OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 T 183/22

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2024:0331.3T183.22.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 14.09.2022 wird die für ihn mit Beschluss der Kammer vom 06.08.2019 eingerichtete Betreuung aufgehoben.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Die Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers wird einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 200,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 14.09.2022 wird die für ihn mit Beschluss der Kammer vom 06.08.2019 eingerichtete Betreuung aufgehoben. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Die Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers wird einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 200,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Gründe: I. Auf Anregung des Herrn Rechtsanwalt D. vom 06.12.2017 leitete das Amtsgericht Hagen ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 10.04.2018 lehnte dieses dann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ab. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 15.04.2018, diese wurde durch das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 26.04.2018 zurückgewiesen. Unter dem 08.08.2018 regte Herr Rechtsanwalt D. erneut die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung an, deren Einrichtung das Amtsgericht Hagen mit Beschluss vom 08.03.2019 erneut ablehnte. Hiergegen wandte sich der Betroffenen erneut mit seiner Beschwerde vom 12.03.2019. Mit Beschluss der Kammer vom 06.08.2019 hob die Kammer den angegriffenen Beschluss auf und bestellte Herrn Rechtsanwalt L. zum Betreuer für die Aufgabenkreise Umgang der betreuten Person, Vermögenssorge in Bezug auf Rechtsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Ämtern und bei gerichtlichen Verfahren und Postangelegenheiten. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 05.03.2021 wurde die Betreuung auf die Aufgabenkreise Vermögenssorge in Bezug auf Rechtsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Ämtern und bei gerichtlichen Verfahren und Postangelegenheiten für diese Aufgabenkreise beschränkt. Im Laufe der Betreuung hatte der Betroffene mehrfach erfolglos die Aufhebung der rechtlichen Betreuung beantragt. Sein aktueller Antrag auf Aufhebung der Betreuung vom 16.04.2022 ist Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Das Amtsgericht Hagen leitete als Reaktion auf den vorgenannten Antrag die Überprüfung der Notwendigkeit der rechtlichen Betreuung ein und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten des Herrn C. ein, das zum Ergebnis hatte, dass die Betreuung im angeordneten Umfang weiterhin erforderlich ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 07.09.2022 entschied dieses in der Folge, die Betreuung nicht aufzuheben. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 14.09.2022, der das Amtsgericht Hagen mit Beschluss vom 20.09.2022 nicht abhalf und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorlegte. Zur Begründung verwies das Amtsgericht in beiden Entscheidungen auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. vom 13.07.2022, das dem Betroffenen erst im Rahmen des Abhilfeverfahrens zur Kenntnis gebracht worden war. Die Kammer hat den Betroffenen, den Betreuer und den Verfahrenspfleger im Rahmen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Anhörung vom 18.01.2023 verwiesen, Bl. 1212 ff. d.A.. II. 1. Die Beschwerde ist zunächst zulässig, sie ist gemäß §§ 58ff. FamFG statthaft und ist fristgerecht eingegangen, §§ 63 Abs.1, Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Fall 1 FamFG. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Hagen hat den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zu Unrecht abgelehnt. Die grundsätzlich auch im Rahmen des Aufhebungsverfahrens unverzichtbare Anhörung der Betroffenen (vgl. nur BGH NJW-RR 2020, 321 Rn. 5, beck-online) hat die Kammer nachgeholt. Gründe für die Fortführung der bestehenden Betreuung liegen danach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nach § 1814 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB liegen nicht mehr vor, sodass die Betreuung gemäß § 1871 Abs. 1 BGB aufzuheben war. Nach § 1814 Abs. 1 BGB wird ein Betreuer bestellt, wenn ein Volljähriger bzw. eine Volljährige aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine/ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Gegen den Willen der Betroffenen ist die Bestellung eines Betreuers nur dann möglich, wenn die Ablehnung der Betreuung nicht einer freien Willensentscheidung beruht (§ 1814 Abs. 2 BGB). Die Erforderlichkeit der Bestellung - oder wie im vorliegenden Fall, die Beibehaltung - eines Betreuers ergibt sich hierbei nicht nur aus dem Unvermögen des Betroffenen, die eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen (subjektive Betreuungsbedürftigkeit), sondern auch aus dem konkreten Bedürfnis für die Tätigkeit eines Betreuers in einem bestimmten Aufgabenbereich. Das Erfordernis des objektiven Betreuungsbedarfs ist in § 1814 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1815 Abs. 1 S. 3 BGB geregelt. Demnach darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass die Betreuung, auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zu der in § 1814 Abs. 1 BGB normierten subjektiven Betreuungsbedürftigkeit ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers hinzukommen muss. Ob und für welche Aufgabenkreise ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten und gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 06.07.2011, XVII ZB 80/11). Ausgehend von dem nach dem Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 05.03.2021 noch bestehenden Umfang der Betreuung, nämlich Vermögenssorge in Bezug auf Rechtsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Ämtern und bei gerichtlichen Verfahren und Postangelegenheiten für diese Aufgabenkreise, fehlt es mittlerweile an dem Erfordernis eines objektiven Betreuungsbedarfs. Die Betreuung war zuletzt nur noch für Angelegenheiten im Zusammenhang mit gerichtlichen und behördlichen Verfahren angeordnet. Nachdem der Betreuer, wie er selber ausführt, in den letzten ein bis zwei Jahren hinter dem Betroffenen aufgeräumt hat, besteht in diesen Angelegenheiten kein Regelungsbedarf mehr, da es keine Verfahren mehr gibt, die abgewickelt werden müssten. Ein zuletzt noch laufendes Zwangsversteigerungsverfahren sei im Herbst 2022 aufgehoben worden. Nach den Ausführungen des Betreuers bestehen aktuell auch keine Streitpunkte aus der vorherigen Anwaltszulassung. Zwar genügt es zur Bejahung eines objektiven Betreuungsbedarfes, dass dieser jederzeit wieder auftreten kann, Anhaltspunkte hierfür bestehen für die Kammer indes nicht. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass zukünftig erneut dazu kommt, dass der Betroffene Angelegenheiten in dem von der Betreuung umfassten Bereich zu besorgen hätte. Insbesondere sind die Streitpunkte aufgrund des Verlustes seiner Anwaltszulassung und seines Ausscheidens aus der ehemaligen Sozietät nach der Aussage des Betreuers mittlerweile abgewickelt. Sollte es dennoch im Einzelfall wieder zur Einleitung eines Verfahrens durch den Betroffenen kommen, kann dieser Situation auch einzelfallbezogen, etwa durch Bestellung eines Prozesspfleger nach § 57 Abs. 1 ZPO analog (vgl. BGH, NJW 1962, 1510; für den Fall der Ablehnung einer „Vormundschaft"; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 57. Rdn. 2) oder eines Pflichtverteidigers gewahrt werden, wenn - wie hier festgestellt - die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nicht mehr vorliegen. III. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die vom Amtsgericht vorgenommene Bestellung des Verfahrenspflegers wirkt im Beschwerdeverfahren fort, § 317 Abs. 6 FamFG. Die Festsetzung der Vergütung des Verfahrenspflegers erfolgt nach dem von der Kammer für das Beschwerdeverfahren zu erwartenden Aufwand gem. §§ 318, 277 Abs. 3 FamFG pauschal.