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Urteil

2 AGH 3/19

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2019:1206.2AGH3.19.00
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Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwaltes gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts A vom 09.10.2018 wird verworfen.

Ebenso wird die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der angeschuldigte Rechtsanwalt zu ¾ und die Rechtsanwaltskammer A zu ¼.

Notwendige Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwaltes werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

§§ 43, 43b, 49b II BRAO, 4a II RVG, 6 I BORA

Entscheidungsgründe
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwaltes gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts A vom 09.10.2018 wird verworfen. Ebenso wird die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der angeschuldigte Rechtsanwalt zu ¾ und die Rechtsanwaltskammer A zu ¼. Notwendige Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwaltes werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen. §§ 43, 43b, 49b II BRAO, 4a II RVG, 6 I BORA Gründe : I. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Rechtsanwalt einer Pflichtverletzung wegen unerlaubter Werbung sowie wegen einer unzulässigen Erfolgshonorarvereinbarung schuldig gesprochen. Grundlage dieser Verurteilung war, dass der Rechtsanwalt nach den Feststellungen des Anwaltsgerichts im Jahr 2015 einen sog. "Pin-Up-Kalender" mit seinen Kontaktdaten an Autowerkstätten verschickt, im Herbst 2015 Zeitungsanzeigen geschaltet und eine Erfolgsvereinbarung mit einer Mandantin geschlossen hatte. Gegen den Rechtsanwalt wurden ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 5.000 € verhängt. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte neben einem Verweis eine Geldbuße in Höhe von 8.000 € beantragt. Gegen dieses in Anwesenheit des Rechtsanwalts am 09.10.2018 verkündete Urteil haben sowohl der Rechtsanwalt als auch die Generalstaatsanwaltschaft mit jeweils am 18.10.2018 bei dem Anwaltsgericht eingegangenen Schriftsätzen Berufung eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Berufung mit ihrer Berufungsrechtfertigung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und verfolgt hiermit - neben einem Verweis – weiter die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 8.000 €. II. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: I. zur Person Der Rechtsanwalt wurde am 00.00.0000 geboren und ist seit dem 06.10.2004 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht. Bis zum 02.05.2017 war er Mitglied der Rechtsanwaltskammer A. Seitdem unterhält er eine weitere Kanzleianschrift in B und ist seit dem 02.05.2017 Mitglied der dortigen Rechtsanwaltskammer. Ort seiner wesentlichen Anwaltstätigkeit ist seine Kanzlei in C, wo er in einer Bürogemeinschaft als Einzelanwalt tätig ist. Darüber hinaus unterhält er noch eine Kanzleiniederlassung in A. Er ist ledig und kinderlos. Seine Gewinne betrugen nach seinen Angaben vor dem Senat in 2018 und 2019 gemittelt ca. 60.000 €. II. Zur Sache 1. „Pin-Up“ Kalender 2015 Im Februar 2015 versandte der Rechtsanwalt zu Werbezwecken an Autowerkstätten Foto-Kalender für das Jahr 2015. Einer der Adressaten sendete den Kalender zurück. Bei den verteilten/versendeten Kalendern handelt es sich um Monatskalender im Abrissformat mit insgesamt 13 Blättern (ein Deckblatt und zwölf Monatsblätter) in den Maßen von ca. 45 x 30 cm. Das Deckblatt des Kalenders zeigt in schwarz weiß eine nackte junge Frau im Profil mit großen Brüsten. Die Monatsblätter der Kalender beinhalten ausschließlich Schwarz-Weiß-Fotos mit nackten Frauen sowie - hierunter - eine Darstellung der einzelnen Tage des jeweiligen Monats. Auf dem Monatsblatt Januar ist in Großaufnahme eine an eine Haussäule angelehnte nackte junge Frau zu sehen, welche ein Bein nach hinten an dem Absatz ihres Schuhs hochgezogen hat und festhält. Bei dem Monatsblatt für Juli sind nur die Brüste einer Frau mit verschränkten Armen ohne Gesicht abgebildet. Das Monatsblatt September besteht aus einem Bild, welches in Großaufnahme eine sich an einem Sandstrand räkelnde nackte Frau zeigt. Das Monatsblatt Oktober zeigt in Großaufnahme eine sich lasziv auf einem Bett räkelnde Frau. Die Frau liegt auf dem Rücken. Die Aufnahme zeigt teilweise auch den Unterkörper und "endet" unmittelbar vor der Scham. Das Monatsblatt Dezember zeigt in Großaufnahme eine nackte, in einer Hängematte sitzende Frau mit gespreizten Armen, welche ein Bein über das andere geschlagen hat, wodurch das Knie die Scham verdeckt. Unterhalb der Monatsbilder befinden sich die jeweiligen Monats- und Tagesangaben. Das Deckblatt ist überschrieben mit „Women 2015 D“. Der Kalender verfügt über eine Kopfleiste, die beim Abriss der jeweiligen Monatsblätter erhalten bleibt und folgenden Aufdruck aufweist (Nachname und Domain sind im Original vollständig): „Don´t drink & drive! But if you do … Call me! E – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht u. Medizinrecht A (Telefon01) C (Telefon02) www.E.de ERSTBERATUNG KOSTENFREI“ Dieser Text wird links und rechts von einem Paragraphenzeichen flankiert. Wegen der Einzelheiten des Deckblatts, sämtlicher Monatsbilder und der Kopflasche wird auf das sich in der Akte befindliche Originalexemplar des Kalenders "Woman 2015" verwiesen (§ 267 I 3 StPO). Im Gegensatz zu einem Pin-Up-Kalender für das Jahr 2014, für den der Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer bestandskräftig eine Rüge erhalten hatte (Rügeverfahren, 10 EV 490/14) und in dem die nackten Frauen in Farbe dargestellt waren, besteht der Pin-Up-Kalender „Women 2015“ aus schwarzweiß Fotos. Der Rechtsanwalt fertigte keine der abgedruckten Aufnahmen selbst. Er bestellte die Kalender bei einem Werbemittelversender. Inhalt und Gestaltung der Kopfleiste stammen vom Rechtsanwalt selbst. Mit Hilfe eines Computerprogrammes fügte er den Schriftzug und die Bilder zu einem Layout zusammen und ließ die Kopfleiste anschließend drucken und auf die Kalender kleben. Bereits im Jahr 2013 hatte der Rechtsanwalt Abrisskalender für 2014 an verschiedene Autowerkstätten versandt. Auch auf diesen Abrissbildern waren leicht oder nur teilweise bekleidete Frauen in Farbe abgebildet. Auf der Kopfleiste dieses Kalenders befanden sich Name, Fachanwaltsbezeichnung, Anschrift und Kontaktdaten des Rechtsanwalts. Mit Bescheid vom 12.05.2014 hatte die Rechtsanwaltskammer das Verwenden dieses Kalenders zu Werbezwecken gerügt, da es sich um unsachliche und somit unzulässige Werbung handele. Der Einspruch des Rechtsanwaltes gegen diesen Bescheid wurde von der Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 14.06.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Der daraufhin gestellte Antrag des Rechtsanwaltes auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Anwaltsgericht mit Beschluss vom 10.11.2014 zurückgewiesen. 2. Zeitungsanzeigen Im Herbst 2015 schaltete der Rechtsanwalt insgesamt vier Werbeanzeigen im A-Anzeiger mit einer Größe von ca. 9 x 13 cm, von denen drei Anzeigen Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Anzeigen wurden auf einer Seite gedruckt, welche aus einem juristischen Artikel und aus Anwaltswerbung bestand. Die Anzeigen bestehen jeweils aus einem großen Foto und - hierunter - den Kontaktdaten des Rechtsanwaltes. Entworfen und gestaltet hat sie der Rechtsanwalt. In allen Anzeigen wird auf Dr. E als Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Medizinrecht, die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ... und zwei Büroadressen (Br. und D-Ring ... in E) hingewiesen. Alle Anzeigen enthalten einen Gutschein oder einen Coupon, dreimal für eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung „zu den o. g. Rechtsgebieten“ und einmal für eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung zum Arbeitsrecht. Zwei Anzeigen (Nr. 1 und Nr. 2) enthalten den Text „Mitglied der Dr. EGruppe“ (Name im Original ungekürzt). Unter der Überschrift „Full-Service-Garantie“ oder „Unser Service“ stellt die Anzeige die Bereitschaft der Kanzlei des Rechtsanwalts, bei einer Rechtsschutzversicherung kostenfrei eine Deckungsanfrage zu stellen (und in zwei Anzeigen außerdem die „komplette Kostenabwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung“ durchzuführen), besonders heraus. Die Anzeige mit dem Flüchtlingskind enthält außerdem folgenden Text: „Wenn Sie mir bei Mandatsaufnahme diesen Coupon vorlegen, spendet meine Kanzlei 10 % des von Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinnahmten Nettohonorars an eine Hilfsorganisation für jugendliche Flüchtlinge Ihrer Wahl.“ a) Werbe-Anzeige Nr. 1 „Diskriminierung am Arbeitsplatz“ Diese Anzeige zeigt im Bildbereich einen Mann, der ein Hemd und eine Krawatte trägt und an einem Tisch sitzt. Er ist an seiner Krawatte in einer nach vorne gebeugten Haltung fixiert. Sein Blick ist nach oben gerichtet. Ihm gegenüber wird der unbekleidete Unterschenkel einer auf dem Tisch stehenden Frau abgebildet, welche einen Rock und High-Heels trägt. Mit einem ihrer High-Heels fixiert sie die Krawatte des Mannes auf dem Tisch. Auf dem Bild befinden sich zwei Sprechblasen mit folgendem Text: „Diskriminierung am Arbeitsplatz?“ „Kündigungsschutz?“ Unterhalb dieses Bildes schließt sich der Textbereich der Anzeige an, welcher als Coupon gestaltet ist. Gegen Vorlage des Coupons soll der Leser eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung zum Arbeitsrecht sowie unter der Überschrift “Full-Service-Garantie“ eine kostenfreie Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung nebst kompletter Kostenabwicklung erhalten. Des Weiteren befinden sich in dem Textbereich die Adressangaben des Rechtsanwaltes und der Zusatz (im Original Nachname ungekürzt): „Mitglied der Rechtsanwaltskammer A – Mitglied der Dr. E.-Gruppe“ Die Dr. E.- Gruppe besteht ausschließlich aus dem Rechtsanwalt und zwei haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Unternehmensgesellschaften ist der Rechtsanwalt. Über eine der Unternehmergesellschaften wickelt der Rechtsanwalt büroorganisatorische Verträge ab. Die weitere Unternehmergesellschaft wird von ihm zu Informations- und Recherchebemühungen genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anzeige wird auf die Anlage zum Urteil verwiesen (Bl. 253 d.A. 10 EV 349/15), § 267 I 3 StPO. b) Werbe-Anzeige Nr. 2 „Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt ...“ Die zweite Anzeige zeigt in ihrem Bildbereich eine auf einem schmalen Tisch liegende Person unter einem weißem Tuch, unter welchem die nackten Füße hervorragen. An dem großen Zeh des linken Fußes hängt ein Schild mit dem Text: „War nicht rechtzeitig beim Anwalt“ Im Hintergrund des Bildes ist der Oberkörper einer weiteren Person zu erkennen, die ein Kleidungsstück trägt, welches wie ein Kittel oder eine OP-Kleidung aussieht. Im linken und rechten oberen Bildbereich der Anzeige befinden sich zwei Schriftzüge „Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt, sondern zu einem Fachanwalt“ und „Kommen Sie rechtzeitig zu mir.“ Der Textbereich der Anzeige entspricht weitestgehend dem der ersten Anzeige. Auch hier findet sich der Zusatz (Nachname im Original ungekürzt): „Mitglied der Rechtsanwaltskammer A – Mitglied der Dr. E.-Gruppe“ Zudem werden die Fachanwaltsbezeichnungen (Medizin- und Versicherungsrecht) genannt. Gegen die Vorlage des als Coupon gestalteten Anzeigebereichs wird eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung zu den „o.g. Rechtsgebieten“ sowie der „Service einer kostenfreien Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung“ angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anzeige wird auf die Anlage zum Urteil verwiesen (Bl. 254 d.A.10 EV 349/15), § 267 I 3 StPO. c) Werbe-Anzeige Nr. 3 „Deutschland benötigt Zuwanderung“ Im Bildbereich dieser Anzeige ist ein dunkelhaariges ca. 10 Jahre altes Mädchen mit dunklen Augen zu sehen. Das Mädchen trägt eine Puppe auf ihrem linken Arm. In der rechten Hand hält es ein Kissen. Es läuft an Eisenbahn-Schienen entlang. Im Hintergrund befindet sich eine Vielzahl von Männern und Frauen, welche ebenfalls an den Schienen entlanglaufen bzw. dort stehen oder sitzen. Im unteren Bereich des Bildes sind zwei Schriftzüge zu lesen, welche links und rechts von dem Mädchen positioniert sind: „Deutschland benötigt Zuwanderung junger Fachkräfte“ und „Helfen wir … gemeinsam“ Im Textteil der Anzeige wird auf die Fachanwaltsbezeichnungen (Medizin- und Versicherungsrecht) hingewiesen. Auch diese Anzeige ist als Coupon gestaltet, bei dessen Vorlage eine “Full-Service-Garantie“ angeboten wird. Diese enthält laut Anzeige eine kostenfreie Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung nebst kompletter Kostenabwicklung. Zusätzlich wird wie in den beiden anderen Anzeigen eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung zu den „o.g. Rechtsgebieten“ angeboten. Darüber hinaus befindet sich am unteren Rand des Textbereiches dieser Anzeige der weitere Text-Zusatz: „Wenn Sie mir bei Mandatsaufnahme diesen Coupon vorlegen, spendet meine Kanzlei 10 % des von Ihrer Rechtschutzversicherung vereinnahmten Nettohonorars an eine Hilfsorganisation für jugendliche Flüchtlinge Ihrer Wahl“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anzeige wird auf die Anlage zum Urteil verwiesen, (Bl.101 d.A.10 EV 349/15), § 267 I 3 StPO. 3. Honorarvereinbarung Im Januar 2015 erhob der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter für eine Mandantin in einem Arzthaftungsprozess Klage gegen einen Krankenhausträger auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 28.000 € und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu weiterem Schadensersatz. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe schied aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandantin aus. Die Mandantin zahlte auf Anforderung des Gerichts den Gerichtkostenvorschuss in Höhe von 1.218,00 Euro nach einem Streitwert von 28.000 € und einen vom Gericht angeforderten Vorschuss für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens i.H.v. 2.500 Euro. Im weiteren Verlauf wies der Rechtsanwalt die Mandantin darauf hin, dass er beabsichtige, einen Vorschuss für seine Vergütung zu verlangen. Diese beklagte sich daraufhin über die hohen Auslagen und Vorschüsse, welche in dem Rechtsstreit anfielen. Aus diesem Grunde schlug der Rechtsanwalt der Mandantin den Abschluss einer erfolgsabhängigen Vergütungsvereinbarung vor und übermittelte ihr einen schriftlichen Entwurf einer solchen Vereinbarung. Die Mandantin bat am 30.03.2015 die Rechtsanwaltskammer um "Genehmigung" dieser Vereinbarung. Die Rechtsanwaltskammer rügte mit Bescheid vom 21.07.2015 unter Erteilung einer Missbilligung das Angebot des Rechtsanwaltes auf Abschluss dieser Vergütungsvereinbarung als Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4a RVG. Mit diesem Bescheid wies sie den Rechtsanwalt darauf hin, dass die Tatsachen, dass die Mandantin bereits Klage eingereicht und sowohl den Gerichtskosten- als auch den Sachverständigenvorschuss geleistet habe, belegten, dass die Mandantin ohne den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerade nicht von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt am 22.07.2015 zugestellt. Nur einen Tag später schloss er die von der Rechtanwaltskammer gerügte erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung mit der Mandantin ab. Die Vereinbarung vom 23.07.2015 lautet auszugsweise wie folgt: „… Die Parteien schließen vor folgendem Hintergrund folgende Vergütungsvereinbarung: Wir befinden uns im Verfahren 25 O 24/15 wegen Arzthaftung vor dem Landgericht A. Die Klage vom 25.01.215 wurde zugestellt und ist damit rechtshängig. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses, die vorgerichtlich – trotz positiven Gutachtens der Gutachterkommission bei der Ärztekammer Nordrhein – die Regulierung verweigerte, hat über ihre Anwälte mit Schriftsatz vom 17.03.2015 Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Das Landgericht hat den Streitwert vorläufig auf € 28.000,00 festgesetzt. Auf Seiten der Mandantin tritt keine Rechtsschutzversicherung ein und auch Prozesskostenhilfe wurde, da ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung nicht erwarten lässt, nicht beantragt. Deckungsschutz über eine Protzessfinanzierung besteht ebenfalls nicht. Der Rechtsanwalt beurteilt die Erfolgsaussicht der Klage auf Basis des positiven Gutachtens der H Nordrhein als hinreichend gut. Das gleichwohl verbleibende Prozesskostenrisiko, insbesondere für die Gegneranwaltskanzlei und die Gerichtskosten, einschließlich der Sachverständigenkosten, kennt die Mandantin. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens hängt stets von verbleibenden Unwägbarkeiten ab, z.B. ob der Gerichtssachverständige der Beurteilung der HNordrhein folgt. Den Gerichtskosten Vorschuss in Höhe von € 1.218,00 und den Vorschuss für den medizinischen Sachverständigen in Höhe von € 2.500,00 hat die Mandantin bereits zur Gerichtkasse eingezahlt. Um ihr Kostenrisiko im Übrigen zu mindern, da ihr Einkommen und Vermögen nicht sehr hoch ist, jedoch für Prozesskostenhilfe zu hoch, vereinbaren die Parteien zu den Kosten des Rechtsanwalts im o.g. Rechtsstreit folgendes: Die gesetzlichen Anwaltskosten belaufen sich auf Basis des gerichtlich festgesetzten Streitwerts außergerichtlich und für die 1. Instanz, wenn es zum Termin und zu einem Urteil in der Sache kommen sollte, ohne Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld wie folgt : … (Endbetrag brutto € 3.898,73). Hinsichtlich dieser Gebühren besteht gem. § 9 RVG gegen die Mandantin schon jetzt ein Vorschussanspruch. Diese Gebühren fallen nach den gesetzlichen Vorschriften auch dann an, wenn die Mandantin widererwartend mit der Klage unterliegt. Der Rechtsanwalt erklärt, diese Gebührenforderung bis zum Abschluss der 1. Instanz zurück zu stellen und erklärt weiter, im Falle der vollständigen Klageabweisung vollständig auf seine Anwaltskosten der Mandantin gegenüber zu verzichten, da die Parteien folgendes vereinbaren: 1. Sollte das Landgericht der Klage in Höhe eines Wertes für den Schmerzensgeldanspruch und den materiellen Schadensersatzanspruch von zusammen mindestens € 10.000,- (in Worten: Zehntausend Euro) rechtskräftig stattgeben oder sich die Parteien entsprechend vergleichen, dass die Gegenseite der Mandantin mindestens € 10.000,- (in Worten: Zehntausend Euro) auf den Schadensfall bezahlt, erhält der Rechtsanwalt von der Mandantin zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren weitere € 1.000,- (in Worten: Eintausend Euro). 2. Sollte das Landgericht der Klage in Höhe eines Wertes für den Schmerzensgeldanspruch und den materiellen Schadensersatzanspruch von zusammen mindestens € 20.000,- (in Worten: Zwanzigtausend Euro) rechtskräftig stattgeben oder sich die Parteien entsprechend vergleichen, dass die Gegenseite der Mandantin mindestens € 20.000,- (in Worten: Zwanzigtausend Euro) auf den Schadensfall bezahlt, erhält der Rechtsanwalt von der Mandantin zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren weitere € 2.000,- (in Worten: Zweitausend Euro). 3. Sollte das Landgericht der Klage in Höhe eines Wertes für den Schmerzensgeldanspruch und den materiellen Schadensersatzanspruch von zusammen mindestens € 28.000,- (in Worten: Achtundzwanzigtausend Euro) rechtskräftig stattgeben oder sich die Parteien entsprechend vergleichen, dass die Gegenseite der Mandantin mindestens € 28.000,- (in Worten: Achtundzwanzigtausend Euro) auf den Schadensfall bezahlt, erhält der Rechtsanwalt von der Mandantin zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren weitere € 3.000,- (in Worten: Dreitausend Euro). 4. Die Zahlungen der Mandantin an den Rechtsanwalt verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die von diesem an das Finanzamt abzuführen ist, und sind fällig, nachdem die Gegenseite an die Mandantin geleistet hat. Als Leistung der Gegenseite an die Mandantin gilt hierfür auch bereits die Zahlung eines Schmerzensgeldes auf den Klageantrag Ziffer 1 aus der Klageschrift vom 28.01.2015, wenn dieses einen Betrag in Höhe von mindestens € 5.000,00 (in Worten: Fünftausend Euro) erreicht. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage zum Urteil verwiesen, (Bl. 86 d.A.10 EV 365/16), § 267 I 3 StPO. Das Landgericht sprach der Mandantin in der Folgezeit ein Schmerzensgeld in Höhe von € 30.000,00 zu. Der Rechtsanwalt stellte daraufhin auf Grundlage der Vergütungsvereinbarung der Mandantin ein zusätzliches Erfolgshonorar in Höhe von € 3.000,00 netto in Rechnung. Die Mandantin zahlte das Honorar in voller Höhe. Gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft, die die Rechtsanwaltskammer einge-schaltet hatte, hatte der angeschuldigte Rechtsanwalt zuvor in einem von dieser eingeleiteten anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren (10 EV 389/15) am 05.03.2016 erklärt, er werde die Rüge der Rechtsanwaltskammer nicht beachten und die beanstandete Vergütungsvereinbarung umsetzen. III. Die Feststellungen zur Person des Rechtsanwalts und zur Sache beruhen auf seinen Angaben und der Beweisaufnahme vor dem Senat, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. IV. Die zulässige Berufung des Rechtsanwalts war als unbegründet zu verwerfen. Gleiches gilt für die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft. Das Anwaltsgericht hat zutreffend Verstöße des Rechtsanwalts gegen seine Berufspflichten angenommen. Der Senat folgt der rechtlichen Wertung des Anwaltsgerichts. 1. Pin-Up-Kalender 2015 Der Rechtsanwalt hat, indem er die Kalender an 30 Autowerkstätten versendet hat, schuldhaft gegen § 43b BRAO verstoßen. Es handelt sich hierbei um eine unsachliche und damit unzulässige Werbung im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Konkretisiert wird diese Vorschrift durch § 6 Abs. 1 BORA, wonach der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren darf, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13 sowie BVerfG, Beschluss v. 5.3.2015 – 1 BvR 3362/14). Die sich aus diesen Normen ergebenden Einschränkungen dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern. Mit der Stellung eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege ist nach der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, 28) im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. Aus dem Gebot der Sachlichkeit folgt daher, dass die Rechtsanwaltschaft nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären. Auch dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. § 43b BRAO beabsichtigt ausdrücklich nicht eine völlige Freigabe der Werbung. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass der Rechtsanwalt Werbung nur betreiben darf, soweit es sich um eine Informationswerbung handelt, die über sein Dienstleistungsangebot sachlich informiert (BT-Drs. 12/4993, 28). Zwar darf ein Rechtsanwalt für seine Werbung Bilder oder Fotografien verwenden, Gegenstände als Werbeträger einsetzen oder auch Ironie und Sprachwitz als Stilmittel gebrauchen. Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. März 2001 - I ZR 300/98 - und vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99). Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen. Zu beurteilen ist das Werbeverhalten aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Eine spezielle, zielgruppenorientierte Bewertung, was noch zulässig ist und was nicht, ist dabei nicht anzuerkennen. Ein Rechtsanwalt kann nicht geltend machen, gegenüber einer Autowerkstatt sei eine andere Werbung z.B. mit sexualisierender Ausgestaltung „noch“ zulässig, die gegenüber anderen Zielgruppen, wie z.B. Privatpersonen nicht mehr zulässig ist, etwa weil Mitarbeiter oder Kunden in Autowerkstätten unbekleidete Frauen auf einem Kalender ohnehin „gewohnt“ seien. Allerdings muss die Vorschrift des § 43b BRAO verfassungskonform ausgelegt werden. Eine Einschränkung der Werbemöglichkeit eines Rechtsanwalts kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Zu beachten ist hierbei, dass die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dem Zweck dienen, einerseits die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern, andererseits auch die Interessen der Rechtsuchenden zu gewährleisten, sich an Hand sachlicher Informationen entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls welcher Rechtsanwalt mit einer Rechtssache betraut wird. Auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und bei verfassungskonformer Auslegung stellt die Verteilung der Pin-Up-Kalender 2015 durch den Rechtsanwalt eine unzulässige Werbung iSd § 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA dar. Entgegen der Auffassung des Rechtsanwaltes handelt es sich bei der Versendung der Kalender um Werbung iSd § 43b BRAO. Hieran ändert der Umstand nichts, dass es sich lediglich um 30 Exemplare handelte. Werbung iSv § 43b BRAO, § 6 BORA ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen. Sie bezweckt, Kunden zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen (Feuerich/Weyland/Träger, 9. Aufl. 2016, BRAO § 43b Rn. 2). Es steht außer Frage, dass es sich bei dem Versand der Kalender um ein solches Verhalten handelt. Der Rechtsanwalt hat in der Verhandlung vor dem Senat im Übrigen selbst erklärt, die Versendung der Kalender habe Werbezwecken gedient; diese sei aber zulässig gewesen. Die Qualifizierung eines Verhaltens als Werbung im Sinne der BRAO setzt entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts nicht voraus, dass das Verhalten eine - gewisse - "Erheblichkeitsschwelle" überschreitet. Ohnehin bestand die von dem Rechtsanwalt erkannte, wenn nicht sogar intendierte Möglichkeit, dass die Kalender nicht nur von den Inhabern bzw. Mitarbeitern der Autowerkstätten gesehen würden, sondern darüber hinaus auch Kunden den Kalender sehen würden. Der Rechtsanwalt hat sich nach seiner eigenen Einlassung von den - von ihm so bezeichneten - "Pirelli-Kalendern" inspirieren lassen. Einen solchen hat er aber nicht als Inhaber/Mitarbeiter einer Autowerkstatt, sondern als Kunde wahrgenommen, da dieser in den für den Kundenverkehr zugänglichen Geschäftsräumen aufgehängt wurde. Diese Werbung ist unsachlich iSv § 43b BRAO, § 6 BORA. Eine - in Form und Inhalt - sachliche Unterrichtung des Mandanten über die berufliche/anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes findet mit der Übersendung eines Pin-UP-Kalenders als Werbung nicht statt. Vielmehr zielt dies ausschließlich darauf ab, durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen. Der auf der Kopfleiste ersichtliche - ohnehin bescheidene - Informationswert wird hierdurch in den Hintergrund gerückt. Bei dem Kalender stehen die Bildmotive - nackte Frauen in erotischen Posen - eindeutig im Vordergrund. Ein Bezug zur Kanzlei des Rechtsanwalts oder seiner Berufsausübung wird nicht hergestellt. Durch die ca. 3/4 des Monatsblattes einnehmenden Lichtbilder soll die Aufmerksamkeit des Betrachters geweckt werden. Der Betrachter des jeweiligen Kalenderbildes soll durch die erotische Darstellung von äußerst attraktiven nackten Frauen in lasziven Posen, welche ca. 3/4 des gesamten Blattes einnimmt, angesprochen und aufmerksam werden. Eindeutig im Vordergrund stehen die Lichtbilder, welche durch ihre sexualisierende Darbietung die Aufmerksamkeit des Betrachters erregen sollen. Im Zusammenhang hiermit wird er die auf der Kopflasche ersichtlichen Informationen über den Rechtsanwalt wahrnehmen und - so die Intention - Namen und Anschrift des Rechtsanwaltes positiv wahrnehmen und in Erinnerung behalten. Über die reinen, ohnehin gänzlich im „Schatten“ der gewählten Bildmotive stehenden Kontaktdaten hinaus kommt den in der Kopfleiste enthaltenen Informationen kein weitergehender Gehalt zu. Die Fotos haben aber mit der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nichts zu tun. Es geht nicht im Geringsten um anwaltliche Tätigkeit oder das Dienstleistungsangebot des Rechtsanwalts. Ein Zusammenhang zur anwaltlichen Leistung im Rahmen einer vertrauensvollen Mandatsbearbeitung ist unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Es handelt sich um marktschreierische, effektheischende Reklame, die ausschließlich um ihrer selbst wegen wahrgenommen werden soll, um so die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das Angebot des Rechtsanwalts zu lenken. Eine solche effektheischende Reklame ist indes im hohen Maße geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen. Die Fotos zeigen in sexualisierter, erotisierender Darstellung nur eines, und zwar größtenteils in Großaufnahme: Den nackten Körper einer Frau. Größtenteils werden die nackten Brüste oder auch der Unterleib des jeweiligen Fotomodells perspektivisch in den Fokus des Betrachters gerückt. Der Umstand, dass die Fotos in schwarz-weiß aufgenommen wurden, verleiht der Darstellung allenfalls eine gewisse Ästhetik. Dies nimmt ihr aber nicht den Charakter einer effektheischenden, marktschreierischen Reklame. Es handelt sich um Werbung, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. Sie stellt lediglich ein rein geschäftsmäßiges, ausschließlich am Gewinn orientiertes Verhalten dar. Eine solche Werbung ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers mit der Stellung des Rechtsanwaltes nicht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 28. 07. 2004 - 1 BvR 159/04). Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beurteilung, welche Werbeformen üblich, angemessen oder übertrieben sind, zeitbedingten Veränderungen unterliegt, da dem Wandel - auch außerhalb der freien Berufe - Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 2000 - 1 BvR 721/99). Denn durch den gesellschaftlichen und zeitbedingten Wandel kann sich auch die Wahrnehmung und Wahrnehmungsbereitschaft der Öffentlichkeit ändern. Der Rechtsanwalt beruft sich vergeblich auf eine dringend erforderliche Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts und auf einen sogenannten „Generationenwandel“, welcher auch in der Justiz angekommen sei bzw. ankommen werde. Seine umfangreiche Einlassung dazu, dass das anwaltliche Werberecht insgesamt „abgeschafft“ gehöre, verkennt, dass die Vorschrift des § 43b BRAO nach wie vor geltendes Recht ist, an welches er sich zu halten hat. Auch die Anwaltsgerichte sind an geltendes Recht gebunden. Auch unter Berücksichtigung des sicherlich vorhandenen gesellschaftlichen Wandels, dem sich der Senat nicht verschließt, ist diese Werbung des Rechtsanwalts aber unsachlich iSv § 43b BRAO und damit unzulässig. Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG). Der Schutz des Art. 12 I GG erstreckt sich zwar auch auf die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten Angehöriger freier Berufe (BVerfG Beschluss vom 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14 NJW 2015, 1438ff). Die Freiheit der Berufsausübung umfasst dabei auch das Recht, die Öffentlichkeit über erworbene Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren. Bei dem Kalender handelt es sich aber – wie dargestellt - nicht um eine sachliche Information über den Rechtsanwalt, seine Tätigkeit und seine Qualifikationen. Der Rechtsanwalt kann sich auch nicht auf sein Grundrecht auf Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit - in objektiver Hinsicht - in der Bestellung und Verbreitung der Kalender, deren Kopfleiste der Rechtsanwalt selbst gestaltet hat, eine Ausübung der Kunstfreiheit liegt. Zwar mag, soweit es um das Gestalten und Anbringen der Kopfleiste durch den Rechtsanwalt geht, in objektiver Hinsicht der "Werkbereich" (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, 1 BvR 1783/05) künstlerischen Schaffens iSv Art. 5 III GG betroffen sein. Das Bestellen des vorgefertigten Kalenders und anschließende Verteilen des mit der von dem Rechtsanwalt angefertigten Kopflasche ist indes bereits auch in objektiver Hinsicht nicht vom "Werkbereich" umfasst. Insofern mag allenfalls der sog. "Wirkbereich" betroffen sein, welcher die Verbreitung von Kunstwerken schützt. Gleichwohl stellt sich das Verhalten des Rechtsanwalts als unzulässige Werbung dar. Voraussetzung dafür, dass sich der Betroffene auf die Kunstfreiheit berufen kann, ist nämlich, dass er künstlerisch tätig ist oder künstlerisch tätig werden will. Nur ihm „als Künstler“ steht das Grundrecht der Kunstfreiheit als höchstpersönliches Recht zu (vgl. Maunz/Dürig/Scholz, 87. EL März 2019, GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 46). Hieran fehlt es vorliegend. Der Rechtsanwalt handelte weder bei der Herstellung noch bei der Verbreitung des Kalenders mit künstlerischem Willen. Sein Einwand, er sei in seiner Kunstfreiheit betroffen, ist zur Überzeugung des Senats nur vorgeschoben. Dies ergibt sich bereits aus der Vorgehensweise des Rechtsanwalts. Ziel der Versendung der Kalender war vielmehr eine Werbemaßnahme des Rechtsanwalts. Er hat im Jahr 2013 zunächst einen - sehr ähnlichen - Pin-Up-Kalender für das Jahr 2014 verteilt. Er wollte hiermit ausschließlich für seine Kanzlei werben und hat sich nicht auf seine Kunstfreiheit berufen. Nachdem dieses Verhalten von der Rechtsanwaltskammer gerügt wurde, hat der Rechtsanwalt im Jahr 2015 einen neuen Kalender bestellt und verschickt. Er hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat zudem dahin eingelassen, dass seine Intention auch gewesen sei, "zu gucken, was werberechtlich geht". Dies belegt eindrucksvoll, dass es ihm auch bei dem Kalender 2015 nicht um einen schöpferischen Vorgang ging und sein Hinweis auf Art. 5 III GG ausschließlich vorgeschoben war und ist. Ausschließlicher Zweck der Verteilung auch dieses Kalenders war, Werbung für die Kanzlei des Rechtsanwalts zu machen. Auch im Hinblick auf diesen Kalender beruft er sich primär auf die seiner Meinung nach erforderliche "Liberalisierung" des anwaltlichen Berufsrechts und die freieren Werberegeln für die Angehörigen anderer Berufsgruppen. Selbst wenn man aber das Handeln des Rechtsanwalts als - auch - vom künstlerischen Willen getragen ansehen würde, würde dies nichts an der Unzulässigkeit der Werbung ändern. Richtig ist zwar, dass das Grundrecht aus Art. 5 III GG keinem allgemeinen Gesetzesvorbehalt unterliegt, so dass die Kunstfreiheit nur immanenten oder verfassungssystematischen Beschränkungen unterliegt (Maunz/Dürig/Scholz, 87. EL März 2019, GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 57). Hierzu gehören allerdings auch die Berufsfreiheit und ihr Schrankenvorbehalt. Eine berufsrechtliche Regelung, die, wie hier § 43b BRAO, den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügt, ist daher auch im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 GG zulässig, sofern der spezifische Freiheitsbereich von Kunst in seiner grundrechtsspeziell qualifizierten Berufsbildqualität nicht beeinträchtigt wird. Kein Künstler kann sich daher bei der Anwendung allgemeiner Regelungen des Berufsrechts auf seine Kunstfreiheit berufen (Maunz/Dürig/Scholz, 88. EL August 2019, GG Art. 12 Rn. 184). Auch hieraus folgt, dass sich der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht auf sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann. § 43b BRAO schützt unter anderem die Berufsfreiheit der Rechtsanwaltschaft iSv Art. 12 I GG. Diese Vorschrift schränkt – im Einzelfall – auch die Kunstfreiheit ein, soweit sich die Kunst in Werbung erschöpft oder zum Zwecke der Werbung eingesetzt wird. So liegt der Fall hier. Soweit man in der Erstellung der Kopfleiste und in der Verbreitung der Kalender eine künstlerische Betätigung sehen wollte, diente diese ausschließlich dem Zwecke der Werbung. Hierin erschöpfte sich das „künstlerische Wirken“. Hierüber hinausgehende Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse wollte der Rechtsanwalt hiermit nicht zum Ausdruck bringen oder mitteilen. Nur dieses Wirken ist dem Rechtsanwalt nach § 43b BRAO verwehrt. Im Übrigen wird sein Recht auf Kunstfreiheit nicht von § 43b BRAO eingeschränkt. Es bleibt dem Rechtsanwalt unbenommen, eine Kopfleiste für einen Kalender selbst zu gestalten und auf Kalendern zu drucken. Es bleibt ihm auch unbenommen, den von ihm gestalteten Inhalt der Kopfleiste anderweitig zu verbreiten. Ebenso unbenommen bleibt es ihm, den von ihm bestellten Kalender mit seiner Kopfleiste zu finanzieren, sofern er diesen nicht verbreitet. Weiter unbenommen bleibt es ihm, den von ihm bestellten Kalender - ohne Kopfleiste und ohne weitere werbende Angaben - zu verbreiten. Es ist ihm einzig nach § 43b BRAO verwehrt, einen Kalender, wie er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit der von ihm gestalteten Kopfleiste zum Zwecke der Werbung zu verbreiten. Auch das Grundrecht des Rechtsanwaltes auf Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Zwar schützt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG auch kommerzielle Meinungsäußerungen und die reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (BVerfG aaO NJW 2015, 1438ff ) Jedoch steht die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Um ein solches allgemeines Gesetz handelt es sich bei der berufsrechtlichen Vorschrift des § 43b BRAO, hinsichtlich dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG a.a.O.). Aus diesem Grunde kann sich der Rechtsanwalt nicht auf sein Grundrecht aus Art. 5 I GG zur Rechtfertigung der Werbemaßnahme berufen. Es liegt auch keine nach Art. 3 GG unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Werbetreibenden vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 52 WPO. Zwar bestehen nach dieser Vorschrift für die Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer grundsätzlich keine besonderen Werbebeschränkungen. Nach § 52 WPO darf die Werbung lediglich nicht "unlauter" sein, so dass insoweit nur die allgemeinen Beschränkungen des Wettbewerbsrechts gelten. Die Ansicht des Rechtsanwaltes, dass angesichts der werbebeschränkenden Vorschriften der § 43b BRAO i.V.m § 6 BORA eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Rechtsanwälte vorliege, ist jedoch unzutreffend. Es handelt sich bereits nicht um vergleichbare Sachverhalte. Das Berufsbild der Rechtsanwälte ist davon geprägt, dass diese als berufene und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten das gesamte Spektrum der Lebenssachverhalte in rechtlicher Hinsicht gegenüber dem gesamten rechtssuchenden Publikum abdecken und insoweit alle Bürger ansprechen. Sie sind Organ der Rechtspflege. Dies ist bei Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern gerade nicht der Fall. Diese werden regelmäßig für fach- und sachkundigen Mandanten, i.d.R. Unternehmer, tätig und richten sich, soweit sie Werbung betreiben, naturgemäß auch nur an diesen Adressatenkreis, der im Gegensatz zu den potentiellen Mandanten eines Rechtsanwalts selbst hinreichend sachkundig ist und keines besonderen Schutzes vor unsachgemäßer Werbung bedarf. Dass der Rechtsanwalt neben der Werbung nach seinen Angaben noch weitere Anliegen, etwa das Anstoßen eines gesellschaftspolitischen Diskurses, verfolgte, hindert die Anwendbarkeit des § 43b BRAO nicht, wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 05.03.2015 (aaO NW 2015, 1438 ff.) zur sogen. „Schocktassenwerbung“ des Rechtsanwalts bereits ausgeführt hat. 2. Zeitungsanzeigen Auch dadurch, dass der Rechtsanwalt im Herbst 2015 im A-Anzeiger die Anzeigen "„Diskriminierung am Arbeitsplatz“, „Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt ...“ und „Deutschland benötigt Zuwanderung“ veröffentlicht hat, hat er gegen § 43b BRAO verstoßen. a) Werbe-Anzeige Nr. 1 „Diskriminierung am Arbeitsplatz“ und Nr. 2 „Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt ...“ Hinsichtlich der Anzeigen "„Diskriminierung am Arbeitsplatz“ und „Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt ...“ ergibt sich der Verstoß daraus, dass in diesen Anzeigen der Zusatz "Mitglied der Dr. E. Gruppe" (Nachname im Original ungekürzt) enthalten ist. Dieser Hinweis stellt irreführende Werbung dar. Irreführende Werbung ist aber mangels Eignung zu irgendeiner Information stets unsachlich (vgl. Feuerich/Weyland/Träger, 9. Aufl. 2016, BRAO § 43b Rn. 29). Wer irreführend wirbt, beeinträchtigt offensichtlich die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege (Henssler/Prütting/Prütting § 43b Rn. 11). Irreführend sind falsche Angaben über rechtlich relevante Umstände (Feuerich/Weyland/Träger, 9. Aufl. 2016, BRAO § 43b Rn. 29). Der Textteil "Mitglied der Dr. E. Gruppe" ist bereits deshalb irreführend, weil ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs diesen Zusatz als Hinweis auf eine in Wahrheit nicht bestehende Zugehörigkeit zu einer auf berufliche Zusammenarbeit hindeutenden Organisation verstehen wird (so schon Senat, Beschluss vom 03.06.2016 2 AGH 1/16; vgl. ferner BGH, Urteil vom 03.11.2008 - AnwSt (R) 10/08 zu " & Associates"). Mit diesem Hinweis wollte der Rechtsanwalt auf seine Zugehörigkeit zu einem größeren Verbund verweisen. Diese Angabe vermittelt dem Leser eine Zugehörigkeit des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei zu einer auf berufliche Zusammenarbeit hindeutenden und auf Dauer angelegten Organisation. Dem Leser der Anzeige wird so suggeriert, dass der Rechtsanwalt als Rechtsanwalt und insoweit Mitglied der Rechtsanwaltskammer A noch einer weiteren "Gruppe" mit zumindest jeweils einem weiteren Angehörigen oder einer Gesellschaft aus demselben oder einem anderen Arbeitsbereich angehört. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass dem Rechtsanwalt Kontakte oder sonstige Vorteile bei Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit zur Verfügung stehen würden, die bei anderen Rechtsanwälten nicht gegeben sind. Dadurch wird eine gesteigerte Leistungsfähigkeit und Spezialisierung des Rechtsanwalts suggeriert. Dieser Eindruck einer auf Dauer angelegten interprofessionellen Zusammenarbeit mit zumindest jeweils einem weiteren Angehörigen oder einer Gesellschaft aus demselben oder einem anderen Arbeitsbereich ist unzutreffend. Tatsächlich besteht die „Dr. E. Gruppe“ nach eigener Angabe des Rechtsanwalts nur aus ihm selbst und zwei haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften. Alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser Unternehmergesellschaften ist der Rechtsanwalt. Zwar handelt es sich bei den Unternehmergesellschaften um getrennte Rechtspersönlichkeiten. Hinter diesen verbirgt sich allerdings faktisch nur der Rechtsanwalt selbst. Hinzu tritt, dass die beiden Unternehmergesellschaften auch keinen unmittelbaren Bezug zu mandatsbezogenen Tätigkeiten des Rechtsanwaltes haben. Über eine der Unternehmergesellschaften werden büroorganisatorische Verträge abgewickelt. Die weitere Unternehmergesellschaft wird von dem Rechtsanwalt zu Informations- und Recherchebemühungen im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit genutzt. Der Leser der Anzeigen kann aber nicht erkennen, dass der Rechtsanwalt alleiniger Inhaber der genannten Gesellschaften ist. Der Eindruck besonderer Möglichkeiten und besonderer Kompetenz durch Zugehörigkeit zu einer Organisation oder einem Netzwerk, welchen der Leser der Anzeigen bekommt, ist falsch und damit irreführend. Zu Recht hat das Anwaltsgericht im Übrigen aber hinsichtlich dieser beiden Anzeigen einen Verstoß gegen § 43b BRAO verneint. Dies gilt - mit Ausnahme des Zusatzes "Mitglied der Dr. E. Gruppe" - für die Anzeige insgesamt, also für die bildhafte Darstellung und den dazugehörigen Texten. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 03.06.2016 (2 AGH 1/16) eine andere Auffassung vertreten hatte, hält er hieran nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Entscheidend für die Wertung, dass es sich bei diesen Anzeigen - noch - um zulässige Werbung iSv § 43b BRAO handelt, ist der Umstand, dass bei beiden Anzeigen ein hinreichender Sachbezug zur anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes vorliegt. Mit der Anzeige "Diskriminierung am Arbeitsplatz" stellt der Rechtsanwalt offensichtlich eine Szene an einem Arbeitsplatz dar, in welcher ein männlicher Mitarbeiter von einer weiblichen Vorgesetzten drangsaliert (diskriminiert) wird. Die - in Sprechblasen eingekleideten - Schlagworte „Diskriminierung am Arbeitsplatz“ und „Kündigungsschutz“ weisen auf arbeitsrechtliche Themenkomplexe hin, welche in das Tätigkeitsgebiet eines Rechtsanwaltes fallen und somit einen berufsbezogenen Bezug aufweisen. Zudem ist in der Anzeige ein "Coupon" enthalten, der gegen Vorlage eine kostenlose anwaltliche Erstberatung zum Arbeitsrecht beinhaltet. Ironie und Sprachwitz sind als Stilmittel der anwaltlichen Werbung zulässig. Auch Bilder sind für die Vermittlung von Informationen ein zulässiges Werbemittel. Die Anzeige vermittelt mit ihrem bildlichen Teil nebst Sprechblasen in Verbindung mit dem textlichen Teil der Anzeige einen gewissen Informationsgehalt über das Tätigkeitsgebiet des Rechtsanwaltes. Das Bild wird daher nicht ausschließlich marktschreierisch eingesetzt, sondern vermittelt dem Zeitungsleser bereits beim Überfliegen der Anzeige einen Eindruck von dem Rechtsgebiet "Arbeitsrecht". Die Grenzen zulässiger Werbung sind daher noch nicht überschritten. Entscheidend ist insofern auch, dass die berufsbezogenen Informationen nicht völlig in den Hintergrund der restlichen Werbung rücken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13). Gleiches gilt für die Anzeige „Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt ...“, welche ebenfalls - mit Ausnahme des Zusatzes "Mitglied der Dr. E. Gruppe" - bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 43b BRAO keinen Verstoß gegen das Gebot sachlicher Werbung darstellt. Auch mit dieser Anzeige wirbt der Rechtsanwalt - wenn auch auf makabre Art und Weise bzw. mit "schwarzem Humor", wie er es genannt hat - mit berufsbezogenen Informationen über seine anwaltliche Tätigkeit. Durch die Angabe, dass der Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Medizinrecht ist, wird auf seine besonderen Qualifikationen in den Bereichen der privaten Personenversicherung und des Medizinrechts hingewiesen. Auch wenn der Charakter der Anzeige angesichts der großformatigen bildlichen Darstellung einer Leiche in einem Leichenschauhaus oder in einem Krankenhaus drastisch sein mag, vermittelt das Bild nebst den hierauf vorhandenen Textteilen einen gewissen Eindruck von dem Inhalt der Anzeige. Auch dieses Bild wird daher nicht rein marktschreierisch eingesetzt. Beim Lesen der Anzeige erfährt der Leser sodann Sachinformationen über den Rechtsanwalt. Diese Informationen rücken auch bei dieser Anzeige nicht völlig in den Hintergrund. Zu Recht hat das Anwaltsgericht daher ausgeführt, dass auch diese Werbung - noch - zulässig ist. c) Werbe-Anzeige Nr. 3 „Deutschland benötigt Zuwanderung“ Dies gilt nicht für die Anzeige „Deutschland benötigt Zuwanderung“. In der Veröffentlichung dieser Anzeige liegt ein Verstoß gegen § 43b BRAO i.V.m. § 6 BORA. Diese Anzeige hat mit der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht das Geringste zu tun. Es handelt sich um effektheischende Reklame, welche Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens ist. Eine solche Werbung ist auch bei einer verfassungskonformen Auslegung von § 43b BRAO nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. 07. 2004 - 1 BvR 159/04). Mit dieser Anzeige wollte sich der Rechtsanwalt ein allgemeines gesellschaftliches Problem - die insbesondere im Jahr 2015 aktuelle Flüchtlingssituation und -diskussion - zu Nutzen machen und bei den Lesern Emotionen wecken, um hierdurch Mandanten zu gewinnen. Die Anzeige ist gerade nicht darauf angelegt, über das anwaltliche Leistungsspektrum des Rechtsanwalts zu informieren und hierfür zu werben. Der Rechtsanwalt hat mit dieser Anzeige nicht etwa anwaltliche Dienstleistungen im Bereich des Sozial- oder Asylrechts für Flüchtlinge angeboten. Er hat eine allgemeine gesellschaftspolitische Situation zum Anlass genommen, seine positive Haltung im Hinblick auf die sogenannten Flüchtlingskrise zu vermitteln und hierdurch auf sich und seine Kanzlei aufmerksam zu machen. Verdeutlicht wird dies durch die Aufschriften "Deutschland benötigt Zuwanderung junger Fachkräfte" sowie "Helfen wir gemeinsam". Diese Intention wird durch die Zusage, 10 % des von Rechtsschutzversicherungen gezahlten Honorars an eine Hilfsorganisation für jugendliche Flüchtlinge zu spenden, noch verstärkt. Der Rechtsanwalt hat versucht, Mandanten mit einer Maßnahme zu gewinnen, die diese nichts kostet. Dies verdeutlicht, dass der Rechtsanwalt die Erteilung von Mandaten auf der Grundlage von Erwägungen erreichen wollte, die nicht sachbezogen sind. Es ging ihm ausschließlich um Emotionen derjenigen Leser, welche seine politische und gesellschaftliche Einstellung teilten. Einer derartigen Verknüpfung ohne jedweden inhaltlichen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit fehlt jeder sachliche Bezug im Sinne von § 43 b BRAO. Der Unzulässigkeit dieser Anzeige steht auch nicht entgegen, dass ein Rechtsanwalt - in sachlicher Form - mit seinem gemeinnützigen Engagement werben darf, um hiermit sein Ansehen in der angesprochenen Öffentlichkeit anzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 04. 2000 - BvR 721/99 - zum Sponsoring). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls bei einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung des Anlasses, des Mittels, des Zwecks und der Begleitumstände des Sponsorings (BVerfG a.a.O.). Um eine sachliche Darstellung gemeinnützigen Sponsorings geht es vorliegend nicht. Der Rechtsanwalt hat mit seiner Anzeige gerade nicht auf eigenes "Sponsoring" hinweisen wollen. Seine Zusage, 10 % des von Rechtsschutzversicherungen gezahlten Honorars an eine Hilfsorganisation für jugendliche Flüchtlinge zu spenden diente allenfalls nebenher der Absicht, Flüchtlingen helfen zu wollen. Hauptzweck der Anzeige war, hiermit potentielle Mandanten zu gewinnen, die grundsätzlich Flüchtlingen gegenüber positiv eingestellt sind und private Initiative zugunsten von Flüchtlingen befürworten. Der Rechtsanwalt kann sich auch hinsichtlich dieser Anzeige nicht auf seine Grundrechte der Berufsfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit berufen. Der Senat verkennt nicht, dass mit dieser Anzeige durchaus eine Meinungsäußerung des Rechtsanwaltes zum Ausdruck kommt, nämlich seine positive Einstellung gegenüber der mit der Flüchtlingskrise verbundenen Einwanderungswelle und seine Besorgnis im Hinblick auf den Facharbeitermangel. Die Meinungsfreiheit, die unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, wird indes zulässiger Weise durch die berufsrechtliche Vorschrift des § 43 b BRAO eingeschränkt. Gleiches gilt für das Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 12 I 2 GG. Auf das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG kann sich der Rechtsanwalt bereits deswegen nicht berufen, weil er nicht künstlerisch tätig werden wollte. Auch hinsichtlich dieser Anzeige ist sein Einwand, die Veröffentlichung sei durch seine Kunstfreiheit geschützt, zur Überzeugung des Senats nur vorgeschoben. So hat er sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe nicht so "trockene, biedere Werbung machen" wollen; er sei nicht "so der Anwalt, der sich als Organ der Rechtspflege" sehe. Erst im Nachhinein hat er sich dahin geäußert, dass sein Recht auf Kunstfreiheit betroffen sei. Selbst wenn man aber den Schutzbereich der Kunstfreiheit als betroffen ansehen wollte, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Gestaltung und Veröffentlichung der Anzeige diente - wie bei dem Pin-UP-Kalender 2015 - ausschließlich dem Zwecke der Werbung. Hierin erschöpfte sich das „künstlerische Wirken“ des Rechtsanwaltes. Er kann sich daher nicht auf seine Kunstfreiheit berufen. Auf obige Ausführungen (IV. 2.) wird Bezug genommen. 3. Honorarvereinbarung Indem der Rechtsanwalt am 23.07.2015 mit seiner Mandantin die unter II. 3. dargestellte Honorarvereinbarung abgeschlossen hat, hat er gegen die Vorschrift des § 49b II 1 BRAO verstoßen. Hiernach sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält, unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche Honorarvereinbarung ist nach § 4a I RVG nur im Einzelfall und nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. a) Diese Vorschriften sind verfassungsmäßig. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Grundrecht eines Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung nach Art. 12 I 1 GG, da sie den Anforderungen des Schrankenvorbehalts nach Art. 12 I 2 GG genügen. Die Vorschriften der §§ 49b II BRAO, 4a RVG wurden vom Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04), wonach das bis dahin geltende generelle Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren verfassungswidrig ist, geändert. Der Gesetzgeber hat sich, anstatt auf ein Verbot von Erfolgsvereinbarungen generell zu verzichten, dazu entschieden, ein Erfolgshonorar (nur) dann zuzulassen, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Hiermit hat er den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverfassungsgerichts, welches das Verbot einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht generell für verfassungswidrig gehalten hat, und dem Grundrecht der Rechtsanwälte auf Berufsausübungsfreit aus Art. 12 I GG hinreichend Rechnung getragen. Bedenken dagegen, dass die Neuregelungen in §§ 49b II BRAO, 4a RVG verfassungskonform sind, bestehen nicht. Die gesamte Argumentation des Rechtsanwaltes, wonach das Verbot von Erfolgshonorarvereinbarungen nicht mehr "zeitgemäß" sein solle, zielt auf eine Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelung ab, ändert aber nichts daran, dass die §§ 49b II BRAO, 4a RVG verfassungsgemäß und geltendes Recht sind. b) Die am 23.07.2015 abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Mandantin ist nach § 4a I RVG und daher auch nach § 49b II BRAO unzulässig. Sie stellt - tatbestandlich - eine Honorarvereinbarung iSv §§ 49b II BRAO, 4a I RVG dar. Nach der Vereinbarung sollten sowohl Honorar insgesamt als auch Höhe des Honorars des Rechtsanwaltes vom Ausgang der Sache abhängen. Für den Fall der Klageabweisung (insgesamt) verzichtete der Rechtsanwalt vollständig auf seine "Anwaltskosten". Für den Fall, dass die Klage - teilweise - Erfolg haben würde, wurde ein- nach der Höhe der erfolgreichen Klageforderung gestaffeltes - Honorar zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren vereinbart. Sowohl die Frage, ob überhaupt ein Honorar geschuldet war, als auch die Höhe des Honorars hingen daher von dem Ausgang des Rechtsstreits - der Sache - ab. Diese erfolgsabhängige Vereinbarung war unzulässig. Zwar sind bei der „verständigen Betrachtung“ im Sinne von § 4a I RVG nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die finanziellen Risiken und deren Bewertung durch den einzelnen Auftraggeber bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/8916 v. 23.4.2008 S. 14). Eine Erfolgshonorarvereinbarung ist daher nicht nur dann zulässig, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Gleichwohl ist die vom Rechtsanwalt mit der Mandantin geschlossene Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a I RVG unzulässig. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits allein aus dem Umstand, dass die Mandantin zum Zeitpunkt der Gebührenvereinbarung bereits Klage erhoben hatte, der Rechtsstreit also bereits anhängig war. Unter " Rechtsverfolgung" im Sinne von § 4a I RVG ist nicht ausschließlich die „Klageerhebung" zu verstehen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut. Auch während eines laufenden Rechtsstreits bzw. Prozesses kann ein Mandant ohne eine Vergütungsvereinbarung von der "Rechtsverfolgung“ abgehalten werden. Ein solcher Fall kann beispielsweise gegeben sein, wenn sich erst während des laufenden Rechtsstreits herausstellt, dass weitere, bei Klageerhebung noch nicht absehbare, Kosten, etwa für Sachverständigengutachten anfallen. Ein solcher Fall kann aber auch dann gegeben sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten oder die finanziellen Risiken und deren Bewertung während des Rechtsstreits ändern. Hier hatten sich aber nach der Klageerhebung durch die Mandantin keine Veränderungen ergeben. Die Mandantin hatte bereits Klage erhoben und sowohl die vom Gericht angeforderten Gerichtskosten als auch den Vorschuss für den Sachverständigen bereits selbst bezahlt. Zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung hatte sich keine Veränderung in objektiver Hinsicht ergeben. Die Mandantin war nach der Einlassung des Rechtsanwaltes vor der Klageerhebung über die Höhe der voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Höhe seiner Gebühren informiert. Erst als der Rechtsanwalt sie nach Klageerhebung darauf aufmerksam machte, dass er beabsichtige, einen Vorschuss zu fordern, hat sie sich über die Höhe der Kosten "beklagt". Auch wenn ihr zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bewusst gewesen sein mag, dass ihr Rechtsanwalt noch vor Abschluss des Verfahrens einen Vorschuss auf seine Vergütung fordern konnte, hat sie sich durch die Ankündigung des Rechtsanwaltes nicht von der Rechtsverfolgung abhalten lassen. Dies hat der Rechtsanwalt ausdrücklich eingeräumt. Die Mandantin hätte auch ohne die Vergütungsvereinbarung den Gebührenvorschuss des Rechtsanwaltes gezahlt und den Rechtsstreit fortgeführt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandantin hatten sich seit der Klageerhebung nicht verändert. Auch dies hat der Rechtsanwalt ausdrücklich eingeräumt. Sie bezog nach wie vor Rente. Die Aussichten des Prozesses hatte der Rechtsanwalt – nach wie vor – positiv eingeschätzt. Verjährung des Anspruchs drohte nach Angabe des Rechtsanwalts. Dann aber sind die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 RVG nicht erfüllt. Die Mandantin wäre ohne die Erfolgshonorarvereinbarung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung nicht von der Rechtsverfolgung iSv § 4a I RVG abgehalten worden. Der Umstand, dass ohne die Vergütungsvereinbarung die Rechtsverfolgung für die Mandantin - so die Einlassung des Rechtsanwalts - “wesentlich erschwert“ worden wäre oder dass die Vergütungsvereinbarung der Mandantin die Prozessführung „erleichtert“ hatte, genügt angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes nicht, um ausnahmsweise eine Erfolgshonorarvereinbarung zuzulassen. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Rechtsanwaltes unerheblich, dass die Mandantin mit seinen Leistungen im zugrunde liegenden Mandat nicht nur zufrieden war, sondern auch im Nachhinein an der getroffenen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten und diese „genehmigt“ hat. Eine nachträgliche "Genehmigung" und Bestätigung der Vereinbarung ändert an dem Verstoß gegen § 49b II BRAO, § 4a I RVG nichts. Schutzgut des - nunmehr eingeschränkten - Verbots einer Erfolgshonorarvereinbarung ist nicht nur der Schutz der Rechtsuchenden vor Übervorteilung durch überhöhte Vergütungsansätze. Die Vorschrift soll vielmehr auch die anwaltliche Unabhängigkeit und den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit bewahren (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. A., § 4a RVG, Rn. 2). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) zur Zulässigkeit der Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters („wenigermiete.de“) gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der Rechtsanwalt ist kein Inkassodienstleister; für ihn sind daher die Grundsätze des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung angenommen, eine Überschreitung der Inkassobefugnis der dortigen Klägerin lasse sich nicht aus dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche zu den in einem vergleichbaren Fall für Rechtsanwälte geltenden - strengeren - berufsrechtlichen Vorschriften herleiten. Damit hat der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich die Zulässigkeit der Beschränkungen anwaltlicher Erfolgshonorarvereinbarungen bestätigt, so wie sie auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Die übrige Argumentation des Rechtsanwaltes, der der Auffassung ist, dass das Verbot der Erfolgshonorarvereinbarung „abgeschafft" gehöre, zielt, ebenso wie seine Argumentation zum Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) auf ein anwaltliches Berufsrecht de lege ferenda ab. Sie ändern nichts am anwaltlichen Berufsrecht de lege lata. § 49b II BRAO, § 4a I RVG sind geltendes Recht und müssen auch vom Rechtsanwalt beachtet werden, selbst wenn er sie als änderungsbedürftig erachtet. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. V. Gegen den Rechtsanwalt waren anwaltsgerichtliche Maßnahmen zu verhängen, §§ 113, 114 BRAO. Auch der Senat hält einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 5.000 €, wie sie vom Anwaltsgericht verhängt wurden, für schuld- und tatangemessen. Dies ergibt eine Gesamtabwägung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte für die Wahl der konkret zu treffenden Maßnahme. Zu Lasten des Rechtsanwalts war hinsichtlich des Verstoßes gegen § 43b BRAO (Pin-UP-Kalender 2015) insbesondere zu berücksichtigen, dass er hierbei nicht nur vorsätzlich gehandelt hat, sondern darüber hinaus vorangegangene Entscheidungen des Anwaltsgerichts und der Rechtsanwaltskammer bewusst ignoriert hat. Das Anwaltsgericht hatte bereits im Jahr 2014 die Verteilung der Jahreskalender für 2014 für unzulässig erklärt. Der im Jahr 2013 verwendete Kalender für 2014 und der in diesem Verfahren gegenständliche Kalender unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Jahreskalender 2014 aus Farbfotos bestand. Im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot (§ 43b II BRAO) war und ist dieser Unterschied allerdings unerheblich. Es war daher auch für den Rechtsanwalt ersichtlich, dass auch die Werbung mittels des Jahreskalenders 2015 unzulässig sein würde. Sein Einwand, dass es sich bei dem Jahreskalender 2015 um "Kunst" handele und die Verteilung der Kalender daher von seinem Grundecht auf Kunstfreiheit gedeckt sei, ist aus den oben genannten Gründen vorgeschoben und trifft auch in der Sache nicht zu. Sofern er mit der Verteilung des Jahreskalenders 2015 erneut eine rechtspolitische Diskussion über die Vorschriften der §§ 43b II BRAO, 6 I BORA "anstoßen" wollte, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Anders als das Anwaltsgericht gemeint hat, ist diese innere Einstellung und Motivlage des Rechtsanwaltes nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Um diesen Zweck zu erreichen, stehen dem Rechtsanwalt andere - legale - Mittel zur Verfügung, von denen er Gebrauch machen kann und die er in der Vergangenheit auch rege genutzt hat (u.a. Anfragen bei der Rechtsanwaltskammer ggf. mit belehrendem Hinweis und gerichtlicher Überprüfung; Befassung von Berufsorganisationen). Geltendes Recht muss auch der Rechtsanwalt beachten. Wenn er stattdessen bewusst und beharrlich die Rüge der Rechtsanwaltskammer und eine Entscheidung des Anwaltsgerichts ignoriert und sich hierüber hinwegsetzt, zeugt dies von einer bedenklichen Einstellung des Rechtsanwaltes gegenüber geltendem Recht. Gleiches gilt hinsichtlich der Erfolgshonorarvereinbarung. Auch hier hat der Rechtsanwalt vorsätzlich gehandelt und bewusst einen Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer ignoriert. Nur einen Tag, nachdem er den Rügebescheid erhalten hatte, mit welchem die - bis dahin noch nicht abgeschlossene - Honorarvereinbarung unter näherer Darlegung der Rechtslage als ein Verstoß gegen § 49b II BRAO, 4a I RVG unter Erteilung einer Missbilligung gerügt wurde, hat er diese Vereinbarung mit seiner Mandantin abgeschlossen. Er hat zudem - während eines bereits laufenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen ihn - gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft erklärt, er werde die Rüge der Rechtsanwaltskammer nicht beachten und die beanstandete Vergütungsvereinbarung umsetzen. Das hat er dann auch getan und nach der Vereinbarung abgerechnet. Die "Warnfunktion" der Verfahren gegen ihn hat er damit erneut ignoriert. Auch dies zeigt auf, dass der Rechtsanwalt bewusst und beharrlich gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt und er sich sogar durch die Einleitung von anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht beeindrucken lässt. Er meint, Honorarerfolgsvereinbarungen müssten auch für Rechtsanwälte zulässig sein. Damit macht er deutlich, dass er geltendes Recht nicht beachten will und seine eigene Vorstellung von „richtigem Handeln“ an die Stelle des Rechts setzen will. Hinsichtlich der Kalenderwerbung war zu Gunsten des Rechtsanwalts die eher geringe Außenwirkung der Werbung zu berücksichtigen. Es wurden nur 30 Exemplare verteilt. Das Ansehen der Anwaltschaft hat daher nicht erheblich gelitten. Auch der Wirkungskreis der Zeitungsanzeigen im A-Anzeiger hat sich auf A und dessen Umkreis beschränkt. Die – einmalig geschalteten - Anzeigen waren zudem lediglich von geringer Größe und auch aus diesem Grunde nicht geeignet, einer größeren Leserschaft "aufzufallen", jedenfalls soweit es um die unzulässige Verwendung des Zusatzes „Mitglied der Dr. E. Gruppe“ ging. Zu Gunsten des Rechtsanwalts war zudem zu berücksichtigen, dass die im A-anzeiger veröffentlichten Anzeigen erst durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 03.06.2016 im Rahmen eines von dem Rechtsanwalts selbst beantragten Verfahrens nach § 123 BRAO von der Generalstaatsanwaltschaft zur Anschuldigung gebracht worden waren. Die Generalstaatsanwaltschaft selbst war ursprünglich davon ausgegangen, dass das Rügeverfahren eine ausreichende Ahndungsmöglichkeit biete. Hinsichtlich der unzulässigen Erfolgshonorarvereinbarung hat der Senat zu Gunsten des Rechtsanwaltes berücksichtigt, dass die Mandantin mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden war und dies auch im Laufe des Verfahrens nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Sie war mit der Vereinbarung und dem weiteren Verlauf des Rechtsstreits zufrieden. Die von dem Rechtsanwalt gerügte - angeblich überlange - Verfahrensdauer wirkt sich nicht relevant zu seinen Gunsten aus. Die Dauer des Verfahrens überschreitet nicht den Rahmen, wie er durch rechtsstaatliche Grundsätze und durch den Anspruch eines Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches Verfahren gezogen wird. Zwar erfolgten die Pflichtverstöße bereits in 2015. Die Dauer des Verfahrens war aber auch durch den Antrag des Rechtsanwalts gem. § 123 BRAO, durch das Stellen unbegründeter Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder des Anwaltsgerichts einschließlich einer - unzulässigen - Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs beim Anwaltsgerichtshof, welche vom Senat verworfen wurde, sowie durch die Verbindung mit weiteren Verfahren aufgrund weiterer Pflichtverstöße des Rechtsanwalts hervorgerufen. Auch wenn der Rechtsanwalt mehrere Jahre lang das laufende Verfahren vor Augen gehabt hat, erscheint eine Maßnahmenmilderung nicht erforderlich. Dem Umstand, dass sich der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Sachverhaltes vollumfänglich geständig eingelassen hat, kommt keine besondere Bedeutung zu. Eine mildernde Wirkung im Rahmen der Maßnahmenzumessung kommt einer geständigen Einlassung nur dann zugute, wenn diese von der Einsicht über das Unrecht der Pflichtverletzung getragen ist. Dies ist hier aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Rechtsanwalt sprechenden Gesichtspunkte hält der Senat wie das Anwaltsgericht einen Verweis nach § 114 I Nr.2 BRAO und die Verhängung einer Geldbuße nach § 114 I Nr.3 BRAO von 5.000 € für tat- und schuldangemessen. Diese Maßnahmen sind erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, um dem Rechtsanwalt das Unrecht seiner Pflichtverletzung deutlich vor Augen zu führen. Dieser hat sich durch anwaltsgerichtliche Entscheidungen und Rügebescheide der Kammer nicht beeindrucken lassen, sondern sich bewusst hierüber hinweggesetzt. Mildere Maßnahmen scheiden angesichts der Beharrlichkeit des Rechtsanwaltes aus. Andererseits ist eine höhere Geldbuße, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, angesichts des Umstandes, dass zwei der drei Anzeigen im A-Anzeiger - von der Angabe "Mitglied der Dr. E. Gruppe" abgesehen - keine unsachliche Werbung iSv § 49b II BRAO darstellen, nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Eine Geldbuße von 8.000 € - neben einem Verweis - würde angesichts dessen und auch aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse den Rechtsanwalt unverhältnismäßig treffen. Daher konnte die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Generalstaatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 II BRAO, § 116 I BRAO iVm § 473 II StPO. Da auch die (beschränkte) Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ohne Erfolg geblieben ist, hat auch die Rechtsanwaltskammer A einen Teil der Kosten zu tragen. VII. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat hat weder über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch über Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung entschieden (§ 145 II BRAO). .