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Urteil

3 AnwG 43/21 10 EV 175/21

Anwaltsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGK:2022:0126.3ANWG43.21.10EV17.00
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Tenor

Der Angeschuldigte Rechtsanwalt A. hat sich Pflichtverletzungen nach § 43 BRAO i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1,149, 150 AO, 10 UStG, 25 EStG sowie § 43 BRAO i.V.m. § 266 StGB, § 43a Abs. 5 BRAO schuldig gemacht.

Der Angeschuldigte Rechtsanwalt A. wird gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen werden dem Angeschuldigten auferlegt (§ 197 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 116 S. 2 BRAO i.V.m. § 465 StPO).

Entscheidungsgründe
Der Angeschuldigte Rechtsanwalt A. hat sich Pflichtverletzungen nach § 43 BRAO i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1,149, 150 AO, 10 UStG, 25 EStG sowie § 43 BRAO i.V.m. § 266 StGB, § 43a Abs. 5 BRAO schuldig gemacht. Der Angeschuldigte Rechtsanwalt A. wird gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen werden dem Angeschuldigten auferlegt (§ 197 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 116 S. 2 BRAO i.V.m. § 465 StPO). Entscheidungsgründe: I. 1. Der Angeschuldigte Rechtsanwalt ist 00 Jahre alt. Er ist seit dem 06.09.1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und führt den Titel des Rechtsanwaltes für Steuerrecht. Er ist darüber hinaus Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er betreibt unter der angegebenen Kanzleianschrift eine Einzelkanzlei, die sich schwerpunktmäßig mit Steuerberatung und Steuerrechtsberatung befasst. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Der Entscheidung liegt das Verfahren 3 AnwG 43/21 – 10 EV 175/21 – zu Grunde. 2. Wegen derselben Vorwürfe hatte die Generalstaatsanwaltschaft Köln unter dem Az. 10 EV 175/21 Antrag vom 07.06.2021 den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes gemäß § 150 Abs.1 S. 1 BRAO gestellt. Mit Beschluss vom 30.08.2021 – 3 AnwG 26/21 – 10 EV 175/21 – hat die Kammer gegen den Angeschuldigten ein vorläufiges Berufsverbot verhängt. Dieser Beschluss ist nach Rücknahme der hiergegen eingelegten Beschwerde zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Aufgrund dieses vorläufigen Berufsverbotes besteht das Einkommen des Angeschuldigten nach seinem Bekunden aktuell aus Unterstützungsleistungen der Familie. Er verfügt nach seinem Bekunden über kein eigenes Vermögen. Eigentümerin des Einfamilienhauses, in dem die Familie lebe, ist nach seinem Bekunden allein seine Ehefrau. 3. In der Hauptverhandlung am 26.01.2022 war der Angeschuldigte persönlich erschienen und hat die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Taten materiellrechtlich eingeräumt und sich umfassend geständig gezeigt. 4. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 26.01.2022 stehen zur Überzeugung der Kammer die folgenden Sachverhalte fest: a. Der Angeschuldigte hat für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2018 Steuererklärungen bezüglich der durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielten Einnahmen und Gewinne sowie Umsatzsteuererklärungen gar nicht oder nur unter unvollständiger Erklärung der erzielten Einkünfte und Umsätze abgegeben und hierdurch Steuern in erheblichem Umfang verkürzt. Er war insoweit zunächst durch Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 10.06.2020 (584 Ls 115/20) wegen in den Jahren 2013 bis 2018 begangenen Steuerhinterziehungen in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt worden. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte der Angeschuldigte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht eingeräumt. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung änderte das Landgericht Köln mit Urteil vom 20.04.2021 (154 Ns 57/20) das Urteil des Amtsgerichtes dahingehend ab, dass es ihn wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollziehung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilte. Mit Beschluss vom 26.10.2021 hat der 1. Strafsenat des OLG Köln dieses Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln verwiesen. In dem Beschluss hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die erklärte Beschränkung der Berufung wirksam war. Die amtsgerichtlichen Feststellungen zum Tatgeschehen ließen den Unrechts, und auch Schuldgehalt der Taten (noch) hinreichend erkennen und böten daher der Strafzumessung eine ausreichend sichere Grundlage, so dass nur noch der Rechtsfolgenausspruch zur revisionsgerichtlichen Überprüfung gestanden habe. Daher konnte die Kammer die tatsächlichen Feststellungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil als bindend gemäß § 118 Abs. 3 S. 1 BRAO berücksichtigen. b. Der Angeschuldigte vertrat den Zeugen J. als Kläger in einem Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Köln, in dem dem Zeugen J. mit Urteil vom 10.12.2015 (2 O 440/14) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 94.074,03 € zuzüglich Zinsen zugesprochen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 96 % auferlegt wurden. Aufgrund des Urteils zahlte die Allianz AG als Haftpflichtversicherer am 30.12.2015 einen Gesamtbetrag von 108.445 € auf das Konto des Angeschuldigten. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Zeugen J. kehrte er den Betrag nicht an diesen aus. Es erfolgten am 10.11., 17.11. und 24.11.2017 lediglich Teilzahlungen in einer Gesamthöhe von 12.344 €. Der Restbetrag in Höhe von 96.101 € musste durch den Zeugen J. vor dem Landgericht Köln mit Klageschrift vom 14.12.2017 klageweise geltend gemacht werden. Hier erging am 27.03.2018 unter dem Aktenzeichen 2 O 421/17 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Wegen der vorbezeichneten Tat leitete die Staatsanwaltschaft Köln unter dem 15.05.2018 das Ermittlungsverfahren 74 Js 166/18 ein, in dem sie unter dem 26.06.2018 Anklage wegen Untreue zum Amtsgericht Köln erhob. Nachdem der Angeschuldigte zu der auf den 12.09.2018 terminierten Hauptverhandlung nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht Köln (543 Ds 243/18) einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 €, der am 02.10.2018 rechtskräftig wurde. Mit auf den 07.02.2019 datiertem Schreiben, welches den Eingangsstempel der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 25.11.2019 (Bl.23 der Akte ER IV 46/18) trägt, teilte der Rechtsbeistand des Zeugen J. , Herr Rechtsanwalt K. mit, dass der Angeschuldigte sich an eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht gehalten habe und daher das Zwangsvollstreckungsverfahren fortgesetzt werden musste. c. Im Jahr 2017 vertrat der Angeschuldigte die rechtlichen Interessen der Zeugin L. aus Nideggen - einer ehemaligen Mitarbeiterin seiner Kanzlei - im Zusammenhang mit dem Verkauf zweier Grundstücke. Er sollte hierbei für diese den Termin zur Beurkundung des Verkaufens eines Grundstückes, an dem die Zeugin L. als Mitglied einer GbR anteilsmäßig beteiligt war und den anschließenden Rückerwerb einer Teilfläche, um hierauf selbst zu bauen, als mündlich Bevollmächtigter wahrnehmen. Am 12.10.2017 beurkundete der Notar M. zunächst den Verkauf des Grundstückes, an dem die Zeugin L. beteiligt war. Zu diesem Termin war der Beschuldigte nicht erschienen, so dass für die Zeugin L. eine Mitarbeiterin des Notariates als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftrat. Zeitlich unmittelbar anschließend beurkundete der Notar M. den Rückverkauf einer Teilfläche an die Zeugin L. Diese Beurkundungstermin nahm der Beschuldigte als mündlich Bevollmächtigter der Zeugin L. wahr. Aufgrund des notariellen Kaufvertrages standen der Zeugin L. aus dem Verkaufsgeschäft ein Kaufpreisanteil von insgesamt 406.026 € zu, der auf das im notariellen Kaufvertrag näher bezeichnete Bankkonto der Zeugin bei der VR-Bank Nordeifel eG zu überweisen war. In den notariellen Verträgen war die Adresse der Zeugin L. als c/o des Angeschuldigten angegeben. Die Zeugin wurde vom Notariat M. über den Angeschuldigten gebeten, die beurkundeten Verträge zu genehmigen. Die Zeugin L. erschien dann nach zwei Tagen im Notariat und genehmigte die Verträge. Als es im Laufe der Abwicklung der vorstehenden notariellen Verträge für Rückfragen vom Grundbuchamt gab, ließ der Angeschuldigte sich von der Zeugin L. eine auf den 21.03.2018 datierte Anwaltsvollmacht unterschreiben. Diese hielt zwar eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Geldern, sie sollte zur Vorlage beim Notariat dienen, aber nicht, um den der Zeugin L. zustehenden Kaufpreis entgegenzunehmen. Die in der Vollmacht enthaltene Zeile „wegen“ füllte der Angeschuldigte handschriftlich selbst aus. Mit Schreiben vom 06.04.2018 übersandte der Angeschuldigte diese Vollmacht an das Notariat M. und veranlasste, dass der auf die Zeugin L. entfallende Kaufpreisanteil auf sein Anderkonto bei der Kreissparkasse Köln mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 überwiesen werden sollte. Gleichzeitig bat er um Überlassung der für die Zeugin L. bestimmten Ausfertigung der Urkunde an seine Anschrift. Anfang Mai 2018 überwies die Käuferin, die Firma N. Wohnbau GmbH, einen Geldbetrag in Höhe von 408.129,94 € zu Gunsten der Zeugin L. auf das Anderkonto des Angeschuldigten, wo dieser am 04.05.2018 gutgeschrieben wurde. Der Angeschuldigte unterrichtete die Zeugin über den Geldeingang nicht und kehrte das Fremdgeld auch nicht an die Zeugin aus, sondern überwies es in der Zeit vom 04.05.2018 bis zum 06.08.2018 in 17 Tranchen auf sein privates Girokonto bei der N26 Bank GmbH mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 00. Dieses Konto wies zum 01.05.2018 ein Guthaben von 6.555,48 € aus. Neben den oben genannten Überweisungen gingen im Zeitraum vom 01.05. bis 31.08.2018 lediglich einige weitere Gutschriften in Höhe von insgesamt 7.574,41 € ein. Dem standen Belastungen in Höhe von 393.196,62 € gegenüber, wobei 55.000 € an den Zeugen J. - beziehungsweise dessen Rechtsanwalt K. - bezahlt wurden. Die weitergehenden Zahlungen erfolgten zu eigenen und privaten Zwecken des angeschuldigten Rechtsanwaltes, wie z.B. Zahlungen an Familienangehörige, den Ausgleich von Rückständen beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte, Zahlungen an die Firma BMW sowie verschiedene Hotels, Restaurants und Goldverkäufe und den Kauf von Schmuck. Nachdem es im Fortgang der Abwicklung in der notariellen Verträge wegen der Nichtzahlung der sich aufgrund des Rückkaufvertrages ergebenden Grundsteuer Rückfragen des Finanzamtes beim Notariat gab, wurden von Seiten des Notariates verschiedene Anfragen an die Zeugin L. c/o des Angeschuldigten übermittelt. In der Folge gab es eine Vielzahl von Schreiben und Anfragen des Notariates, die an den Angeschuldigten als Vertreter der Zeugin L. gesendet wurden. Zwar gab es eine Kontaktaufnahme des Notars M. mit dem Angeschuldigten im Hinblick auf einen von dem Bauträger angedrohten Rücktritt vom (Rückkauf-)vertrag. Schließlich fand am 20.12.2019 in den Räumlichkeiten des Notariats ein Gespräch zwischen dem Angeschuldigten und Herrn Notar M. statt, in dem dieser ihm in Hinblick auf den drohenden Rücktritt des Bauträgers die Dringlichkeit der Sache nochmals erläuterte. Der Angeschuldigte leitete weder in die bei ihm eingegangenen Schreiben an die Zeugin L. weiter noch informierte er sie über das zwischen ihm und dem Notar M. geführte Gespräch. Mit Urteil vom 16.06.2021 hat das Amtsgericht Köln den insoweit geständigen Angeschuldigte wegen dieses Sachverhaltes wegen Untreue in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig wurde ein Betrag von 408.126,94 € als Wertersatz eingezogen. Das Urteil ist wegen einer von der Verteidigung eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig. Kompensationszahlungen an die Zeugin L. sind bisher nicht erfolgt. Insoweit wurde zwischenzeitlich von dieser ein Adhäsionsverfahren gegen den angeschuldigten Anwalt eingeleitet. 5. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf: - der geständigen Einlassung des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung vom 26.10.2022, - der Aussage des Zeugen Notar M. in der Verhandlung vom 26.01.2022, - den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Urkunden: - Schreiben der Rechtsanwälte O., P-Straße vom 03.06.2020, Bl. 27 ff. der Akte StA Köln 74 JS 292/20, - Bl. 92 der Akte StA Köln 74 Js 292/20, - Bl. 30-33 des Sonderheftes Aktendoppel 74 Js 292/20, - den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Verhandlung eingeführten Urkunden: - Urt. 4. Kl. Strafkammer v. 20.04.2021, Bl. 12 d. FA 2 10 EV 300/19; Bl. 82 d. A., - Anklageschrift 74 Js 166/18, Bl. 19 ff. d. SH „Aktendoppel 543 Ds 243/18 AG Köln“, - Einlassung RA A. v. 24.07.2018, Bl. 26 ff. d. SH „Aktendoppel 543 Ds 243/18 AG Köln“, - Strafbefehl AG Köln 543 Ds 243/18 v. 12.09.2018 Bl. 38 d. SH „Aktendoppel 543 Ds 243/18 v. 12.09.2018“, - Annerkenntnisurt. des LG Köln 2 O 421/17 v. 27.03.2018, Bl. 4 d. SH. „Aktendoppel 543 Ds 243/18 v. 12.09.2018“, - Kontoauszüge SH IV 10 EV 175/21 v 01. 05.2018 – 31. 08.2021, - Kontoauszüge KSK Köln Nr. 46016566 01.2018 bis 12.2018 ; SH I „Ablichtungen d. SH I STA Köln 74 Js 292/20“, - Schreiben RA K. 07.02.2019, Bl. 16 d. FA. 1 IV 46/18, - Schreiben RA K. 07.02.2019 mit Eingangsstempel 25.11.2020, Bl. 23 d. FA. IV 46/18, - Urt. AG Köln 16.06.21 – 614 LS 29/21, - Protokoll der Sitzung v. 30.08.2021 in dem Verfahren 3 AnwG 43/21, - Beschluss v. 26.10.2021 OLG Köln, III – 1 RVs 198/21 Bl. 70 ff. d.3 AnwG. II. 1. Nach § 113 Abs. 1 BRAO wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt verhängt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in der Rechtsanwaltsordnung oder der Berufsordnung bestimmt sind. Gem. § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, würdig zu erweisen. Gem. § 43 a Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Er hat Fremdgeld unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 BORA hat er Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes beim Umgang mit fremden Vermögenswerten gem. § 43 a Abs, 5 BRAO ist eine der Grundpflichten, die einen Anwalt trifft. Sie dient dem Schutz des allgemeinen Vertrauens in Korrektheit und Integrität der Anwaltschaft in allen finanziellen Fragen und damit zugleich der Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft in der Rechtspflege sowie daneben dem Schutz des Mandanten (Weyland/ Träger , BRAO 10. Aufl. 2020, § 43a Rn. 85). 2. Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen der Kammer hat der Angeschuldigte gegen die vorstehend genannten Berufspflichten verstoßen, indem er - sich der Steuerhinterziehung in 7 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in einem Fall schuldig machte sowie - in zwei Mandatsverhältnissen Gelder in erheblichem Umfang veruntreute. a. Sämtliche der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten weisen einen unmittelbaren Bezug zum beruflichen Verhalten des Rechtsanwaltes auf. Dies gilt auch für den Komplex der Steuerhinterziehungen, da sich diese auf die steuerlichen Pflichten im Hinblick auf die durch seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielten Einnahmen und Umsätze beziehen (EGH Berlin, Urt. vom 13.01.1993 – II EGH 12/92). b. Auch hinsichtlich der Untreuehandlung zu Lasten der Zeugin L. handelt es sich um eine Verfehlung, die der Angeschuldigte im Rahmen seiner Berufsausübung als Anwalt begangen hat. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass der Angeschuldigte die Zeugin L. im Hinblick auf die Gestaltung der notariellen Kaufverträge rechtlich beraten hat. Vielmehr kann auch eine bloße Abwicklungstätigkeit Gegenstand eines anwaltlichen Auftrages sein. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob hierfür ein Honorar vereinbart ist. Die Zeugin L. war mit dem Angeschuldigten aufgrund ihrer Tätigkeit in dessen Kanzlei bekannt. Er hat selbst eingeräumt, dass die Zeugin L. ihn gebeten hatte, die Termine zur Beurkundung der Kaufverträge im Notariat wahrzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Zeugin L. schon seit längerem nicht mehr in seinem Büro tätig. Entsprechend hat auch der Zeuge M. den Angeschuldigten immer als den anwaltlichen Vertreter der Zeugin L. wahrgenommen, auch schon bevor dieser eine von der Zeugin unterzeichnete anwaltliche Vollmacht vorgelegt hat. Jedenfalls hat der Angeschuldigte sich dann auch eine Anwaltsvollmacht von der Zeugin unterzeichnen lassen, um ein „rechtliches Nachgeplänkel“ gegenüber dem Grundbuchamt zu klären. Dagegen war der Zweck der Anwaltsvollmacht nach dem Eingeständnis des Angeschuldigten nicht die Abänderungen der im notariellen Kaufvertrag aufgeführten Kontoverbindung der Zeugin L. Eine Weiterleitung des Kaufpreises an den Angeschuldigten war zwischen der Zeugin L. und dem Angeschuldigten nie besprochen. Damit hat der Angeschuldigte die ihm erteilte Vollmacht zweckwidrig zur Erlangung des Kaufpreises eingesetzt. Spätestens ab der Erteilung dieser anwaltlichen Vollmacht, die ihn auch zur Entgegennahme von Geldern bevollmächtigte, hatte der Angeschuldigte die berufsrechtlichen Verpflichtungen zur Behandlung ihm anvertrauter Vermögenswerte zu beachten und fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen (§ 43a Abs. 5 BRAO). Obwohl hierfür weder eine Veranlassung vorlag noch dies dem Zweck der Vollmachtserteilung entsprach, veranlasste er durch die Vorlage dieser Forderung erst die Umleitung der der Zeugin L. zustehenden Gelder in einer von den Regelungen des notariellen Kaufvertrages abweichenden Weise. Die Tatsache, dass er den Kaufpreis erhalten hat, verheimlichte er zusätzlich dadurch, dass er Korrespondenz des Notars M., die für die Zeugin L. bestimmt, aber mangels dem Notar M. bekannter Anschrift der Zeugin an ihn geschickt wurde, in größerer Anzahl und über einen längeren Zeitraum der Zeugin vorenthielt. 3. Bei sämtlichen dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten handelt es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen, die eine weitere Tätigkeit des Angeschuldigten als Rechtsanwalt zur Wahrung der Rechtssuchenden des Vertrauens in die Integrität des Anwaltsstandes als unerträglich erscheinen lassen. Dies gilt schon allein auf Grund der Untreuehandlungen zum Nachteil von Mandanten in den Fällen der Zeugen L. und J. Im beiden Fällen hat der Angeschuldigte erhebliche Vermögensschäden der Mandanten verursacht. Hierbei ist in Fällen, in denen ein Rechtsanwalt durch Verwendung von auf seinem Geschäfts- oder Anderkonto eingegangener Fremdgeldern private Verbindlichkeiten oder geschäftliche Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen aufweisen, tilgt, mit der Kontokorrentbuchung der Bank oder dem Abfluss des Zahlungseingangs vom Konto des Anwaltes bei dem Berechtigten bereits ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten (BGH, Beschluss vom 26.11.2019 – 2 StR 588/18 –). Entsprechend ist der Angeschuldigte im Falle der Untreuehandlung zu Lasten des Zeugen J. durch Strafbefehl des Amtsgerichtes Köln rechtskräftig verurteilt. Im Falle der Untreuehandlung zu Lasten der Zeugin L. ist der Angeschuldigte aufgrund eines im Rahmen dieses Strafverfahrens abgegebenen Geständnisses erstinstanzlich wegen Untreue im besonders schweren Falle verurteilt worden. Zweifel an der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Feststellungen bestehen nicht, so dass sie auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren gemäß § 118 Abs. 3 S. 1 BRAO als bindend zugrunde gelegt werden konnten, zumal der Angeschuldigte auch in diesem Verfahren die Vorwürfe materiellrechtlich eingeräumt hat. Die anwaltsgerichtliche Rechtsprechung hat typische Fallgruppen entwickelt, in denen regelmäßig auf Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft zu erkennen ist, da in diesen Fällen nahezu immer eine Gefahr von derart erheblicher Schwere gegeben ist, dass in diesen Fällen den betreffenden Rechtsanwälten kaum mehr die umfassende Aufgabe weiter anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtssuchenden zu sein. Dies ist insbesondere bei einer strafrechtlichen Verurteilungen wegen Untreue oder Betruges zu Lasten von Mandanten der Fall. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung kann in solchen Fällen nur ausnahmsweise von der Ausschließung abgesehen sehen werden, wenn sowohl die Tat als auch die Persönlichkeit des Rechtsanwalts Besonderheiten aufweisen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, eine regelmäßige Gefährdung der Rechtspflege zu verneinen und von der regelmäßig zu verhängenden Maßnahme der Ausschließung abzusehen (vgl. Weyland/ Reelsen , aaO. § 114 Rn. 44-57). Auch unter Beachtung der sich aus dem Gewicht des Grundrechtes gem. Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktionen im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs – insbesondere zum Nachteil von Mandanten der Regelfall. Daher stellt allgemein bereits eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist. (AGH Hamm, Urteil vom 02.10.2020 – 2 AGH 22/19 m.w.N. der Rspr.; AGH München, Urteil vom 11.02.2019 – BayAGH II-2-6/18). In solchen Fällen macht es grundsätzlich auch keinen bedeutsamen Unterschied, ob eine Untreue oder ein Betrug zum Nachteil von Mandanten oder anderen Personen begangen wird (BGH, Beschluss vom 20.01.2014 – PatAnwSt (R) 1/13 und Urt. vom 27.06 1983 – AnwSt (R) 1/83). Auch ein langer Zeitraum zwischen Tat und anwaltsgerichtlicher Entscheidung ist grundsätzlich nicht geeignet, die erforderliche Maßnahme des Ausschlusses entfallen zu lassen (AGH München, Urteil vom 25.06.2013, BayAGH II-3-3/13). 4. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwalt wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (vgl. AGH Hamm, Urteile vom 01.03.2019 – 2 AGH 15 /18 sowie vom 02.10.2020 – 2 AGH 22/19). Solche besonderen Umstände, die im vorliegenden Falle ein Absehen von einem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt hätten, lagen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Zwar war zu Gunsten des Angeschuldigten zu berücksichtigen, dass er in der Verhandlung vom 26.10.2022 die ihm zur Last gelegten Verfehlungen umfassend eingeräumt hat. Dagegen waren zu Lasten des Angeschuldigten die Höhe des eingetretenen Schadens, die Tatsache, dass er nicht von sich aus die Wiedergutmachung des Schadens betrieben hat, dass sich über einen längeren Zeitraum hinziehende, nahtlose Aneinanderreihung der zu Grunde zu legenden Verfehlungen und die dabei zu Tage getretene kriminelle Energie zu berücksichtigen. Durch die beiden Untreuehandlungen sind jeweils erhebliche Summen i.H.v. 108.000 € bzw. 408.000 € veruntreut worden. Im Falle der Untreue zu Lasten der Zeugin L. brachte er dabei nicht nur die dieser zustehenden Kaufpreisanteile an sich, sondern vereitelte auch den Rückerwerb einer Teilfläche zur Durchführung eines von der Zeugin beabsichtigten Bauvorhabens, was zu einem weiteren Schaden bei dieser geführt haben dürfte. Dies geschah zur Aufrechterhaltung des vom Beschuldigten gewohnten Lebensstiles. In keinem dieser beiden Fälle hat der Angeschuldigte von sich aus eine Schadenswiedergutmachung betrieben. Vielmehr musste der Zeuge J. seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Die Kompensation des Schadens gegenüber dem Zeugen J. erfolgte zu großen Teilen (55.000 €) aus Beträgen, die der Angeschuldigte durch die zeitlich anschließende Untreuehandlung zu Lasten der Zeugin L. erlangt hat. Nach Einlassung des Angeschuldigten wurde der dem Zeugen J. entstandene Schaden erst im November 2021 vollständig ausgeglichen. Im Falle der Zeugin L. ist bisher noch keinerlei Schadensersatz geleistet worden. Insoweit sind die vom Angeschuldigten angeführten Gründe, warum es bisher – entgegen der in der Hauptverhandlung vom 16.06.2021 in dem gegen ihn geführten Strafverfahren AG Köln 614 Ls 29/21 – 74 Js 292/20 von ihm erklärten Bereitschaft – den der Zeugin L. entstandenen Schaden soweit wie möglich wieder gut zu machen zu wollen, noch nicht einmal zu einer teilweisen Wiedergutmachung gekommen sei, nicht nachvollziehbar. Im Falle der Untreuehandlung zu Lasten der Zeugin L. hat der Kläger eine erhebliche kriminelle Energie gerade auch dadurch gezeigt, dass er durch die Vorlage einer ihm zu anderen Zwecken erteilten anwaltlichen Vollmacht überhaupt erst die Auszahlung des der Zeugin zustehenden Kaufpreisanteiles abweichend von den Regelungen des notariellen Kaufvertrages veranlasste. Schließlich war von der Kammer ebenso mit zu berücksichtigen, dass sich auch der Komplex „Steuerhinterziehungen“ über einen Zeitraum vom mehreren Jahren hingezogen hatte und eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte, die zu einer Verurteilung wegen sieben vollendeter und einer versuchten Steuerhinterziehung geführt haben. Dabei kam erschwerend hinzu, dass der Angeschuldigte als Fachanwalt für Steuerrecht besonderes Vorbild für Steuerehrlichkeit sein sollte. Eine vom Verteidiger des Angeschuldigten und dem Angeschuldigten selbst in der Hauptverhandlung angesprochene mildere Reaktion, insbesondere in Form eines beschränkten und befristeten Vertretungsverbotes, kam daher nach Auffassung des Kammer nicht in Betracht. Neben der Schwere der Pflichtverstöße war auch zu berücksichtigen, ob mit milderen Maßnahmen der Gefahr erneuter schwerwiegender berufsrechtlicher Verfehlungen wirksam begegnet werden kann. Insoweit war für die Kammer schon kein abgrenzbares Rechtsgebiet, welches in vorliegenden Falle sinnvollerweise für ein beschränktes Vertretungsverbot in Betracht käme, erkennbar. Wäre der Angeschuldigte ausschließlich wegen der oben aufgeführten Steuerhinterziehungen angeschuldigt gewesen, hätte sich für die Kammer ein befristetes Vertretungsverbot auf dem Rechtsgebiet des Steuerrechts gem. § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als geeignete Maßnahmen aufgedrängt. Angesichtes des Umstandes, dass der Angeschuldigte nach eigener Einlassung aber ausschließlich auf dem Rechtsgebiet des Steuerrechts tätig ist, hätte auch ein solches Vertretungsverbot ebenfalls zu einer Existenzgefährdung des Angeschuldigten geführt. Darüber hinaus wäre auch durch ein beschränktes Vertretungsverbot die Gefahr, dass es zu erneuten berufsrechtlichen Verfehlungen des Angeschuldigten kommt, nicht ausgeschlossen: Der Angeschuldigte ist von Seiten der Zeugin L. einer Forderung von 408.000 € ausgesetzt, die derzeit im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht wird. Der Angeschuldigte verfügt nach seiner eigenen Bekundung über kein eigenes Vermögen. Nach seinen Einkommens- und vom Vermögensverhältnissen ist er persönlich nicht in der Lage, den der Zeugin L. entstandenen Schaden auszugleichen. Es war daher für die Kammer nicht ersichtlich, wie er diese Forderung begleichen könnte. Ob die erwachsenen Kinder des Angeschuldigten – wie von diesem in der Hauptverhandlung in den Raum gestellt – die für die Schadenswiedergutmachung der Zeugin L. erforderlichen Beträge tatsächlich in erforderlicher Höhe zur Verfügung stellen, ist nicht gesichert. Hiergegen spricht nach Auffassung der Kammer bereits, dass es bisher keinerlei Bemühungen um einen auch nur teilweisen Ausgleich gegeben hat. Darüber hinaus hat der Angeschuldigte selbst bekundet, dass er insoweit von der Zeugin L. ein Entgegenkommen zumindest im Hinblick auf die Einräumung von Ratenzahlung erwarte. Der Angeschuldigte hat in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass er bereit ist, seinen Mandanten zustehende Gelder zur Deckung seiner eigene Zahlungspflichten einzusetzen. Die Verhängung einer milderen Maßnahme ist nach Ansicht der Kammer daher nicht geeignet, die Gefahr ähnlicher weiterer Verfehlungen in der Zukunft auszuschließen, weil der Angeschuldigte auch dann noch regelmäßig Gelegenheit zur Verfügung über Fremdgelder haben würde. Daher kam nach Auffassung der Kammer als geeignete anwaltsgerichtliche Maßnahme nur die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) in Betracht. 5. Die Tatsache, dass der Angeschuldigte wegen sämtlicher der ihm vorgeworfenen berufsrechtlichen Verfehlungen bereits strafgerichtlich verurteilt worden ist, schließt die Verhängung einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BRAO nicht aus. 6. Die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten folgt aus § 197 BRAO.