Entscheidung
AnwZ (B) 101/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 101/05 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung am 25. Juni 2007 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be- schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg- Vorpommern vom 9. September 2005 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. September 2004 aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au- ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 5. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragstel- ler ist als Rechtsanwalt beim Landgericht Stralsund zugelassen. Mit Verfügung vom 14. September 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An- tragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver- mögensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be- schwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren zwar im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er- füllt, liegen aber nicht mehr vor. 4 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge- ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom- men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti- teln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 5 Der Antragsteller hat am 10. Mai 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben; er wurde am 14. Mai 2004 in das Schuldnerverzeichnis des Amts- gerichts Bergen eingetragen. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat die- ser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind des- halb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand. 6 - 4 - Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich auch nicht auf eine im laufenden Verfahren noch zu berücksichti- gende Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Wider- rufsverfügung. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Er hat am 30. März 2007 beantragt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen; daraufhin hat das Amtsgericht Stralsund mit Beschluss vom 17. April 2007 (11 IN 116/07) einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. 7 2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin- det; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um- gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnah- mefalls, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbe- schluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter II 2; Senatsbe- schluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 14/05, AnwBl. 2006, 281, unter II 3), lagen zwar im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht vor. Bei einer Gesamt- würdigung aller Umstände, insbesondere der im Beschwerdeverfahren vorge- legten Nachweise, ist aber davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Inte- ressen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht mehr fortbesteht . Damit ist der Widerrufsgrund nachträglich entfallen; dies ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 75, 356) und führt zur Aufhebung der Widerrufsverfügung. 8 - 5 - a) Der Antragsteller ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 2003 und der Zusatzvereinbarung vom 1. August 2004 (GA 105 bis 108) seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr als Gesellschafter, sondern nur noch als ange- stellter Rechtsanwalt in der W. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig. Er übernimmt keine eigenen Mandate mehr; Vollmachten werden nur auf die Rechtsanwaltsgesellschaft ausgestellt. Auch in den Prozesskostenhilfeverfah- ren in Familiensachen, mit denen der Antragsteller nahezu ausschließlich be- fasst ist, wird nicht er, sondern Rechtsanwalt W. beigeordnet; die Abrech- nung auch dieser Mandate erfolgt durch die Rechtsanwaltsgesellschaft, auf deren Konten der Antragsteller keinen Zugriff hat. Auf den Kanzleibriefbögen der Rechtsanwaltsgesellschaft wird der Antragsteller nicht mehr als selbständig tätiger, sondern als angestellter Rechtsanwalt aufgeführt. Aufgrund der im Be- schwerdeverfahren glaubhaft gemachten Sicherungsvorkehrungen und Vertre- tungsregelungen erscheint es auch im Übrigen ausgeschlossen, dass der An- tragsteller in der Kanzlei der Rechtsanwaltsgesellschaft mit Mandantengeldern in Berührung kommt. 9 b) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Antragsteller sich in seiner langjährigen Berufstätigkeit nichts hat zu Schulden kommen lassen; Mandanten gehören nicht zu seinen Gläubigern. 10 c) Der Antragsteller ist nach Kräften bemüht, seine finanziellen Schwie- rigkeiten in den Griff zu bekommen; er hat jetzt auch den für eine Ordnung sei- ner Vermögensverhältnisse erforderlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über sein Vermögen sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung ge- stellt. 11 Zwar entfällt die Gefährdung der Rechtsuchenden grundsätzlich nicht be- reits durch die - hier noch nicht erfolgte - Insolvenzeröffnung und die damit ver- 12 - 6 - bundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Deshalb kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Ab- schluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, das heißt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegan- gen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefähr- dung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenz- verfahrens nicht mehr fortbesteht (Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ(B) 6/06, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3). Anders liegt es je- doch dann, wie der Senat entschieden hat (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO), wenn besondere Umstände, insbesondere arbeitsvertragliche Be- schränkungen und Sicherungsvorkehrungen, die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögens- verfall des Rechtsanwalts schon vor Abschluss des in die Wege geleiteten In- solvenzverfahrens nicht mehr zu befürchten ist. So verhält es sich, wie ausge- führt, auch im vorliegenden Fall. 3. Da der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren die Voraussetzun- gen für einen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes nachgewiesen hat, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Aus- 13 - 7 - lagen anzuordnen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2, § 40 Abs. 4 BRAO). Otten Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 09.09.2005 - AGH 9/04 (I/5) -