Urteil
1 AGH 28/12
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2012:1214.1AGH28.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die am 30.12.1959 in C2 geborene Klägerin ist seit dem 20.12.1996 als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten zugelassen. Ihre Kanzleiräume befinden sich in ####1 T, N T-Straße. Mit Bescheid vom 27.06.2012 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft. Die Klägerin befände sich gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in Vermögensverfall, was deshalb zu vermuten sei, weil sie derzeit im Schuldnerverzeichnis des AG Bonn mit acht Haftbefehlseintragungen ein-getragen sei. Ein Vermögensverfall liege jedoch auch unabhängig von der gesetzlichen Vermutung vor, wobei Beweisanzeichen hierfür die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie seien. Die aus der Forderungsliste ersichtlichen offenen Positionen beliefen sich auf 156.362,26 EUR, wobei Ratenzahlungen in Höhe von 17.711,24 EUR in Abzug zu bringen seien, so dass sich ein Gesamtbetrag von 138.651,02 EUR ergebe. Da die Klägerin keine Tilgungs- oder sonstige Erledigungsnachweise beigebracht habe, sei davon auszugehen, dass die Forderungen nicht bzw. nicht vollständig getilgt seien. Der Vermögensverfall führe auch zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Gegen diese Widerrufsverfügung vom 27.06.2012 wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie seit dem 27.06.2012 „in der Kanzlei Franz T2“ in C2 „freiberuflich“ beschäftigt sei. Die mit diesem getroffene finanzielle Absprache beinhalte, dass sie für sämtliche mit der Anwaltstätigkeit zusammenhängenden Zahlungen das Konto der Kanzlei T2 nutze. Es erfolgten keine Zahlungen mehr auf ihr eigenes Konto. Insbesondere würden Fremdgelder von ihr nicht eigenhändig verwaltet, sondern von Rechtsanwalt T2. Deshalb sei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 27.06.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Klägerin mit sieben Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Bonn eingetragen sei. Die Gesamthöhe der noch offenen Verbindlichkeiten belaufe sich auf derzeit 138.651,02 EUR. Eine Ausnahme von der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei nicht ersichtlich. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.06.2012 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis einge-tragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuld-titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. 2. Vorliegend kann festgestellt werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 27.06.2012 mit insgesamt 8 Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Hierbei hat es sich um einen Haftbefehl vom 30.08.2010 (laufende Nr. 9 der Forderungsliste), einen solchen vom 10.08.2011 (laufende Nr. 21 der Forderungsliste), einen solchen vom 22.08.2011 (laufende Nr. 23 der Forderungsliste), einen solchen vom 29.11.2011 (laufende Nr. 24 der Forderungsliste), einen solchen vom 27.01.2011 (laufende Nr. 25 der Forde-rungsliste) sowie um zwei weitere Haftbefehle mit unbekanntem Datum (laufende Nr. 26 und Nr. 27 der Forderungsliste) gehandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides verwiesen. Allerdings ist von Amts wegen zu berücksichtigen, dass die eigene Forderungsliste der Beklagten, die dem angefochtenen Widerrufsbescheid beigefügt war, die Positionen 23 und 24 als „erledigt“ betrachtet, so dass im Einklang mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Klägerin vom 18.05.2012 davon ausgegangen werden kann, dass insoweit Löschungsreife vorgelegen hat. Auch wenn man zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass die Eintragung zur laufenden Nummer 25 in der Klageerwiderungsschrift der Beklagten vom 08.10.2012 nicht mehr enthalten ist und man deshalb diese Eintragung außer Betracht lässt, lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls fünf widerrufsrelevante Eintragungen ohne Löschungsreife im Schuldnerverzeichnis vor. Die mit Schriftsatz vom 18.10.2012 vorgelegte Klagebegründung zeigt, dass dies von der Klägerin auch überhaupt nicht in Zweifel gezogen wird. 3. Ferner kann für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 27.06.2012 das Vorliegen des Vermögensverfalls positiv festgestellt werden. Nach der dem Bescheid beigefügt gewesenen Forderungsübersicht ist es bereits seit dem Jahr 2008 wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin gekommen. Dabei fällt insbesondere auf, dass auch geringfügige Beträge (z.B. Position 1 über 319,37 EUR) erst gezahlt wurden, nachdem Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen hatten. Der erste Haftbefehl erging bereits am 30.08.2010 (Position 9); seine Eintragung dauert fort. Zudem war in einer weiteren Forderungssache Haftbefehl gegen die Klägerin ergangen (Position 22); diese Eintragung wurde nach Zahlung gelöscht. Auch diese Umstände werden von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. 4. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 AnwZ (Brfg) 11/10; NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrens-rechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufs-verfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Hier lag – wie dargelegt – zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall vor, so dass es auf etwaige Bemühungen der Klägerin um eine nachträgliche Konsolidierung in diesem Verfahren nicht ankommt. Die ergänzend vorgelegte Klagebegründung der Klägerin zeigt, dass substantielle Konsolidierungsbemühungen augenscheinlich nicht unternommen werden. 5. Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind nicht gegeben. Entgegen der Meinung der Klägerin reicht es dazu nicht aus, dass sie nach ihrem Vortrag in der Kanzlei T2, in der sie „freiberuflich“ tätig sei, mit Fremdgeldern nicht mehr in Berührung komme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt etwa Beschluss vom 04.04.2012 (AnwZ (Brfg) 62/11, Tz 6 f) ist die Annahme des Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur zu rechtfertigen, wenn vertragsrechtlich und tatsächlich sichergestellt ist, dass die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erforderlichen Vorkehrungen eingehalten werden. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Ab-schluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechts-anwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt. Im Übrigen tritt die Notwendigkeit hinzu, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden sein muss. Hier fehlt es an alldem. Weder ist die Klägerin in einem Anstellungsvertrag be-schäftigt (sondern „freiberuflich“) noch ist im Ansatz erkennbar, wie ein effektiver Schutz der Interessen der Rechtsuchenden gewährleistet werden soll. Im Übrigen kann es nicht ausreichen, dass sich neue Verhältnisse erst ab dem 27.06.2012 - dem Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung der Beklagten - ergeben haben. 6. Damit erweist sich die Klage der Klägerin als unbegründet. 7. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.12.2012, per Telefax um 9:58 Uhr bei der Telefaxstelle des Oberlandesgerichts Hamm eingegangen, auf Aufhebung des Termins und Neubestimmung eines Termins, weil die Klägerin weder reise- noch verhandlungsfähig sei und ein ärztliches Attest nachgereicht werde, konnte nicht entsprochen werden. Dies folgt schon daraus, dass dieser Antrag erst am 19.12.2012 auf der Geschäftsstelle des Anwalts-gerichtshofs eingegangen ist und der Senat den Tenor dieses Urteils bereits im unmittelbaren Anschluss an den Termin vom 14.12.2012, der für 11:00 Uhr an-gesetzt und nach einer fünfzehnminütigen Wartezeit durchgeführt worden war, verkündet hatte. Überdies bestand für eine Aufhebung und Verlegung keine Veranlassung. Denn nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 227 Abs. 1 ZPO wäre eine solche Aufhebung und Verlegung nur bei Vorliegen eines erheblichen Grundes in Betracht gekommen. Der Umstand, dass die Klägerin am Terminstag wegen einer akuten Erkrankung reise- und verhandlungsunfähig war, stellt einen solchen erheblichen Grund nicht dar. Denn ein erheblicher Grund ist nur ein solcher, der zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordert, weil ein Beteiligter sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen könnte (vgl. Kopp/Schenke, 18. Aufl. 2012, § 102 VwGO Rz 4). Gemessen hieran lag kein erheblicher Grund vor. Denn die Klägerin ist durch einen Prozessbe-vollmächtigten vertreten, der an der Wahrnehmung des Termins nicht gehindert war. Zudem hatte die Klägerin in vollem Umfang Gelegenheit, sich erschöpfend und sachgemäß zu erklären. So hatte der Senatsvorsitzende der Klägerin unter Dar-legung der maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte durch Verfügung vom 24.09.2012 eine Äußerungsfrist bis zum 10.10.2012 eingeräumt; von dieser Äußerungsmöglichkeit hat die Klägerin nach erfolgter Akteneinsicht dann auch mit Schriftsatz vom 08.10.2012 Gebrauch gemacht. 8. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 709 Satz 1, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfas-sungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 9. Der Senat hat zugleich den in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2012 verkündeten Tenor wegen zweier offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt. Denn soweit in der Kostenentscheidung und im Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von „dem Kläger“ die Rede ist, muss es richtigerweise „die Klägerin“ bzw. „der Klägerin“ heißen. Hierbei handelte es sich um offenbare Schreibfehler. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der oberste Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein-geleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberech-tigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.