Beschluss
1 AGH 41/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0210.1AGH41.16.00
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Leitsätze
Zur Kostenentscheidung nach erledigtem Streit zwischen Rentenversicherung und Rechtsanwaltskammer über die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts.
Tenor
1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt und wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kostenentscheidung nach erledigtem Streit zwischen Rentenversicherung und Rechtsanwaltskammer über die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts. 1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt und wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Mit der Klage wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 31.05.2016, mit dem die Beklagte die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechts-anwalt ausgesprochen hat. Die Auffassung der Beklagten, der Antragsteller erfülle die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere entspreche seine berufliche Tätigkeit den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, teilte die Klägerin nicht. Sie wandte sich gegen die Auffassung der Beklagten, die in ihrem Bescheid auf die vom Beigeladenen vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung vom 15.01.2016 abgestellt und diese als Bestandteil des Arbeitsvertrages angesehen hatte. Nach Ansicht der Klägerin verhalte sich der Arbeitsvertrag zur Gewährleistung der Unabhängigkeit nicht. Gem. § 13 Ziffer 4 des Vertrages würden für den Beigeladenen die „allgemeine(n) betriebliche Regelungen", der Verhaltenskodex und die Compliance-Regelungen gelten. An keiner Stelle der Tätigkeitsbeschreibung sei die Rede davon, dass die unter Ziffer II. gemachten Angaben Bestandteil des Arbeitsvertrages werden sollten; das Vorhandensein eines „Rechtsbindungswillens" sei fraglich. Selbst wenn man von einer vertraglichen Einbeziehung ausginge, lägen vor dem Hintergrund der im Arbeitsvertrag ausdrücklich in Bezug genommenen „Betriebsvereinbarung" widersprechende Regelungen vor. Es fehle insgesamt eine Regelung darüber, ob der Beigeladene allgemeinen oder tatsächlichen Weisungen unterliege. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und bezog sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Die Tätigkeitsbeschreibung sei Bestandteil des Arbeitsvertrages, dies ergebe sich aus den vom Beigeladenen eingereichten Unterlagen. Eine „Änderung" des Arbeitsvertrages sei nicht notwendig gewesen; der Arbeitsvertrag enthalte keine Weisungsgebundenheit. Jedenfalls sei aus der ergänzenden Regelung vom 24.05.2016 ersichtlich, dass der Beigeladene im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeiten fachlich unabhängig handeln könne. Mit Berichterstatterverfügung vom 18.11.2016 wurde dem Beigeladenen aufgegeben, die im Arbeitsvertrag vom 27.02.2015/05.03.2015 in § 1 Ziffer 2. erwähnte „Stellenbeschreibung" vorzulegen, ferner die in § 13 Nr. 4 erwähnte Betriebsvereinbarung „Allgemeine betriebliche Regelungen", den Verhaltenskodex sowie die Compliance-Regelungen. Im Anschluss an die Übersendung der Unterlagen durch den Beigeladenen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.11.2016 die Klage für erledigt erklärt und daraufhingewiesen, dass durch die vorgelegte Ergänzung zum Arbeitsvertrag, nach der die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Beigeladenen gewährleistet werde, ein erledigendes Ereignis eingetreten sei. Die vorgelegte Vereinbarung datiere auf den 18.11.2016, den Bescheid der Klägerin, der diese Vereinbarung nicht habe berücksichtigen könne, hätte sie als rechtswidrig angreifen müssen. Vor diesem Hintergrund seien der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 30.11.2016 der Erledigungserklärung angeschlossen und einen widerstreitenden Kostenantrag gestellt. Die vom Beigeladenen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen seien ausreichend gewesen, um seine fachliche Unabhängigkeit ausreichend zu begründen. 2. Schon vor der Vorlage der ergänzenden Unterlagen durch den Beigeladenen konnte nach dem Stand des wechselseitigen Vorbringens davon ausgegangen werden, dass die Klage keinen Erfolg haben würde. Die Voraussetzungen der Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf gem. § 4 BRAO lagen schon während des Verwaltungsverfahrens vor. Gründe für die Versagung der Zulassung gem. § 7 BRAO waren nicht ersichtlich. Der Beigeladene ist auch Angestellter einer anderen als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften, nämlich der C Holding GmbH mit Sitz in C. Die - im wesentlichen streitige - Frage, ob der Beigeladene seine Berufstätigkeit auf der Grundlage der vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich i.S. des § 46 Abs. 3 BRAO ausübt, hatte die Beklagte zu Recht bejaht. Die Klägerin hatte selbst erkannt, dass sich die Tätigkeitsbeschreibung vom 12./15.01.2016 mit der fachlichen Unabhängigkeit des Beigeladenen befasst. Sie verwies - zutreffend - darauf, dass die Regelungen die fachliche Unabhängigkeit vertraglich und tatsächlich bestätigten. Sie zitierte Ziffer IV. die Tätigkeitsbeschreibung und die Bestätigung der Arbeitgeberin, dass die unter Ziffer 2. gemachten Angaben (u.a.: „Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet.") gem. Ziffer IV. der Tätigkeitsbeschreibung „Bestandteil des Arbeitsvertrages" ist. Entgegen der Annahme der Klägerin war damit keine „Änderung des Arbeitsvertrages" beabsichtigt, vielmehr wurde dieser durch die Tätigkeitsbeschreibung, die zum Bestandteil des Arbeitsvertrages erklärt wird, ergänzt. Die Annahme der Klägerin, es habe gleichwohl an einer Regelung gefehlt, dass der Beigeladene bei seinen Tätigkeiten keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen unterliege, trifft nicht zu. In Ziffer II. der Tätigkeitsbeschreibung findet sich im Anschluss an den oben wörtlich zitierten Passus folgende Regelung: „Er unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beein-trächtigen. Ihm gegenüber bestehen keine Vorgaben zu Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, er arbeitet fachlich eigenverantwortlich. " Damit lag eine arbeitsvertragliche Regelung vor. Soweit die Klägerin dem unter Bezugnahme auf Ziffer 3.a) der Stellen- und Funktionsbeschreibung (überschrieben mit: „Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten") entgegenhielt, dass dem Beigeladenen die Analyse, Steuerung und Kontrolle spezifischer Compliance-Regelungen obliege und deshalb in Frage stellte, ob der Beigeladene in der Lage sei, eine Weisung seines Arbeitgebers abzulehnen, ohne dass hieran arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft würden, verkannte sie die Bedeutung des in der Beschreibung gewählten Begriffes. Mit dem Hinweis darauf, dass dem Antragsteller bestimmte Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit oblägen, wurde nur zum Ausdruck gebracht, dass die beschriebenen Aufgaben Bestandteil seines Tätigkeitsfeldes sind. Der Hinweis auf eine Weisungsgebundenheit oder darauf, dass er seine Tätigkeit nicht unabhängig ausführen könne, wurde nicht zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund fällt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, die nach Maßgabe von §§ 112c BRAO, 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen war, zu Lasten der Klägerin aus. Der Gegenstandswert beträgt 25.000,00 €. Der Beschluss ist sowohl im Hinblick auf die Kostenentscheidung als auch im Hinblick auf die Festsetzung des Gegenstandswertes nicht anfechtbar.