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Urteil

1 AGH 25/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1115.1AGH25.24.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4. Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 02.05.2024, mit der die Beigeladene als ausländische Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) nach EuRAG für ihre Tätigkeit bei der Q GmbH in die Rechtsanwaltskammer Hamm aufgenommen wurde. 1. Die am 00.00.1974 in Reggio F in Italien geborene Beigeladene ist mit Urkunde vom 11.02.2014 als niedergelassene europäische Rechtsanwältin gemäß § 2 EuRAG von der Beklagten in die Rechtsanwaltskammer Hamm aufgenommen worden (Bl. 22 PH). In der Zeit bis zum 09.08.2018 war sie in einer Nebentätigkeit bei C GmbH beschäftigt. Unter dem 01.05.2022 hat die Beigeladene bei der Beklagten den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei bestehender Rechtsanwaltszulassung für ihre Tätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin, der Q GmbH, T-Straße *, # N gestellt. Diesem Antrag beigefügt war u.a. der Fragebogen zur Prüfung des Vorliegens von Versagungsgründen, der Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin, eine Freistellungserklärung der Arbeitgeberin für ihre Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin sowie die von ihr und der Arbeitgeberin unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin einschließlich einer Anlage mit ausführlicher Darstellung der von der Beigeladenen bei ihrer Arbeitgeberin wahrgenommenen Tätigkeiten. In dieser Tätigkeitsbeschreibung wird der Beigeladenen ihre fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich zugesichert. Die vorgenannte Tätigkeitsbeschreibung ist von der Arbeitgeberin unter dem 14.06.2022 ohne Unterschrift gestempelt und von der Beigeladenen unter dem 14.06.2022 unterzeichnet. Die ausführliche Anlage zu dieser Tätigkeitsbeschreibung datiert vom 03.05.2022 und ist von Dr. I E für die Arbeitgeberin handschriftlich unterzeichnet und unter gleichem Datum von der Beigeladenen. a) Mit Schreiben vom 21.07.2022 hörte die Beklagte die Beigeladene zu zwei möglichen Zulassungshindernissen an: Zum einen verstieße ihre Vergütung gegen das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, zum anderen ergebe sich aus der Tätigkeitsbeschreibung, dass sie Rechtsberatung nicht nur für ihren Arbeitgeber, sondern auch für dessen Kunden erbringe. In der zwischen der Beigeladenen und ihrer Arbeitgeberin vereinbarten Vergütungsregelung sind in § 4 Ziff. 3. und 4. Prämien vereinbart. Zum einen gewährt die Arbeitgeberin eine Verwertungsprämie, die aus einer Vertragsprämie und einer Einnahmeprämie besteht, die sich einerseits an abgeschlossenen Verwertungsverträgen für externe Auftraggeber orientiert und andererseits an einer Beteiligung der Arbeitgeberin an allen Verwertungslösungen pro Verwertungsfall. Darüber hinaus ist in Ziff. 4. eine „Prämie freie Dienstleistung“ vorgesehen, die aus einer Umsatz- und einer Gewinnbeteiligung besteht. Umsatz ist demgemäß der dem Geschäftspartner für Dienstleistungen der Arbeitgeberin in Rechnung gestellte Geldbetrag abzüglich der Umsatzsteuer; Gewinn ist der Umsatz abzüglich der Kosten für externe Dienstleister und Beträge für Sachkosten. In der ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass die „vorgenannten Tätigkeiten … auch im Auftrag von Unternehmen im Rahmen des Transfers von Technologien und Innovationen“ ausgeführt würden. Zu diesen Tätigkeiten gehörten nach der Tätigkeitsbeschreibung auch urheberrechtliche Fragen, die im Zusammenhang mit Erfindungen und Leistungen von Hochschulen/Erfindern entstünden. So beziehe sich die Beratungspraxis auch auf die Ausarbeitung von Miterfinder- oder Mitinhaberverträgen, die für Hochschulen und Entwickler entworfen werden. Zu ihrer Tätigkeit gehörten nach der Tätigkeitsbeschreibung auch Vertragsverhandlungen mit Industrieunternehmen bzw. deren Anwälten zwecks Verwertung zahlreicher Erfindungen und Gestaltungen von Verträgen. Insoweit spreche sie im Fall des Scheiterns den Hochschulen Empfehlungen für gerichtliche Schritte zwecks Durchsetzung von Forderungen aus; die gerichtlichen Streitigkeiten der Auftraggeber der Q werden von ihr begleitet. b) Zu diesem Anhörungsschreiben der Beklagten nahm die Arbeitgeberin der Beigeladenen am 31.08.2022 wie folgt Stellung: Die in § 4 des Arbeitsvertrags geregelte Zahlung sei kein Erfolgshonorar, sondern eine umsatzabhängige Vergütung, der alle an einer Verwertung eines Forschungsergebnisses beteiligten Mitarbeiter partizipierten. Die Arbeitgeberin erhalte einen Anteil an den von ihr für ihre Gesellschafter-Hochschulen erzielten Verwertungseinnahmen, an denen alle Mitarbeiter prozentual beteiligt würden. Entsprechendes gelte auch für die umsatzabhängige Vergütung für freie Dienstleistungen. Die Beigeladene erbringe darüber hinaus Rechtsdienstleistungen ausschließlich für ihre Arbeitgeberin, die wiederum Rechtsdienstleistungen ausschließlich für ihre Gesellschafter, die öffentlich-rechtlichen Hochschulen erbrächte. Diese hätten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe, den Technologietransfer als dritter Säule neben Forschung und Lehre die Arbeitgeberin als Unternehmen gebildet. c) Mit Schreiben vom 24.10.2022 wurde die Klägerin zu dem Antrag angehört und äußerte sich mit Schreiben vom 08.11.2022 dahingehend, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin deshalb nicht erfolgen könne, weil die Tätigkeit der Beigeladenen nicht ausschließlich eine Rechtsberatung ihrer Arbeitgeberin darstelle. Mit Bescheid vom 09.02.2023 hat die Beklagte den Zulassungsantrag der Beigeladenen abgelehnt, im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Tätigkeit sei nicht ausschließlich eine rechtsberatende Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin. Aufgrund einer weiteren internen Überprüfung hat die Beklagte diesen Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 02.03.2023 aufgehoben. d) Die im wieder aufgenommenen Zulassungsverfahren erneut angehörte Klägerin äußerte sich schließlich mit Schreiben vom 07.03.2023 wiederum negativ, insbesondere bestünden aus ihrer Sicht nach wie vor Bedenken daran, dass die Beigeladene ausschließlich Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin wahrnehme. Auf § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG könne sie sich nicht berufen, da die von ihrer Arbeitgeberin wahrzunehmenden Aufgaben privatrechtlicher Natur seien. e) Auf der Grundlage weiterer Stellungnahmen der Beigeladenen zu der Stellungnahme der Klägerin wurde diese mit Schreiben der Beklagten vom 22.05.2023 erneut angehört. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob sich die beratende Tätigkeit der Arbeitgeberin der Beigeladenen auf § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG stützen könne. Hierzu wurde Bezug genommen auf den Gesellschaftsvertrag der Q GmbH vom 27.07.2009 (vgl. Anlage). Nachdem die Klägerin hierzu erneut ablehnend Stellung genommen hatte, erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 02.05.2024. 2. Gegen den der Klägerin am 07.05.2024 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit Eingang am 05.06.2024 per beA Klage zum Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen und somit rechtzeitig erhoben und die Klage im Wesentlichen wie folgt begründet: Die fachliche Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen gemäß § 46 Abs. 3, 4 BRAO sei nicht tatsächlich gewährleistet. Die im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütungs- und Bonusregeln sprächen gegen die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen. Unter Berufung auf Entscheidungen des erkennenden Senats und anderer Anwaltsgerichtshöfe wird die Auffassung vertreten, bei den Sondervergütungen handele es sich um die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars, das der anwaltlichen Unabhängigkeit zuwiderlaufe. Schließlich entspreche die Tätigkeit der Beigeladenen nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO, da sich die Befugnisse des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers beschränke und auch nur eine untergeordnete teilweise Tätigkeit für Dritte unzulässig sei. Insbesondere könne sie sich nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG berufen. Außer den Gesellschaften würden darüber hinaus auch Dritte, also z.B. Angehörige der Gesellschaften und andere Unternehmen beraten. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid und verweist insbesondere darauf, dass aufgrund der Neufassung des § 49b Abs. 2 BRAO nach einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG der Gesetzgeber das Verbot des Erfolgshonorars durch eine Regelung in § 4a RVG gelockert habe. Zwar gelte diese Regelung nicht für Syndikusanwälte, allerdings sei der Wille des Gesetzgebers, das Verbot anwaltlichen Erfolgshonorars zu lockern, auch hinsichtlich der Tätigkeit von Syndikusanwälten zu berücksichtigen. Außerdem sei die Beigeladene für die Gesellschafter-Hochschulen tätig und dies eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers i.S.d. § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG. Dem Vorhalt der Klägerin, dass die Beigeladene auch für Mitglieder und Angehörige der Gesellschafter-Hochschulen tätig sei, sei nicht zu folgen. In einem persönlichen Gespräch am 24.02.2023 in den Räumlichkeiten der Beklagten habe die Beigeladene glaubhaft versichert, dass sie genau das gerade nicht tue und dies anhand eines praktischen Einzelbeispiels belegt. Sie berichtete nämlich, dass sie sich ein paar Tage vor dem persönlichen Gespräch ein Professor wegen eines privaten Forschungsaustrags an die Arbeitgeberin mit der Bitte gewandt habe, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses auszusprechen. Dies habe die Beigeladene persönlich und damit auch für die Arbeitgeberin abgelehnt, da dies keine Tätigkeit für die Gesellschafter-Hochschule gewesen wäre. Soweit auf der Internetseite der Arbeitgeberin der Beigeladenen auf eine gegenteilige Auffassung geschlossen werden könne, habe die Beigeladene in dem genannten Gespräch „überzeugend ausräumen können“. Auf Befragen des Senats hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Schwerpunkt ihrer Tätigkeit der Entwurf und die Gestaltung von Verträgen sei, die der Verwertung von Erfindungen von nordrhein-westfälischen Hochschulen dienten. Ihre Arbeitgeberin, deren Gesellschafter die Hochschulen seien, schalte sie bei der Vertragsgestaltung des Verwertungsmanagements ein. Ihre ausschließlich für ihre Arbeitgeberin ausgeübte rechtliche Tätigkeit mache einen Anteil von 80 bis 90% ihrer Arbeitszeit aus. Die Zusatzzahlungen ergäben sich aus den ihrer Arbeitgeberin insgesamt zustehenden Erlösen ihrer Verwertungstätigkeit für die Hochschulen und habe keinen unmittelbaren Zusammenhang mit von ihre bearbeiteten Verträgen; sie partizipiere insoweit am Gesamtergebnis. Für das Jahr 2022 ergab sich ein Betrag i.H.v. 3.711,-- € und im Jahre 2023 von 3.726,-- €. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung als Zeugin die Vorgesetzte der Beigeladenen gehört und führte aus, dass die Zusatzzahlungen der Mitarbeiter an der Betriebsergebnis der Arbeitgeberin geknüpft sei und nicht an die individuelle Arbeitsleistung der Mitarbeiter. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. A. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c I1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a II 4 BRAO angeordneten Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 8; BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 juris-Rn 7; BGH, Urteil vom 29.01.2018, AnwZ (Brfg) 12/17 juris-Rn 7 ). B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Zulassungsbescheid ist rechtmäßig. Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeiten den Anforderungen des § 46 Abs. 2-5 BRAO entsprechen. 1. Die seit dem 25.02.2014 nach EuRAG in der Rechtsanwaltskammer Hamm aufgenommene Beigeladene erfüllt die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen als ausländische Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EuRAG. Somit sind die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt. Es liegt auch kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vor. 2. Es liegen in der Person der Beigeladenen auch die Anforderungen gemäß § 46 Abs. 2-5 BRAO vor. a) Die Beigeladene ist Angestellte in einer anderen als einer in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Gesellschaft (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Ihre Tätigkeit ist zwischen den Parteien unstreitig auch durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO genannten Merkmale geprägt. Sie prüft insbesondere Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts und erarbeitet und bewertet Lösungsmöglichkeiten, sie erteilt Rechtsrat und ihre Tätigkeit ist auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen der Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten gerichtet und sie verfügt über die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Diese in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Merkmale werden durch ihre Arbeitgeberin bestätigt. Dies steht zur Überzeugung des erkennenden Senats nach Befragung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung fest. b) Durch ihre Arbeitgeberin wird auch ihre fachliche Unabhängigkeit in der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Sie ist – zwischen den Parteien unstreitig – nicht an Weisungen gebunden, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen (§ 46 Abs. 4 BRAO). c) Zwischen den Parteien streitig ist die Frage, ob sich die Befugnis der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin beschränkt (§ 46 Abs. 5 BRAO) und ob sie i.S.d. § 46 Abs. 3 1. Halbsatz BRAO ihre Tätigkeit unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. aa) Die Tätigkeit der Beigeladenen beschränkt sich auf Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin i.S.d. § 46 Abs. 5 BRAO. Die Arbeitgeberin der Beigeladenen, die Q GmbH ist eine Tochtergesellschaft von 29 (öffentlich-rechtlichen) Hochschulen in Nordrhein-Westfalen. Ausweislich ihrer Angaben auf ihrem Internetauftritt zählt Q zu den größten europäischen Dienstleistern im Technologietransfer und IP-Management. Sie ist ausweislich der Angaben auf der Internetseite neben den Hochschulen und Universitätskliniken auch für Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Start-Ups tätig. Insofern bietet sie „bedarfsgerechte Dienstleistungen rund um intellectual property (IP) für Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Start-Ups“ an. Hierzu gehören Patentrecherchen, Technologiefeldanalyse, die monetäre Bewertung, die IP-Verwertung sowie die Unterstützung bei Forschungsanträgen. Zum Tätigkeitsfeld der Q gehört auch ihre IP-Akademie mit Workshops und Schulungen zur Weiterbildung und Qualifizierung rund um den Umgang mit IP in Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags der Q GmbH vom 27.07.2009 ist Gegenstand der Gesellschaft die Verwertung von schutzrechtsfähigen Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, insbesondere die Erbringung von für die Gesellschafter möglichst kostengünstigen Leistungen im Bereich Bewertung, Patentierung, Verwertung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Dienstleistungen, die mit Patenten, Urheberrechten und anderen Gewerblichen Schutzrechten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere auch die Durchführung, Begleitung und Finanzierung von Patentprozessen, die Patentveredelung sowie Unterstützungsleistungen bei Existenzgründungen. Zweck der Gesellschaft ist es, den Gesellschaftern aber auch in geringem Umfang Dritten, alle erforderlichen Dienstleistungen und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Erfindung und Patentierung zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft darf sich an anderen Gesellschaften beteiligen und Gesellschaften gründen. Die Beklagte sieht die Tätigkeit der Beigeladenen von der Ausnahme des § 46 Abs. 5 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG erfasst, da ihre Arbeitgeberin als Zusammenschluss von Körperschaften des öffentlichen Rechts i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG anzusehen und daher die Tätigkeit der Beigeladenen als rechtsberatende Tätigkeit der Arbeitgeberin zu werten sei. Die Aufgaben der Arbeitgeberin in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HochschulG NRW als öffentliche Aufgabe zu qualifizieren, welche in § 3 HochschulG NRW näher ausgestaltet werde. Es komme entscheidend für die Einordnung als öffentlich-rechtliche Aufgabe auf die Rechtsnatur der Norm an. Bei § 2 Abs. 1 HochschulG NRW seien Hochschulen vom Land getragene rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die ihnen übertragenen Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnähmen und somit öffentlich-rechtliche Aufgaben seien. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich die Hochschulen beim Wissenstransfer auch privatrechtlicher Formen bedienen dürften. Die Q sei gegründet worden, um öffentlich-rechtliche Aufgaben für die NRW-Hochschulen wahrzunehmen, insoweit komme es allein auf die Einordnung als öffentlich-rechtliche Aufgabe an. Ein Hoheitsakt für die Gründung sei nicht erforderlich. Anders als bei Unternehmen der Daseinsvorsorge sei ein derartiger Hoheitsakt für die Gründung und Aufgabenwahrnehmung der Q nicht erforderlich, § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG erfasse vielmehr auch privatrechtlich organisierte, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeter Unternehmen. Dem tritt die Klägerin entgegen. Zwar scheine die Ansicht der Beklagten vertretbar, § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO auf die Gesellschafter einer GmbH, die Rechtsdienstleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG erbringen darf, im Weg der erweiternden Auslegung auch auf das Rechtsverhältnis der Q zu ihren Gesellschaftern anzuwenden; hierfür sprächen Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO (BT-Drs. 18/5201, S. 30 f.). Hochschulen seien als Körperschaften des öffentlichen Rechts Gesellschafter der Q GmbH, die somit „Mitglieder und Angehörige“ hat. Die Klägerin bezweifelt indes, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen ausschließlich auf Rechte und Pflichten der Gesellschafter, also der Hochschulen beschränke, vielmehr dürfte sie auch für Mitglieder derselben, gegebenenfalls auch für Angehörige von Hochschulen beratend und rechtsgestaltend tätig sein. Zu diesen zählten Mitglieder des Rektorats und des Hochschulrats, die Dekaninnen und Dekane, das Hochschulpersonal, die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren sowie die in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren u.a. (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 HochschulG NRW). Jedenfalls aber beschränke sich ihre Tätigkeit nicht auf Rechtsdienstleistungen nur für die Hochschule sowie deren Mitglieder und Angehörige, sondern sie sei darüber hinaus auch für externe Dritte tätig, wie sich aus den Darstellungen auf der Internetseite ihrer Arbeitgeberin ergebe. Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich die Befugnis und die Tätigkeit der Beigeladenen auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin. Die Beschränkung der Befugnisse der Syndikusrechtsanwältin zur Beratung und Vertretung auf Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin ist eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung (vgl. BGH, Urteil v. 22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19 –). Daher stellt eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers darf, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat. Auf den Umfang der Beratungstätigkeit eines Dritten kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Urteil v. 07.12.2020 AnwZ (Brfg) 11/20). Die Arbeitgeberin übernimmt Dienstleistungen für Ihre Gesellschafter, insbesondere auf dem Gebiet der Verwertung von Erfindungen. Daher ist die Tätigkeit der Beigeladenen in diesem Zusammenhang eine unmittelbare Tätigkeit für Ihre Arbeitgeberin. Auch wenn die Tätigkeit der Beigeladenen aufgrund der Dienstleistungstätigkeit ihrer Arbeitgeberin für ihre Gesellschafter nicht ausschließlich eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin, sondern auch für die Gesellschafter ihrer Arbeitgeberin ist, handelt es sich um eine erlaubte Rechtsdienstleistung i.S.d. § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO. Von dieser Ausnahmevorschrift sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse erfasst (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG). Die Q stellt sich als Tochterunternehmen nordrhein-westfälischer Hochschulen dar, die gemäß § 2 Abs. 1 HochschulG NRW vom Land getragene rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Gemäß § 2 Abs. 2 HochschulG NRW nehmen sie – soweit das HochschulG NRW nichts anderes zulässt – ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise wahr. Grundsätzlich können sie sich dabei auch der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben in Form privatrechtlich organisierter Eigengesellschaften bedienen. Für diese bedarf es zu ihrer Gründung keines Hoheitsakts. Entscheidend kommt es insoweit auf die sich aus den für die öffentlich-rechtliche Körperschaft ergebenden Kompetenznormen ergebenden Befugnisse an (vgl. hierzu Henssler/Overkamp, RDG, § 8 Rn. 13; Krenzler/Cramer/Schmidt, RDG, 3. Aufl. 2023, § 8 Rn. 36; BGH 13.03.2000 – I ZR 214/97 –; vgl. hierzu auch BT-Drs. 16/3655, S. 61 zum Regierungsentwurf des RDG). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, aus § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 HochschulG NRW ergebe sich, dass sich die Hochschule auch privatrechtlicher Gesellschaften beim Wissenstransfer bedienen dürften, bezieht sich diese Befugnis zunächst auf die Förderung der beruflichen Selbständigkeit ihrer Studierenden und des sonstigen Personals (auch durch Unternehmensgründungen) für die Dauer von bis zu drei Jahren. Hieraus ergibt sich also nicht, dass damit auch die Ausgliederung von Wissenschaftstransfer auf privatrechtliche Organisationen erlaubt ist. Allerdings ergibt sich diese Befugnis aus § 5 Abs. 7 HochschulG NRW, wonach Hochschulen wirtschaftliche Unternehmen errichten und sich an ihnen beteiligen dürfen, wenn Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissenstransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 HochschulG NRW dies rechtfertigen. Insofern ist die Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft in Form der Q GmbH von § 5 Abs. 7 HochschulG NRW gedeckt. Eines Hoheitsakts zur Gründung bedarf es nicht. Insofern unterscheidet sich auch die von der Klägerin vertretene Auffassung, die sich auf Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmende Beliehene bezieht. Aufgrund der Befragung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich ihre Tätigkeit auf Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin beschränkt. bb) Die Unabhängigkeit der rechtlichen Tätigkeit der Beigeladenen steht auch nicht aufgrund des Vergütungsmodells in Frage. Streitig zwischen den Parteien ist, ob die fachliche Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen deshalb tatsächlich nicht gewährleistet ist, weil ihre Honorierung an den Erfolg ihrer anwaltlichen Tätigkeit anknüpft. Die Klägerin sieht diese Gefahr durch das im Arbeitsvertrag vereinbarte Prämienmodell mit einer Verwertungsprämie sowie einer Prämie für „freie Dienstleistungen“. Gemäß § 49b Abs. 2 BRAO sind Vereinbarungen unzulässig, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (Erfolgshonorar). Damit soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen „wirtschaftlichen“ Angelegenheit macht (vgl. BT-Drs. 12/4993, S. 31). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH, bereits vor In-Kraft-Treten dieser Regelung stellt deshalb jede Vereinbarung, durch welche die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts vom Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst vom Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine unwirksame Erfolgshonorarvereinbarung dar (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1986 – III ZR 150/85 –; AGH NRW, Urteile v. 24.11.2017 – 1 AGH 1/17 – u. v. 16.08.2021 – 1 AGH 35/20 –). Wenn sich die Bonusregelung auf den Erfolg in einer bestimmten anwaltlichen Tätigkeit in der Weise bezieht, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Führung der Sache durch die Syndikusanwältin den Ausschlag geben könnten, würde dies ein unzulässiges Erfolgshonorar i.S.d. § 49b Abs. 2 BRAO darstellen (vgl. AGH Bayern, Urteil v. 23.11.2022 – BayAGH I-5-15721). Die Verwertungsprämie (§ 3 Ziff. 3. des Arbeitsvertrags) besteht aus einer Vertragsprämie, die 1.000,00 € pro abgeschlossenen Verwertungsvertrag „für externe Auftraggeber“ beträgt. Die Einnahmeprämie basiert auf der Beteiligung der Arbeitgeberin an allen Verwertungserlösen pro Verwertungsfall. Von der Prämie erhält die Beigeladene entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung einen Anteil, errechnet aus dem Vollzeitäquivalent der im Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise beschäftigten Innovationsmanager. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Prämie anteilig gezahlt. Auch die in § 4 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags geregelte „Prämie freie Dienstleistungen“ bezieht sich auf eine Umsatz- und Gewinnbeteiligung, bezogen auf den Umsatz der Q. Dabei erfolgt eine Beteiligung am Umsatz an Dienstleistungen der Q, die mit Geschäftspartnern der Q erzielt werden, während der Gewinn der Umsatz abzüglich der für die Durchführung der Dienstleistungen tatsächlich benötigten Tagewerke ist. Die Bonuszahlung bezieht sich nicht auf unmittelbare Tätigkeiten der Beigeladenen, sondern auf Einnahmen ihrer Arbeitgeberin. Zur Überzeugung des Senats steht nach Befragung der Beigeladenen und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung fest, dass das Honorar der Beigeladenen nicht von dem Erfolg ihrer anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Vielmehr ist die Bonifizierung von verschiedenen Faktoren in der Geschäftsführung ihrer Arbeitgeberin abhängig, auf die sie keinen bzw. allenfalls nur einen geringen Einfluss hat. Daher handelt es sich nicht um eine Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars, da der Ausgang ihrer konkreten anwaltlichen Tätigkeit nicht vom Eintritt eines bestimmten Erfolgs abhängig ist (vgl. BGH, Urteil v. 29.04.2003 – IX ZR 138/02 –). Dafür spricht auch der relativ geringe Anteil der Prämie an der vereinbarten Gesamtvergütung für die Tätigkeit der Beigeladenen von rund einem 12/100. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I BRAO. Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.