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Beschluss

2 AGH 22/19

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1002.2AGH22.19.01
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Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gegen Rechtsanwalt S aus T wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gegen Rechtsanwalt S aus T wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Urteil des Senats vom heutigem Tage ist der angeschuldigte Rechtsanwalt mehrerer Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a V, 56, 113 I, 115b, BRAO, 266 StGB und §§ 4 I, II BORA schuldig gesprochen worden, aufgrund derer gegen ihn die Maßnahme eines Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft verhängt worden ist. Hintergrund war eine Verurteilung des angeschuldigten Rechtsanwaltes wegen Untreue durch das Amtsgericht Recklinghausen vom 07.06.2016 und des Landgerichts Bochum in Berufungsverfahren vom 05.09.2016. Die dagegen eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht Hamm am 24.01.2017 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des Senats vom heutigem Tag Bezug genommen. Im Rahmen der Verhandlung vom heutigen Tage hat die Generalstaatsanwaltschaft gem. §§ 150, 153 BRAO beantragt, gegen den Rechtsanwalt außerdem ein vorläufiges Berufsverbot zu verhängen. Der Verteidiger des Rechtsanwalts hat beantragt, den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. II. Die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gem. §§ 150,153 BRAO kommt vorliegend nicht in Betracht. Die materiellen Voraussetzungen für die - hier ausdrücklich beantragte - Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. 1. Bei dem vorläufigen Berufsverbot gemäß §§ 150, 153 BRAO handelt es sich um eine vorläufige Präventivmaßnahme, die mit erheblicher Intensität und irreparabler Wirkung in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen von hoher Bedeutung eingreift, weil sie für eine Zwischenzeit einen Sicherungszweck verfolgt (vgl. zum vorläufigen Berufsverbot gemäß § 132a StPO in Verbindung mit § 70 StGB zuletzt BVerfG Beschluss v. 02.07.2020, 1 BvR 1627/19, AnwBl. 2020, 488). Die damit verbundene Vorwegnahme der endgültigen Ausschließung bedarf der Rechtfertigung durch ein besonderes Interesse. Auch in dem durch § 153 BRAO verfahrensrechtlich gesondert geregelten Fall besteht kein Anlass, auf das aus verfassungsrechtlichen Erwägungen folgende materiell-rechtliche Erfordernis zu verzichten, dass ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein muss (Senat, Beschluss v. 01.03.2019 Az. 2 AGH 15/18). Besondere Feststellungen über eine solche Gefährdung sind nur dann entbehrlich, wenn bereits Art und Schwere der Pflichtwidrigkeit als solche diese Gefährdung indizieren. Das ist bei Verfehlungen, die länger zurückliegen jedenfalls nicht selbstverständlich (BVerfG, NJW 1978, 1479, 1480; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., Rn. 3). Eine Automatik, dass wenigstens ein vorläufiges Vertretungsverbot im Anschlussverfahren zu verhängen sei, wenn das Urteil im Hauptverfahren auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautet, besteht infolge des Gebots verfassungskonformer Auslegung nicht (Dittmann in Henssler/Prütting, a.a.O., Rn. 2). Gemäß § 204 Abs. 1 BRAO wird die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erst mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Das Gesetz sieht ausdrücklich ein mehrstufiges Rechtsmittelverfahren für den Ausschluss eines Rechtsanwaltes wegen Pflichtverletzungen vor. Deshalb bedarf die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes mehr als nur der Annahme, dass eine Ausschließung aus der Anwaltschaft droht. Es muss vielmehr eine konkrete, durch Tatsachen begründete Gefahr für die Allgemeinheit und die rechtssuchende Bevölkerung bestehen, die ein sofortiges Berufsverbot vor Rechtskraft der Ausschließung erforderlich machen muss. Der Rechtskraft kommt demnach wegen des Gewichts des Grundrechts aus Art. 12 GG besondere Bedeutung zu, so dass nur in ganz besonderen Ausnahmefällen die regelmäßig irreparablen Wirkungen des Urteils schon vor Eintritt der gesetzlichen Voraussetzung seiner Rechtskraft durch eine präventive Maßnahme vorweggenommen werden dürfen, auch wenn besonders schwere Berufspflichtverletzungen vorliegen (BVerfG, NJW 1977, 892, 894). 2. An solchen besonderen Umständen fehlt es. Zwar beruht die Entscheidung im Hauptverfahren auf einer negativen Prognose hinsichtlich der Gefahr weiterer schwerer Berufspflichtverstöße, denen durch eine mildere Maßnahme als die Ausschließung nicht ausreichend wirksam begegnet werden kann. Dabei handelt es sich allerdings um eine grundsätzliche und in Teilen abstrakte Erwägung. Eine konkrete Bedrohung der rechtsuchenden Bevölkerung, die ein sofortiges Handeln noch vor Eintritt der Rechtskraft erforderlich machen könnte, obgleich dieses für den 65 Jahre alten Angeschuldigten existenzvernichtend wirken würde, konnte nicht festgestellt werden. Eine solche akute Bedrohung hat auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht darlegen können. Derzeit bestehen keine Pfändungen gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt. Er verfügt über ein beträchtliches Vermögen (Miteigentumsanteile an zwei Immobilien) und hat mittlerweile ein Fremdgeldkonto eingerichtet. Die Pflichtverstöße, die der Senat zur Begründung des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft zugrunde legt, liegen bereits länger zurück. Die Anschuldigungsschrift datiert vom 16.08.2017. Während der letzten zwei Jahre sind keine vorläufige Beruf- oder Vertretungsverbote verhängt worden; soweit die Vorinstanz am 11. September 2019 ein vorläufiges . Berufsverbot verhängt hatte, war dieses vom Senat am 10.01.2020 aufgehoben worden. Neue Erkenntnisse, die für die sofortige Vollziehung der Maßnahme aus dem Urteil sprechen, werden von der Generalstaatsanwaltschaft nicht dargelegt und sind auch dem Senat nicht ersichtlich. Die Ausführungen aus der Entscheidung des Senats vom 10.01.2020 gelten auch weiterhin. Nach alledem ist die beantragte Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter unter Berücksichtigung der Auswirkungen für den angeschuldigten Rechtsanwalt nicht gerechtfertigt..