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Urteil

155 NBs 85/23 74 Js 6/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0312.155NBS85.23.74JS6.00
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Tenor

Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2023 – 539 Ds 155/20 - im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten haben der Angeklagte zu drei Vierteln und die Staatsanwaltschaft zu einem Viertel zu tragen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2023 – 539 Ds 155/20 - im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten haben der Angeklagte zu drei Vierteln und die Staatsanwaltschaft zu einem Viertel zu tragen. G r ü n d e : A. Das Amtsgericht Köln – 539 Ds 155/20 - hat den Angeklagten am 15.03.2023 wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.03.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, form- und fristgerecht ein als Berufung zu behandelndes Rechtsmittel eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 16.03.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, zum Nachteil des Angeklagten Berufung eingelegt. In der erneuten Hauptverhandlung vor der Kammer hat die Staatsanwaltschaft erklärt, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken; eine Erklärung hierzu haben der Angeklagte und sein Verteidiger nicht abgegeben. Beide Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg erbracht. B. In der erneuten Hauptverhandlung vor der Kammer sind folgende Feststellungen getroffen worden: I. (…) II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Rahmenbedingungen: Der Angeklagte störte sich seit langem an berufsrechtlichen Beschränkungen, u.a. an Beschränkungen für Werbemaßnahmen für Rechtsanwälte. Nachdem er bereits wegen diverser bebilderter Werbemaßnahmen bei der Rechtsanwaltskammer angeeckt war, hatte er im Jahre 2013 Kalender für das Jahr 2014 an verschiedene Autowerkstätten versandt, die mit Abbildungen nur leicht oder teils unbekleideter Frauen bestückt waren und zudem in der Kopfzeile auf die von dem Angeklagten betriebene Kanzlei hinwiesen. Die Rechtsanwaltskammer Köln rügte die Verwendung dieser Kalender als unsachliche und unzulässige Werbung. Sein Einspruch gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer wurde zurückgewiesen. Das Anwaltsgericht Köln für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln wies den Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung zurück, da die vermittelten Sachinformationen des Rechtsanwaltes in den Hintergrund treten würden, vielmehr eine plakativ reklamehafte und auf Effekthascherei ausgerichtete Werbung vorliege und somit die gebotene Sachlichkeit im Rahmen zulässiger Werbung eines Rechtsanwaltes überschritten worden sei. Im Februar 2015 verteilte der Angeklagte mit seiner Werbung versehene Kalender, die in der Aufmachung den Kalendern des Vorjahres ähnelten, wobei nunmehr der Kalender 2015 nicht wie der Kalender des Vorjahres aus farbigen Bildern, sondern aus schwarz-weiß Fotos bestand. Der Angeklagte wollte eine Diskussion über die Grenzen von Werbeverboten für Rechtsanwälte und zu dem Thema fortführen, inwieweit Rechtsanwälte Teil der allgemeinen Wirtschaft sind oder eine Sonderstellung einnehmen, indem er abermals Grenzen für Werbeverbote testete. Diese Kalender wurden u.a. zum Gegenstand des Verfahrens 2 AnwG 21/15 10 - EV 115/15 Anwaltsgericht Köln. Weiterer Gegenstand des Verfahrens waren diverse Werbeanzeigen in einer Tageszeitung sowie eine Erfolgshonorarvereinbarung. Mit Urteil vom 09.10.2018 sprach das Anwaltsgericht Köln 2 AnwG 21/15 – 10 EV 115/15 den Angeklagten wegen der genannten Vorgänge einer Pflichtverletzung schuldig, erteilte einen Verweis und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000 Euro. Unter anderem wurde die Werbung mit den Kalendern für 2015 als Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen gemäß §§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA eingeordnet. Das Anwaltsgericht führte diesbezüglich u.a. sinngemäß aus, dass, wie bereits in der Entscheidung aus dem Jahre 2014 ausgeführt worden sei, diese Form der Werbung keine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung des Mandanten über seine berufliche Tätigkeit erkennen lasse. Der fragliche Kalender stelle einen klassischen „Pin-Up-Kalender“ mit nackten Frauen dar, bei denen die sexistischen Bildmotive jeweils eindeutig im Vordergrund stehen würden, es sei offensichtlich, dass es sich auch bei diesem Werbekalender um ein plakativ reklamehaftes und auf reine Effekthascherei ausgerichtetes Medium handele, dessen Inhalt mit der anwaltlichen Tätigkeit wenig zu tun habe. Die Texte, insbesondere die Kontaktdaten des Angeklagten, würden von Größe und Gestaltung her angesichts des dem weit überwiegenden Teils des jeweiligen Kalenderblatts ausmachenden sexistischen Motivs völlig in den Hintergrund treten, vielmehr habe der Angeklagte mit dem Kalender bewusst Frauen als Sexualobjekte in den Vordergrund gerückt. Soweit der Angeklagte im Verfahren eine Vielzahl von Beispielen von Werbeanzeigen vorgelegt habe, auf denen ebenfalls leicht- oder unbekleidete Frauen abgebildet seien, und geltend gemacht habe, dass auch die Vorschriften der §§ 43b, 6 BORA im Lichte heutiger liberalerer gesellschaftlicher Einstellungen bewertet und ausgelegt werden müssten, übersehe der Angeklagte, dass die Voraussetzungen, unter denen Rechtsanwälte werben dürften, ausdrücklich normiert worden seien, wohingegen solche Regelungen für andere Gewerbetreibende fehlen würden. Die Kammer führte ferner aus, dass und warum an der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschriften keine Zweifel bestünden und insbesondere auch die Kunstfreiheit, die Meinungsfreiheit oder der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt seien. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Anwaltsgericht sinngemäß u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte zum Teil bewusst gegen vorangegangene Entscheidungen des Anwaltsgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Köln gehandelt bzw. diese Entscheidungen schlicht ignoriert habe. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der Angeklagte als auch die Generalstaatsanwaltschaft Berufung ein, wobei letztere die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Der Angeklagte äußerte sich in der Folge wiederholt und dezidiert zu den drei Teilkomplexen des Verfahrens (Kalender, Zeitungswerbung, Honorarvereinbarung), dies auch unter Beibringung umfangreichen Bildmaterials. Seitens des Anwaltsgerichts Köln oder des Anwaltsgerichtshofs gab es in nach der mündlichen Verhandlung vom Oktober 2018 keine Äußerungen zur Sache oder Hinweise oder Aufforderungen zur Vorlage von Bildmaterial. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 06.12.2019 anberaumt. 2. Tatgeschehen Am 09.09.2019 übersandte der Angeklagte zu dem Verfahren 2 AnwG 21/15 – 10 EV 115/15 per beA einen Schriftsatz an das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln, der seitens des Anwaltsgerichts ausgedruckt und mit Schreiben vom 05.11.2019 an den Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen weitergeleitet wurde, wo das Verfahren seinerzeit anhängig war. Dem Angeklagten war bewusst, dass sein Schriftsatz auf den Servern des Gerichts gespeichert, ausgedruckt und zur Verfahrensakte gelangen würde. Nach der Bezeichung des Verfahrens schrieb der Angeklagte: „…stimme ich dem Anwaltsgericht voll und ganz darin zu, dass es auch „sexistische Bilder“ gilt. Dies hier dürfte z.B. als sexistisch gelten:“ Dem folgte diverses Bildmaterial. Auf Seite 2 befand sich das Foto einer jungen Frau, welche eine Flüssigkeit im Gesicht hatte, die nach den Umständen – anhand Ähnlichkeit sowie Arrangement des Bildes - menschliches Sperma darstellen sollte. Auf Seite 3 befand sich das Foto einer jungen Frau, die den Mund weit geöffnet und die Zunge herausgestreckt hatte und die sich beide mit einem BH bekleidete Brüste mit den Händen hielt; im Gesicht und auf der Zunge hatte sie eine Flüssigkeit, die nach den Umständen – anhand Ähnlichkeit sowie Arrangement des Bildes - menschliches Sperma darstellen sollte. Das Bild sollte auf stattgehabten Oralverkehr hindeuten. Auf Seite 4 befanden sich drei Bilder von jeweils unbekleideten Personen, von denen zwei den vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau in der sog „doggy-style“-Position darstellte, wobei der Sexualvorgang und das erigierte Glied im Fokus waren bzw. auf einem der beiden Bilder auch der Scheideneingang der Frau, der sich dem Betrachter des Bildes öffnete. Auf dem dritten Bild war eine Frau zu sehen, die mit gespreizten Beinen über dem Genitalbereich eines Mannes saß. Auf Seite 5 befanden sich 5 Bilder von unbekleideten Personen. Das oberste Bild zeigte einen erigierten Penis, der von einer mit gespreizten Beinen liegenden Frau stimuliert wird; dieses Bild war doppelt vorhanden. Ein weiteres Bild zeigte eine mit gespreizten Beinen liegenden Frau und einen erigierten Penis unmittelbar an der Vulva. Eines der Bilder zeigte eine mit gespreizten Beinen und mit sichtbaren inneren Schamlippen auf dem Rücken liegende Frau, in die ein erigierter Penis vaginal eingeführt wird. Ein weiteres Bild zeigte auf Brusthöhe einer Frau einen erigierten Penis. Bei allen Bildern waren die Genitalien bzw. der sexuelle Vorgang in den Fokus genommen. Wegen der weiteren Details wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Bildmaterial Bl. 9 bis 12 der Akte verwiesen. Auf der nächsten Seite fand sich eine Anmerkung des Angeklagten: „Da würde man auch nach meinem Verständnis sagen: Sexistisch. Frauen werden zu Objekten herabgestuft dargestellt.“ Auf den nachfolgenden Seiten befanden sich Lichtbilder, die Züchtigungen durch Schläge auf das jeweils unbekleidete Gesäß von Frauen darstellen sollten. Der Angeklagte merkte hierzu an: „Ich entschuldige mich für die drastischen Darstellungen; aber es steht im Internet alles frei verfügbar… und ich benötige Anschauungsmaterial, um meinen Punkt zu machen. Denn es gibt daneben auch diese Bilder, die letztlich nur historische Szenen eines Sklavenmarktes zeigen; als Gemälde (weil es Kameras seinerzeit noch nicht gab):“ Zwei Ablichtungen von Gemälden im Stil der Renaissancezeit, die historische Szenen darstellen sollen, in denen in orientalischem Umfeld jeweils unbekleidete Frauen von Männern betrachtet werden – nach Angabe des Angeklagten sollten diese Bilder einen Sklavenmarkt darstellen -, fügte der Angeklagte folgende Anmerkungen hinzu: „Darauf sind ebenfalls - wie es das Anwaltsgericht umschrieben hat – „nackte Frauen“ zu erkennen:“ sowie: „Aber wollte man deswegen nun hingehen und behaupten, die Aufnahmen wären sexistisch und nicht mehr künstlerisch? Es ist einfach, die Gleichung nackte Frau = Sexismus aufzumachen. Dies hätte aus ideologischen Gründen einige gerne zwar so; wird jedoch dem Kunstbegriff nicht gerecht:“ Auf den nachfolgenden Seiten befanden sich Ablichtungen aus Bildbänden mit Aktfotografie. Den Schriftsatz beendete der Angeklagte wie folgt: „Die von mir gewählten Aufnahmen haben jeweils nichts mit „Schmuddelpornografie“ gemein, den mir das Urteil mit dem Adjektiv „sexistisch“ unterstellt – und dies durch eine rein verbale Bildbeschreibung zementiert. Es verhält sich schließlich nicht so, dass die Aufnahmen heimlich oder im Bordell unter Zwang erstellt worden wären. Es sind durchaus selbstbewusste Frauen, die sich so zeigen (die die Figur dafür haben, sich dies „leisten“ zu können“). Die Bilder auf den Seiten 2 bis 5 seines Schriftsatzes vom 09.09.2019 hielt er für „unzweifelhaft pornografisch“ und legte sie eben deswegen vor, weil er, der sich an der Einordnung seiner Kalenderbilder als „sexistisch“ durch das Anwaltsgericht gestört hatte, mit der Unterbreitung der Bilder auf den Seiten 2 bis 5 seines Schriftsatzes „kontrastierend“ vortragen und demonstrieren wollte, was frei im Internet verfügbar war. Der Angeklagte hatte hierfür im Internet einige beliebige sexualbezogene Begriffe, die er nicht mehr erinnert, eingegeben, woraufhin ihm dieses Bildmaterial angezeigt worden war, welches er sodann in den Schriftsatz kopiert hatte. Einen besonderen Grund für die Vorlage ausgerechnet dieser Bilder hatte er nicht; sie waren beliebig. Er war weder dazu ausgefordert worden, derartiges Bildmaterial vorzulegen, noch hatte er diesbezüglich nachgefragt. Zur Vorlage des Bildmaterials hielt er sich für befugt. Eine besondere Prüfung der Frage, wo ggf. die Grenzen rechtlich zulässigen Vortrags bzw. vorgelegten Bildmaterials verlaufen, hatte er nicht vorgenommen. 3. Nach der Tat In der Folge ging der Angeklagte nicht mehr konkret auf den Inhalt der Bilder auf den Seiten 2 bis 5 seines o.g. Schriftsatzes ein. Beschwerden aus der Richterschaft über das gegenständliche Bildmaterial wurden dem Angeklagten gegenüber nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2019 vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (2 AGH 3/19) wurden die Kalender der Jahre 2014 und 2015 in Augenschein genommen; hierzu gab der Angeklagte diverse Erklärungen ab. Eine Inaugenscheinnahme der Bilder aus dem Schriftsatz vom 09.09.2019 oder deren Erörterung erfolgte nicht. Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen verwarf durch Urteil vom 06.12.2019 – rechtskräftig am 30.07.2020 nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Angeklagten - sowohl die Berufung des Angeklagten als auch die der Generalstaatsanwaltschaft. Der Senat folgte im Wesentlichen der Wertung des Anwaltsgerichts und begründete dies ausführlich; insbesondere wurde die Verteilung der Kalender als unzulässige Werbung eingestuft, die Werbung – so wurde u.a. ausgeführt - ziele ausschließlich darauf ab, durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, die Bildmotive, nackte Frauen in erotischen Posen, stünden eindeutig im Vordergrund, dies aber habe mit der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nichts zu tun. Dies wurde in der Folge näher begründet. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen stellte auch der Anwaltsgerichtshof u.a. darauf ab, dass der Angeklagte sich über Rügebescheide und anwaltsgerichtliche Entscheidungen bewusst hinweggesetzt habe; eine Erhöhung der Geldbuße hielt der Anwaltsgerichtshof indes im Hinblick darauf, dass zwei von drei Zeitungswerbungen nicht unsachlich seien und zudem auch wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten für unverhältnismäßig. Der Schriftsatz vom 09.09.2019 und die darin enthaltenen Bilder blieben in dem schriftlichen Urteil unerwähnt. Mit an die Generalstaatsanwaltschaft Köln gerichtetem Schreiben vom 13.12.2019 wurden Ablichtungen des Schriftsatzes des Angeklagten vom 09.09.2019 wegen des Verdachtes einer Straftat gemäß § 184 StGB zur Prüfung vorgelegt. Mit Schreiben der Polizei vom 27.02.2020 wurde der Angeklagte „in der Ermittlungssache Verbreitung pornografischer Schriften“ zur Vernehmung/Anhörung geladen. Der Angeklagte schrieb daraufhin, dass er auf die Sache nach Akteneinsicht zurückkommen werde. Unter dem 03.03.2020 führte der Angeklagte aus: „Ich bin mir leider überhaupt nicht bewusst, dass ich „pornografische Schriften“ verbreitet hätte, so dass ich den Vorgang nicht zuordnen kann. Bitte gewähren Sie mir über die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht; ich würde mich dann zur Sache einlassen“. Mit Schreiben vom 06.03.2020 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt um seinen Schriftsatz vom 09.09.2019 in dem Verfahren 2 AnwG 21/15 – 10 EV 115/15 handele. Dieses Schreiben sandte der Angeklagte zurück, versehen mit seinem handschriftlichen Kommentar: „Das muss ja wohl ein Scherz sein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Sache liegt über fünf Jahre zurück“. Unter dem 08.04.2020 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Amtsgericht Köln hat die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 14.11.2020 abgelehnt; mit Beschluss vom 15.01.2021 hat das Landgericht Köln den vorgenannten Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Beide vorgenannten Beschlüsse leitete der Angeklagte an Rechtsprechungsdatenbanken zur Veröffentlichung weiter. Mit einer Petitionsschrift vom 25.10.2020 regte der Angeklagte eine Anpassung bzw. Ergänzung der §§ 184b, 184c StGB an, wobei er Abbildungen beifügte, auf denen das unbekleidete Gesäß von Kindern oder Erwachsenen zu sehen war, um, wie der Angeklagte ausführte, sein Anliegen einer Ergänzung bzw. Konkretisierung der Straftatbestände der Kinder- und Jugendpornografie zu verdeutlichen. Im Hinblick auf seine Petitionsschrift reichte der Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft Köln eine Selbstanzeige wegen des Verdachtes der Verbreitung pornografischer Schriften ein. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren, welches er im Hinblick auf seine Weiterleitung der Beschlüsse des Amtsgericht Köln bzw. Landgerichts Köln in hiesiger Sache an die Rechtsprechungsdatenbanken im Wege der Selbstanzeige einleiten ließ, wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Der Angeklagte erhob vor dem Anwaltsgerichtshof Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, gerichtet auf die Feststellung des Nichtvorliegens eines Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten nach BRAO durch den Schriftsatz vom 09.09.2019, durch die Weiterleitung der vorgenannten Entscheidungen an Rechtsprechungsdatenbanken sowie durch die Petitionsschrift. Durch Urteil vom 18.11.2022 (1 AGH 33/21) wies der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen die Klage des Angeklagten ab, da die Anträge als Feststellungsklagen unzulässig seien. C. I. Die Feststellungen zur Person auf den Angaben des Angeklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestanden hat. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse beruhen die Feststellungen auf seiner Einlassung und dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Einkommenssteuerbescheid vom 26.09.2023. Das Fehlen von Vorstrafen ergibt sich aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.12.2023. II. Die Feststellungen zur Sache beruhen – sofern in der Folge nichts Abweichendes ausgeführt wird – nahezu ausschließlich auf der Einlassung des Angeklagten sowie den nachfolgend genannten Urkunden, die mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang stehen. 1. Der Angeklagte hat das äußere Geschehen im Wesentlichen im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert und geltend gemacht, er habe sich nicht strafbar gemacht. Er hat unter Bezugnahme auf eine Vielzahl von teils umfangreichen schriftlichen Eingaben und Bildmaterial u.a. ausgeführt, dass Ausgangspunkt des Verfahrens eine schon seit Jahren bestehende ideologische Auseinandersetzung über Werbeverbote gewesen sei, schon 2012 habe er den ersten Testballon steigen lassen und schauen wollen, wie sich die Rechtsanwaltskammer zu verschiedenen Werbemaßnahmen positioniere; im Kern gehe es um das Sachlichkeitsgebot. Nach der Rüge wegen eines früheren Kalenders habe er den zweiten Kalender zur Diskussion gestellt, da er ja keine Möglichkeit gehabt habe, vorab ein Rechtsgutachten darüber einholen zu lassen. Es habe sich um Kalender gehandelt, wie man sie auch von R. kenne. In den Schriftsätzen habe er anhand von umfangreichem Bildmaterial gezeigt, womit alles geworben werde, um zu zeigen, dass unsere Gesellschaft inzwischen offener geworden sei. In der Verhandlung vor dem Anwaltsgericht in Köln habe es geheißen, dass das sexistisch und pornografisch sei, er sei in Berufung gegangen und habe in diesem Rahmen den gegenständlichen Schriftsatz eingereicht. Der Schriftsatz vom 09.09.2019 sei eine Reaktion auf den Vorwurf gewesen, dass die Kalender sexistisch und pornografisch seien. Er habe vergleichsweise vorgetragen, dass es Bilder gebe, die sexistisch seien und diese Bilder vorgelegt, die frei im Internet zugänglich seien, er habe nur den Browser aufgemacht und Google, da seien schon die Bilder erschienen, das seien irgendwelche Suchbegriffe gewesen, an die er sich nicht mehr erinnere. Er habe die Bilder ausgeschnitten und in den Schriftsatz gepackt, in seiner Akte habe er die Bilder nicht. Die Bilder seien nicht aus verbotenen Quellen gewesen. Eigentlich habe er erreichen wollen, dass die Kalenderbilder als Anlage ins Urteil aufgenommen werden, damit das zum Gegenstand einer breiten Diskussion werden würde, er habe „denen“ gesagt, dass er dann das Urteil akzeptieren würde, aber das sei abgelehnt worden, weil die Bilder sexistisch oder pornografisch seien. Er habe mit dem Vergleich im Wege der Gegenüberstellung argumentieren wollen, dass seine Kalenderbilder nicht sexistisch seien, und mit dem Schriftsatz vom 09.09.2019 zeigen, dass das das sei, was man unter sexistisch verstehe. Auch andere würden Aktbilder herstellen, bei Fotografen würde man das Kunst nennen. Er sei jemand, der nicht vornehm sei und klar rede, wohingegen die Richter am Anwaltsgericht versucht hätten, sehr distinguiert zu wirken, man habe die Tendenzen zu solcher Werbung erst gar nicht aufkommen lassen wollen. Er habe versucht, über das Thema eine berufspolitische Diskussion loszutreten; in der Vergangenheit sei ihm das bereits gelungen und so habe er als unbedeutender Einzelanwalt bundesweit Bekanntheit erlangt. Die Bilder seien unzweifelhaft pornografische Darstellungen, das würde auch jeder andere so sehen, wenn sich auch eine trennscharfe Linie zwischen Akt und Pornografie nicht ziehen lasse. Trotz der Bilder handele es sich bei dem Schriftsatz vom 09.09.2019 aber nicht um eine pornografische Schrift, dagegen verwehre er sich, zumal im elektronischen Schriftverkehr, sondern vielmehr um einen Anwaltsschriftsatz, mit dem er sich gegen die Anschuldigung in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren verteidigt habe. Das sei ja auch nicht auf sexuelle Stimulation gerichtet gewesen. Außerdem würden Angehörige von Behörden nicht dem Schutzbereich des § 184 StGB unterfallen. Er würde die Verfahrenseinleitung ja verstehen, wenn sich die Richter oder die Staatsanwältin in der mündlichen Verhandlung beschwert hätten, aber das sei nicht der Fall gewesen. Die Bilder seien in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren auch nicht strafschärfend berücksichtigt worden. Die Akte habe auch anderen Gerichten, u.a. dem BGH vorgelegen, das wäre doch zur Sprache gekommen, wenn die Vorlage der Bilder strafbar gewesen wäre. Er würde solche Bilder, die er ebenfalls nicht schön finde, ja nicht seiner Nachbarin schicken oder auch nicht in anderen Verfahren vorlegen, bei denen es keinen Inhaltsbezug gebe, aber man müsse den Kontext sehen, das sei dienstlich und nicht privat adressiert worden. Die Vorschrift wolle doch nicht Amtspersonen schützen, die hätten keinen Konfrontationsschutz. Ansonsten würde sich ja auch ein Richter, der die Akte mit solchem Bildmaterial weiterleite, tatbestandlich verhalten. Dass sie (i.e.: die Mitglieder der Strafkammer) sich die Bilder anschauen müssten, habe nicht er erzwungen, sondern die Staatsanwaltschaft. Eine Amtsperson könne sich nicht aussuchen, womit man konfrontiert werde. Mit dem Merkmal „ohne Aufforderung“ habe der Gesetzgeber die Weitergabe unter einen Einwilligungsvorbehalt stellen wollen, doch wenn ein Rechtsanwalt vortrage, müsse er das ohne Aufforderung vorlegen oder solle er etwa zuerst bei Gericht anrufen und fragen, ob er das dürfe. Was, wenn auf Nachfrage jemand „nein“ sagen würde, dann wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das gesamte System würde nicht funktionieren, wenn man erst eine Erlaubnis einholen müsste für die Vorlage von pornografischem Material. Auf die Frage, ob es eine konkrete Aufforderung zur Vorlage solchen Bildmaterials gegeben habe, hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass ihm vom damaligen Vorsitzenden gesagt worden sei, dass er sich zu allem äußern dürfe, damit sei eingewilligt worden, dass er zum Zwecke der Verteidigung vortragen dürfe. Das sei ja nicht das erste Verfahren gewesen und seit der Eröffnung des Verfahrens habe niemand gesagt, dass er aufhören solle, Bilder zu schicken; vielmehr sei zum Ausdruck gebracht worden, dass er sich mit allen zulässigen Mitteln verteidigen dürfe. Eine ausdrückliche vorangegangene Erklärung habe es nicht gegeben, sondern ein konkludentes Einverständnis mit der Vorlage des Bildmaterials. Aus dem gesamten Prozessleitungsverhalten habe er entnehmen können, dass mit dem Schriftsatz vom 09.09.2019 Einverständnis bestanden habe, zumal die Richter in den beigezogenen Akten schon ganz anderes gesehen hätten. Der inkriminierte Schriftsatz sei ohne jede Protestnote an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet worden. Auch im Sitzungsprotokoll sei nicht dokumentiert worden, dass er sich ungebührlich verhalten habe, obwohl bis dahin von ihm jede Menge pornografischen Materials eingeführt worden sei. Es habe keine Aufforderung in dem Sinne gegeben, dass ein fortgesetzter Dialog stattgefunden hätte oder er zur Stellungnahme zu bestimmten Punkten aufgefordert worden sei, sondern eine Aufforderung in der Form der Eröffnung des Verfahrens, das heiße, er habe sich aufgefordert gefühlt, sich gegen die Anschuldigung zu verteidigen. Ferner hat er ausgeführt, dass er, um die Frage beantworten zu können, was ihn zur Vorlage des gegenständlichen Bildmaterials veranlasst habe, Einsicht in die Akte benötige; diese ist ihm gewährt worden. Der Angeklagte hat sie Auffassung vertreten, dass die Vorlage der Bilder als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sei, er berufe sich hierfür ferner auf die Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit, die unter dem Aspekt der Machtkritik zu betrachten sei. Sofern er irre, handele es sich um einen Erlaubnistatbestandsirrtum. 2. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Einlassung des Angeklagten zu den äußeren Abläufen in Zweifel zu ziehen. Was den Gang des Verfahrens anbelangt, entspricht die Einlassung dem Inhalt der Entscheidungen der Anwaltsgerichte, die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls eingeführt worden sind und die im Wesentlichen den festgestellten Inhalt haben. Es ist Gegenstand ausführlicher Erörterung gewesen, ob und ggf. in welcher Weise es eine Aufforderung zur Vorlage pornografischen Bildmaterials gegeben habe, woraufhin sich der Angeklagte, wie oben wiedergegeben, geäußert hat. Demnach ist ausschließbar, dass es jemals eine explizite Aufforderung zur Vorlage pornografischen Bildmaterials gegeben hat oder dass im Berufungsrechtszug Hinweise gegeben hätte, deren Gegenstand die Vorlage von Bildmaterial war. Hätte es dergleichen Äußerung gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte, der sich sehr ausführlich geäußert hat, dies erinnert und nicht unerwähnt gelassen hätte. Dass es auch sonst keinen seitens des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft geführten Diskurs seit Beginn des Berufungsrechtszugs oder sonstigen aktuellen Anlass zur Vorlage der gegenständlichen Bilder gegeben hatte, ist auch durch den Umstand belegt, dass der Angeklagte auf Befragen hierzu keine Angaben zu machen wusste, sondern sinngemäß ausführte, er müsse zunächst einmal Einsicht in die Akte nehmen, um den Kontext des Schriftsatzes zu klären. Nach erfolgter Akteneinsicht ist nichts zu Äußerungen oder sonstigen Reaktionen mit Aufforderungscharakter vorgebracht worden. Angesichts des Inhaltes des gegenständlichen Bildmaterials, welches eindeutig pornografischer Art ist, ist die Einlassung des Angeklagten glaubhaft, dass auch er diese Bilder für unzweifelhaft pornografisch hielt. Die Vorlage pornografischen Materials war – des kontrastierenden Vortrags wegen - sein Anliegen. 3. Die Kammer ist überzeugt, dass sich der Angeklagte für befugt hielt, die gegenständlichen Bilder im Rahmen des gegen ihn geführten anwaltsgerichtlichen Verfahrens vorzulegen. Offengeblieben ist, ob dem Angeklagten, bei dem als Rechtsanwalt die Kenntnis der Gesetze unterstellt werden kann und der auch nicht geltend gemacht hat, von der Verbotsnorm keine Kenntnis gehabt zu haben, bei der Fertigung des Schriftsatzes vom 09.09.2019 überhaupt bewusst war, dass die Vorschrift des § 184 StGB einschlägig sein konnte. Die Kammer hält es für möglich, dass der Angeklagte, der ausweislich des enormen Umfangs des auf sein Betreiben in das anwaltsgerichtlichen Verfahren eingeführten Bildmaterials, welches überwiegend nur teilweise oder gänzlich unbekleidete Personen, meist Frauen, zeigte und welches aus für jedermann zugänglichen Quellen stammte, in eine Art von Sammelleidenschaft verfallen ist und deswegen übersehen haben kann, dass es trotz des gesellschaftlichen Wandels, den er im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat und zu der auch – wie er durch das umfangreiche Bildmaterial belegen wollte - eine Überflutung des öffentlichen Lebens mit Bildmaterial von unbekleideten Personen gehöre, die durch die Vorschrift des § 184 StGB gesetzten Grenzen überschritten worden sein konnten. Beigetragen haben könnte zu einem solchen Übersehen der Problematik, dass es – wie der Angeklagte glaubhaft geltend gemacht hat – im Vorfeld keine Aufforderungen gab, die Übersendung von Bildmaterial, welches teils auch pornografischen Inhaltes gewesen sein konnte, einzustellen, oder sein Verhalten als ungebührlich gerügt wurde. Dass und warum er sich jedenfalls für befugt hielt, die pornografischen Bilder vorzulegen, hat er ausführlich, wie oben dargestellt, begründet. Die von dem Angeklagten in der Folge durch eine Petitionsschrift bzw. durch Selbstanzeigen veranlassten Verfahren sind ersichtlich darauf gerichtet, eine Art von Schützenhilfe gegen den Vorwurf des Verbreitens pornografischer Schriften zu erlangen. Dies ist ebenfalls als Hinweis darauf zu bewerten, dass der Angeklagte sich zu der Vorlage des hier gegenständlichen Bildmaterials für befugt hielt. Seine Schreiben vom März 2020 stützen ebenfalls diese Annahme, ist doch am Inhalt dieser Schreiben ersichtlich, dass die Erhebung des Vorwurfs für ihn völlig überraschend kam. Aus der zutage getretenen Überraschung folgt indes auch, dass er im Vorfeld der Übermittlung der Bilder keine besondere Prüfung vorgenommen hat, wo ggf. Grenzen rechtlich zulässigen Vortrags bzw. Vorlage von Bildmaterial verlaufen, sondern diese wie selbstverständlich für unbedenklich erachtet hat. Hätte er darüber im Vorfeld vertieft nachgedacht, wäre ihm bewusst geworden, dass er sich zumindest an der Grenze des Zulässigen bewegte, so dass für Überraschung kein Raum gewesen wäre. Es spricht in diesem Zusammenhang für sich, dass der Angeklagte, der ausführlich vorgetragen hat, nichts dazu ausgeführt hat, welche rechtlichen Überlegungen er in Bezug auf die pornografischen Inhalte im Vorfeld der Übersendung angestellt hat oder dass er gar kollegialen Rat eines versierten Strafrechtlers eingeholt hätte. 4. Vor dem Hintergrund der Überraschung ausdrückenden Schreiben von März 2020 ist ohne weiteres seine Einlassung glaubhaft, wonach er in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2019 wegen des Schriftsatzes vom 09.09.2019 nicht gerügt worden war. Dem Sitzungsprotokoll vom 06.12.2019 ist dergleichen gleichfalls nicht zu entnehmen. Dem Sitzungsprotokoll ist indes ebenfalls zu entnehmen, dass es eine Inaugenscheinnahme des Bildmaterials auf dem Schriftsatz vom 09.09.2019 nicht gegeben hatte, wäre doch ansonsten zu erwarten gewesen, dass die Beweiserhebung - wie die Inaugenscheinnahme der beiden Kalender - ins Sitzungsprotokoll aufgenommen worden wäre. Der Einlassung der Angeklagten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass es eine Erörterung des von ihm vorlegten pornografischen Bildmaterials in der Verhandlung vom 06.12.2019 ebenfalls nicht gegeben hat. Hätte es dergleichen gegeben, wäre nicht nur zu erwarten, dass dies im Sitzungsprotokoll seinen Niederschlag gefunden hätte, sondern wäre auch zu erwarten, dass der Angeklagte in der hiesigen Berufungshauptverhandlung davon berichtet hätte, anstatt, wie auf entsprechende Nachfrage, auszuführen, dass da viel im Vorfeld beigezogen worden sei, irgendwann würden einem ja die Argumente ausgehen. Daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass eine Erörterung oder Argumentation anhand der hier gegenständlichen Bilder in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2019 nicht stattgefunden hat, zumal sie auch in dem Urteil vom 06.12.2019 unerwähnt geblieben sind. D. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Verbreitung pornografischer Schriften strafbar gemacht, § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB. 1. a) Bei dem Schriftsatz vom 09.09.2019 und den mit ihm übermittelten Bildern handelt es sich ungeachtet der Übermittlung im Wege des elektronischen Schriftverkehrs um einen Inhalt im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit gültigen Fassung, der – wie dem Angeklagten als erfahrener Rechtsanwalt bekannt war - auf den Servern der Gerichte gespeichert und in ausgedruckter Form zur Akte gelangte. In dem Schriftsatz befanden sich pornografische Inhalte. Die Bilder auf den Seiten 2 bis 5 waren ausschließlich oder überwiegend darauf ausgerichtet, beim Betrachter sexuelle Reize auszulösen und dienten allein der grob anstößigen und aufdringlichen Präsentation sexuellen Handelns ohne sozialen Kontext oder Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen oder gedanklichen Inhalten. Die Bewertung dieses Bildmaterials auf Seiten 2 bis 5 des Schriftsatzes durch den Angeklagten als „unzweifelhaft pornografisch“ trifft somit zu. Ob es, wie der Angeklagte geltend macht, unter dem anderweitig in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bildmaterial, welches einen immensen Umfang angenommen hat, weitere Bilder gegeben hatte, die ebenfalls als pornografisch einzuordnen sind, ist ohne Belang. Ihre Eigenschaft als pornografische Inhalte verloren diese Bilder nicht dadurch, dass sie in einen Anwaltsschriftsatz eingefügt waren. Dieses Bildmaterial war keineswegs in irgendeine Art von wissenschaftlicher Studie oder dergleichen eingebettet in einer Weise, dass der pornografische Inhalt in den Hintergrund treten würde. Sie waren auch nicht bereits – wie in vorliegender Strafsache – Gegenstand des Verfahrens gewesen. Vielmehr hat der Angeklagte den pornografischen Inhalt willkürlich ausgewählt und in den Schriftsatz ohne konkreten Sachbezug aufgenommen und ihn als Pornografie in den Vordergrund gerückt, ohne sich mit diesen konkreten Bildern argumentativ auseinanderzusetzen. Der einzige Grund für die Aufnahme der Bilder in den Schriftsatz hatte für den Angeklagten darin bestanden, dass sie eben „unzweifelhaft pornografischer“ Art waren und blieben, sollte doch genau dies der Abgrenzung von den Kalenderbildern dienen. b) Den pornografischen Inhalt hat der Angeklagte an einen anderen, nämlich an die mit dem Verfahren befassten Richter und Justizangehörigen, ohne ausdrückliche oder konkludente Aufforderung gelangen lassen. Die in jenem Verfahren beteiligten Richter bzw. Justizangehörigen stehen nicht per se außerhalb des Schutzbereichs der Norm. Der Konfrontationsschutz ist nicht allein deswegen entfallen, weil es eine richterliche Tätigkeit mit sich bringen kann – wie beispielsweise für die am vorliegenden Strafverfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte -, sich dienstlich mit pornografischen Inhalten befassen zu müssen. Dies gilt lediglich für Inhalte, die den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens bilden – wie in vorliegender Strafsache – oder die in Wahrnehmung berechtigter Interessen (dazu später) ins Verfahren eingeführt werden. Sich außerhalb solcher Fallgestaltungen generell mit pornografischen Inhalten konfrontieren lassen müssen sich Amtspersonen entgegen der von dem Angeklagten vertretenen Auffassung nicht. Dass der Konfrontationsschutz auch nicht schon deshalb entfällt, weil das Bildmaterial im Internet frei verfügbar und nicht in ersichtlich inkriminierter Weise zustande gekommen ist, versteht sich vor dem Hintergrund des Normzwecks – Schutz vor ungewollter Konfrontation mit sexuellen Inhalten und Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, weshalb auf das Vorliegen einer Aufforderung abgestellt wird - von selbst. Ausweislich des Wortlauts des Gesetzes, welches auf eine Aufforderung abstellt, genügt eine mutmaßliche Einwilligung nicht, sondern bedarf es einer nicht erst nachträglichen ausdrücklichen oder konkludenten Aufforderung desjenigen, an den die Inhalte gelangten. Eine ausdrückliche oder konkludente Aufforderung lag indes nicht vor. Dass er nicht ausdrücklich zur Vorlage der pornografischen Bilder aufgefordert worden war, hat der Angeklagte eingeräumt. Aber auch eine konkludente Aufforderung hat es nicht gegeben. Diese ergab sich nicht bereits dadurch, dass mit den Kalenderbildern Abbildungen unbekleideter Körper Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens geworden waren und dem Angeklagten Gelegenheit eingeräumt worden war, sich zu äußern. Seine Einlassung, wonach er der Meinung gewesen sei, sich „mit allen zulässigen Mitteln verteidigen zu dürfen“, zeigt bereits, dass der Verfahrensgegenstand es – auch nach seiner Auffassung - keineswegs mit sich brachte, zu jedweder Verteidigung und mithin auch Vorlage jedweden Bildmaterials aufgefordert worden zu sein. Eine Äußerung seitens der Verfahrensbeteiligten, die als konkludente Aufforderung zur Vorlage pornografischen Materials gedeutet werden könnte, hat es nicht gegeben. Dergleichen hätte beispielsweise darin bestehen können, dass eine Behauptung, dass es im Internet frei verfügbar pornografische Inhalte gebe, bestritten worden wäre und deswegen diese Tatsache womöglich eines Nachweises bedurft hätte. Solche Vorgänge gab es indes nicht. Was ihn veranlasst hatte, die pornografischen Inhalte vorzulegen, war keine – auch keine konkludente - Aufforderung, sondern lediglich der Umstand, dass die Kalenderbilder in der erstinstanzlichen Entscheidung als „sexistisch“ bezeichnet worden waren und der Angeklagte dazu Stellung nehmen wollte. Diese Verfahrenssituation ist im Zusammenhang mit der Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu prüfen, kann aber nicht auf Tatbestandsebene mit einer „Aufforderung“ gleichgestellt werden, die der Angeklagte auch nicht etwa fälschlich als gegeben unterstellt hatte, sondern über deren Erfordernis er sich keine Gedanken gemacht hat. Soweit der Angeklagte sein Verhalten nicht für tatbestandmäßig hält, hat er doch alle diejenigen tatsächlichen Umstände erfasst, die die Beurteilung als unaufgefordertes Gelangenlassen pornografischer Schriften an einen anderen erfüllt. Der Angeklagte hat somit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Soweit er bei vollständiger Tatsachenkenntnis, die vorliegend gegeben ist, über die Befugnis zu seinem Verhalten irrt, handelt es sich um einen Subsumtionsirrtum, auf den an späterer Stelle einzugehen ist. 2. Das Verhalten des Angeklagten ist rechtswidrig. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere ist sein Verhalten nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Die Kammer hat bedacht, dass die pornografischen Inhalte im Zusammenhang mit einer juristischen Auseinandersetzung vorgelegt worden sind. Dieser Kontext gebietet es, den Vorgang im Lichte der zu den Äußerungsdelikten entwickelten Grundsätze zu betrachten, wenngleich § 193 StGB keine allgemeine Abwägungsklausel für sämtliche Äußerungsdelikte schlechthin darstellen kann (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Auflage, § 193 Rn. 4). Kommt eine solche Fallgestaltung – wie hier - in Betracht, ist eine Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen, bei der die einander entgegenstehenden konkreten Interessen, also das Interesse des Täters an der Äußerung, soweit ihr rechtliche Anerkennung zukommen kann, und das Interesse des verletzten Rechtsgutes gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 9). Eine Rechtfertigung setzt voraus, dass das vom Täter verfolgte Interesse höher zu bewerten ist als das des Verletzten; dabei muss die Verletzung des Rechtsgutes nach den konkreten Umständen das erforderliche und angemessene Mittel zur Wahrnehmung des höherwertigen Interesses sein. Erforderlich ist eine grundrechtsorientierte Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den widerstreitenden Rechtsgütern drohen (vgl. Fischer, a.a.O.). Entgegen der von dem Angeklagten vertretenen Auffassung ist seine – ohnehin nicht von Schranken freie (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Auflage, § 193 Rn. 35 f.) - Kunstfreiheit vorliegend nicht betroffen. Die hier gegenständlichen Bilder sind weder von ihm geschaffen worden, noch sollten sie von ihm als ein Kunstwerk dargestellt werden. Vielmehr sollten sie ihm lediglich im Rahmen eines Schriftsatzes als Argumentationshilfe und nicht künstlerischen Zwecken dienen. Betroffen hingegen sind vorliegend die Meinungsäußerungsfreiheit sowie das Interesse des Angeklagten an seiner Verteidigung von Rechten im Rahmen des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, so dass die oben bereits grob skizzierten Grundsätze zu beachten sind. Nach der – auch in der vorliegenden Fallgestaltung zu beachtenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Äußerungen, die den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen, ist Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion in Fällen, in denen es um einen Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht geht, eine grundrechtlich angeleitete Abwägung vorzunehmen, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ anknüpft; hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (BVerfG, B. v. 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 – juris). Dabei kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch die strafrechtliche Sanktion die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen, mithin, ob und inwieweit alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhaltes verbleiben (BVerfG, a.a.O.). Das Gewicht der Meinungsfreiheit ist dabei umso höher, je mehr die Äußerung darauf abzielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und die Beeinträchtigung durch eine Äußerung geringer ist, wenn nur ein kleiner Kreis von Personen hiervon Kenntnis erhält (BVerfG, a.a.O.). Abwägungsrelevant kann dabei auch sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren (BVerfG, a.a.O.). Im Rahmen des zuletzt genannten Aspekts ist allerdings auch die berufliche Funktion von Rechtsanwälten zu beachten. Soweit ein Rechtsanwalt in seiner beruflichen Funktion im Auftrag und als Interessenvertreter seines Mandanten tätig ist, kommt ihm die Äußerungsfreiheit zu, die seine Stellung erfordert (Fischer a.a.O., § 193 Rn. 28), wobei dann nicht nur das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, sondern auch die Ausstrahlungswirkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu beachten sind (Fischer, a.a.O. Rn. 7). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – der Rechtsanwalt sich in eigener Sache im gerichtlichen Verfahren äußert (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 28d). Das Verhalten eines Rechtsanwalts soll zwar zurückhaltend, ehrenhaft und würdig sein (vgl. Fischer, a.a.O. Rn. 28a mit Verweis auf eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.10.2003; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, B. v. 28.06.2013, 2 Ss 35/13 – juris), was allerdings eine gewisse Freiheit beim Vortrag nicht ausschließt (vgl. Fischer, a.a.O.), so dass unter Umständen auch eine unnötig scharfe, selbst standeswidrige Interessenvertretung im Sinne von § 193 StGB berechtigt sein kann, sofern sie nicht völlig sachwidrig ist (Fischer a.a.O. Rn. 28b). Entgegen der von dem Angeklagten anscheinend vertretenen Auffassung entfällt somit ein Abwägungserfordernis vor dem Hintergrund der widerstreitenden Interessen nicht etwa deshalb, weil es hier um einen Anwaltsschriftsatz handelt, in dem das pornografische Bildmaterial eingefügt war. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Vorlage der inkriminierten Bilder der Verteidigung in dem seinerzeit noch laufenden anwaltsgerichtlichen Verfahren dienen sollte. Der Kreis der Adressaten – Verfahrensbeteiligte und Justizangehörige - war klein. Die Adressaten gehörten noch dazu einer Gruppe an, deren Dienstpflichten es bisweilen ohnehin mit sich bringen können, sich mit pornografischen Inhalten zu befassen. Andererseits ist zu beachten, dass auch der vorgenannte Adressatenkreis ein berechtigtes Interesse daran hat, von der – den Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfüllenden - Konfrontation mit pornografischen Inhalten verschont zu bleiben. Hierbei ist es ohne Bedeutung, dass die inkriminierten Bilder frei im Internet zugänglich sind, ändert sich doch durch die Zugangsmöglichkeit nichts an der fortbestehenden sexuellen Selbstbestimmungsfreiheit der Adressaten. Von besonderer Bedeutung ist der Umstand, dass keine Argumentation anhand des vorgelegten – inkriminierten - Bildmaterials erfolgte und dessen Auswahl völlig beliebig war. Dem Grunde nach ging die Argumentation des Angeklagten nicht über die Behauptung der allgemeinkundigen und nicht weiter beweisbedürftigen Tatsache hinaus, dass es in Internet frei verfügbar pornografische Inhalte gibt, auf die nach der Auffassung des Angeklagten die Bewertung als „sexistisch“ zutraf. Dabei liegt auf der Hand, dass das konkrete Bildmaterial angesichts des hohen Maßes an Obszönität ohnehin für die in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren in Rede stehende Frage, wo genau die Grenze des Sachlichkeitsgebots zu verorten ist, völlig ungeeignet war. An den vorgenannten Umständen ist erkennbar, dass auch aus der damaligen Sicht des Angeklagten die Vorlage des pornografischen Bildmaterials völlig unnötig gewesen war, um seine Argumente vorzubringen und seinen Rechtsstandpunkt zu verdeutlichen. Die begleitenden Äußerungen des Angeklagten in dem Schriftsatz vom 09.09.2019 lassen dabei erkennen, dass er sich dessen bewusst war, den Adressaten viel zuzumuten, hat er sich doch für die „drastischen Darstellungen“ entschuldigt. Es spricht außerdem für sich, dass der Angeklagte es sinngemäß als Frage seines Vortragsstils bezeichnet – er sei jemand, der nicht vornehm sei und klar rede – und er nicht etwa geltend gemacht hat, eine Verdeutlichung seines Standpunktes sei ihm in anderer Weise nicht möglich oder zumutbar gewesen. Insbesondere wäre es dem Angeklagten selbst dann, wenn man einen Vergleich mit pornografischen Inhalten für die Fragen der Grenzen des anwaltlichen Sachlichkeitsgebots für erforderlich hielte, möglich und zuzumuten gewesen, auf das im Internet verfügbare Material verbal einzugehen, ggf. auch nachzufragen, ob den Verfahrensbeteiligten bewusst ist, welche Inhalte im Internet frei zugänglich sind, und je nach Reaktion ggf. daraufhin – ausdrücklich oder konkludent dazu aufgefordert – das pornografische Bildmaterial beizubringen. Angesichts dessen, dass bis zur Verhandlung am 06.12.2019 noch nahezu ein viertel Jahr für ergänzenden Vortrag zur Verfügung stand, wäre ihm ein derartiges stufenweises Vorgehen ohne weiteres möglich gewesen, ohne dass seine Interessen beeinträchtigt worden wären; insbesondere kann keine Rede davon sein, dass dem Angeklagten ohne exemplarische Vorlage des willkürlich ausgewählten pornografischen Bildmaterials die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, sein Argument zum Ausdruck zu bringen. Entgegen der von dem Angeklagten vertretenen Auffassung ist ein derartiges stufenweises Vorgehen nicht per se eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör; dies wäre allenfalls zu besorgen gewesen, wenn sich – wider Erwarten - herausgestellt hätte, dass die Vermittlung seines Standpunkts ohne das hier gegenständliche pornografische Anschauungsmaterial nicht hinreichend möglich gewesen wäre. Außerdem wäre es möglich gewesen, das pornografische Bildmaterial als eine Anlage zum Schriftsatz zu versenden und im Schriftsatz darauf hinzuweisen, welchen Inhaltes die Anlage ist; dergestalt hätte sich eine Konfrontation mit dem Bildmaterial, soweit sie sachlich nicht erforderlich ist, vermeiden lassen. Mithin hat der Angeklagte sich bei der Wahrnehmung seiner Interessen nicht auf ein angemessenes, nämlich ein ihm zuzumutendes schonendes Mittel beschränkt. Soweit der Angeklagte sinngemäß vorgebracht hat, dass angesichts seines bisherigen Vorbringens niemand von dem Bildmaterial überrascht worden sein könnte, ist dies unerheblich. Das Gesetz stellt auf das Fehlen einer Aufforderung und nicht auf ein Überraschungsmoment ab. Der von dem Angeklagten angesprochene Aspekt der „Machtkritik“, der sich bei Ehrdelikten auf die Grenzen zulässiger Interessenwahrnehmung auswirken kann, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem Angeklagten ging es mit der Vorlage des pornografischen Materials nicht um eine Bewertung bzw. Herabwürdigung der womöglich „Macht ausübenden“ Verfahrensbeteiligten/Richter, sondern ausschließlich – fernab der persönlich wertenden Ebene - um seinen Rechtsstandpunkt. Angesichts dessen, dass die pornografischen Inhalte nicht bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen waren, scheidet ein Tatbestandsausschluss gemäß § 184b Abs. 5 Nr. 3 StGB im Wege der Analogie aus. 3. Der Angeklagte handelte schuldhaft. Soweit der Angeklagte bei richtiger Sachverhaltskenntnis das Überwiegen des geschützten Interesses unzutreffend bewertet hat, ist dies kein den Vorsatz ausschließender Erlaubnistatbestandsirrtum, sondern ein Bewertungsirrtum, der als Verbotsirrtum zu behandeln ist (zu dieser Abgrenzung vgl. Fischer a.a.O., § 34 Rn. 29; § 17 Rn. 5a). Der Verbotsirrtum war für den Angeklagten vermeidbar im Sinne von § 17 Satz 2 StGB. Der Angeklagte hatte ausweislich des Umstandes, dass er sich für die Vorlage der „drastischen“ Bilder entschuldigt hat, zwar ein gewisses Störgefühl entwickelt, aber sich keine hinreichenden Gedanken gemacht, ob er mit der Vorlage des Bildmaterials die Grenzen der ihm dem Grunde nach bekannten Gesetze überschritt. Unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse – er war und ist Rechtsanwalt – hätte für ihn Anlass bestanden, über die Frage der Grenzen der zulässigen Interessenwahrnehmung näher nachzudenken und ggf. den Rat von im Strafrecht versierten Kollegen einzuholen oder jedenfalls eine dezidierte Prüfung anhand der Fachliteratur vorzunehmen, die aber nicht stattgefunden hat. E. Bei der Strafzumessung ist von dem Strafrahmen des § 184 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorsieht. Im Hinblick auf die Vielzahl und das Gewicht der zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, auf die in der Folge einzugehen ist, hat es die Kammer für angemessen erachtet, den Strafrahmen gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er den – bereits mehrere Jahre zurückliegenden – Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt hat. Die gegenständlichen pornografischen Inhalte, deren pornografischen Charakter er ebenfalls nicht in Abrede gestellt hat, hatte er im Rahmen eines „Kampfs ums Recht“, bei dem es um Klärung genereller Rechtsfragen ging, an Personen gelangen lassen, die sich aus dienstlichen Gründen bisweilen mit derartigem Material befassen müssen. Die Übersendung war nicht auf eine Belästigung der Adressaten gerichtet. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, dass er solche Bilder nicht seiner Nachbarin zukommen lassen würde, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die Norm als solche akzeptiert und sich nicht gleichsam über das Gesetz stellt. Er hat sich zudem bereits in dem Schriftsatz vom 09.09.2019 für die drastischen Darstellungen entschuldigt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat bislang ein untadeliges Leben geführt. Die Tat ist somit als ein singuläres Versagen einzuordnen; die Zahl der übermittelten Bilder ist gering. Es besteht die Möglichkeit, dass das Verfahren in beruflicher Hinsicht nachteilige Auswirkungen hat. Nicht zu seinen Gunsten konnte hingegen berücksichtigt werden, dass er die Einsicht vermittelt hätte, womöglich übers Ziel hinausgeschossen zu haben und Anlass zu sehen, künftig sorgfältiger zu prüfen, wo die Grenzen rechtlich zulässigen Vorbringens verlaufen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte hält die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 90 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem ihm zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen. Im Hinblick darauf, dass gewisse Schwankungen zu erwarten sind, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen Abschlag vorgenommen. 2. Die Kammer hat erwogen, ob es ausreicht, den Angeklagten zu verwarnen und die Geldstrafe vorzubehalten oder gar gänzlich von Strafe abzusehen, § 59 StGB. Dies setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafe nicht gebietet. Der Umstand, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte, Rechtsanwalt, die Tat im Zusammenhang mit der schriftsätzlichen Verteidigung seiner Rechte und nicht etwa der Belästigung anderer mit sexuellen Inhalten wegen begangen und den Vorgang umfassend eingeräumt hat, sind durchaus gewichtige und außergewöhnliche Aspekte, die für eine Anwendung von § 59 StGB sprechen könnten. Keinesfalls ist die Verurteilung zu Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Dennoch hat sich die Kammer außerstande gesehen, es gemäß § 59 StGB bei einer Verwarnung zu belassen. Der Angeklagte, der darauf beharrt hat, sich rechtmäßig verhalten zu haben, hat nicht einmal andeutungsweise – bei Aufrechterhaltung seines rechtlichen Standpunktes im Übrigen – sinngemäß eingeräumt, dass sein Verhalten wenn auch nach seiner Auffassung nicht rechtswidrig, so aber doch womöglich etwas unglücklich war und er sich vor dem Hintergrund der hier gewonnenen Erfahrungen künftig noch verstärkt um die Prüfung der Grenzen zulässigen Vorbringens bemühen würde. Es fehlt somit an einem hinreichenden Anlass, der die die Erwartung begründen würde, dass sich dergleichen Vorgänge künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe nicht wiederholen werden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ein unmissverständliches Signal an den Angeklagten für erforderlich gehalten. F . Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 und 4 StPO.