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Urteil

1 AGH 22/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1007.1AGH22.16.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen ist, weil ein Bewerber keine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3, 4 BRAO ausübt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages  abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen ist, weil ein Bewerber keine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3, 4 BRAO ausübt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,00 €. Tatbestand Die Beigeladene beantragte (eingehend) am 15.01.2016 bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Sie legte einen Arbeitsvertrag mit der T vom 27.06.2015 vor. Aus § 1 dieses Vertrages ergibt sich, dass die Beigeladene als Rechtsanwältin für den Fachbereich Recht eingestellt wird. Weiter heißt es, dass sie ihre Aufgaben „nach Maßgabe der Weisungen der Geschäftsführung oder der von ihr bestellten Vorgesetzten“ zu erfüllen habe. Aus dem ebenfalls eingereichten ausgefüllten Formular „Tätigkeitsbeschreibung“ (Formular, welches bei Antragstellung zur Syndikusanwaltszulassung eingereicht wurde) vom 13.01.2016 ergibt sich unter II. hingegen, dass die Beigeladene keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigten, in fachlichen Angelegenheiten unterliege. Im Weiteren wird die Tätigkeit näher beschrieben. Unter IV. heißt es, dass die Angaben unter II. und III. Bestandteil des Arbeitsvertrages seien. Die „Tätigkeitsbeschreibung“ wurde seitens der Beigeladenen und eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin („ppa.“) unterschrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltene Tätigkeitsbeschreibung vom 13.01.2016 verwiesen. Die Klägerin wurde zur Zulassungsfrage angehört. Sie hat mit Schreiben vom 29.02.2016 Stellung genommen. Sie bemängelte, dass die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen nicht arbeitsvertraglich gewährleistet sei. Selbst wenn man die „Tätigkeitsvereinbarung“ als Teil des Arbeitsvertrages ansehen würde, so bliebe unklar, in welchem Verhältnis die widersprüchlichen Regelungen zum Weisungsrecht stünden. Daraufhin reichte die Beigeladene bei der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2016 eine „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ vom 10.03.2016 ein, die (u.a.) vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin und der Beigeladenen unterzeichnet wurde. Darin wird ausgeführt, dass der Beigeladenen die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO gewährleistet werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das in den Verwaltungsakten der Beklagten befindliche Schriftstück vom 10.03.2016 verwiesen. Eine erneute Anhörung der Klägerin erfolgte hierauf nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2016 – der Klägerin am 26.03.2016 zugestellt - sprach die Beklagte die Zulassung der Beigeladenen als Syndikus-rechtsanwalt aus. Die Bedenken der Klägerin sah sie jedenfalls durch die Ergän-zungsvereinbarung als ausgeräumt an. Gegen den Bescheid hat die Klägerin - eingehend am 20.04.2016 - Anfechtungsklage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie meint, es sei unklar, in welchem Verhältnis die Regelungen der Ergänzungsvereinbarung und die nach § 1 des ursprünglichen Arbeitsvertrages stünden. Es fehle an einem klarstellenden Hinweis, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag abgeändert werde. Es müsse auch klargestellt werden, dass die Vereinbarung der fachlichen Unabhängigkeit in Übereinstimmung mit dem hier anwendbaren Tarifvertrag stehe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 24.03.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 10.03.2016 den ursprünglichen Arbeitsvertrag wirksam abgeändert habe, so dass jedenfalls aufgrund dessen von einer gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen auszugehen sei. Mit Schriftsatz vom 21.07.2016 hat die Beklagte eine 2. Ergänzungsvereinbarung überreicht, in der ausdrücklich das in § 1 des Ursprungsarbeitsvertrages geregelte Weisungsrecht aufgehoben wird. Sie regt eine Erledigungserklärung des Verfahrens an. Wegen der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie der Beigeladenen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist statthaft und die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen gegeben (§§ 46a Abs. 2 S. 3, 112a BRAO). Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht der Beigeladenen die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin erteilt. 1. Der Zulassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat als die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung (§ 46a Abs. 2 S. 1 BRAO) entschieden. Eine Anhörung ist mit Schreiben der Beklagten vom 29.02.2016 erfolgt. Nachdem die Klägerin beanstandet hatte, dass die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 3 BRAO arbeitsvertraglich nicht abgesichert seien, reichte die Beigeladene eine schriftliche Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 10.03.2016 ein. Eine erneute Anhörung der Klägerin hierzu war nicht erforderlich. Eine nähere Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens enthält das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat dieses dem „pflichtgemäßen Ermessen“ der Rechtsanwaltskammer überlassen (BT-Drs. 18/5201 S. 33). Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Rechtsanwaltskammer keine erneute Anhörung der Klägerin durchführt, wenn sie – vertretbar – der Auffassung ist, dass mit den ergänzend vorgebrachten Umständen lediglich den Beanstandungen der Klägerin Rechnung getragen wurde, darüber hinaus aber keine neuen relevanten Tatsachen in das Verfahren eingeführt wurden. Einen Zulassungsantrag hat die Beigeladene am 14.01.2016 gestellt. 2. Der Zulassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist nach § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn a) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, b) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und c) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung („ist“). zu a) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO liegen vor. Die Beigeladene ist bereits seit 2005 Rechtsanwältin. zu b) Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO ist nicht ersichtlich. zu c) Die Tätigkeit entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. aa) Die Beigeladene ist Angestellte einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft, nämlich Angestellte der T GmbH. Sie ist dort als Rechtsanwältin für den Fachbereich Recht eingestellt. bb) Das Anstellungsverhältnis der Beigeladenen ist durch fachlich unabhängig auszuübende Tätigkeiten und durch die Merkmale i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Dies ergibt sich aus dem von ihr und ihrem Arbeitgeber gezeichneten und ausgefüllten Formblatt „Tätigkeitsbeschreibung“. Ein Ausschluss der fachlichen Unabhängigkeit i.S.v. § 46 Abs. 4 BRAO liegt nicht vor. Zwar übt die Beigeladene nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 27.06.2015 ihre Tätigkeit „nach Maßgabe der Weisungen der Geschäftsführung oder der von ihr bestellten Vorgesetzten“ aus (§ 1). Danach wäre keine fachliche Unabhängigkeit gegeben, denn das Weisungsrecht besteht uneingeschränkt. Diese Regelung wurde jedoch nachträglich abbedungen. Es kann dahinstehen, ob das bereits durch die Tätigkeitsbeschreibung vom 13.01.2016 geschah. Dagegen könnte sprechen, dass nach § 14 Abs. 3 des (ursprünglichen) Arbeitsvertrages Änderungen desselben nur unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihn wirksam sind und eine solche ausdrückliche Bezugnahme in der Tätigkeitsbeschreibung (es handelt sich um ein auszufüllendes Formblatt der Beklagten) fehlt. Jedenfalls mit der „Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 27.06.2015“ vom 10.03.2016 liegt eine wirksame Ergänzung vor. Diese lässt sich bei verständiger Würdigung nur so auslegen, dass die Weisungsregelung in § 1 des Ursprungsarbeitsvertrages abbedungen wird. Es ist die spätere Vereinbarung und sie wurde getroffen gerade im Hinblick auf die Beanstandung der Klägerin. In dieser Ergänzung wird der Beigeladenen die fachliche Unabhängigkeit garantiert. Ausdrücklich heißt es, dass keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung „bestimmter“ Rechtsfragen bestünden. Trotz dieser Formulierung, die darauf hindeuten könnte, dass lediglich ein konkretes Weisungsrecht nicht besteht, ein allgemeines aber nicht ausgeschlossen ist (was aber erforderlich wäre, BT-Drs. 18/5201 S. 29), ist die Formulierung dahin auszulegen, dass weder ein konkretes noch ein allgemeines Weisungsrecht bezüglich der Bearbeitung von Rechtfragen besteht. Das ergibt sich daraus, dass es später heißt, die Beigeladene nehme „eigenverantwortlich alle rechtliche Angelegenheiten“ der Unternehmensgruppe wahr und dass sie den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen sei, wozu auch die berufliche Unabhängigkeit gehört (§ 43a Abs. 1 BRAO). Einer Regelung oder Klarstellung der Vereinbarkeit der getroffenen Regelung zur fachlichen Unabhängigkeit mit einem etwaigen Tarifvertrag bedurfte es nicht. Nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) kann von tarifvertraglichen Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers jederzeit abgewichen werden. Die Gewährung von Weisungsungebundenheit ist für die Beigeladene günstiger als eine Weisungsabhängigkeit. Von daher bedarf es keiner Aufklärung, ob es tatsächlich den individualvertraglichen Vereinbarungen zur einer gewährleisteten Weisungsungebundenheit entgegenstehende tarifvertragliche Regelungen geben sollte. Allerdings reicht es nach dem Gesetz nicht, dass die fachliche Unabhängigkeit vertraglich gewährleistet wird. Sie muss auch tatsächlich gewährleistet werden (§ 46 Abs. 4 S. 2 BRAO). Sie muss also tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden (BT-Drs. 18/5201 S. 29). Auch dies ist hier der Fall. Einen gewissen Aufschluss hierüber gibt schon die Tätigkeitsbeschreibung, von der bei wahrheitsgemäßer Ausfüllung (welche hier von keiner Seite angezweifelt wurde) schon einen Hinweis darauf gibt, wie das Arbeitsverhältnis „gelebt“ werden soll. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ihre Tätigkeiten beschrieben und dargelegt, dass sie diese in fachlicher Unabhängigkeit ausübt und keinen Weisungen unterliegt. Die Darstellung wurde von keiner Seite angezweifelt und auch der Senat hat keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit ihrer Angaben. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Da es sich bei der Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin um eine Zweitzulassung der Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert – ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO entsprechend abgesenkt. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-weicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-scheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.