Urteil
1 S 75/23
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2024:0531.1S75.23.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hagen (AZ 10 C 70/23) vom 10.07.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hagen (AZ 10 C 70/23) vom 10.07.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und führt aus, er bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger derzeit geschäftsfähig sei. Das Gutachten des B. vom 29.07.2017 attestiere dem Kläger gegenüber ihm – dem Beklagten – und der Partnerschaftsgesellschaft eine partielle Geschäftsunfähigkeit. Er gehe davon aus, dass dieses Gutachten weiterhin zutreffend sei und die partielle Geschäftsunfähigkeit des Klägers auch im Zeitpunkt des Abfassens des Schreibens vom 17.12.2010 bereits vorgelegen habe. Das Oberlandesgericht Hamm habe in seinem Urteil vom 18.05.2011 festgestellt, dass er bei dem Abfassen des Schreibens an die Rechtsanwaltskammer Hamm in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Ihm sei in Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Verteidigung gegen wiederholte Anwürfe des Klägers grundsätzlich eine Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer zuzubilligen gewesen. Er habe auf Basis fundierter Tatsachen ein rechtsförmliches Verfahren eingeleitet. Seine Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer Hamm sei gerade keine Beleidigung oder üble Nachrede, die zu einer Verpflichtung zum Widerruf führe. Der Kläger habe sich in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer Hamm mit seinen Behauptungen auseinandersetzen können. Zudem werde auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 19.2.2020 – 6 W 19/20, NJW-RR 2020, 691 ff.) verwiesen, wonach es am Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Äußerung als privilegierte Äußerung anzusehen sei. Im Übrigen habe der Kläger nach einem jahrelangen Verfahren mit der Rechtsanwaltskammer Hamm seine Zulassung mittlerweile verloren. Insofern habe der Kläger allein deshalb kein Rechtschutzbedürfnis zum Widerruf. Zudem hätte vor Erhebung der Klage gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Klage sei daher allein deshalb unzulässig. Wenn das Amtsgericht davon ausgehe, der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt, sei dies falsch. Der Kläger habe im Jahre 2010 nicht unter Betreuung gestanden. § 210 BGB sei im Übrigen gar nicht einschlägig. Der Kläger hätte einen rechtlichen Betreuer, der gegebenenfalls für ihn hätte Rechte durchsetzen können, gehabt. Außerdem werde – vorsorglich – bestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gebessert habe. Der Beklagte beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hagen vom 10.07.2023, Az. 10 C 70/23, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend führt er aus, er sei nicht geschäftsunfähig, auch nicht partiell gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte habe sich weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung dahingehend geäußert, auf welchen tatsächlich ihm gegenüber abgegebenen Stellungnahmen, insbesondere von Ärzten, seine Behauptungen beruhen würden. Die Äußerungen des Beklagten seien auch nicht als privilegiert anzusehen. Die Äußerungen habe der Beklagte nicht etwa in einem Verfahren getätigt, in dem es um die Verfolgung eigener Rechte gehe. In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall habe es an einem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gefehlt. Im vorliegenden Rechtsstreit sei jedoch kein Eilverfahren anhängig. Auch stehe seinem Anspruch nicht entgegen, dass er nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm sei. Ihm fehle entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Verfahren. Selbst wenn man der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 18.04.2011 (Az.: 8 U 173/10) folgen wolle, wonach der Beklagte bei Abfassung des Schreibens an die Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, sei der Beklagte jedenfalls nunmehr gehalten, die Erklärung zu widerrufen, da diese beleidigenden Charakter habe und das genannte Verfahren abgeschlossen sei. Soweit der Beklagte behaupte, „auf Basis fundierter Tatsachen ein rechtsförmliches Verfahren eingeleitet“ zu haben, stehe dies seinem Anspruch auf Widerruf nicht entgegen. Seine Ansprüche seien zudem nicht verjährt. Solange er auf Grund der Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof bzw. auf Grund der Betreuung gehindert gewesen sei, seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten selbst zu verfolgen, sei die Verjährung gehemmt gewesen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unzulässig und daher bereits deshalb abzuweisen. 1. Der Klage ist nicht das erforderliche Verfahren vor der Gütestelle vorangegangen. Gem. § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, von einer in § 55 JustG NRW genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung (BeckOK GVG/van der Grinten, 22. Ed. 15.2.2024, JustG NRW § 53 Rn. 14). Bei den Ehrschutzsachen handelt es sich um Ansprüche wegen einer Ehrverletzung i.S.d. strafrechtlichen Vorschriften der §§ 185 ff. StGB, also solche, die sich auf herabwürdigende unwahre Tatsachenbehauptungen und herabsetzende Werturteile stützen. Auf welche Anspruchsgrundlage das Begehren gestützt und welche Art von Ansprüchen geltend gemacht wird (Unterlassung/Widerruf), ist dagegen gleichgültig (BeckOK GVG/van der Grinten, 21. Ed. 15.11.2023, JustG NRW § 53 Rn. 23 m. w. N.). Hier begehrt der Kläger den Widerruf vermeintlicher Verleumdungen und Beleidigungen und beruft sich somit auf Ehrverletzungen i.S.d. §§ 185 ff. StGB. Es hätte somit zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Äußerungen im beruflichen Kotext gegenüber der Rechtsanwaltskammer erklärt wurden. Zwar ging die Vorstellung des Gesetzgebers dahin, dass es sich bei Ehrverletzungen im privaten Bereich ohne presserechtlichen Bezug in aller Regel um in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfache Konflikte handele, die durch eine persönliche Erörterung mit den Parteien beigelegt werden können (BeckOK GVG/van der Grinten, 22. Ed. 15.2.2024, JustG NRW § 53 Rn. 26). Ausgenommen von der Regelung zur vorherigen Durchführung eines Verfahrens vor der Gütestelle ist jedoch nur die Begehungsweise in Presse und Rundfunk. Die Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer ist hiermit gerade vor dem Hintergrund, dass von dieser zwar ggf. weitere Maßnahmen, jedoch auch Diskretion erwartet werden kann, nicht vergleichbar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Begehungsweise im beruflichen Kontext nicht unter die Regelung fallen soll. 2. Zudem fehlt das zur Erhebung der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da es sich bei den Äußerungen des Beklagten um privilegierte Äußerungen gehandelt hat. Bei privilegierten Äußerungen wird von der Rechtsordnung das Interesse, dass eine Äußerung erfolgt, höher bewertet als der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (OLG Dresden Hinweisbeschluss v. 3.8.2023 – 4 U 524/23, GRUR-RS 2023, 21140). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung von Behauptungen (z. B. ehrverletzenden Äußerungen) einer Partei oder ihres Anwalts, eines Zeugen oder Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren, wenn sie – ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts – der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 – 6 W 19/20, NJW-RR 2020, 691; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. 11. 2012 – I ZR 128/11, GRUR 2013, 647; BGH NJW 2009, 1262, beck-online; BGH NJW 2003, 1934, beck-online; BGH GRUR 1987, 568). Darin läge eine Einengung der Äußerungsfreiheit der am Verfahren Beteiligten. Die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren darf nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 – 6 W 19/20, NJW-RR 2020, 691; BGH, Urt. v. 15. 11. 2012 – I ZR 128/11, GRUR 2013, 647). Für solche Unterlassungs- oder Widerrufsklagen fehlt bereits das prozessuale Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie als unzulässig abzuweisen sind (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 – 6 W 19/20, NJW-RR 2020, 691; BGH, Urteil vom 9.4.1987 - I ZR 44/85, GRUR 1987, 568). Privilegiert sind nicht nur Äußerungen in gerichtlichen, sondern – bei entsprechender Interessenlage – auch Äußerungen in einem Verwaltungsverfahren (BGH, Urteil vom 22. 1. 1998 - I ZR 177–95; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 – 6 W 19/20, NJW-RR 2020, 69). Auch in dem einem verwaltungsrechtlichen Verfahren angenäherten Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer sind diese Erwägungen tragend. Die Rechtsanwaltskammern sind insoweit zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Beanstandungen angewiesen, die von interessierter Seite an sie herangetragen werden. Hierzu zählen nicht zuletzt Mitbewerber, denen ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung möglicher Missstände nicht abgesprochen werden kann, auch wenn sie damit ihren eigenen Wettbewerb fördern können (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 – 6 W 19/20, NJW-RR 2020, 691). Der Beklagte hat hier der Rechtsanwaltskammer gegenüber Anhaltspunkte benannt, um zu prüfen, ob die Zulassung des Klägers zu entziehen ist. Hierbei kommt es nicht auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen an. Denn das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer ist der Ort, wo die behaupteten Tatsachen aufgeklärt werden. Auch eine Abwägung mit den Interessen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Privilegierung verfahrensbezogener Äußerungen beruht zwar auf einer Interessenabwägung. Auf der einen Seite steht das Interesse des Beklagten an einem ungehinderten Vortrag in dem fraglichen Verfahren, sowie das öffentliche Interesse am sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege, zu der auch beide Parteien als Organe der Rechtspflege zählen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 – 6 W 19/20, NJW-RR 2020, 691). Diesem Interesse kommt allerdings in der Regel – so auch hier – der Vorrang vor den Interessen des Klägers zu. Denn durch die Anerkennung von Abwehransprüchen wäre die sachgerechte Verfolgung oder Verteidigung von Rechten in einem (schwebenden) Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren infrage gestellt. Ob die fraglichen Behauptungen wahr und erheblich sind, muss grundsätzlich in dem Verfahren geprüft werden, in dem diese Äußerungen gemacht werden sollen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 – 6 W 19/20, NJW-RR 2020, 691). Das Interesse des Betroffenen überwiegt daher erst dann, wenn es sich um bewusst unwahre oder leichtfertig aufgestellte falsche Behauptungen handelt und das aufgrund der Eingabe eingeleitete Verwaltungsverfahren keine Gewähr für eine Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 – 6 W 19/20, NJW-RR 2020, 691). Dass das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer hinreichend Gewähr für die Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet, erscheint der Kammer nicht zweifelhaft und wird im Übrigen auch nicht von dem Kläger grundsätzlich infrage gestellt (so auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 – 6 W 19/20, NJW-RR 2020, 691). Dass der Beklagte hier bewusst unwahre und leichtfertig aufgestellte falsche Behauptungen getätigt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger einwendet, dass das Oberlandesgericht Frankfurt diese Ausführungen in der vorerwähnten Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gemacht hat, kann er damit nicht durchdringen. Denn in den Gründen dieser Entscheidung wird das (fehlende) Rechtsschutzbedürfnis entsprechender Unterlassungs- und Widerrufsklagen – losgelöst von dem dort gegenständlichen einstweiligen Verfügungsverfahren – erläutert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.