Urteil
33 O 44/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2021:0601.33O44.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege einer negativen Feststellungklage mit verschiedenen Hilfsantragsvarianten festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen für den Fall, dass dieser mit seinen Mandanten ein Erfolgshonorar abschließen würde. 3 Der Kläger ist seit dem 06.10.2004 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte ist die für den Bezirk des Amtsgerichts Köln zuständige S. 4 Bis zum 02.05.2017 war der Kläger Mitglied der Beklagten. 5 Der Kläger und eine seiner Mandantinnen beabsichtigten, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen, weswegen die Mandantin, Frau X, die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2015 darum bat, die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung zu bestätigen. Die Kammer war der Auffassung, sie sei für eine solche Überprüfung nicht zuständig. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verstoße allerdings gegen §§ 49 b BRAO i.V.m. 4 a RVG, soweit das RVG nichts anderes bestimme. Die Voraussetzungen einer Zulässigkeit lägen nicht vor, weil die Mandantin bereits Klage eingereicht hätte und den Vorschuss gezahlt habe und daher nicht von der Rechtsverfolgung ohne Vereinbarung des Erfolgshonorars abgehalten worden sei. Dies gelte bereits für das Angebot einer Gebührenvereinbarung. Mit Beschluss vom 21.07.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Rüge wegen des gem. § 49 b Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 4 a RVG unzulässigen Angebots einer Gebührenvereinbarung vom 29.03.2015 in dem Aufsichtsverfahren III Abt. 117/2015 (Anlage K 2, Bl. 322 f. d.A.). Am 22.07.2015 wurde die Rüge der Beklagten dem Kläger zugestellt. Am 23.07.2015 schloss der Kläger dann die Vergütungsvereinbarung mit Frau X ab (Anl. K2, Bl. 328 ff.). Der gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2015 erhobene Einspruch des Klägers wurde durch Beschluss der Beklagten vom 18.12.2015 zurückgewiesen (Anlage K 2, Bl. 333 d.A.). Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10.12.2015 bei der Generalsstaatsanwaltschaft zwischenzeitlich wegen dieser Angelegenheit ein Selbstreinigungsverfahren (10 EV 389/15), (Bl. 320 f. d.A.). Mit Schreiben vom 22.11.2016 zeigte Frau X der Beklagten an, dass sie dem Kläger ein Honorar gemäß der Vergütungsvereinbarung i.H.v. 3.000,00 € überwiesen habe. Mit Schreiben vom 28.11.2016 berichtete die Beklagte der Generalstaatsanwaltschaft Köln über den Vorgang und die mittlerweile trotz der Rüge abgeschlossene Gebührenvereinbarung vom 23.07.2015 und bat um Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens (ER III/341/2016 = 10 EV 365/16 / 2 AnwG 20/17, Bl. 597 ff. d.A.). 6 Das Anwaltsgericht Köln verurteilte den Kläger am 13.11.2018 unter anderem wegen des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung vom 23.07.2015 zu einer Geldbuße i.H.v. 5.000,00 € und erteilte ihm einen Verweis (2 AnwG 20/17,10 EV 265/16 der Akte). 7 Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung vor dem Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 06.12.2019, 2 AGH 3/19, hatte keinen Erfolg. 8 Der Kläger schloss mit seiner Mandantin, X , unter dem 11.04.2016 eine weitere erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung ab (Anl. K 2, Bl. 240 d.A.). Eine weitere Mandantin gab dem Kläger unter dem 10.10.2016 ein abstraktes Schuldversprechen ab (Anl. K2, Bl. 241 der Akte). Mit Schreiben vom 30.10.2016 beantragte der Kläger ein Selbstreinigungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 BRAO wegen dieser beiden Vereinbarungen (10 EV 322/16 = ER VIII 7/2017) . Die Beklagte gab mit Schreiben vom 28.03.2017 eine Stellungnahme ab und legte ihre Einschätzung dar (Anl. K 2, Bl. 254 ff. d.A.). Danach seien sowohl die Vergütungsvereinbarung vom 11.04.2016 als auch das kausale Schuldanerkenntnis vom 10.10.2016, das ebenfalls an den §§ 49 b Abs. 2 BRAO, 4 a RVG zu messen sei, unwirksam. 9 Im Rahmen eines – weiteren - Selbstreinigungsverfahrens (10 EV 74/16 = ER IV/62/2017) schob der Kläger mit Schreiben vom 01.04.2016 eine weitere Vergütungsvereinbarung mit der Mandantin T vom 01.04.2016 nach (Bl. 480 ff. d.A.) und mit Schreiben vom 11.04.2016 zwei weitere Vergütungsvereinbarungen (mit Frau P vom 11.04.2016 und mit einer weiteren Mandantin vom 11.04.2016 (Bl. 491 – 493 d.A.)). Die Beklagte gab der Generalstaatsanwaltschaft auf deren Bitte eine Stellungnahme mit Schreiben vom 28.03.2017 ab (Bl. 514 ff. d.A.). Die drei zugrundeliegenden Vergütungsvereinbarungen wurden als unwirksam angesehen. 10 Seit dem 02.05.2017 betreibt der Kläger unter der Adresse I straße # in G seine Zulassungskanzlei und ist seitdem Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Dadurch erlosch gem. § 27 BRAO die Mitgliedschaft bei der Beklagten (vgl. Bl. 261 d.A.). Daraufhin gab die Generalstaatsanwaltschaft Köln das anwaltliche Ermittlungsverfahren 10 EV 322/16 an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main mit Schreiben vom 17.05.2017 ab, die das Verfahren unter dem AZ 4 EV 158/17 führte. Der Kläger nahm daraufhin seinen Antrag auf Einleitung von Selbstreinigungsverfahren mit Schreiben vom 09.09.2017 zurück (Bl. 268, 521 d.A.). Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte die Verfahren daraufhin mit Schreiben vom 27.09.2017 ein (K2, Bl. 271, 524, 527 d.A.). 11 Unter der Adresse Q Straße ## in C unterhält der Kläger zusammen mit einem Kollegen eine Bürogemeinschaft und unter der Adresse L ring 27-29 in L1 jeweils eine weitere Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 2 BRAO. 12 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Feststellungsinteresse zu, weil er mit der Beklagten in einem „Wettbewerbsaufsichtsverhältnis“ stehe. Die Beklagte habe in einem Bescheid gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Köln die Auffassung vertreten, es sei rechtswidrig, wenn der Kläger Gebührenvereinbarungen mit einer Bonusvereinbarung schließe, wie sie dies in ihrem Schreiben vom 28.03.2017 in dem Verfahren ER VIII 7/2017 vertreten habe (S. 43 – 48 von K 2, Bl. 254 – 259 d.A.). Zwar habe sich das Selbstreinigungsverfahren, das der Kläger mit Schreiben vom 30.10.2016 beantragt habe, durch seinen Übertritt in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt erledigt, aber es stehe zu befürchten, dass die Beklagte an ihrer Auffassung in dem Verfahren 10 EV 322/16 = ER VIII 7/2017 festhalten werde, wonach das abstrakte Schuldversprechen (S. 47 f. von K 2, Bl. 258 f. d.A.) rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig gewesen sei. Die Mandantin habe am 21.11.2018 2.000,00 € auf das Versprechen gezahlt. Es stehe zu befürchten, dass die Beklagte zukünftig, nachdem der Kläger nicht mehr Mitglied sei und sie daher keine Disziplinaraufsicht mehr ausüben könne, gegen den Kläger wettbewerbsrechtlich vorgehe. Daher bestehe das Feststellungsinteresse in allen vier Varianten, die mit Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemacht werden, weil der Kläger entsprechende Bonusvereinbarungen in seinen weiteren Kanzleien im Bezirk der Beklagten abschließen werde. Die zugrundeliegende Streitfrage beträfe nicht nur ihn, sondern im Grunde jeden forensisch tätigen Kollegen. Die Anwaltschaft sei kein „Organ der Rechtspflege“, sondern „Kaufmann mit Rechtsdienstleistungen“. Der Kläger ist der Auffassung, Erfolgshonorare seien aus wirtschaftlichen und rechtspolitischen Gründen zulässig. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. festzustellen, dass der Kläger nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn der Kläger als Rechtsanwalt von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO aus mit einer Mandantin – und zwar auch dann nicht, wenn diese über eine für den Streitfall eintretende Rechtsschutzversicherung verfügt – bei Mandatsaufnahme eine schriftliche Bonusregelung trifft, wonach der Kläger im Falle des Obsiegens im zivilgerichtlichen Rechtsstreit einer Leistungsklage gem. § 253 ZPO gegen den Prozessgegner der Mandantin zusätzlich zu den gesetzlichen RVG-Gebühren und –Auslagen von der Mandantin aus deren Eigenmitteln und unabhängig von ihrer Vermögenssituation eine Bonuszahlung in Höhe von 1.000 € brutto erhält, wenn der gerichtlich für den Rechtsstreit festgesetzte Streitwert mindestens 10.000 € beträgt, die Mandantin in der schriftlichen Bonusvereinbarung auf die Freiwilligkeit des Abschlusses einer solchen Bonusregelung hingewiesen wurde, ihr darin zugleich der mit der Prozessführung verbundene Arbeitsaufwand und das Prozessrisiko ebenso schriftlich erläutert wurde, wie die voraussichtlich entstehenden gesetzlichen Gebühren des Klägers aus der Prozessführung und die Bedingungen, einschließlich des Zeitpunktes, unter denen die Bonuszahlung nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits fällig und wohin diese zu entrichten ist, 15 2. hilfsweise zu 1.), festzustellen, dass der Kläger nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn der Kläger als Rechtsanwalt von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO aus mit einer Mandantin – wenn diese nicht über eine für den Streitfall eintretende Rechtsschutzversicherung verfügt – bei Mandatsaufnahme eine schriftliche Bonusregelung trifft, wonach der Kläger im Falle des Obsiegens im zivilgerichtlichen Rechtsstreit einer Leistungsklage gem. § 253 ZPO gegen den Prozessgegner der Mandantin zusätzlich zu den gesetzlichen RVG-Gebühren und –Auslagen von der Mandantin aus deren Eigenmitteln und unabhängig von ihrer Vermögenssituation eine Bonuszahlung in Höhe von 1.000 € brutto erhält, wenn der gerichtlich für den Rechtsstreit festgesetzte Streitwert mindestens 10.000 € beträgt, die Mandantin in der schriftlichen Bonusvereinbarung auf die Freiwilligkeit des Abschlusses einer solchen Bonusregelung hingewiesen wurde, ihr darin zugleich der mit der Prozessführung verbundene Arbeitsaufwand und das Prozessrisiko ebenso schriftlich erläutert wurde, wie die voraussichtlich entstehenden gesetzlichen Gebühren des Klägers aus der Prozessführung und die Bedingungen, einschließlich des Zeitpunktes, unter denen die Bonuszahlung nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits fällig und wohin diese zu entrichten ist, 16 3. höchst hilfsweise zu 2.), festzustellen, dass der Kläger nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn der Kläger als Rechtsanwalt von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO aus mit einer Mandantin – wenn diese nicht über eine für den Streitfall eintretende Rechtsschutzversicherung und auch sonst nur über ein geringes Einkommen in Höhe unterhalb des Pfändungsfreibetrages verfügt und von der Prozessführung andernfalls abgehalten würde, da ihre Vermögenslage für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wiederum zu hoch ist – bei Mandatsaufnahme eine schriftliche Bonusregelung trifft, wonach der Kläger im Falle des Obsiegens im zivilgerichtlichen Rechtsstreit einer Leistungsklage gem. § 253 ZPO gegen den Prozessgegner der Mandantin zusätzlich zu den gesetzlichen RVG-Gebühren und –Auslagen von der Mandantin aus deren Eigenmitteln eine Bonuszahlung in Höhe von 1.000 € brutto erhält, wenn der gerichtlich für den Rechtsstreit festgesetzte Streitwert mindestens 10.000 € beträgt, die Mandantin in der schriftlichen Bonusvereinbarung auf die Freiwilligkeit des Abschlusses einer solchen Bonusregelung hingewiesen wurde, ihr darin zugleich der mit der Prozessführung verbundene Arbeitsaufwand und das Prozessrisiko ebenso schriftlich erläutert wurde, wie die voraussichtlich entstehenden gesetzlichen Gebühren des Klägers aus der Prozessführung und die Bedingungen, einschließlich des Zeitpunktes, unter denen die Bonuszahlung nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits fällig und wohin diese zu entrichten ist, andernfalls im Falle des Unterliegens mit der Klage der Kläger auf seine gesetzliche RVG-Vergütung und –Auslagen verzichtet, 17 4. allerhöchsthilfsweise zu 3.), festzustellen, dass der Kläger nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn der Kläger als Rechtsanwalt von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO aus mit einer Mandantin – wenn diese nicht über eine für den Streitfall eintretende Rechtsschutzversicherung und auch sonst nur über ein geringes Einkommen in Höhe unterhalb des Pfändungsfreibetrages verfügt und von der Prozessführung andernfalls abgehalten würde, da ihre Vermögenslage für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wiederum zu hoch ist – bei Mandatsaufnahme eine schriftliche Erfolgshonorarvereinbarung trifft, die als solche überschrieben ist, wonach der Kläger im Falle des Obsiegens im zivilgerichtlichen Rechtsstreit einer Leistungsklage gem. § 253 ZPO gegen den Prozessgegner der Mandantin zusätzlich zu den gesetzlichen RVG-Gebühren und –Auslagen von der Mandantin aus deren Eigenmitteln eine Bonuszahlung in Höhe von 1.000 € brutto erhält, wenn der gerichtlich für den Rechtsstreit festgesetzte Streitwert mindestens 10.000 € beträgt, die Mandantin in der schriftlichen Erfolgshonorarvereinbarung auf die Freiwilligkeit des Abschlusses einer solchen Bonusregelung hingewiesen wurde, ihr darin zugleich der mit der Prozessführung verbundene Arbeitsaufwand und das Prozessrisiko ebenso schriftlich erläutert wurde, wie die voraussichtlich entstehenden gesetzlichen Gebühren des Klägers aus der Prozessführung und die Bedingungen, einschließlich des Zeitpunktes, unter denen die Bonuszahlung nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits fällig und wohin diese zu entrichten ist, andernfalls im Falle des Unterliegens mit der Klage der Kläger auf seine gesetzliche RVG-Vergütung und –Auslagen verzichtet, 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil dem Kläger kein Feststellungsinteresse zustehe. Es bestehe kein „Wettbewerbsaufsichtsverhältnis“. Die Klage ziele auf eine abstrakte Konstellation, wobei die Beklagte in den verschiedenen, gegen den Kläger geführten Verfahren jeweils nur Einzelfallentscheidungen getroffen habe. Die Beklagte könne gar nicht mehr gegen den Kläger vorgehen, da er nicht mehr ihr Mitglied sei. Aus der Tatsache, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Kammer gegen den Kläger vorgegangen sei, könne nicht geschlossen werden, dass sie nunmehr gegen den Kläger privatrechtlich vorgehen werde. Die Varianten, die der Kläger in seinen Anträgen schildere, seien zu wenig konkret. § 49 b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4 a RVG konstituiere ein grundsätzliches Verbot von Erfolgshonoraren. Die vom Kläger zitierte Diskussion betreffe die Situation de lege ferenda. Die vom Kläger in seinen Anträgen geschilderten Fallkonstellationen verstünden sich ohne die Prüfung individueller Verhältnisse. Im Ausnahmefall sei eine Erfolgshonorarvereinbarung allerdings nur im Fall wirtschaftlicher Prüfung und Bewertung nach erfolgter Belehrung gem. § 4 a Abs. 2 RVG zulässig. 21 Mit Beschluss vom 18.11.2019 hat das Arbeitsgericht Köln den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln (Bl. 727 ff.d.A.) verwiesen. Die vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 06.03.2020 zurückgewiesen (Bl. 2103 ff. d.A.). 22 Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 I. Die Klage ist bereits unzulässig. 25 1. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2012, 1273 = WRP 2012, 1523 – Rn. 12 – Stadtwerke Wolfsburg). 26 Das Feststellungsinteresse setzt ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses voraus. Dies ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Fall der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 = WRP 2017, 1119 Rn. 13 – Verhandlungspflicht). Diese Berühmung kann in Form einer Abmahnung erfolgen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1379 = GRUR 1995, 697 [699] = WRP 1995, 815 Rn. 33 – FUNNY PAPER; BGH GRUR 2012, 1273 Rn. 12 – Stadtwerke Wolfsburg; BGH GRUR-RR 2013, 228 Rn. 18 – Trägermaterial für Kartenformulare). Es reicht aber auch aus, wenn die Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 Rn. 13 – Verhandlungspflicht). 27 Es darf sich dabei allerdings nicht nur um die Klärung gedachter Rechtsfragen (BGH GRUR 1968, 371 [377] = WRP 1968, 18 – Maggi) oder eines zukünftigen hypothetischen Schuldverhältnisses (BGH NJW 1976, 801 = GRUR 1976, 206 [209] = WRP 1976, 156 – Rossignol) handeln. Die bloße Ankündigung der Beklagten, sie werde gegen das Verhalten des Klägers gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten oder unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung eintreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger bestehe, stellt daher noch keinen ernsthaften hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre dar, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (vgl. BGH NJW 2001, 3789 = GRUR 2001, 1036 = WRP 2001, 1231 – Kauf auf Probe; BGH GRUR 2011, 995 = WRP 2011, 1628 – Besonderer Mechanismus; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 272; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 86; Brüning in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Vorb. zu § 12 Rn. 122). Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 I ZPO genügt es daher grundsätzlich nicht, dass lediglich ein Grund für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (vgl. BGH NJW 2001, 3789 = GRUR 2001, 1036 Rn. 19 – Kauf auf Probe; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, § 12 Rn. 264). 28 2. Nach diesen Maßstäben fehlt es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse, das konkret auf ein bestehendes Rechtsverhältnis bezogen ist. 29 a) Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Beklagte als Kammer die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 UWG hat und gegen den Kläger wettbewerbsrechtlich vorgehen könnte. Sie kann zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen Unterlassungsansprüche bei einem Verstoß gegen Marktverhaltensregeln geltend machen. Mit der Behauptung eines Wettbewerbsaufsichtsverhältnisses scheint der Kläger diese Befugnis anzusprechen. 30 b) Die Beklagte hat sich jedoch zu keinem Zeitpunkt berühmt, zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen, wie sie in den Anträgen des Klägers angesprochen werden, berechtigt zu sein oder deren Erhebung zu beabsichtigen. 31 aa) Der Kläger rügt in seiner Klageschrift konkret, dass die Beklagte in einem Bescheid gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Köln die Auffassung vertreten habe, es sei rechtswidrig, wenn der Kläger Gebührenvereinbarungen mit einer Bonusvereinbarung schließe, wie sie dies in ihrem Schreiben vom 28.03.2017 in dem Verfahren ER VIII 7/2017 vertreten habe (S. 43 – 48 von K 2, Bl. 254 – 259 d.A.). Es stehe zu befürchten, dass die Beklagte an ihrer Auffassung in dem Verfahren ER VIII 7/2017 festhalten werde, wonach das abstrakte Schuldversprechen (S. 47 f. von K 2, Bl. 258 f. d.A.) rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig gewesen sei. 32 Die Beklagte hat diese Ansicht konkret in dem Verfahren ER VII 7/2017 / 10 EV 322/16 gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Köln geäußert. Es handelte sich dabei um eine von der Generalstaatsanwaltschaft Köln erbetene Stellungnahme zu dem vom Kläger mit Schreiben vom 30.10.2016 eingeleiteten Selbstreinigungsverfahren gem. § 123 Abs. 1 BRAO. Dieses Selbstreinigungsverfahren hat der Kläger konkret auf eine Vergütungsvereinbarung vom 11.04.2016 (Anlage K 2, Bl. 240 d.A.) sowie auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis vom 10.10.2016 (Anlage K 2, Bl. 241 d.A.) gestützt (Anlage K 2, Bl. 218 d.A.). Insofern verhält sich auch die Stellungnahme der Beklagten vom 28.03.2017 ausschließlich zu den zwei Vergütungsvereinbarungen dieses Verfahrens. Dies stellt die Beklagte eindeutig in ihrer Stellungnahme heraus. Zwar wurde eine verallgemeinernde Einschätzung der Rechtslage durch die Abteilung für Gebührenangelegenheiten – Abteilung VIII – nach einer Beratung vom 22.03.2017 abgegeben, diese wurde allerdings im Einzelnen auf die beiden in diesem Verfahren streitgegenständlichen Gebührenvereinbarungen gestützt. Die Gebührenvereinbarung vom 11.04.2016 wurde teilweise im Wortlaut in den Begründungstext aufgenommen. Die Begründung der Meinung der Beklagten bleibt nahe an dem konkreten Text der Gebührenvereinbarungen. Des Weiteren wird die Vereinbarung vom 10.10.2016 konkret untersucht und ebenfalls - auch wenn es sich nach Ansicht der Beklagten nicht um eine klassische Gebührenvereinbarung handelte – als nicht den Voraussetzungen der §§ 49 b Abs. 2 BRAO, 4 a RVG genügend angesehen. 33 Das Selbstreinigungsverfahren hat sich erledigt, nachdem der Kläger den Verband gewechselt hat, und ist damit beendet. 34 bb) Zudem ergibt sich auch aus der Art der vom Kläger als Selbstreinigungsverfahren gem. § 123 BRAO eingeleiteten Überprüfung der beiden Gebührenvereinbarungen, dass sich – auch in diesem Verfahren – nicht die Beklagte berühmt hat, also dieses Verfahren initiiert hat, sondern der Kläger selbst dieses Verfahren eingeleitet hat. 35 cc) Auch aus den weiteren Umständen ergibt sich nicht, dass die Beklagte gegen den Kläger wettbewerblich vorgehen wird. Die Befürchtung des Klägers gründet nicht auf tatsächlichem Vortrag. Allein die Möglichkeit, dass die Beklagte gegen den Kläger zukünftig wettbewerblich vorgehen kann, nachdem der Kläger nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, begründet nicht die notwendige Berühmung der Beklagten zur Erhebung eines Unterlassungsanspruchs oder die Absicht zu dessen Erhebung. Dies ergibt sich insbesondere weder aus dem Vortrag des Klägers im Hinblick auf die Rüge der Beklagten in dem Aufsichtsverfahren III Abt. 117/2015, dem die Gebührenvereinbarung vom 29.03.2015/23.07.2015 zugrunde liegt, noch aus dem sich anschließenden Verfahren vor dem Anwaltsgericht (2 Anw 20/17) und dem Anwaltsgerichtshof (2 AGH 3/19). Auch aus dem weiteren Vortrag ist eine Berühmung der Beklagten nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere für die Verfahren, die der Kläger benennt und Aktenauszüge teilweise zur Gerichtsakte gereicht hat, 10 EV 365/16 Selbstreinigungsverfahren, 10 EV 389/16 Selbstreinigungsverfahren, 10 EV 74/16 Selbstreinigungsverfahren, ER III/341/2016 und III. Abt 117/2015 und 26 O 453/16. 36 Im Gegenteil kann aus dem bisherigen Verhalten der Beklagten geschlossen werden, dass sie alleine unter disziplinarrechtlichen Voraussetzungen gegen den Kläger vorgegangen ist und nicht zivilrechtlich/wettbewerbsrechtlich. Denn auch während der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten wäre es ihr unbenommen gewesen, gegen den Kläger wettbewerbsrechtlich vorzugehen. 37 Das Verfahren 26 O 453/16 des Landgerichts Köln, das der Kläger zur Begründung seines Feststellungsinteresse ebenfalls anführt, betrifft eine Unterlassungsklage der Beklagten gegen eine Rechtsanwaltskanzlei wegen der Verwendung von Vergütungsvereinbarungen in deren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kammer kann nicht feststellen, welche Auswirkungen diese, in diesem Verfahren zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht der Beklagten auf das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits haben kann. 38 c) 39 Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die im Antrag benannten hypothetischen Varianten eines Anspruchs berühmt. Die Beklagte hat im Hinblick auf die Haupt- und Hilfsanträge weder eine Abmahnung ausgesprochen noch auf andere Weise Ansprüche geltend gemacht. 40 Der Feststellungsantrag ist seinem Wortlaut nach nicht auf die Feststellung gegenwärtiger Rechtsbeziehungen des Klägers zu der Beklagten gerichtet, sondern auf die Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage, ob der Kläger berechtigt ist, erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag - als Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens - unzulässig (vgl. BGH, NJW 2000, 2280 [2281] = LM H. 1/2001 § 236 [A] ZPO Nr. 7; NJW 2001, 445 [447] = LM H. 3/2001 § 253 ZPO Nr. 137 m.w. Nachw.). 41 Für die Auslegung von Prozesserklärungen ist - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1005 = LM H. 10/1998 § 253 ZPO Nr. 123). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, NJW 2000, 3287 [3289] = LM H. 3/2001 § 253 ZPO Nr. 133 m.w. Nachw.). 42 Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist danach unter Heranziehung des Vorbringens des Klägers dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn der Kläger eine schriftliche Bonusregelung für den Erfolgsfall trifft (vgl. dazu auch BGHZ 119, 246 [248] = GRUR 1993, 420 = LM H. 4/1993 § 17a GVG Nr. 3 - Rechtswegprüfung; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rdnr. 3). Denn dem Kläger geht es erklärtermaßen vor allem um Rechtssicherheit, bevor er weitere Erfolgshonorarvereinbarungen abschließt. Diese Intention war insbesondere in dem Vorgehen zu sehen, vor dem Abschluss der Erfolgshonorarvereinbarung vom 23.07.2015 den Entwurf dieser Vereinbarung vom 29.03.2015 durch die Mandantin an die Beklagte mit der Bitte um Genehmigung zu übersenden. 43 Die Hilfsanträge richten sich auf verschiedene Varianten der Verwendung von Erfolgshonoraren (ohne Rechtsschutzversicherung – Antrag zu 2.; Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze – Antrag zu 3.; Überschrift als Erfolgshonorarvereinbarung – Antrag zu 4.). Auch mit diesem Rechtsschutzziel /-zielen bezieht sich der Antrag aber nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, soweit die Anträge darauf gerichtet sind, festzustellen, ob der Beklagten gegebenenfalls gesetzliche Unterlassungsansprüche gegen das Honorarmodell des Klägers zustehen können. Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Grund für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (vgl. BGHZ 120, 239 [253] = NJW 1993, 925 = LM H. 5/1993 § 823 (Dd) BGB Nr. 22; BGH, NJW 1992, 436 [437] = LM H. 7/1992 § 256 ZPO Nr. 168; NJW-RR 1994, 175 [176]). Der Kläger bringt hier auch nicht vor, dass gegen ihn bereits ein vorbeugender Unterlassungsanspruch erhoben worden sei; er befürchtet lediglich, bei einem weiteren Mandat mit der Vereinbarung von Erfolgshonorarvereinbarungen Unterlassungsansprüchen der Beklagten ausgesetzt zu sein. Die bisherigen disziplinarrechtlichen Verfahren, die nicht einmal die Androhung enthalten, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, begründen - anders als die Behauptung eines Unterlassungsanspruchs in einer Abmahnung wegen einer angeblich bereits begangenen Rechtsverletzung (vgl. dazu BGH, GRUR 1985, 571 [572f.] = WRP 1985, 212 - Feststellungsinteresse; NJW-RR 1995, 1379 = LM H. 2/1996 § 253 ZPO Nr. 113 - Funny Paper = GRUR 1995, 697 [699]; NJW-RR 2001, 975 = LM H. 4/2001 § 14 MarkenG Nr. 18 - Classe E m.w. Nachw. = GRUR 2001, 242 [243]) - noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann. Zudem hat der Kläger mit der Einleitung von sog. Selbstreinigungsverfahren selbst Verfahren initiiert, die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens zu überprüfen. 44 d) Den von dem Kläger angekündigten Feststellungsanträgen liegen abstrakte Fragestellungen zugrunde. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass diese Konstellationen jemals Gegenstand etwaiger Honorarvereinbarungen oder Verfahren diesbezüglich gewesen sind. Der Beklagten ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass die Prüfung, ob eine Honorarvereinbarung dem Verbot der §§ 49 b Abs. 2 BRAO, 4 a RVG unterfällt, von einer Einzelfallprüfung abhängt und nicht pauschal beantwortet werden kann. 45 3. Ob die Erfolgshonorarvereinbarungen grundsätzlich in den vom Kläger aufgezeigten Varianten zulässig sind oder nicht, kann daher dahinstehen, könnte aber vom erkennenden Gericht in dieser Pauschalität auch gar nicht beurteilt werden. 46 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. 47 Streitwert: 10.000,00 €