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Urteil

1 AGH 1/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1124.1AGH1.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am ##.##.1958 geborene Beigeladene ist seit dem 12.04.2011 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 01.12.2002 ist er bei der X1 AG in B beschäftigt, per Anstellungsvertrag vom 13.12.2004 als „Leiter Personal“. Er war mit Wirkung ab dem 25.01.1993 aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt für die Z, P, von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht befreit. Bereits seit dem 25.09.1992 ist er Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW. Durch seinen jetzigen Arbeitgeber wurde er zum 01.01.2015 zur allgemeinen Rentenversicherung angemeldet. Mit bei der Beklagten am 16.03.2016 eingegangenem Antrag beantragte der Beigeladene unter Beifügung des Anstellungsvertrags vom 13.12.2004 und einer dem Formblatt der Beklagten beigefügten Tätigkeitsbeschreibung vom 11.03.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der X1 AG. Das Formblatt der Beklagten ist unter Zif. IV dahin geändert, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung enthaltenen Angaben – einschließlich der Vereinbarung der fachlichen Unabhängigkeit und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit – Bestandteil des Arbeitsvertrages sind. Gemäß der Tätigkeitsbeschreibung ist der Beigeladene fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig. Ausgeführt wird im Einzelnen, dass der Beigeladene als Leiter Personal für die Gestaltung der Personalarbeit innerhalb des X Konzerns, insb. für arbeitsrechtliche Fragen und die Personalentwicklung, verantwortlich sei. Er berate in dieser Funktion den Vorstand, den Geschäftsführer, Führungskräfte, Betriebsräte und Unternehmenssprecherausschüsse in allen relevanten Bereichen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts, einschließlich der Vertragsgestaltung und der Beendigung von Arbeits- und Geschäftsführerverhältnissen, wobei er die zu beurteilenden Fakten selbständig ermittele. Er referiere regelmäßig intern und extern zu Themen aus seinem Fachgebiet. Der Beigeladene verfüge über Prokura für die X1 AG, die X2 AG, die X3 AG und die X4 AG. Er vertrete den Konzern beim Arbeitgeberverband und im Allgemeinen Tarifausschuss sowie gegenüber Gewerkschaften, Wirtschaftsausschüssen, Betriebsräten, Unternehmenssprecherausschüssen, bei Verbänden und vor Arbeitsgerichten, Behörden, Vertragspartnern sowie gegenüber Arbeitnehmern. Er übe in unabhängiger Stellung die Funktion des dezentralen Compliance Beauftragten für den Bereich Personal aus. Hierzu zähle die Beobachtung und Identifikation sich abzeichnender Entwicklungen und Änderungen im Rechtsumfeld sowie die Überwachung der Einhaltung aller für den Verantwortungsbereich maßgeblichen rechtlichen Pflichten und Vorgaben als Multiplikator des Chief Compliance Officers für Compliance Informationen einschließlich der Beratung der Führungskräfte und Mitarbeiter des Verantwortungsbereiches hinsichtlich der Compliance-Themen. Die Beklagte hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren zu der beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt angehört. Mit Schreiben vom 10.10.2016 hat die Klägerin der Zulassung widersprochen. Sie hat ausgeführt, dem Beigeladenen oblägen nach dem Arbeitsvertrag auch nichtanwaltliche Aufgaben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen das Beschäftigungsverhältnis präge. Der Beigeladene hat nachfolgend ein von ihm gegengezeichnetes Schreiben der X1 AG vom 23.11.2016 zur Akte gereicht, nach dem die anwaltliche Tätigkeit gegenüber den administrativen Aufgaben überwiegen und das Arbeitsverhältnis prägen würde. Mit Bescheid vom 06.12.2016, der Klägerin zugestellt am 09.12.2016, hat die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung vom 11.03.2016 und das Schreiben der X1 AG vom 23.11.2016. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 09.01.2017 fristgerecht Anfechtungsklage erhoben. Sie macht geltend, es sei zweifelhaft, ob die Tätigkeit des Beigeladenen durch eine anwaltliche Tätigkeit i.S.d. § 46 Abs.3 BRAO geprägt sei. Es fehle an einer Gesamtbeschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen, somit könne nicht beurteilt werden, ob die in der Tätigkeitsbeschreibung dargestellte anwaltliche Tätigkeit das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen bei der X1 AG präge. Insbesondere blieben personalwirtschaftliche, steuernde und leitende Arbeiten, die zu der Personalleitertätigkeit gehörten, unerwähnt. Insoweit sei – auch unter Berücksichtigung der im Anstellungsvertrag enthaltenen Bonusvereinbarung – eine weitere Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte verteidigt mit näheren Ausführungen den Zulassungsbescheid vom 6.12.2016. Der Senat hat die Beteiligten persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.11.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personalakte der Beklagten (MitgliedsNr.: ###1) und die Verwaltungsakte der Klägerin (Nr.: ###2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. 1. Der Bescheid vom 06.12.2016 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gem. §§ 46 a Abs.1, 46 Abs.2 – 5 BRAO liegen vor. Das Anstellungsverhältnis des Beigeladenen ist durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit i.S.d. § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO geprägt. 1. Der Beigeladene übt – was auch die Klägerin nicht in Frage stellt – anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs.3 BRAO aus. Im Einzelnen erfüllt der Beigeladene für seine Arbeitgeberin folgende Aufgaben: Er prüft im Sinne des § 46 Abs.3 Nr.1 BRAO Rechtsfragen, leistet Sachverhaltsaufklärung und erarbeitet Lösungen für die sich stellenden Probleme. Der Beigeladene erarbeitet das arbeitsrechtliche Instrumentarium zur Umstrukturierung und Reorganisation sowohl des X Versicherungskonzerns als auch der von ihm geleiteten Personalabteilung. Dazu klärt und prüft er in Bezug auf arbeitsrechtliche Fragen (Einstellung, Kündigung, Erteilung von Handlungsvollmachten) den zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Beigeladene erteilt gem. § 46 Abs.3 Nr.2 BRAO Rechtsrat, indem er die Konzern- u. Unternehmensleitung in allen personalrechtlichen und personalpolitischen Fragestellungen berät. Die Tätigkeit des Beigeladenen ist auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen i.S.d. § 46 Abs.3 Nr.3 BRAO und eine selbständige Verhandlungsführung ausgerichtet. Der Beigeladene erstellt und verhandelt Sozialpläne, er führt Verhandlungen mit Dritten, wie z.B. Behörden, Mitarbeitern und deren Rechtsanwälten und schließt für seine Arbeitgeberin entsprechende Verträge. Schließlich ist der Beigeladene aufgrund weitreichender Prokura gem. § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO berechtigt, für den Konzern nach außen verantwortlich aufzutreten. 2. Der Senat ist nach der Anhörung des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2017 zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene im Schwerpunkt – so wie in dem Schreiben des X1 AG vom 23.11.2016 ausgeführt – anwaltlich tätig ist und die anwaltliche Tätigkeit, die er neben administrativen und organisatorischen Aufgaben als Leiter der Personalabteilung leistet, das Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 46 Abs.3 BRAO prägt. Eine Prägung des Beschäftigungsverhältnisses durch die anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie im Rahmen des Anstellungsverhältnisses eindeutig den Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit ausmacht und die Tätigkeit beherrscht (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO n.F., BT Drs. 18/5201 S.18 ff, S.29). Hiervon kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. Henssler/Deckenbrock, AnwBl.2016, 215, 218; Junker in BB 2016, 195, 199 f). Die anwaltliche Tätigkeit macht deutlich mehr als 50 % der von dem Beigeladenen zu leistenden Aufgaben aus. Dies ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 11.03.2016 in Verbindung mit dem Schreiben der X1 AG vom 23.11.2016 sowie aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung. Der Beigeladene gewichtet den Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit auf einen Anteil zwischen 60 u. 65 %. Ferner überwiegt die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit den übrigen Aufgabenbereich des Beigeladenen erheblich. Die anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen besteht im Wesentlichen in der rechtskonformen Umsetzung betrieblich notwendiger Umstrukturierungsmaßnahmen. Angesichts der Größe des X Konzerns, seiner wirtschaftlichen Stellung auf dem Markt und die zu betreuende Mitarbeiterzahl ist der Senat davon überzeugt, dass die darauf bezogene anwaltliche Tätigkeit den ganz wesentlichen Schwerpunkt der beruflichen Aufgaben des Beigeladenen ausmacht. Den Anteil der außerdem anfallenden organisatorisch-administrativen Aufgaben hat der Beigeladene nachvollziehbar mit dem Aufwand verglichen, der in größeren Rechtsanwaltskanzleien zu leisten ist. Belastbare Anhaltspunkte, die eine Unrichtigkeit der Angaben des Beigeladenen, der sich mit ihnen deckenden Tätigkeitsbeschreibung und des Schreibens vom 23.11.2016 nahelegen, ergeben sich weder aus der Akte noch hat die Klägerin solche Aspekte nach der Anhörung des Beigeladenen aufgezeigt. Der Senat hat deshalb keinen Anlass, an den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu dem Verhältnis und der Gewichtung der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und den organisatorisch-administrativen Aufgaben andererseits zu zweifeln. 3. Die Tätigkeit für die X1 AG übt der Beigeladene eigenverantwortlich und fachlich unabhängig aus. Dies ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 11.03.2016, die zugleich Bestandteil des Anstellungsvertrags vom 13.12.2004 geworden ist. Der Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit und der eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit steht insb. nicht die Zielbonusvereinbarung unter Zif.4 (2) des Anstellungsvertrages vom 13.12.2004 entgegen. Die Anhörung des Beigeladenen vor dem Senat hat ergeben, dass auch der für die Erreichung individuell vereinbarter Ziele gewährte Teilbonus 1 in einer Höhe von bis zu 25.000,00 € p.a. nicht im Widerspruch zu der unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit steht. Der sog. Zielbonus wird nicht im Sinne eines (unzulässigen) Erfolgshonorars gem. § 49 b Abs.2 BRAO gewährt, das mit der Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit nicht vereinbar ist (vgl. Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 49 b BRAO Rn.62; BGH AnwBl 2003, 593, 595; BT Drs. 12. 4993 S.31). Mit dem Zielbonus wird nicht eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit in der Weise honoriert, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Führung der Sache den Ausschlag geben könnten (vgl. BT Drs 12/4993, S.31). Der Beigeladene hat eine Erklärung seiner Arbeitgeberin vom 16.10.2017 vorgelegt, nach der auch der Teilbonus 1 nicht an den konkreten Erfolg einer bestimmten Sache geknüpft ist. Diese Erklärung hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Er hat ausgeführt, dass er bei der Umsetzung des etwa für 2017 vereinbarten Ziels „Erreichung der mit EffizienzPlus einhergehenden Kosten- und MAK-Ziele mit der neuen Zielorganisation“ unabhängig und eigenverantwortlich über den Weg zur Erreichung des Ziels entscheide. Sofern er eine Kostenersparnis erreichen solle, stehe es ihm frei, dieses Ziel etwa über die Einsparung von Sachkosten, die Nichtbesetzung frei werdender Stellen oder über den Abbau von Personal (Abfindung, Kündigung, etc.), zu erreichen. Damit hängt die Gewährung des Zielbonus nicht in dem Sinne von dem Erfolg einer bestimmten anwaltlichen Tätigkeit ab, dass die Rechtsdurchsetzung/Rechtsverwirklichung honoriert wird (vgl. Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 49 b BRAO Rn.86). Der Zielbonus bezieht sich vielmehr auf die Erreichung eines Ziels der beruflichen Tätigkeit insgesamt. Die Art und Weise der Zielerreichung steht dem Beigeladenen frei, er kann das Ziel der Kosteneinsparung außerhalb der anwaltlichen Tätigkeit, etwa durch rein betriebswirtschaftliche Maßnahmen (Senken der Sachkosten, Nichtbesetzung von Stellen) erreichen. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs.1 u.3, 162 Abs.3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Ein Anlass, der Klägerin aus Billigkeitsgründen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzugeben, besteht nicht, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 162 Rn.23). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 S.1 u. S.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO, vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53,59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.