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Urteil

AGH 16/2016 II, AGH 16/16

Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO erforderliche Rechtsberatung bezieht sich u.a. darauf, die Rechtslage zu prüfen, wobei die Rechtsprüfung die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbstständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 29. Oktober 2009, L 8 KR 189/08) umfasst.(Rn.35) 2. Auch eine Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelungen kann eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO darstellen.(Rn.37) 3. Das Merkmal der Befugnis des verantwortlichen Auftretens nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO) setzt nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht i.S.d. §§ 48 ff. HGB voraus. Vorliegend ergibt sich die Befugnis des Beigeladenen, nach außen verantwortlich auszutreten, aus der ihm erteilten Prokura. Zudem reichen die Befugnis, eigenverantwortlich Schriftsätze zu unterzeichnen, oder andere dem Beigeladenen eingeräumte rechtsgeschäftliche Vollmachten.(Rn.38) (Rn.52) 4. Dass der Beigeladene Personalführungsaufgaben leisten muss, die aber gemessen an der Gesamtarbeitszeit nicht wesentlich ins Gewicht fallen, stellt die anwaltliche Prägung seiner Tätigkeit nicht in Frage.(Rn.54)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO erforderliche Rechtsberatung bezieht sich u.a. darauf, die Rechtslage zu prüfen, wobei die Rechtsprüfung die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbstständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 29. Oktober 2009, L 8 KR 189/08) umfasst.(Rn.35) 2. Auch eine Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelungen kann eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO darstellen.(Rn.37) 3. Das Merkmal der Befugnis des verantwortlichen Auftretens nach außen (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO) setzt nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht i.S.d. §§ 48 ff. HGB voraus. Vorliegend ergibt sich die Befugnis des Beigeladenen, nach außen verantwortlich auszutreten, aus der ihm erteilten Prokura. Zudem reichen die Befugnis, eigenverantwortlich Schriftsätze zu unterzeichnen, oder andere dem Beigeladenen eingeräumte rechtsgeschäftliche Vollmachten.(Rn.38) (Rn.52) 4. Dass der Beigeladene Personalführungsaufgaben leisten muss, die aber gemessen an der Gesamtarbeitszeit nicht wesentlich ins Gewicht fallen, stellt die anwaltliche Prägung seiner Tätigkeit nicht in Frage.(Rn.54) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die beklagte Rechtsanwaltskammer den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt zugelassen hat. Der am … 1962 geborene Beigeladene ist nach einem Wechsel der Zulassung als Rechtsanwalt seit dem 06.02.2006 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zuglassen sowie Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Baden-Württemberg. Ausweislich seines Anstellungsvertrages bei der B. GmbH (Arbeitgeber) vom 06.12.1995 ist er zunächst seit 01.01.1996 als „Referent der Zentralstelle Führungskräfte“ und sodann aufgrund einer Versetzung seit 01.01.2004 im Geschäftsbereich Energie- und Karosseriesysteme (EB) mit dem Arbeitsgebiet und der Dienstbezeichnung „Abteilungsleiter EB/PER“ am Standort B. /B. mit mehr als 3.700 Mitarbeiter/innen und einem Umsatz von mehr als 3 Mrd. EUR tätig. Gemäß einer vom 07.03.2016 datierenden Anlage zum Anstellungsvertrag ist der Beigeladene seit 01.04.1992 ununterbrochen als Syndikusrechtsanwalt bei der B. -Gruppe tätig, derzeit als Leiter Personal im Geschäftsbereich Electrical Drives. Der Beigeladene ist in dieser Unternehmenseinheit der einzige Jurist mit der Befähigung zum Richteramt. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der B..... GmbH und zuvor bei der Bl. GmbH war der Beigeladene durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21.08.1992 mit Wirkung zum 01.02.1991 von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit worden. Unter dem 12.03.2015 beantragte er bei der Klägerin die Feststellung der Weitergeltung jenes Befreiungsbescheides auch für seine aktuelle Tätigkeit bei der B. GmbH. Nach einer Zurückstellung seines Antrages wegen des vom Bundeskabinett am 10.06.2015 beschlossenen Gesetzentwurfes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte verwies die Klägerin den Beigeladenen auf die Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und bat ihn im Falle seines Festhaltens am Befreiungswunsch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Beschäftigung bei der B. GmbH um Initiierung des „neuen“ Befreiungsverfahrens. Mit am 14.03.2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Beigeladene sodann – neben seiner bestehenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - seine Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit bei der B. GmbH, B.. Diese umfasst seiner Beschreibung zufolge folgende Aufgaben: - Leitung des Querschnittsbereiches Personal - Beratung und Vertretung der Geschäftsführung in juristischen Belangen einschließlich Rechtsfragen außerhalb des Bundesgebietes - Entscheidung über Prozessführung in arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten - Rechtsgestaltung durch Verhandlung und Abschluss von Ergänzungstarifen und Betriebsvereinbarungen - Festlegung von arbeitgeberseitigen Richtlinien Dem Zulassungsantrag des Beigeladenen beigefügt waren sein Anstellungsvertrag vom 06.12.1995, die Versetzungsbestätigung vom 12.01.2004 sowie ein Dokument seines Arbeitgebers mit dem Titel „Anlage zum Anstellungsvertrag von Herrn K. vom 06.12.1995“ vom 07.03.2016 mit einer Bestätigung seiner fachlichen Unabhängigkeit unter lit. B, einer Tätigkeitsbeschreibung unter lit. C sowie der Bestätigung der ihm erteilten Prokura zur Abgabe rechtlich bindender Erklärungen unter lit. D. Ferner wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 13.06.2016 über die Arbeitszeiten des Beigeladenen vorgelegt. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 18.04.2016 hin hat die Klägerin ihre Zustimmung zur beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für die Beschäftigung bei B. GmbH verweigert, da der Beigeladene ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung Leiter der Personalabteilung sei und ihm somit zahlreiche weitere nichtanwaltliche Aufgaben zufielen. Zu diesen weiteren Aufgaben und ihrer Gewichtung im Vergleich zur anwaltlichen Tätigkeit fehlten jedwede Angaben. Mit Bescheid vom 17.06.2016, der Klägerin zugestellt am 20.06.2016, hat die Beklagte den Beigeladenen als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für die Tätigkeit bei B. GmbH zugelassen und dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. In diesem Rahmen hat sie die Sachverhaltsermittlung, die Erarbeitung und Vermittlung der juristischen Prüfungsergebnisse des Beigeladenen in Gesprächen und schriftlichen Empfehlungen sowie die Teilnahme an Verhandlungen und Terminen zu rechtlichen Fragestellungen als überwiegend anwaltliche Tätigkeiten eingeordnet. Die daneben ausgeübten weiteren Tätigkeiten nähmen nur einen von fünf Wochenarbeitstagen in Anspruch und seien daher nicht geeignet, die Prägung des Beschäftigungsverhältnisses durch die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit zu beseitigen. Die Anordnung des Sofortvollzuges hat die Beklagte mit dem überwiegenden Interesse des Beigeladenen an einer zeitnahen Klärung seiner beruflichen und rentenrechtlichen Situation begründet. Mit Schreiben der Beklagten vom 24.06.2016, dem Beigeladenen zugegangen am 30.06.2016, wurde diesem die Urkunde über seine Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ausgehändigt. Mit Schreiben vom 12.07.2016, eingehend bei der Beklagten an demselben Tag, hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2016 erhoben sowie die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Zur Begründung führt sie in ihrem weiteren Schreiben vom 06.09.2016 aus, dass die Tätigkeit des Beigeladenen ausgehend von den im Anhörungsverfahren eingereichten Unterlagen entgegen § 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO genüge. Ob die Gesamttätigkeit eines/r Unternehmensjuristen/in durch die anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO „geprägt“ werde, sei anhand der Gesamttätigkeit zu beurteilen. Die Gesamttätigkeit des Beigeladenen gehe indes weder aus seinem Anstellungsvertrag noch aus der Anlage zu diesem hervor, da dort ausschließlich dessen anwaltlichen Aufgabenfelder/Tätigkeiten aufgeführt seien. Fehlt eine solche Darstellung der Gesamttätigkeit oder wird diese nicht deutlich, könne die Feststellung zur Prägung nicht getroffen werden. Zumindest aber sei die getroffene Einschätzung der Beklagten für eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit aufgrund der Funktion des Beigeladenen nicht nachvollziehbar. Leitungsfunktionen wie die des Beigeladenen seien stets dadurch gekennzeichnet, dass die Betroffenen weniger fachrechtlich arbeiteten als vielmehr organisatorische und steuernde Aufgaben hätten, die nicht selten den Anteil der Fachaufgaben überwögen, je nach Größe des Unternehmens und der Anzahl der zu führenden Mitarbeiter. Als Leiter Personal oblägen dem Beigeladenen neben anwaltlichen Aufgaben in erheblichem Umfang auch operative und strategische Aufgaben des Personalwesens. Dies beinhalte neben der Personalplanung auch die Budgetierung und Fragen der Personalentwicklung. Die nicht anwaltlich geprägten Pflichten/Tätigkeiten eines Leiters Personal hätten dennoch keinen Eingang in die Tätigkeitsbeschreibung unter Abschnitt C der Anlage zum Anstellungsvertrag gefunden. Lediglich aus einer Veranstaltungsankündigung, an der der Beigeladene als Referent teilgenommen habe, gehe aus der Kurzvita hervor, dass er als Personalleiter auch für die Koordination Personal für den weltweit agierenden Geschäftsbereich Electrical Drives verantwortlich sei. Diese Referententätigkeit weise daraufhin, dass der Beigeladene sich neben anwaltlich geprägten Fragestellungen auch mit anderen Themen des Bereichs Personal beschäftige, die ebenfalls nicht in der Tätigkeitsbeschreibung genannt worden seien. Zudem ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen nicht klar, wie sich die Aufgaben des Beigeladenen von denen der in seiner Tätigkeitsbeschreibung erwähnten Zentralstelle Arbeitsrecht abgrenzen. Soweit im Abschnitt C der Anlage zum Anstellungsvertrag hierzu ausgeführt werde, der Beigeladene berate „gemeinsam“ mit den Mitarbeitern der Zentralstelle Arbeitsrecht den Geschäftsbereich umfassend zu sämtlichen rechtlichen Fragestellungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, spreche genau diese Formulierung gegen eine unabhängige und fachlich weisungsfreie Tätigkeit. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei rechtswidrig, da es sich um die Anordnung der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung gemäß § 80a VwGO handele. Gemäß dem dort verankerten Antragsprinzip setze die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit voraus, dass der Dritte einen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt eingelegt und der Begünstigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit habe noch kein Rechtsbehelf der Klägerin vorgelegen. Auch von einem entsprechenden Antrag des Beigeladenen habe sie keine Kenntnis. Ohne einen solchen könne die Beklagte aber nicht selbstständig handeln. Ungeachtet dessen fehle es auch an einer Begründung des besonderen Interesses an der Vollziehung. Die Begründung der Klägerin lasse nicht erkennen, dass sie sich des rechtlichen Ausnahmecharakters ihrer Anordnung bewusst sei. Bezüge zum Einzelfall zeige diese nicht auf, sondern verweise im Allgemeinen auf das Interesse eines Antragstellers auf eine zeitnahe Zulassung zur Klärung seiner beruflichen und rentenrechtlichen Situation. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung, dem Vollzugsinteresse des Syndikusrechtsanwalts im Zulassungsverfahren im Allgemeinen keinen Vorrang einzuräumen, genüge eine solche Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Darüber hinaus überwiege das Vollzugsinteresse des Beigeladenen das Aussetzungsinteresse nicht, da der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 17.06.2016 offensichtlich rechtswidrig sei und am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein Interesse bestehe. Selbst bei einer offenen Evidenzkontrolle überwiege das Vollzugsinteresse des Beigeladenen nicht das Aussetzungsinteresse. Anders als in der Begründung des Sofortvollzuges von der Beklagten angenommen habe dessen Anordnung in keinem Fall die sofortige Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit das Ende der Zugehörigkeit zur Deutschen Rentenversicherung zur Folge. Denn der Träger der Rentenversicherung sei bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 46a Abs. 2 S. 4 BRAO nur an eine bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden. Insoweit spreche viel dafür, dass sich die Anordnung der Sache nach darauf beschränke, dass der Beigeladene unmittelbar kraft Gesetzes Pflichtmitglied in der Kammer und im zuständigen Versorgungswerk wird, so dass das nachgelagerte Befreiungsverfahren unangetastet bleibe. In diesem Fall zöge die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für den Beigeladenen eine doppelte Beitragszahlungspflicht in beiden Alterssicherungssystemen nach sich. Bei Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheides hingegen entstünde dem Beigeladenen kein Nachteil, da die Beitragszahlungen bis zur Klärung des Rechtsstreits zum Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führt, die im Falle einer Befreiung beanstandet und erstattet werden und anschließend an die berufsständische Versorgungseinrichtung übergeleitet werden können. Im Widerspruchsverfahren nahm der Beigeladene ergänzend mit Schreiben vom 04.10.2016 Stellung und erläuterte seine arbeitsrechtlichen Tätigkeiten unter Darlegung, dass diese gegenüber der Personalleitungsfunktion weit überwögen. Zudem zeigte er auf, dass Personalplanung und Budgetierung für den Standort und den Geschäftsbereich nicht in seiner Fachzuständigkeit, sondern in der Fachzuständigkeit Controlling lägen. Ferner erläuterte er, dass der von der Klägerin angeführte Vortrag mit seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber nichts zu tun gehabt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2016, der Klägerin zugestellt am 16.11.2016, hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass nach der ausführlichen Stellungnahme des Beigeladenen zu den Einwänden der Klägerin und den von ihm im Anhörungsverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen, die den Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit beschreiben, diese mehr als 70% seiner Arbeitszeit ausmache. Auch die fachliche Unabhängigkeit der Ausübung der Tätigkeit sei gewährleistet. Eine Konsultation mit mehreren Kollegen der Zentralstelle Arbeitsrecht ändere nichts an der Unabhängigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen. Aus der Tätigkeitsbeschreibung und den ergänzend eingereichten Unterlagen sei auch erkennbar, wie die Gesamttätigkeit des Beigeladenen ausgestaltet ist und dass es sich um eine deutlich anwaltlich geprägte handele. Seitens des Arbeitgebers werde bescheinigt, dass vier von fünf Arbeitstagen der Woche für die Syndikusrechtsanwaltstätigkeit Verwendung finden und lediglich einer dieser Wochenarbeitstage für Belange der Personalführung als Gruppenleiter Personalaufgaben aufgewendet wird. Damit sei klar belegt, dass die gesamte Tätigkeit anwaltlich geprägt ist, ohne dass es noch wesentlich darauf ankomme könne, wie genau der Rest der Arbeitszeit als Personalleiter gefüllt werde. Auch die Aufgabe der Personalleitung sei bei Ausübung durch einen Volljuristen eine Tätigkeit mit anwaltlichen Elementen der Beratung und Rechtsentscheidung. Bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Referententätigkeit des Klägers habe es sich lediglich um eine Privatveranstaltung auf Wunsch eines 96-jährigen Nachbarn gehandelt, aus der sich nichts für die anwaltliche Prägung der Tätigkeit des Beigeladenen schlussfolgern lasse. Mit ihrer am 09.12.2016 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zulassung des Beigeladenen zum Syndikusrechtsanwalt unter im Wesentlichen Wiederholung ihrer Widerspruchsbegründung. Ergänzend rügt sie eine den Amtsermittlungsgrundsatz verletzende Verfahrensweise der Beklagten, die nach ihrer eigenen Darstellung ihre Entscheidung hinsichtlich des Merkmals der „Prägung“ allein auf Grundlage der Arbeitgebererklärung und damit ohne weitere eigene Ermittlungen getroffen habe. Die im Rahmen der freien Beweiswürdigung bezüglich des Vorbringens der Beteiligten von der Beklagten vorzunehmende Plausibilitätsprüfung habe mangels Darstellung der Gesamttätigkeit nicht erfolgen können. Eine Plausibilitätsprüfung sei vorliegend schon deshalb geboten gewesen, weil die Bestätigung des Arbeitgebers in verschiedenen Punkten nicht stichhaltig sei. Überdies fehle in der Bescheinigung des Arbeitgebers die zwingende qualitative Bewertung der Leistungspflichten. Da die Beklagte zum einen den für eine qualitative Bewertung erforderlichen Sachverhalt nicht ermittelt und zum anderen sich aufdrängende Nachermittlungen nicht vorgenommen habe, habe sie die Grenzen der freien Beweiswürdigung verletzt. Die fehlende Prägung der Gesamttätigkeit des Beigeladenen durch anwaltliche Tätigkeiten werde auch durch dessen Vortragstätigkeit bestätigt. Aktuelle Stellenausschreibungen des Arbeitgebers für den Funktionsbereich Personal am Standort B. bezögen sich auf personaladministrative Aufgaben und verdeutlichten, dass bestimmte personalwirtschaftliche Fragen allein von der Personalabteilung des Arbeitgebers in B. verantwortlich organisiert werden. Das gälte daher auch für den Beigeladenen. Somit bleibe trotz der Ausführungen des Arbeitgebers letztlich ungeklärt, wie die Aufgabenzuschnitte und Zuständigkeit der Funktion „Personalleiter für den Geschäftsbereich Electrical Drives“ gegenüber dem zentralen Arbeitsbereich des Arbeitgebers in S. sind. Ebenso wenig würden die Funktionen des Beigeladenen als Koordinator Personal geklärt. Allein im Zeitraum vom 15.02.-27.02.2017 seien in einem Internetportal 25 Stellenangebote für den Standort B. des Arbeitgebers ausgeschrieben, bei denen jeweils die dortige Personalabteilung als Ansprechpartner bezeichnet werde. Soweit der Arbeitgeber dem Beigeladenen die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung bescheinigt habe, handele es sich hierbei lediglich um eine Anlage zum ursprünglichen Anstellungsvertrag, nicht aber um dessen Ergänzung oder Änderung mit Rechtsbindungswillen. Selbst wenn man die Anlage als vertragliche Regelung verstünde, lägen mit ihr und den Ausführungen im ursprünglichen Anstellungsvertrag einander widersprechende Vereinbarungen vor. Es fehle die erforderliche klarstellende Regelung, sodass die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen nicht gewährleistet sei. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid darauf verweise, dass eine Konsultation mit mehreren Kollegen nichts an der Unabhängigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen ändere, werde verkannt, dass diese Abstimmung mit dem übergeordneten Zentralbereich Arbeitsrecht der B.-Gruppe erfolge und damit gerade ausgeschlossen sei, dass der Beigeladene eine nicht mit der „Hausmeinung“ übereinstimmende fachliche Position vertritt. Insoweit sei tatsächlich keine fachliche Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit des Beigeladenen in der Beratung des Geschäftsbereichs gegeben. Ihre Rüge der Rechtswidrigkeit des angeordneten Sofortvollzuges hat die Klägerin im Klageverfahren nicht aufrechterhalten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages führt die Beklagte ergänzend aus, dass in dem Schreiben des Arbeitgebers vom 13.06.2016 genau mitgeteilt werde, wie sich die Arbeitszeiten des Beigeladenen auf die einzelnen Tätigkeitselemente verteilen und dass seine Leitungsfunktion ihn durchschnittlich einen Tag in der Woche beschäftige. Der Beigeladene sei der einzige am Standort beschäftigte Jurist, der für die notwendigen Rechtsberatungen befähigt sei. Zwei Tage in der Woche sei er mit Recherchen, Stellungnahmen und Empfehlungen zu Themen mit arbeitsrechtlichem Bezug tätig und zwei weitere Tage in der Woche seien mit Terminen, Verhandlungen und Gesprächen ebenfalls im Rahmen der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit gefüllt. Es bestehe kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung des Arbeitgebers. Die dem entgegen stehenden Annahmen der Klägerin hingegen blieben reichlich pauschal und überdies spekulativ. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz liege nicht vor, nachdem alle unmittelbar an dem Vertragsverhältnis beteiligten Personen bestätigt hätten, dass die nicht unmittelbar anwaltlich geprägten Tätigkeiten als Personalleiter nur einen Arbeitstag von fünf Wochenarbeitstagen einnehme. Diese Tätigkeit sei zudem noch nicht einmal streng nichtanwaltlich, sondern entspreche teilweise Leitungsfunktionen, wie sie auch in einer mittelständigen Anwaltskanzlei auftauchten und beinhalte auch rechtliche Fragestellungen. Die anwaltlichen Tätigkeiten des Beigeladenen seien nach seiner ausführlichen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren qualitativ äußerst anspruchsvoll. Eine rechtliche Würdigung der Leistungspflichten des Beigeladenen sei ebenfalls erfolgt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung in den Bescheiden der Beklagten vom 17. Juni 2016 und vom 14. November 2016 sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Die den Kläger betreffende Verfahrens- und Widerspruchsakte der Beklagten sowie die ihn betreffende Verfahrensakte der Klägerin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat die Beteiligten persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2017 Bezug genommen. II. 1. Die gemäß §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß unter Wahrung der Widerspruchsfrist (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 70 Abs. 1 VwGO) durchgeführt. Die Klagefrist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchbescheides (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Die Klage ging am 09.12.2016 per Telefax nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB fristgerecht beim Anwaltsgerichtshof ein. Eine Anfechtungsklage darf nach § 46a Abs. 2 S. 3 BRAO nicht nur von den Parteien des Zulassungsverfahrens (Beigeladener und Beklagte), sondern auch von der Klägerin erhoben werden. Deren Rechte sind deshalb betroffen, weil bestandskräftige Entscheidungen über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI binden (BT-Drs. 18/5201, S. 20, abgedruckt bei Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 46 BRAO Rn. 33; vgl. auch BeckOK SozR/von Koch, Ed. 44, § 231 SGB VI Rn. 9c). Der Mitarbeiter der Klägerin und Unterzeichner der Klageschrift besitzt, wie die Klägerin auf Nachfrage des Senats bestätigt hat, die Befähigung zum Richteramt, §§ 112c Abs. 1 BRAO, 67 Abs. 4 VwGO). 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß §§ 112c Abs. 1 BRAO, 79 VwGO der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2016. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das materielle Recht enthält für eine Abweichung von diesem Zeitpunkt keine anderweitige Regelung. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beigeladene als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 BRAO zugelassen worden ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Die formellen Voraussetzungen für den angefochtenen Bescheid liegen vor. Der Beigeladene hat den am 14.03.2016 bei der Beklagten eingegangenen Zulassungsantrag vom 13.03.2016 gestellt. Die Beklagte ist örtlich zuständig. Die erforderliche Anhörung ist erfolgt. b) Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO liegen vor. Der Beigeladene ist seit dem 01.04.1992 ununterbrochen als (Syndikus-)Rechtsanwalt zugelassen. Die allgemeinen Voraussetzungen haben demgemäß vorgelegen. Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO ist weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Die Tätigkeit des Beigeladenen entspricht den Anforderungen der §§ 46a Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 2 bis Abs. 5 BRAO. Der Arbeitgeber des Beigeladenen fällt nicht unter § 46 Abs. 1 BRAO. Das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen ist insbesondere durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende anwaltliche Tätigkeit, die den Merkmalen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO entspricht, geprägt. Das ergibt sich im Einzelnen aus der Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers unter lit. C des von diesem und dem Beigeladenen unterzeichneten Nachtrages zum Anstellungsvertrag vom 07.03.2016, der in beidseitigem Einverständnis Bestandteil des Arbeitsvertrages sein soll. Danach ist der Beigeladene im Geschäftsbereich Electrical Drives in seiner Funktion als Leiter Personal als Syndikusrechtsanwalt beschäftigt. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Er unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten. Nach jener Tätigkeitsbeschreibung ist Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit des Beigeladenen die umfassende Beratung seines Arbeitgebers bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. aa) Soweit die Klägerin rügt, es fehle an einer vollständigen Beschreibung der Gesamttätigkeit des Beigeladenen, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist insoweit der Empfängerhorizont bei den Anwälten in den Geschäftsstellen und den Vorständen der Rechtsanwaltskammern, die sich anhand der vorgelegten Beschreibung vorstellen können müssen, wie die ausgeübte Tätigkeit aussieht. Diese Voraussetzung ist vorliegend mit der Vorlage der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.03.2016 sowie den vom Beigeladenen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ergänzend vorgelegten Unterlagen und seines Vorbringens erfüllt. Darüber hinaus gehende Ermittlungen musste die Beklagte nicht mehr vornehmen, nachdem sie anhand der vorgelegten Unterlagen einen hinreichenden Eindruck von der ausgeübten Tätigkeit des Beigeladenen gewinnen konnte. Eine Stellenbeschreibung für leitende Angestellte gibt es beim Arbeitgeber des Beigeladenen seiner Stellungnahme vom 04.10.2016 zufolge nicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene auf Nachfrage des Senats ergänzt, dass es für ihn auch keine Zielvereinbarung gebe. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der vom Beigeladenen und seinem Arbeitgeber unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung vom 07.03.2016. Es erscheint dem Senat auch plausibel, dass im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Unternehmensgruppe mit mehr als 3.500 Mitarbeitern anwaltliche Tätigkeit in dem Sinne und in dem Umfang wie beschrieben anfällt. Umstände, die dies erschüttern könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und dürfte sie, mangels näheren Einblicks in die Betriebsinterna des Arbeitgebers, auch kaum vortragen können. Soweit die Klägerin insgesamt die Ausübung einer fachrechtlichen Tätigkeit durch den Beigeladenen anzweifelt und geltend macht, der Beigeladene übe in nicht unerheblichem Umfang leitende und steuernde Aufgaben aus, kann sie auch mit diesem Einwand nicht durchdringen. Mit seiner Tätigkeitsbeschreibung vom 07.03.2016 bescheinigt der Arbeitgeber, dass Voraussetzung für die Tätigkeit des Beigeladenen als Leiter Personal eine volljuristische Ausbildung ist. Der Beigeladene erfüllt diese Anforderung; er ist als Rechtsanwalt zugelassen und der einzige Volljurist am Standort B /B . Dafür, dass das in der Tätigkeitsbeschreibung formulierte Anforderungsprofil nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, gibt es keinen Anhaltspunkt. Überdies ist mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der umfassenden Beratung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und der Compliance für das Unternehmen nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber von dem verantwortlichen Personalleiter fundierte Kenntnisse des einschlägigen materiellen Rechts, insbesondere der Problemkreise des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, des Unternehmenskaufrechts M & A, des Werkvertragsrechts sowie des Prozessrechts auch mit internationalen/grenzüberschreitenden Bezügen erwartet. bb) Bei der Tätigkeit des Beigeladenen handelt es sich auch um eine anwaltliche Tätigkeit gemäß den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO. Die nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO erforderliche Rechtsberatung bezieht sich auf die Pflicht des Rechtsanwalts, den Sachverhalt, zu dem er beratend tätig werden soll, möglichst genau zu klären, die Rechtslage zu prüfen und Handlungsoptionen aufzuzeigen sowie zu bewerten (vgl. ausführlich Reg-E S. 33 unter Berufung auf BGH, NJW 1961, 601 f. Und NJW 1982, 437). Die Rechtsprüfung umfasst nach der bisherigen Judikatur (vgl. u. a. Hess. LSG, Urt. v. 29.10.2009 (Az.: L 8 KR 189/08) unter Hinweis auf Prossliner, AnwBl 2009, 133) die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbstständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeit vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Antragsteller mit der Betreuung konkreter Rechtsfälle betraut ist, als Ansprechpartner der Fachabteilungen tätig wird und in diesem Zusammenhang Einzelfallentscheidungen trifft, wenn er Grundsatzentscheidungen auf bestimmten Rechtsgebieten trifft und den Arbeitgeber bei der konkreten Umsetzung berät. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO ist weiter erforderlich, dass dem Arbeitgeber Rechtsrat erteilt wird bzw. zu erteilen ist. Dazu gehört nach der bisherigen Judikatur u. a. die mündliche Darstellung abstrakter Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis bzw. deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe sowie Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall. Dieser Anforderung wird Rechnung getragen, wenn es z. B. zu den Aufgaben des Betroffenen gehört, einzelne Anfragen von anderen Fachabteilungen zu bearbeiten, wenn er vom Vorstand eines Unternehmens oder Verbands zur Beantwortung von Einzelfragen herangezogen wird und im Rahmen wirtschaftlich oder politische relevanter Entscheidungen den Vorstand zu beraten hat. Kurzgutachten können ebenso darunter fallen wie Schulungen zur Durchsetzung konkreter Vorgaben. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO muss die Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten gerichtet sein. Dem steht aber – so die Begründung (Reg-E, S. 34) – nicht entgegen, dass Syndikusrechtsanwälte nicht immer in Kontakt zu externen Dritten treten bzw. sie nach außen zwar die Befugnis zur Vertretung haben, auch wenn sie tatsächlich von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, etwa weil sie ausschließlich im Bereich der Vertragsgestaltung oder der Beratung der Unternehmensleitung tätig sind. Auch die Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelung kann eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit darstellen (Reg-E, S. 34). Das Gebiet der Rechtsgestaltung erfasst nach der bisherigen Judikatur im Wesentlichen das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Syndikusrechtsanwalt außergerichtliche Termine auf Grundlage umfassender Vollmachten wahrnimmt und er ohne vorherige Rücksprache verbindliche Vereinbarungen treffen kann, er eigenverantwortlich Verhandlungen mit säumigen Kunden führen und über bestimmte Maßnahmen entscheiden kann, und zwar im Regelfall unabhängig von Einzelweisungen. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO ist schließlich weiter erforderlich, dass die anwaltliche Tätigkeit die Befugnis zur verbindlichen Vertretung des Arbeitgebers nach außen beinhalten muss. Sie kann aber im Innenverhältnis beschränkt sein. Im berufsrechtlichen Schrifttum – so die Begründung (Reg-E, S. 34) – sei es für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit anerkannt, „dass selbst dann, wenn im Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt vereinbart wurde, dass der Rechtsanwalt keine Erklärungen gegenüber Dritten für seinen Mandanten abgibt, solche Erklärungen im Außenverhältnis wirksam sein und den Mandanten verpflichten können. Das Merkmal der Vertretungsbefugnis nach außen (§ 81 ZPO, §§ 164 f. BGB) setzt hingegen nicht voraus, dass der Syndikusrechtsanwalt eigene unternehmerische Entscheidungen trifft. In der Endfassung des Gesetzes wurde das in § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO vorgesehene Merkmals der „Vertretungsbefugnis nach außen“ dahingehend umformuliert, dass das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit neben den übrigen in § 46 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 BRAO genannten Merkmalen die Befugnis voraussetzt, nach außen verantwortlich aufzutreten. Durch diese sprachliche Änderung soll klargestellt werden, dass das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 48 ff. HGB voraussetzt. Die entsprechenden Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Dies gilt aber nur im Grundsatz und erfordert nicht, dass alle Tätigkeiten anteilig im gleichen Umfang ausgeübt werden. aaa) Die Klägerin geht in der Klagebegründung davon aus, dass der Beigeladene entgegen § 46 Abs. 3 BRAO keine prägende anwaltliche Tätigkeit verrichte, sondern zu einem erheblichen Anteil nichtanwaltliche Aufgaben erfülle. Den vorgelegten Unterlagen ist indes hierfür kein Anhaltspunkt zu entnehmen. In der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.03.2016 sind die Arbeitsfelder und Einzeltätigkeiten des Beigeladenen ausführlich beschrieben; in der ergänzenden Bestätigung seines Arbeitgebers vom 13.06.2017 werden diese in zeitlicher Hinsicht dahingehend konkretisiert, dass sie durchschnittlich vier von fünf Wochenarbeitstagen des Beigeladenen ausfüllen. Der Beigeladene schuldet die selbstständige und eigenverantwortliche Herausarbeitung der jeweiligen rechtlichen Fragestellungen. Dies beinhaltet die Ermittlung des Sachverhaltes, die Beurteilung materieller Rechtsverhältnisse, die Erarbeitung und Bewertung von Lösungsmöglichkeiten sowie die Entscheidung über das weitere Vorgehen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). bbb) Der Beigeladene berät den Vorstand des Unternehmens über mögliche Handlungsoptionen etwa in Projekten aus den Bereichen Übernahme von Mitarbeitern aus Vertragsbeziehungen, Unternehmenskauf oder Vertragsrecht (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO). Daneben führt er gemäß seiner Stellungnahme vom 04.10.2016 Schulungen zu arbeitsrechtlichen Themen (z. B. Arbeitsrecht für Führungskräfte, Inhalte von Betriebsvereinbarungen) durch. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, der Beigeladene habe bei der Prüfung der verschiedenen Handlungsoptionen aufgrund der Pflicht zur Abstimmung mit den Mitarbeitern der Zentralstelle Arbeitsrecht und der von ihm nach außen hin zu vertretenden sog. Hausmeinung allenfalls einen geringen Beurteilungsspielraum, sodass er nicht weisungsunabhängig sei, kann dem der Senat nicht folgen. Der Beigeladene hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.05.2016 die Abgrenzung der unterschiedlichen Schwerpunkte seiner Tätigkeit einerseits und der der Zentralstelle Arbeitsrecht andererseits dahingehend beschrieben, dass sich diese mit kollektiven arbeitsrechtlichen Themen auf Konzernebene ohne Wahrnehmung forensischer Aufgaben beschäftige, während der volumenmäßig weitaus größere Beratungsbedarf für das individuelle Arbeitsrecht und örtliche Betriebsvereinbarungen an die einzelnen Standorte und damit auch an ihn delegiert ist. Die in der Tätigkeitsbeschreibung festgehaltenen Aufgaben des Beigeladenen, die dieser in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert und dargestellt hat, ohne dass die Klägerin den Angaben entgegen getreten ist, entsprechen nach dem Dafürhalten des Senats der Realität der Tätigkeit des Beigeladenen als Leiter der Personalabteilung am Standort in B.. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ferner ergänzend ausgeführt, dass sich seine Leitungsfunktion auf die Führung der sechs Gruppenleiter beschränke. Darüber hinaus trage er keine Mitarbeiterverantwortung. Er werde nur bei Aufkommen rechtlicher Fragestellungen hinzu gezogen. Zu Personalsystem habe er kein Wissen. ccc) Die Tätigkeit des Beigeladenen ist außerdem auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen und auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtet (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO), da sie die Befugnis des Beigeladenen umfasst, für das Unternehmen Verhandlungen zu führen und Vertragsverhältnisse gestalten zu können (vgl. Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., zu § 46 BRAO-E, S. 363). Die dem Beigeladenen obliegende Beurteilung der verschiedenen arbeitsrechtlichen Fallkonstellationen auf der Grundlage des geltenden Rechts und die nachfolgende Bearbeitung des Falls zur Erledigung des Vorgangs erfüllen bei zutreffender Bewertung die Merkmale der Gestaltung von Rechtsverhältnissen und der Verwirklichung von Rechten i. S. d. § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO. Der Beigeladene ist gemäß der Tätigkeitsbeschreibung berechtigt, für seinen Arbeitgeber Vertragsverhandlungen zu führen, ihn im Vertragswege zu verpflichten und Rechte des Unternehmens, etwa durch die Abwehr unberechtigter Ansprüche, zu verwirklichen. Aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.03.2016 ergibt sich ferner, dass es Aufgabe des Beigeladenen ist, eigenverantwortlich Verhandlungen über Vergleichsabschlüsse sowohl im gerichtlich als auch im außergerichtlichen Bereich zu führen, Vergleichsvorlagen zu erarbeiten und seinem Arbeitgeber gegenüber zu begründen. ddd) Die Befugnis des Beigeladenen gem. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, nach außen verantwortlich aufzutreten, ergibt sich ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung bereits aus der ihm erteilten Prokura. Ebenso reicht die Befugnis, eigenverantwortlich Schriftsätze zu unterzeichnen, oder andere rechtsgeschäftliche Vollmachten, die dem Beigeladenen vorliegend ebenfalls eingeräumt ist. d) Die vorbeschriebene anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen prägt das bestehende Beschäftigungsverhältnis. Soweit die Klägerin darauf abgehoben hat, dass der Beigeladene als Leiter Personal auch organisatorische und steuernde Aufgaben erledige und ein großer Teil der Tätigkeit in der Ausführung der hausinternen Vorgaben ohne großen juristischen Spielraum bestehe, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Beigeladenen obliegenden Aufgaben um eine originär juristische und anwaltliche Tätigkeit handelt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich seiner neben der fachrechtlichen Tätigkeit zu erfüllenden organisatorischen Aufgaben hat der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 04.10.2016 ausgeführt, dass er die Personalverantwortung letztlich für sechs Gruppenleiter trage, während hingegen die Personalplanung und die Budgetierung für den Standort in der Fachzuständigkeit Controlling liege. Mit Schreiben vom 12.10.2016 hat der Fachbereich Controlling diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung bestätigt. Des Weiteren hat Arbeitgeber des Beigeladenen in seiner ergänzenden Bestätigung vom 13.06.2017 erläutert, dass dem Beigeladenen in seinem Verantwortungsgebiet 22 Personalkapazitäten (ohne seine eigene Person) zur Verfügung stehen, sich seine Führungstätigkeit aber auf sechs Gruppenleiter beschränkt, die ihrerseits mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet sind. Bereits daraus erschließt sich, dass der Beigeladene zwar Personalführungsaufgaben leisten muss, diese aber gemessen an der Gesamtarbeitszeit nicht wesentlich ins Gewicht fallen und daher die anwaltliche Prägung seiner Tätigkeit nicht in Frage stellen. Zur anwaltlichen Tätigkeit gehören im Übrigen auch die direkt damit zusammenhängenden organisatorischen Tätigkeiten (Führung des Personals der Rechtsabteilung, Organisation der Abteilung). Auch in einer Kanzlei ist das selbstverständlicher Teil anwaltlicher Tätigkeit. Dem ist die Klägerin nicht qualifiziert entgegen getreten. Weitere Beweisanträge hat sie nicht gestellt. Der Senat hatte keine Zweifel an den Bekundungen des Beigeladenen und angesichts dieses Verhältnisses keine Veranlassung, bezüglich der Gewichtung der Tätigkeiten des Beigeladenen den Sachverhalt noch ergänzend aufzuklären. Demgemäß ist davon auszugehen, dass das Arbeitsfeld des Beigeladenen durch die in der Tätigkeitsbeschreibung genannten Tätigkeiten und Merkmale beherrscht wird, also der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich liegt. e) Schließlich sieht der Senat keinen Anhalt dafür, dass der Beigeladene seine anwaltliche Tätigkeit nicht i. S. d. § 46 Abs. 3 BRAO unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. In dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 07.03.2016 ist ausdrücklich vereinbart, dass der Beigeladene die anwaltliche Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausübt, sodass in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht besteht, während es im Übrigen bei dem Weisungsrecht der Gesellschaft geblieben ist. Damit ist die fachliche Unabhängigkeit arbeitsvertraglich eindeutig vereinbart. Ob die Tätigkeitsbeschreibung selbst Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beigeladenen geworden ist, kann dabei dahin stehen. Denn an keiner Stelle des Gesetzes und/oder der Begründungstexte findet sich ein Hinweis darauf, dass eine Tätigkeitsbeschreibung, aus der en détail die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie die Abbildung der in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgelisteten Tätigkeitsmerkmale hervorgeht, Bestandteil des Arbeitsvertrags sein muss. Im Gegenteil heißt es in § 46a Abs. 3 BRAO nur, dass dem Antrag auf Zulassung eine Ausfertigung (oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift) des Arbeitsvertrages beizufügen ist und die Rechtsanwaltskammer weitere Nachweise verlangen kann. In der Gesetzesbegründung findet sich hierzu folgende Formulierung (BT-Drs. 18/5201, S. 34): „Der Arbeitsvertrag bildet die wesentliche Grundlage, anhand derer das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit geprüft wird. Erforderlichenfalls kann die Rechtsanwaltskammer nach Abs. 3 S. 2 beim Antragsteller ergänzende Nachweise anfordern, beispielsweise eine ergänzende Tätigkeitsbeschreibung oder eine schriftliche Auskunft des Arbeitgebers.“ Die Tätigkeitsbeschreibung soll demnach ergänzende Erkenntnisquelle und gerade nicht zwingender Bestandteil des Arbeitsvertrages sein. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, bei der B. GmbH bestünden verbindliche Vorgaben zur einheitlichen Handhabung arbeitsrechtlicher Positionen, so dass der Beigeladene lediglich gewisse Spielräume nutzen könne, erweist sich dieser Einwand schon aus Rechtsgründen als unerheblich. Die individualvertragliche Vereinbarung der fachlichen Unabhängigkeit geht allgemeinen Regelungen im Unternehmen vor, dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag und der dortigen Tätigkeitsbeschreibung, wonach der Beigeladene keinen allgemeinen und konkreten Weisungen in fachlichen Fragen unterliegt. Des Weiteren gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tätigkeit des Beigeladenen durch Vorgaben des Unternehmens gesteuert und reglementiert wird. Zum Nachweis der in § 46 Abs. 3 BRAO beschriebenen fachlichen Weisungsunabhängigkeit ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Hierbei ist eine entsprechende schriftliche Erklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausreichend. Eine ausdrückliche Aufhebung eventuell entgegen stehender Regelungen bedarf es nicht (AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.10.2016 – 1 AGH 22/16; Beschl. v. 14.11.2016 – 1 AGH 19/16). Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 BRAO muss die fachliche Unabhängigkeit aber nicht nur vertraglich, sondern auch tatsächlich gewährleistet werden. Sie muss also tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden (AGH Nordrhein-Westfalen Urt. v. 16.3.2017 – 1 AGH 26/16, BeckRS 2017, 110565). Der Anstellungsvertrag des Beigeladenen vom 06.12.1995 ist spätestens mit der Anlage zu diesem vom 07.03.2016 wirksam dahin geändert worden, dass der Beigeladene bei seiner anwaltlichen Tätigkeit weisungsungebunden handelt. Das ergibt sich eindeutig und ausdrücklich aus der Tätigkeitbeschreibung unter lit. C. Ob bis dahin eine Weisungsgebundenheit bestanden hat, kann dahin stehen bleiben. Denn diese wäre in jedem Fall durch die Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage zum Anstellungsvertrag wirksam abbedungen worden, auch wenn sie ihren Vorrang vor den im Anstellungsvertrag vom 06.12.1995 enthaltenen Regelungen nicht ausdrücklich bestimmt. Der Inhalt des unter dem 07.03.2016 geschaffenen Vertragsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen und seinem Arbeitgeber, bestehend aus den Regeln des ursprünglichen Anstellungsvertrages vom 06.12.1995 und der Anlage zu diesem vom 07.03.2016, ergibt sich im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene und dessen Arbeitgeber die Tätigkeitsbeschreibung vor dem Hintergrund des Antrags auf Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt erstellt haben und es hierfür gegebenenfalls einer Änderung des bisherigen arbeitsvertraglichen Verhältnisses bedurfte, ergibt sich, dass die Vertragsparteien eine Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Arbeitsvertrages i. S. d. Tätigkeitsbeschreibung herbeiführen wollten. Demnach handelten sie mit Rechtsbindungswillen. Das Schaffen einer unklaren arbeitsvertraglichen Situation durch ein unklares Verhältnis zwischen dem Inhalt des Arbeitsvertrages und der Tätigkeitsbeschreibung war bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weder von dem Beigeladenen noch von seinem Arbeitgeber gewollt. Vielmehr bestand zwischen beiden Einigkeit darüber, dass der Beigeladene in fachlich-rechtlicher Hinsicht fachlich unabhängig tätig wird. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 176 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, Abs. 2 BRAO, 52 GKG. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO 50.000,00 EUR. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 112 c BRAO. 124a VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.