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Urteil

1 AGH 39/14

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0123.1AGH39.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab- zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab- zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Gründe: I. Der 74 Jahre alte Kläger ist seit dem ####1972 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Vom ####1975 bis zum ####2010 war er zum Notar in B bestellt. Ende 2011 ist er aus der ehemals von ihm gegründeten Sozietät (B-Straße, ##### B) ausgeschieden und ist seitdem als Einzelanwalt in den Kanzleiräumen B2-Straße, ##### B, tätig. Nach seinen Angaben be-schränkt sich seine Tätigkeit auf Beratungen in den Schwerpunktgebieten Erbrecht, Gesellschafts- und Unternehmensrecht, Bau- und Immobilienrecht. Er beschäftigt eine Mitarbeiterin in geringfügigem Umfang. Der Kläger war 28 Jahre Mitglied des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Beklagten (1. Kammer), zuletzt als Kammer- und Gerichts-Vorsitzender (bis zum 31.10.2008). Weiterhin hat er sich in folgenden Vereinen und Organisationen ehrenamtlich enga-giert: - Tennis-Club #### B (Vorsitzender) - Kath. Kirchengemeinde D in B (Mitglied Kirchenvorstand) - Lion´s Club B (u. a. Präsident) - Initiator und Mitglied des Kindergartenträgervereins D-Straße in B - Initiator und Mitglied des Fördervereins Jugendzentrum B. Wegen dieser Tätigkeiten und der dabei erworbenen Verdienste wurden dem Kläger am ###### das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der BRD und am ###### die Ehrenmedaille der Beklagten verliehen. Ab Januar 2014 ist es dann zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ge-kommen. Dabei ging es in erster Linie um eine Forderung der Stadtsparkasse B, die diese in Höhe von 279.167,52 € durch 2. Versäumnisurteil des Land-gerichts Dortmund vom 17.01.2014 (Az. 3 O 260/13) gegen den Kläger hatte titulieren lassen (nebst der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus Grundschulden). Hintergrund dieser Forderung ist die Finanzierung der Privat-immobilie des Klägers, T-Straße, ##### B. In der Klageschrift der Stadtsparkasse B vom 21.06.2013 ist dazu ausgeführt, dass der Kläger (dort Beklagter) auf diverse Darlehensverträge keine Zahlungen auf die monatlich fälligen Zins- und Tilgungsforderungen erbracht habe und die Geschäftsverbindung deshalb mit Schreiben vom 07.12.2012 aus wichtigem Grund gekündigt worden sei. Der Kläger wurde dazu mit Schreiben der Beklagten vom 02.06.2014 angehört. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 15.09.2014 widerrief die Beklagte sodann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zulassung des Klägers zu widerrufen sei, weil er in Vermögensverfall geraten sei. Mit Schreiben vom 02.06.2014 sei der Kläger zu seinen Vermögensverhältnissen angehört worden. Dabei sei es um zwei gegen ihn eingeleitete Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen gegangen, einmal der Stadtsparkasse B (Forderung in Höhe von 332.339,72 €), zum anderen um eine (Teil-)Forderung der E AG in Höhe von 2.500,00 €. Außerdem habe das Finanzamt E2 mitgeteilt, dass Steuerschulden des Klägers in Höhe von 2.331,90 € bestehen würden. Mit Schreiben vom 16.06.2014 habe der Kläger um Fristverlängerung bis zum 25.06.2014 gebeten. Unter dem 25.06.2014 habe der Kläger mitgeteilt, dass es zu erheblichen Unstimmigkeiten mit der Stadtsparkasse B gekommen wäre und diese daher einen Duldungstitel im Hinblick auf die nicht vollstreckbaren Grund-schulden erwirkt hätte. Der tatsächliche Restanspruch der Sparkasse betrage 279.167,52 €. Außerdem habe der Kläger darauf hingewiesen, dass die Ver-äußerung seines Wohnhauses zu einem Kaufpreis von 410.000,00 € bevorstehe; der Kaufvertrag solle zeitnah beurkundet werden. Mit Schreiben vom 07.07.2014 sei der Kläger nochmals aufgefordert worden, den Fragebogen der Anhörung vom 02.06.2014 zu beantworten und zu den Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Trotz bis zum 31.07.2014 gewährter Fristverlängerung sei der Kläger dem nicht nachgekommen. Unter dem 30.07.2014 habe der Obergerichtsvollzieher F zwar mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckungssache der Deutschen Bank erledigt sei; die Steuer-rückstände seien aber bis zum 20.08.2014 auf 5.658,40 € angestiegen. In der Angelegenheit der Stadtsparkasse B sei der Kläger zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 23.09.2014 geladen. Es könne daher nicht von geordneten Vermögensverhältnissen des Klägers ausgegangen werden, so dass der Widerruf der Zulassung auszusprechen sei. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage. Dazu führt er aus, er sei seit mehr als 42 Jahren als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen und 28 Jahre lang Mitglied des Anwaltsgerichtes, 1. Kammer, in den letzten Jahren als Vorsitzender, gewesen. Irgendwelche Maßnahmen oder Verfahren gegen ihn habe es in der gesamten Zeit nicht gegeben. Nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät Ende 2011 sei es zu Unstimmigkeiten mit der Stadtsparkasse in B gekommen. Deren Ursache sei gewesen, dass er der Auffassung (gewesen) sei, dass die Sparkasse im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Grundbesitzes T-Straße, ##### B, unrichtige bzw. unvollständige Zinsberechnungen vorgenommen habe. Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, habe die Stadtsparkasse B dann Klage erhoben und ihre Restdarlehensforderung von 279.167,52 € geltend gemacht. Daraus würde der Duldungstitel resultieren. Der Wert der Grundbesitzung sei vom Sachverständigen Architekten Dipl.-Ing. K jedoch mit Gutachten vom 14.10.2011 auf 600.000,00 € beziffert worden. Nachdem zunächst vergeblich versucht worden sei, die Immobilie über Makler zu veräußern, habe er nun selbst Käufer gefunden. Dabei handele es sich um die Eheleute Dipl.-Ing. N und N2; der Kaufpreis betrage 410.000,00 €. Der Notarvertrag sei im Entwurf fertig gestellt; eine letzte Fein-abstimmung solle „in dieser Woche“ (> Klageschrift vom 17.10.2014) erfolgen. Die Forderung der Stadtsparkasse B werde im Zuge dieses Geschäftes komplett abgelöst und es werde ein Restguthaben von weit über 100.000,00 € verbleiben. Er habe die Beklagte bereits mit Schreiben vom 08.08.2014 auf die unmittelbar bevor-stehende Kaufvertragseinigung hingewiesen; gleichwohl habe diese den Widerruf am 15.09.2014 ausgesprochen. Die Beklagte sei jedoch gehalten gewesen, die Sache auszusetzen, um ihm Gelegenheit zu geben, den notariellen Kaufvertrag und die entlastenden Erklärungen der Stadtsparkasse B vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 hat der Kläger sodann eine beglaubigte auszugs-weise Ablichtung (ohne Auflassung) eines notariellen Kaufvertrages über seine Privatimmobilie T-Straße, ##### B, zur Akte gereicht. In dem zur Urkundenrolle Nr. ###/2014 des Notars G in B am 28.11.2014 geschlossenen Vertrag heißt es unter anderem: „§ 3 …., so dass der Gesamtkaufpreis 410.000,00 EUR beträgt. ….. Weitere – nicht vom Notar zu überwachende – Fälligkeitsvoraussetzung ist die vollständige Räumung des Grundbesitzes. § 11 Der Verkäufer und seine Ehefrau verpflichten sich, das Kaufobjekt bis zum 30.04.2015 zu räumen und geräumt herauszugeben.“ Der Kläger meint, dass mit dem erzielten Kaufpreis seine Verbindlichkeiten – insbesondere gegenüber der Stadtsparkasse – vollständig abgelöst würden und seine Vermögensverhältnisse demnach nicht ungeordnet seien. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 15.09.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den von ihr ausgesprochenen Widerruf und verweist darauf, dass der Obergerichtsvollzieher F sie unter dem 18.11.2014 und 20.11.2014 davon unterrichtet habe, dass ihm zwei weitere Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger vorliegen würden. Dem würden wiederum eine Forderung der E AG gegen den Kläger über 2.500,00 € und eine der I AG über 694,96 € nebst Zinsen und Kosten zugrunde liegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen und den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 15.09.2014 ist rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. I. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet wurde oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 bzw. 882 b ZPO) eingetragen ist. Dabei ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 29.06.2011 –AnwZ (Brfg) 11/10- = NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246; Beschluss vom 14.11.2013 –AnwZ (Brfg) 65/13-; Beschluss vom 06.02.2014 –AnwZ (Brfg) 83/13-) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab dem 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts (maßgeblich ist nunmehr die VwGO) allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerrufsbescheides oder – wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist (§§ 46 VwGO, 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO, 110 Abs. 1 JustG NRW) – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. 2. Nach dem bekannten Sachverhalt ist ein Vermögensverfall des Klägers zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt positiv festzustellen. So ist die titulierte Forderung der Stadtsparkasse B in Höhe von 279.167,52 € zzgl. 12.597,62 € an Kosten bis auf eine Teilleistung von 5.000,00 € noch offen. Der Kläger führt dazu lediglich an, dass seine (belastete) Privatimmobilie nunmehr mit notariellem Vertrag vom 28.11.2014 zu einem Kaufpreis von insgesamt 410.000,00 € an die Eheleute N N2 veräußert worden sei; aus dem Erlös könne die Stadtsparkasse dann befriedigt werden und es verbleibe noch ein Restbetrag von weit über 100.000,00 €. Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Beklagten am 15.09.2014 war dieser Kaufvertrag mithin noch nicht einmal abgeschlossen. Hinzu kommt, dass sich aus den Regelungen in § 3 und § 11 dieses notariellen Vertrages ergibt, dass der Kaufpreis erst dann fällig wird, wenn der Kläger und seine Ehefrau die Immobilie geräumt und herausgegeben haben. Als Räumungstermin ist dabei der 30.04.2015 genannt. Es ist somit auch derzeit noch offen, ob und wann der Kaufpreis letztendlich gezahlt wird und die Verbindlichkeiten des Klägers damit getilgt werden können. Denn dessen Fälligkeit hängt noch von einer weiteren Handlung des Klägers ab; ob diese in Zukunft vorgenommen werden wird oder nicht, kann derzeit nicht festgestellt werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 15.09.2014 war diese Forderung der Stadtsparkasse B daher offen und fällig und sie ist auch derzeit noch nicht getilgt. 3. Zudem hatte der Kläger zum 20.08.2014 gegenüber dem Finanzamt E2 offene Steuerschulden iHv. 5.685,40 €. Dass diese Forderung am 15.09.2014 bereits beglichen gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Weiterhin hat der W2 GmbH & Co. KG mit Anspruchsbegründung vom 25.08.2014 (Bl. 74 Prozessheft) eine Forderung von 564,06 € gegen den Kläger geltend gemacht. Auch insoweit ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Forderung zum 15.09.2014 nicht bestanden hätte oder bereits erledigt gewesen wäre. 5. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 hat die Beklagte sodann im laufenden Verfahren zwei Schreiben des Obergerichtsvollziehers F vom 18. und 20.11.2014 überreicht. Danach wurden bei dem Obergerichtsvollzieher zwei weitere Vollstreckungsanträge gegen den Kläger gestellt, und zwar zum einen von der E AG wegen einer (Teil-)Forderung über 2.500,00 € (#######) und zum anderen von der I AG über eine Hauptforderung von 769,89 € nebst Zinsen und Kosten (######). Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die E AG – wie bereits schon zuvor – hier eine weitere Teilforderung gegen den Kläger geltend macht und der Kläger nicht mitteilt, auf welche Gesamthöhe sich seine Verbindlichkeiten gegenüber dieser Gläubigerin belaufen, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seine schlechten finanziellen Ver-hältnisse zu ordnen. Er verfügt offenbar derzeit nicht über ausreichende Liquidität, um die gegen ihn bestehenden Forderungen zu begleichen. II. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Sicherlich kann der Kläger auf eine ehrenvolle Anwalts- und Notartätigkeit und auch auf ein großes soziales Engagement verweisen. Das allein genügt jedoch nicht. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 –AnwZ (Brfg) 62/11-) die Annahme eines Ausschlusses einer Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden nur ganz ausnahmsweise dann zu recht-fertigen, wenn vertragsrechtlich und tatsächlich sichergestellt ist, dass die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden sind und eingehalten werden. Das setzt regelmäßig die Aufgabe der Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einer Anwalts-sozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätig-keitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt. Im Übrigen tritt die Notwendigkeit hinzu, dass ein solcher Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt („gelebt“) worden sein muss (AGH NW, Urteil vom 14.12.2012, -1 AGH 28/12-). Dass hier solche Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden wären, ist indes nicht dargetan. Die Beklagte ist daher in ihrer Widerrufsverfügung vom 15.09.2014 zu Recht von einem Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ausgegangen, so dass die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage erfolglos bleibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des ge-meinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungs-berechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.