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Urteil

1 AGH 16/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1025.1AGH16.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1. Der am 00.00.1938 geborene Kläger wurde am 00.00.1967 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er übte seine Anwaltstätigkeit mit dem Kanzleisitz I.-straße 00, G., aus. Mit Bescheid vom 23.02.2018 widerrief die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Klägers wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Widerrufsbescheid wurde mit Ablauf des 24.01.2020 bestandskräftig. 2. Ausgehend von einem Schreiben eines früheren Mitgesellschafters des Klägers in der ehemaligen Anwaltskanzlei Z. in G. - Rechtsanwalt E. - an die Beklagte vom 17.12.2010, in dem diese auf eine angebliche geistige Erkrankung des Klägers und dadurch bedingte Unfähigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs hingewiesen wurde, entwickelte sich eine sich über mehrere Jahre erstreckende Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt E. hinsichtlich der Berechtigung dieser Anschuldigungen, die in Entscheidungen des Amtsgerichts Hagen (Urteil vom 10.07.2023 – 10 C 70/23 -) und des Landgerichts Hagen (Urteil vom 31.05.2024 – 1 S 75/23 -) mündete. Mit Beschluss des Landgerichts Hagen vom 06.08.2019 wurde für den Kläger die gesetzliche Betreuung angeordnet, welche durch Beschluss des Landgerichts Hagen vom 31.01.2023 - 3 T 183/22 - auf die Beschwerde des Klägers aufgehoben wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 29.08.2022 – 500 Js 334/20 - wurde der Kläger wegen des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in 22 Fällen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen à 60,00 € verurteilt. Auf die Berufung des Klägers wurde das Verfahren durch das Landgericht Hagen am 23.08.2023 gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens sowie in weiteren damit verbundenen Verfahren (500 Js 452/20, 500 Js 491/20, 500 Js 529/20, 500 Js 625/20, 500 Js 798/20, 500 Js 274/21) verwendete der Kläger für Schreiben an die Beklagte, das Polizeipräsidium Hagen, die Staatsanwaltschaft Hagen, die General-staatsanwaltschaft Hamm, das Landgericht Hagen, das Oberlandesgericht Hamm und an den BGH, Senat für Anwaltssachen, sowie an die Bundesministerin für Justiz Briefbögen mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt, Notar a.D.“ sowie „Fachanwalt für (..)recht“ und unterzeichnete diese auch als „Rechtsanwalt“. In späteren Schreiben, insbesondere auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, verwendete der Kläger einen Briefkopf mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt bis 2020 und Notar a.D.“ Mit formlosem Schreiben vom 24.02.2023, bei der Beklagten eingegangen am 27.02.2023, beantragte der Kläger unter Beifügung des Beschlusses des Landgerichts Hagen vom 31.01.2023 über die Aufhebung der Betreuungsanordnung die Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Nach Aufforderung der Beklagten vom 29.03.2023 übersandte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2023 einen formularmäßigen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einschließlich eines ausgefüllten Fragebogens, in dem er unter Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit unter anderem die Fragen verneinte, ob gegen ihn Strafen verhängt worden seien oder ob gegen ihn Strafverfahren, Disziplinarverfahren, anwaltsgerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu diesen Verfahrensarten anhängig seien, letzteres mit dem handschriftlichen Zusatz „außer AGH“. Am 31.08.2023 wurde der Kläger durch den Präsidenten und den Geschäftsführer der Beklagten im Hinblick auf eine mögliche Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 7 S. 1 Nr. 7 BRAO) in den Geschäftsräumen der Beklagten persönlich angehört. In diesem Gespräch bestätigte der Kläger, dass er zwei unterschiedliche Briefbögen verwende, nämlich einen privaten und einen Anwaltsnotarbriefbogen. Oft benutze er den Briefbogen mit der Bezeichnung „Anwalt bis 2020“. Auch das in diesem Zusammenhang geführte und eingestellte Strafverfahren war Gegenstand der Anhörung. Auf Nachfrage des Präsidenten der Beklagten führte der Kläger in dem Gespräch aus, dass er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Partner Rechtsanwalt E. anstrebe, jedoch nicht, um Mandanten neu zu gewinnen und Geld mit der Anwaltstätigkeit zu verdienen. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens bestätigte der Kläger in einem Schreiben, wiederum auf dem vorgenannten Briefkopf mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt bis 2020 und Notar a.D.“, dass er sich von Januar 2020 bis Juli 2020 gegenüber Anwaltskammer, Staatsanwaltschaft und diversen Dritten noch als Anwalt bezeichnet habe. Unter dem 28.03.2024 erging sodann der angefochtene Versagungsbescheid, der dem Kläger am 30.03.2024 zugestellt wurde. Dieser Bescheid wurde nach Darlegung des vorstehenden Sachverhalts und detaillierter Auflistung der klägerischen Schreiben, in denen dieser im Rahmen der diversen Ermittlungsverfahren unter der Bezeichnung „Rechtsanwalt“, „Anwalt für (..)recht“ sowie „Rechtsanwalt bis 2020“ auftrat, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Versagungsgrund der Unwürdigkeit gemäß § 7 S. 1 Nr. 5 BRAO läge vor, da sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht habe, welches ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Bei der Abwägung seien insbesondere auch begangene Straftaten zu berücksichtigen. Die Voraussetzung für eine positive Zulassungsentscheidung, nämlich dass der Bewerber verlässlich gezeigt habe, dass er von seinen Verfehlungen innerlich abgerückt sei und sich gewandelt habe, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Der Kläger sei mehrfach und bewusst ohne Zulassung als „Rechtsanwalt“ aufgetreten. Eine rechtskräftige Verurteilung gemäß § 132a StGB sei insoweit nicht erforderlich. Auch der Auftritt als „Rechtsanwalt bis 2020“, als „Rechtsanwalt außer Dienst“ oder als „Einzelanwalt a.D.“ ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 2 BRAO begründe die Unwürdigkeit des Klägers. Zudem habe er im Rahmen des Zulassungsantrages im Fragebogen wahrheitswidrig angegeben, dass gegen ihn keine Ermittlungs- und Strafverfahren anhängig seien, wenngleich seit 2020 mehrere Ermittlungs- und Strafverfahren nach § 132a StGB anhängig waren. Kein halbes Jahr nach der letzten Hauptverhandlung in diesen Strafverfahren habe der Kläger den Zulassungsantrag zur Rechtsanwaltschaft gestellt und die Frage in dem Fragebogen nach anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren unrichtig mit „Nein“ beantwortet. Die in der Rechtsprechung entwickelten Zeiträume für ein Wohlverhalten seien hier nicht erfüllt. Nach dem Kenntnisstand der Beklagten sei der Kläger insgesamt 33-mal, zuletzt im Schreiben vom 04.09.2020, unberechtigt als „Rechtsanwalt“ oder vergleichbaren Bezeichnungen aufgetreten und habe dies auch noch in der persönlichen Anhörung am 31.08.2023 bestätigt. Der Kläger habe sich also in dem Bewusstsein, dass er seine Zulassung mit Ablauf des 24.01.2020 verloren habe und nicht mehr als Rechtsanwalt auftreten durfte, darüber mehrfach und in verschiedenen Variationen hinweggesetzt sowie im Rahmen seines Zulassungsantrages zudem falsche Angaben gemacht. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger innerlich von seinem Fehlverhalten abgerückt sei. Die zu absolvierende Wohlverhaltensperiode sei damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe sich ein Bild der Persönlichkeit des Klägers, nach dem dieser nicht die Gewähr dafür biete, sich dem Recht entsprechend zu verhalten. Demgegenüber habe sein Interesse an der Wiederaufnahme des Anwaltsberufes zurückzutreten. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.04.2024 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. In der Klageschrift bestätigt der Kläger den bestandskräftigen Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen „angeblichen Vermögensverfalls“. Dieser habe tatsächlich jedoch nicht vorgelegen, da er bis heute Grundvermögen in G. und Y. habe sowie über Einnahmen aus Nießbrauch verfüge. Tatsächlich habe er von Februar bis Juli 2020 die Post noch mit „Rechtsanwalt“ unterschrieben, da er gehofft habe, die Anwaltszulassung wegen des tatsächlich nicht gegebenen Vermögensverfalls wieder zu erhalten. Wegen der zwischenzeitlichen rechtlichen Betreuung durch Rechtsanwalt B. habe er sich gegen den Widerruf der Zulassung auch nicht wehren können. Das Prozesskostenhilfegesuch erfolge, weil er aktuell keinen Zugriff auf liquide Mittel habe. Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 bestellte sich Rechtsanwalt Q. zum Prozessbevollmächtigten des Klägers und reichte per beA (erneut) die Klage unter Verweis auf die Klagebegründung im Schriftsatz des Klägers vom 03.04.2024 ein. Dabei wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass die Klage nunmehr unbedingt erhoben und nicht von der Verfolgung des Prozesskostenhilfegesuchs abhängig gemacht werde. Zugleich beantragte er Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 31.05.2024 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers klar, dass das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers nicht aufrechterhalten werde, und beantragte nochmals Akteneinsicht, die ihm durch Verfügung des Berichterstatters vom gleichen Tage gewährt wurde. Mit weiterem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2024 legte der Kläger eine weitergehende Klagebegründung vor, in der ausführlich die Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem früheren Mitgesellschafter Rechtsanwalt E. wegen der angeblichen geistigen Erkrankung geschildert wird. Tatsächlich sei der Kläger indes geistig präsent und durchaus in der Lage, auch rechtliche Sachverhalte vollständig zu erfassen und zutreffend zu beurteilen. Dies habe sich auch in der Anhörung am 31.05.2024 sowie in der Gerichtsverhandlung am 10.07.2023 bestätigt. Die seitens der Beklagten beanstandete Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalt bis 2020“ müsse nicht zwingend bedeuten, dass der Kläger damit angegeben habe, als „Rechtsanwalt bis Ende 2020“ zugelassen gewesen zu sein. Im Übrigen könne er nur nochmals betonen, dass er davon ausgegangen sei, dass der Widerruf der Zulassung zeitnah korrigiert werde. Die in dem Versagungsbescheid genannten diversen Schreiben aus dem 1. Halbjahr 2020 befänden sich nicht in den Aktenvorgängen, sodass es dem Kläger nicht möglich sei, sich dazu detailliert zu äußern. Die Beklagte habe bei der angegriffenen Entscheidung die Gesichtspunkte, die für eine Wiederzulassung des Klägers sprächen, nicht hinreichend gewürdigt, insbesondere die Tatsache, dass dem Kläger völlig zu Unrecht seine Zulassung als Rechtsanwalt entzogen worden sei und er sich aufgrund von Schreiben, in denen er anschließend als “Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwalt bis 2020“ nach außen in Erscheinung getreten sei, auch noch mit strafrechtlichen Vorwürfen zu befassen hatte. Dabei handele es sich indes nicht um Mandate, die der Kläger aus Gewinnerzielungsabsicht geführt hätte. Vielmehr seien es ausschließlich Schreiben gewesen, die der Kläger aus persönlicher Verbindung heraus für die jeweiligen Personen verfasst habe, ohne einen Gebührenanspruch hiermit erworben oder jemals geltend gemacht zu haben. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2024 wiederholte und vertiefte der Kläger seinen Vortrag zur Klagebegründung. Die in dem angefochtenen Versagungsbescheid angeführten Schreiben hätten nicht dazu gedient, einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei davon ausgegangen, dass objektiv kein Vermögensverfall zu verzeichnen gewesen sei und die Entscheidung über den Zulassungswiderruf kurzfristig korrigiert werden würde. Dass er in eigener Sache im ersten Halbjahr 2020 noch Schreiben mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ versandt habe, sei von ihm nicht in Abrede gestellt worden. Der Fall sei aber sicher anders zu beurteilen, wenn er fortlaufend bis zur Einreichung seines Antrages vom 24.02.2023 noch als „Rechtsanwalt“ aufgetreten wäre und Interessen anderer Personen vertreten hätte. Dies sei indes nicht der Fall. Die spätere Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalt bis 2020“ lasse nicht auf eine beharrliche Weigerung schließen, sich an Gesetz und Recht zu halten. Es müsse vorliegend auch der Zeitablauf berücksichtigt werden. Bis zur Entscheidung vom 28.03.2024 sei der Kläger ca. dreieinhalb Jahre lang nicht mehr als Rechtsanwalt in Erscheinung getreten. Er sei auch nicht rechtskräftig verurteilt worden. Schließlich sei die Vorgeschichte, die zum Zulassungswiderruf geführt habe, in die Betrachtung insgesamt mit einzubeziehen. Der Kläger beantragt sinngemäß den Bescheid der Beklagten vom 28.03.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stattzugeben. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2024 führt die Beklagte aus, dass die Ausführungen des Klägers zum Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls für das vorliegende Verfahren irrelevant seien, da es allein um die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft gehe, welche wegen Unwürdigkeit versagt worden sei. In dem Auftreten des Klägers als „Rechtsanwalt bis 2020“ läge ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 2 BRAO, sodass auch dies eine Unwürdigkeit gemäß § 7 S. 1 Nr. 5 BRAO begründe. Der Kläger sei in zahlreichen Schreiben als „Rechtsanwalt bis 2020“ aufgetreten. Der von dem Kläger angeführte Wunsch, gegen Rechtsanwalt E. vorgehen zu wollen, erfordere die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nicht, da er sich dabei selbst vertreten oder durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen könne. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15.10.2024 legte die Beklagte die in dem Versagungsbescheid im Einzelnen aufgeführten Schriftsätze des Klägers in Kopie vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Beklagten und des Senats verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die als Verpflichtungsklage auszulegende Klage ist zulässig. Der Kläger macht einen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 6 BRAO geltend und ist Adressat des angefochtenen Versagungsbescheides. Als solcher ist er gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klage wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.04.2024 form- und fristgerecht erhoben. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Versagungsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch des Klägers steht der Versagungsgrund des § 7 S. 1 Nr. 5 BRAO entgegen. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Entscheidung über Zulassungsanträge zur Rechtsanwaltschaft gem. § 33 BRAO zuständige Beklagte hat die Versagung des klägerischen Zulassungsantrages wirksam gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand beschieden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gem. § 7 S. 1 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Gem. § 7 S. 1 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist dann der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände, wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr oder noch nicht wieder tragbar ist. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 -, NJW 2017, 3704 Rn. 25; BGH, Beschl. vom 14.03.1994 – AnwZ (B) 6/93 -, NJW 1994, 1730; Beschl. vom 12.04.1999 – AnwZ (B) 67/98 -, NJW-RR 1999, 1219; Urteil vom 10.10 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10.02.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5; Urteil vom 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 15/14 -; ständige Rechtsprechung; Vossebürger, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn. 36; Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 BRAO Rn. 34, jeweils mit weiteren Nachweisen). Erforderlich ist ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Fehlverhalten des Bewerbers und der Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf. Abzustellen ist für die Beurteilung und Abwägung auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den (Wieder-)Zulassungsantrag. Dabei sind neben dem Fehlverhalten des Bewerbers insbesondere auch sein früheres und späteres Wohlverhalten zu berücksichtigen, da auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren kann, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert. Notwendig ist insoweit, dass der Bewerber verlässlich gezeigt hat, dass er von seinen Verfehlungen innerlich abgerückt ist und sich gewandelt hat, was in der Regel über eine längere Reihe von Jahren dokumentiert sein muss. Der Anwaltssenat des BGH hat (Wieder-) Zulassungen als möglich angesehen, wenn nach den Verfehlungen in leichteren Fällen 4 bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahre vergangen waren (BGH, Beschluss vom 20.01.1995 - AnwZ (B) 16/94 -, BRAK-Mitt. 1995, 162; Beschluss vom 29.01.1996 – AnwZ (B) 52/96 -, BRAK-Mitt. 1996, 122). Das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsberufes sind gegeneinander abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 -, NJW 2017, 3704 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 29.01.1996 – AnwZ (B) 52/96 -, BRAK-Mitt. 1996, 122; Beschluss vom 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 15/14 -). Zu den Fallgruppen schuldhaften Fehlverhaltens bzw. zu den Straftaten, welche typischerweise auf eine Unwürdigkeit für den Beruf des Rechtsanwalts schließen lassen, zählt insbesondere der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132a StGB, namentlich das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (BGH, Beschluss vom 11.12.1995 – AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73 ((Versagung der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO wegen unberechtigten Auftretens als Rechtsanwalt in mindestens 35 Fällen)); Vossebürger, a.a.O., § 7 Rn. 63; Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 7 Rn. 35). Vor diesem Hintergrund musste die Würdigung des gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalts und die gebotene Güter- und Interessenabwägung zulasten des klägerischen Begehrens nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ausfallen. Dabei hat die Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht allein auf die Tatsache des – unstreitig - bestandskräftigen Widerrufs der Anwaltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls abgestellt. Der dahingehende Vortrag des Klägers, die seinerzeitige Entscheidung der Beklagten sei zu Unrecht ergangen, da er aufgrund Immobilieneigentums und anderer Erträge tatsächlich nicht vermögenslos sei, ist ohne rechtliche Relevanz, da allein die formelle Bestandskraft und Wirksamkeit des Zulassungswiderrufs gem. § 17 Abs. 1 BRAO zur Folge hat, dass der Kläger die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in der Öffentlichkeit nicht mehr führen durfte. Hinzu kommt, dass diese Argumente regelmäßig nicht geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu erschüttern. Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte ihre Bewertung des Sachverhalts und der Persönlichkeit des Klägers unabhängig von dem Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 132a StGB vorgenommen (vgl. Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, 7 Rn. 61 mit weiteren Nachweisen). In erster Linie entscheidungserheblich ist die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls in der Zeit von Januar bis Juli 2020 gegenüber Mandanten, Behörden und Gerichten durch Verwendung eines entsprechenden Briefkopfes und Unterzeichnung von Schriftstücken als “Rechtsanwalt“ aufgetreten ist, was er sowohl im Rahmen der mündlichen Anhörung bei der Beklagten am 31.08.2023 als auch in seiner - nicht formwirksamen - Klageschrift vom 03.04.2024 eingeräumt hat. Offenkundig und unstreitig ist auch die Verwendung des Briefkopfs mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt bis 2020“ durch den Kläger, welche noch während des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Wiederzulassung erfolgte. Unstreitig ist schließlich, dass der Kläger wegen des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in 22 Fällen verurteilt und das Verfahren in der Berufungsinstanz gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ohne dass die Tatbestandsmäßigkeit und das Verschulden des Klägers an sich infrage gestellt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowohl in strafrechtlicher als auch in berufsrechtlicher Hinsicht zu erkennen, liegen bis heute nicht vor. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass er entgegen den Vermutungen seines ehemaligen Mitgesellschafters geistig präsent und in der Lage sei, auch rechtliche Sachverhalte vollständig zu erfassen und zutreffend zu beurteilen. Die Aufhebung der gesetzlichen Betreuung des Klägers durch Beschluss des Landgerichts Hagen vom 31.01.2023 bestätigen diese Selbsteinschätzung, ebenso seine protokollierten Einlassungen im Rahmen der mündlichen Anhörung durch die Beklagte am 31.08.2023. Der Kläger rechtfertigt sein wiederholtes Auftreten im Rechtsverkehr als „Rechtsanwalt“ im schriftlichen Vortrag und auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr allein damit, dass er - ungeachtet der Bestandskraft des Widerrufsbescheides - den Widerrufsgrund des Vermögensverfalls bestreite, aufgrund des aus seiner Sicht nicht gegebenen Vermögensverfalls auf eine zeitnahe Wiederzulassung gehofft habe und im Übrigen nicht aus Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden sei. Damit hat der Kläger gezeigt, dass er Rechtsvorschriften, die ihm nicht genehm sind, für sich nicht als verbindlich ansieht, und sich dadurch in einer für die anwaltliche Berufsausübung unmittelbar relevanten Weise fehlverhalten. Auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung waren überwiegend von Uneinsichtigkeit geprägt. Zulasten des Klägers ist hier auch zu berücksichtigen, dass die begangene Straftat des Missbrauchs der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB ein berufsbezogenes Täuschungsdelikt darstellt (BGH, Beschluss vom 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 15/14 -). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Zeitraum eines Wohlverhaltens in der vorliegenden Situation erforderlich wäre, um zu dokumentieren, dass der Kläger von den vorstehenden Verfehlungen innerlich abgerückt ist und sich gewandelt hat, ist hier im Ergebnis nicht geboten. Feste und bindende Fristen dafür, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründeten Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, bestehen ohnehin nicht. Vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Gewichtung aller Umstände geboten (BGH, Beschluss vom 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 15/14 -). Wie oben bereits erwähnt, werden in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Vossebürger, a.a.O., § 7 Rn. 41 m.w.N.) bei leichteren Straftaten regelmäßig ein Zeitraum von 4 bis 5 Jahren veranschlagt. Vorliegend hat der Kläger indes entgegen § 17 Abs. 2 BRAO noch während des laufenden Verwaltungsverfahrens über den streitgegenständlichen Antrag die Bezeichnung „Rechtsanwalt bis 2020“ verwendet. Der dahingehende Vortrag in der ergänzende Klagebegründung, diese Bezeichnung müsse nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Kläger bis Ende 2020 zugelassen gewesen sei, ist insoweit ohne rechtliche Relevanz, wie es sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 BRAO eindeutig ergibt. Selbst wenn hier allein auf die Verwendung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ durch den Kläger im Jahr 2020 abgestellt werden würde, erscheint der knapp vierjährige Zeitraum bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides aus Sicht des Senats angesichts der fortgesetzten Negierung eines grundlegenden Fehlverhaltens seitens des Klägers als nicht ausreichend. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers und der Abwägung der konfligierenden Belange hat die Beklagte zu Recht auch die Tatsache zulasten des Klägers gewürdigt, dass dieser im Rahmen der Antragstellung auf dem Fragebogen der Beklagten die Frage hinsichtlich anhängiger Strafverfahren zu Unrecht verneint hat. Zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Fragebogens am 31.03.2023 war jedenfalls das Strafverfahren wegen des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen gemäß § 132a StGB noch anhängig, da die Verfahrenseinstellung durch das Landgericht Hagen erst am 23.08.2023 erfolgte. Der Kläger gab somit gegenüber der Beklagten und entgegen seiner ausdrücklichen Versicherung im Interesse einer Verbesserung seiner Aussichten auf eine positive Bescheidung seines Wiederzulassungsantrages eine objektiv unzutreffende Auskunft. Der dahingehende Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zulassungsverfahren fällt bei der Prüfung einer Unwürdigkeit gemäß § 7 S. 1 Nr. 5 BRAO besonders ins Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.1994 – AnwZ (B) 58/93 -, BRAK-Mitt 1994, 107; Beschluss vom 17.06.1996 – AnwZ (B) 54/95 -, BRAK-Mitt. 1996, 258; Beschluss vom 05.03.2012 – NotZ (Brfg) 13/11 -, NJW-RR 2012, 632; Beschluss vom 10.02.2015 – AnwZ (Brfg) 55/14 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 15/14 -; Vossebürger, a.a.O., 7 Rn. 61). Es ist wenig glaubhaft, wenn in der ergänzenden Klagebegründung dazu die Erklärung abgegeben wird, die Tatsache des noch anhängigen Verfahrens vor dem Landgericht Hagen sei dem Kläger zu dem Zeitpunkt der Ausfüllung des Fragebogens „nicht gegenwärtig“ gewesen, wenn an anderer Stelle ausdrücklich und wiederholt die geistige Präsenz des Klägers hervorgehoben wird. Gegenüber den vorstehend beschriebenen Tatsachen fallen die durch den Kläger zugunsten seines Begehrens nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vorgetragenen Argumente deutlich weniger ins Gewicht. Dies gilt insbesondere für sein - nach eigenem Vortrag - wesentliches Motiv für die Wiederzulassung, nämlich den Wunsch, gegen seinen ehemaligen Mitgesellschafter Rechtsanwalt E. vorgehen zu wollen. Abgesehen davon, dass ein - wie auch immer geartetes - „Vorgehen“ gegen einen ehemaligen Berufskollegen nicht zwangsläufig eine eigene Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt erfordert, drückt sich in diesem Motiv keineswegs ein berechtigtes Interesse des Klägers an seiner beruflichen Wiedereingliederung aus, welches im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG in der gebotenen Abwägung für seinen Wunsch nach Wiederzulassung streiten könnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde deutlich, dass es dem Kläger mit seinem Wunsch nach Wiederzulassung insbesondere darum geht, den Status eines Rechtsanwalts wiederzuerlangen, nicht aber darum, den Beruf des Rechtsanwalts an sich auszuüben. Nur letzteres wäre allerdings ein im Rahmen der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG relevanter Belang. Auch das zuletzt genannte Motiv des Klägers vermag somit im Rahmen der Gesamtabwägung nicht zugunsten des Klageantrags zu streiten. Die Klage war daher abzuweisen. III. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil-weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.