.10.2014 beschrieben, ergebe sich, dass die Beigeladene in fachlicher Hinsicht keinen Weisungen unterliege. Die Anforderungen an die vertragliche Gewährleistung der Unabhängigkeit seien daher zweifelsfrei erfüllt. Gegen diesen der Klägerin am 08.12.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die am 19.12.2016 eingegangene und mit Schriftsatz vom 29.12.2016 begründete Klage. Der Arbeitsvertrag vom 03.09.2014 enthalte keinerlei Aussagen über das Vorliegen der Merkmale von § 46 Abs. 3 BRAO. Die Eingruppierung der Beigeladenen in Entgeltgruppe 12 spreche gegen eine anwaltliche Tätigkeit, weil Tätigkeiten, welche eine erfolgreiche wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen, zwingend in Entgeltgruppe 13 einzustufen seien. Nach der Tätigkeitsbeschreibung leite die Beigeladene ein Team von neun Mitarbeitern im Bereich Personalservice, das für die Betreuung von etwa 3.000 Mitarbeitern von Beginn bis Ende des Arbeitsverhältnisses (inklusive der Entgeltabrechnung) zuständig sei. In dem von der Beigeladenen zu leitenden operativen Personalbereich würden vielfältige Aufgaben anfallen und nur teilweise handle es sich hierbei um die Bearbeitung juristischer Fragestellungen. Diese Vielfalt komme in der Tätigkeitsbeschreibung jedoch nur durch einen Hinweis auf die Mitgliedschaft im Integrationsteam für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, nicht aber durch personalwirtschaftliche und kommunikative noch organisatorische sowie steuernde und leitende Aufgaben, die selbstverständlich zu jeder Personalarbeit gehören, zum Ausdruck. Weil die Tätigkeitsbeschreibung offensichtlich nur einen Teilbereich der Beschäftigung erfasse, sei sie in dieser selektiven Form zur Beurteilung der Prägung der Gesamttätigkeit durch anwaltliche Aufgaben ungeeignet. Auch die fachliche Unabhängigkeit und die eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen seien vertraglich nicht gewährleistet, weil diese nicht durch die Tätigkeitsbeschreibung vom 14.03.2016 ersetzt werden könne. Dass es an einer wirksamen Zusicherung der fachlichen Unabhängigkeit fehle, sei angesichts der Bedingungen des öffentlichen Dienstes mit seinen strikten Weisungsbefugnissen und Hierarchien auch nicht verwunderlich. Auch sei zwar nicht generell jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unvereinbar, sondern nur wenn hierdurch die Belange der Rechtspflege gefährdet würden. Diese Einzelfallprüfung sei durch die Beklagte jedoch nicht erfolgt. Gegen eine Vereinbarkeit könnte hier sprechen, dass im Personalbereich eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers mit der Stellenbewertung und der Eingruppierung von Stellen sowie mit Ermahnungen und Abmahnungen hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2016 (Az. ...) in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 05.12.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen (1 AGH 22/16, 1 AGH 41/16 und 1 AGH 20/16) genüge bereits die Erklärung des Arbeitgebers, die Unabhängigkeit sei arbeitsvertraglich gewährleistet. Jedenfalls mit der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.05.2016 sei eine klare Vertragsänderung erfolgt und daher die vom Gesetz geforderte Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwältin auch vertraglich gewährleistet. Wenn auch die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung juristische bzw. anwaltliche Tätigkeiten der Beigeladenen betone, sei sie deswegen als solche nicht ungeeignet. Soweit inhaltliche Kritik der Klägerin an der Zulassungsentscheidung mehr als nur Rechtsfragen betreffe, sei dies nach entsprechendem Schweigen im Widerspruchsverfahren verspätet. Die Tätigkeit der Beigeladenen erfülle die gesetzlichen Zulassungsmerkmale, auch wenn sie im öffentlichen Dienst erfolgt. Eine entsprechende Überprüfung sei im Rahmen der Zulassungsentscheidung vorgenommen worden, was aus dem Zulassungsbescheid durch Einbeziehung des § 46a BRAO, der auf § 7 BRAO verweist, in die Kette der Zulassungsprüfung kenntlich werde. Eine möglicherweise falsche Eingruppierung nach dem Tarifrecht betreffe nicht die Befugnisse der Beigeladenen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie auf die Bescheide der Beklagten vom 15. Juni 2016 und vom 8. Dezember 2016 sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Personal- und Widerspruchsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.