Urteil
1 AGH 30/14
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2014:1031.1AGH30.14.00
1mal zitiert
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der 55 Jahre alte Kläger war bereits vom 26.02.1986 bis zum 02.11.2009 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Soweit aktenkundig ist es dann ab der 2. Jahreshälfte 1999 zu Klage- und Mahnverfahren sowie Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen. Aus diesem Grunde hat die Beklagte den Kläger insgesamt 8-mal zu seinen Vermögensverhältnissen angehört. Schließlich hat die Beklagte mit Verfügung vom 05.02.2008 die Zulassung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung wurde mit Beschluss des Senats vom 25.04.2008 (Az.: 4 1 AGH 24/08) zurückgewiesen. Noch während die Sache aufgrund der vom Kläger erhobenen sofortigen Beschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig war, hat der Kläger mit Wirkung zum 02.11.2009 auf seine Zulassung verzichtet und das Verfahren wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt. In etwa zeitgleich war der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 15.10.2009 5 (9 Gs 5271/09) vorläufig festgenommen und in Untersuchungs-Haft genommen worden. Unter dem 11.12.2009 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld (46 Js 410/09) gegen den Kläger Anklage wegen erpresserischen Menschenraubs und Geldfälschung erhoben. Mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 03.09.2010 (2 KLs 46 Js 410/09 – 44/09) wurde der Kläger allerdings freigesprochen und ihm wurde Entschädigung für die verbüßte Untersuchungs-Haft zugesprochen. Das Landgericht hat die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe als nicht erwiesen angesehen. 6 Mit Schreiben vom 19.09.2012 hat der Kläger sodann seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Nachdem die Beklagte zunächst noch einige Unklarheiten bzgl. der Vermögensverhältnisse des Klägers abgefragt hatte, hat sie den Kläger mit Wirkung zum 17.12.2012 wieder zur Rechtsanwaltschaft in ihrem Bezirk zugelassen. Der Kläger hatte in seiner Antragsschrift mitgeteilt, dass er beabsichtige, in der Kanzlei des Rechtsanwaltes A, I-Straße, Z, als angestellter Rechtsanwalt tätig zu werden; dort sei er bereits seit dem 01.09.2012 als juristischer Mitarbeiter beschäftigt. Dies wurde durch Schreiben des Rechtsanwalts A an die Beklagte vom 17.10.2012 auch so bestätigt. Bereits in der 2. Hälfte des Jahres 2013 gab es jedoch mitunter Schwierigkeiten, unter der Anschrift der Kanzlei A an den Kläger Zustellungen vorzunehmen; Vollstreckungsversuche gegen den Kläger blieben dort ebenfalls erfolglos. Am 09.10.2013 teilte Rechtsanwalt A der Beklagten auf telefonische Anfrage mit, dass der Kläger weiterhin mit ihm eine Bürogemeinschaft unterhalte; der Kläger komme auch mehrmals die Woche ins Büro und hole seine Post ab; die (neue) Handynummer des Klägers sei ihm jedoch nicht bekannt. 7 Ab dem 08.11.2013 wurden dann auch wieder Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger verzeichnet. Mit Schreiben der Beklagten vom 30.04.2014 wurde der Kläger zu seinen Vermögensverhältnissen angehört. Der Kläger nahm unter dem 17.05.2014 Stellung. Mit weiteren Schreiben vom 27.05.2014 und vom 25.06.2014 bat die Beklagte um weitere Aufklärung, woraufhin der Kläger unter dem 08.07.2014 ergänzende Ausführungen machte. 8 Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 28.07.2014 widerrief die Beklagte sodann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. 9 Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zulassung des Klägers zu widerrufen sei, weil er in Vermögensverfall geraten sei. Die Positionen Nrn. 79, 81, 83, 84 und 85 ihrer beigefügten Forderungsaufstellung seien noch nicht erledigt bzw. Nachweise über Erledigungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen seien nicht beigebracht. Es sei festzustellen, dass es zu einer nicht unerheblichen Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen sei, da dieser offensichtlich nicht über genügend liquide Mittel verfüge, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Auch habe der Kläger am 02.04.2014 die Vermögensauskunft abgegeben, so dass von der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls auszugehen sei. 10 Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage. 11 Dazu führt er aus, es liege zwar ein Vermögensverfall vor, da er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Dies allein rechtfertige den Widerruf der Zulassung unter Berücksichtigung des Art. 12 GG jedoch nicht. Eine Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden sei ausgeschlossen. Seit fast 25 Jahren lägen keinerlei Beschwerden seiner Mandanten über finanzielle Unregelmäßigkeiten vor. Es könne auch zu keinerlei Beeinträchtigungen von Mandantengeldern kommen, da er derzeit seine Anwaltstätigkeit ruhen lasse und schon seit zwei Jahren keine Mandate mehr geführt habe. Auch habe er vom 13.01.2014 bis zum 27.06.2014 eine ganztägige Fortbildung bei der C in F zum Thema „Quereinstieg in die Wirtschaft für Akademiker“ durchlaufen. Seine Zulassung habe er nur aufrechterhalten, weil er sich bei Kanzleien als angestellter Rechtsanwalt bewerbe. Im Rahmen einer solchen abhängigen Beschäftigung hätte er dann keine Zugriffsmöglichkeiten auf Konten und Mandantengelder. Im Übrigen unterhalte er auch eine Berufshaftpflichtversicherung. 12 Der Kläger stellt seinen Vermögensverfall nicht in Abrede, er verweist jedoch darauf, dass die von der Beklagten angeführten Forderungen im Wesentlichen erledigt oder erledigungsreif seien. 13 So handele es sich bei der Position Nr. 79 um ein Zwangsgeld wegen einer zunächst unterlassenen Stellungnahme, die aber bereits seit längerer Zeit abgegeben sei. Das Zwangsgeld müsse daher aufgehoben werden. 14 Gleiches gelte für die Nummer 85. 15 Bezüglich der Position 81 bemühe er sich um einen Ratenzahlungsvergleich, der unverzüglich nach Abschluss zur Akte gereicht werde. 16 Hinsichtlich der Forderung 83 liege eine mündliche Ratenzahlungsvereinbarung bereits vor; die Raten würden an den Bevollmächtigten der Gläubigerin gezahlt. 17 Bezüglich der Position 84 sei eine Antwort auf ein Ratenzahlungsangebot noch nicht eingegangen; auch diese werde unverzüglich nachgereicht. 18 Insgesamt sei festzustellen, dass die Forderungen derart unerheblich seien, dass ein Zulassungswiderruf unverhältnismäßig sei. 19 Obwohl die Klageschrift in der hier anhängigen Sache auf einem Briefbogen „A & B, Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft, I-Straße, Z“ verfasst sei, werde gebeten, Zustellungen ausschließlich an seine Privatanschrift T-Weg, P, vorzunehmen. Er unterhalte unter der Kanzleianschrift in Z keinen Büroraum mehr. Dementsprechend habe er Rechtsanwalt A auch aufgefordert, spätestens ab dem 01.11.2014 den Briefbogen „A & B, Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft“ nicht mehr zu verwenden und das entsprechende Kanzleischild am Haus zu entfernen bzw. zu ändern. Bislang sei ein solches Kanzleischild nach seiner Kenntnis aber noch an dem Haus I-Straße, Z, angebracht. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 28.07.2014 aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie verteidigt den von ihr ausgesprochenen Widerruf der Zulassung. Sie verweist darauf, dass die Gefahr bestehe, dass sich Rechtsuchende u. a. aufgrund des Kanzleischildes an den Kläger wenden und bei ihm um juristischen Rat suchen könnten. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen und den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 26 II. 27 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 28 I. 29 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 30 Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet wurde oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 bzw. 882 b ZPO) eingetragen ist. 31 1. 32 Dass bei ihm nach diesen Kriterien ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eingetreten ist, gesteht der Kläger auch selbst zu. In Bezug auf die Forderungen Nrn. 84 und 85 hat der Kläger die Vermögensauskunft am 02.04.2014 abgegeben und ist in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Löschungsmitteilungen liegen nicht vor, so dass die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO greift. 33 2. 34 Anhand der von der Beklagten vorgelegten Forderungsaufstellung lässt sich darüber hinaus ein Vermögensverfall des Klägers auch feststellen. Entgegen seiner Auffassung ist eine Erledigung oder Erledigungsreife mehrerer aufgelisteter Forderungen nicht ersichtlich. Dazu sei zu den einzelnen Positionen wie folgt kurz angemerkt: 35 a) Nr. 79 36 Hierbei handelt es sich um ein von der Beklagten am 09.10.2013 beschlossenes Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € zzgl. 3,45 € Kosten wegen einer (zunächst?) vom Kläger nicht abgegebenen Stellungnahme. Näheres ist nicht mitgeteilt; ein Erledigungsnachweis liegt nicht vor. 37 b) Nr. 81 38 Es handelt sich um eine durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 02.12.2013 (10 C 1133/13) titulierte Darlehensforderung des Rechtsanwaltes 39 Dr. U gegen den Kläger über 1.044,46 €. Der Kläger bemüht sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung; ein Erledigungsnachweis liegt ebenfalls nicht vor. 40 c) Nr. 83 41 Dabei geht es um Mietschulden des Klägers in Höhe von 4.687,71 € zzgl. Zinsen und Kosten. Davon könnte ein Teilbetrag durch Verrechnung der Kaution von 1.100,00 € erledigt sein; ein aussagekräftiger Beleg fehlt jedoch. Weiterhin soll eine mündliche Ratenzahlungsvereinbarung bestehen. Die Zahlung von Raten ist indes nicht nachgewiesen. 42 d) Nr. 84 43 Es handelt sich um eine Forderung der X GmbH in Höhe von 1.028,80 € - wohl rückständige Betriebskosten der Kanzlei oder Wohnung des Klägers. Der Kläger will ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet haben, eine Antwort steht indes noch aus. 44 e) Nr. 85 45 Wiederum ein Zwangsgeld der Beklagten in Höhe von 500,00 € zzgl. 3,45 € Kosten. Der Kläger verweist auf seine Ausführungen zu Position Nr. 79. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten datiert auf den 07.05.2014. Näheres ist nicht bekannt; ein Erledigungsnachweis liegt auch hier nicht vor. 46 Anhand dieser zum Großteil nicht erledigten Forderungen lässt sich daher ein Vermögensverfall des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung auch positiv feststellen. 47 Insoweit ist auch der Einwand des Klägers unbehelflich, es handele sich um derart unerhebliche Forderungen, dass ein Zulassungswiderruf unverhältnismäßig sei. 48 Denn dabei verkennt der Kläger, dass 49 - § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Beklagten keinen Ermessensspielraum in Hinsicht auf Verhältnismäßigkeitserwägungen einräumt; 50 - gerade der Umstand, dass auch relativ geringfügige Forderungen nicht bedient werden, ganz deutlich darauf hinweist, dass liquide Mittel nicht vorhanden sind. 51 II. 52 Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, es liege keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vor. 53 1. 54 Der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls kommt dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. 55 Dabei ist unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwaltes, der Umstände des Eintritts des Vermögensverfalls, etwaiger Beschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen, die der Rechtsanwalt eventuell getroffen hat, zu prüfen, ob eine solche Interessengefährdung ausgeschlossen werden kann. Eine dahingehende postive Gesamtwertung kann aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2004 –AnwZ (Brfg) 43/03-). Denn nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, insbesondere mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwaltes mit Fremdgeldern sowie auch den möglichen Zugriff seiner Gläubiger darauf. 56 Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2014 –AnwZ (Brfg) 9/14-). 57 Der Rechtsanwalt hat daher darzulegen, dass vertragsrechtlich und tatsächlich sichergestellt ist, dass die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erforderlichen Vorkehrungen geschaffen worden sind und eingehalten werden. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe der Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt. Im Übrigen tritt die Notwendigkeit hinzu, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt („gelebt“) worden sein muss (vgl. AGH NW, Urteil vom 14.12.2012 -1 AGH 28/12-). 58 2. 59 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann hier ein Ausnahmefall, in dem festzustellen wäre, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht vorliegt, nicht angenommen werden. 60 Der Kläger führt dazu aus, er habe seit nunmehr zwei Jahren keine Mandate mehr angenommen und geführt; in jüngerer Zeit sei er während der Teilnahme an der Fortbildung vom 13.01.2014 bis zum 27.06.2014 auch zeitlich daran gehindert gewesen, als Rechtsanwalt tätig zu werden; Büroräume in der I-Straße in Z unterhalte er nicht mehr; er strebe eine Anstellung in einer Sozietät an. 61 Selbst wenn man diese Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt, ist noch von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen. 62 Zunächst einmal hat der Kläger bislang nicht nachhaltig dafür Sorge getragen, dass er selbst nach außen als selbständiger Rechtsanwalt nicht mehr in Erscheinung tritt. So ist nach seinen Bekundungen am Haus I-Straße in Z immer noch das Kanzleischild „A & B, Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft“ angebracht. Auch ist nicht sichergestellt, dass Schriftstücke mit diesem Briefkopf nicht mehr versehen werden – so hat der Kläger selbst diesen Briefkopf noch bei der Erstellung der Klageschrift vom 02.09.2014 (richtig wohl 01.09.2014) verwandt. Damit besteht die Möglichkeit, dass Rechtsuchende aufgrund dieses Kanzleischildes – und mw. auch noch aufgrund des verwandten Briefkopfes – auf den Kläger aufmerksam werden und bei ihm als Rechtsanwalt um juristischen Rat und Beistand nachsuchen. Es sind auch keine effektiven Maßnahmen getroffen, die den Kläger sicher daran hindern könnten, Mandate anzunehmen und in deren Rahmen auch Fremdgelder zu vereinnahmen. Allein der Umstand, dass der Kläger geraume Zeit keine Mandate mehr angenommen hat, stellt nicht hinreichend sicher, dass er das auch in Zukunft nicht anders handhaben wird. Letztlich könnte den Kläger bei Fortbestehen der jetzigen Situation nichts daran hindern, seine Meinung zu ändern und wieder als selbständiger Einzelanwalt tätig zu werden. In diesem Zusammenhang darf auch der Umstand nicht aus dem Blick verloren werden, dass der Kläger bereits in seinem Wiederzulassungsantrag vom 19.09.2012 gegenüber der Beklagten angegeben hat, er wolle als angestellter Anwalt in der Kanzlei A tätig werden, und es zu einem solchen Anstellungsverhältnis – trotz gleichlautender 63 Erklärung des Rechtsanwaltes A vom 17.10.2012 – dann nicht gekommen ist. Dass der Kläger nun nach seinem Bekunden nach einem Anstellungsverhältnis in einer Sozietät oder einem Unternehmen sucht, ändert daher an der Beurteilung insoweit nichts. Denn auch ein angestellter Rechtsanwalt kann grundsätzlich Mandantengelder in Empfang nehmen; zudem hat er bei Fortbestand seiner Erlaubnis jederzeit die Möglichkeit, wieder selbständig in eigener Praxis oder nebenher auf eigene Rechnung tätig zu werden, ohne dass dies von der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Arbeitgeber ohne weiteres kontrolliert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2004 –AnwZ (Brfg) 43/03-). Diese Möglichkeiten müssten daher durch Installierung geeigneter Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Überdies müsste ein solches Anstellungsverhältnis erst einmal über einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum beanstandungsfrei geführt worden sein. 64 Die Beklagte ist daher in ihrer Widerrufsverfügung vom 28.07.2014 zu Recht von einem Vermögensverfall des Klägers und einer daraus resultierenden Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ausgegangen, so dass die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage erfolglos bleibt. 65 III. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. 67 Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. 68 IV. 69 Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. 70 Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). 71 Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 72 V. Rechtsmittelbelehrung 73 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 74 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 75 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 76 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 77 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 78 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 79 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 80 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.