Urteil
1 AGH 46/11
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2011:1118.1AGH46.11.00
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Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfähreiis.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfähreiis. 3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4.Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 12.02.1997 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in X, N-Straße. Die Beklagte erlangte erstmals im Sommer 2007 Kenntnis von Voll-streckungsmaßahmen gegen den Kläger. In der Folgezeit gingen wiederholt Mitteilungen von Gerichtsvollziehern bei der Beklagten ein. Diese waren Anlass für Anhörungsschreiben, die vom 07.09.2007, 19.09.2007, 05.12.2008, 03.12.2009, 31.08.2010 und 24.09.2010 datieren. Mit Schreiben vom 03.11.2010 wurde die Beklagte über den Stand der der Beklagten mitgeteilten Forderungen informiert, ferner darüber, dass ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt worden sei. Der Kläger wurde mit Fristsetzung zum 05.12.2010 zur Stellungnahme aufgefordert. Nachdem diese ausblieb, widerrief die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschafl gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 08.12.2010. In der Folgezeit tilgte der Kläger seine Verbindlichkeiten. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, die Widerrufsverfügung vom 08.12.2010 durch Bescheid vom 04.01.2011 zu widerrufen. Nachdem weitere Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden waren, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29.06.2011 erneut an. Sie nahm Bezug auf einen gegen den Kläger erlassenen Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss vom 17.05.2011 (Kontenpfändung aufgrund Voll-streckungsbescheides des Amtsgerichts Coburg vom 31.03.2011; Forderungs-höhe 2.497,46 €). Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 18.07.2011 an, den Nachweis über die Erledigung der Forderung zu übersenden. Nachdem dies nicht erfolgte, wurde er mit Schreiben vom 02.08.2011 ein weiteres Mal zur Stellungnahme aufgefordert, er wurde auf die Möglichkeit des erneuten Widerrufs hingewiesen. Mit Schreiben vom 09.08.2011 ließ sich der Kläger dahin ein, es liege kein Vermögensverlall vor. Selbst wenn dies der Fall wäre, "müssten die Interessen der Mandanten gefährdet sein". Er stellte der Beklagten anheim, einen "konstruktiven Lösungsvorschlag zu unterbreiten", im Übrigen stelle sich die Frage, ob die gesetzliche Regelung noch "verfassungs- und europakonform ist". Die Erledigung der Forderung werde er nachweisen. Er schloss sein Schreiben wie folgt: "Zu den weiteren Fragen erwidere ich in der gebotenen Kürze: Den Verbindlichkeiten von ca. 250.000,00 € steht ein Vermögen von ca. 350.000,00 € gegenüber." Mit Verfügung vom 10.08.2011 widerrief die Beklagte die Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13.08.2011 zugestellt. Die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 31.03.2011 sei nicht ausgeglichen worden, eine Stellungnahme des Klägers liege nicht vor, von geordneten Vermögensverhältnissen könne nicht ausgegangen werden. Mit Schreiben vom 18.08.2011 legte der Kläger ein Schreiben der "T2 Rechtsanwälte", E, vor, aus dem zu ersehen sei, dass er mit dem Inhaber der vom AG Coburg titulierten Forderung eine Raten-zahlungsvereinbarung geschlossen habe. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 27.08.2011 den Nachweis für das Zustandekommen der Vereinbarung an. Mit Schreiben vom 30.08.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe Kenntnis von einer weiteren Zwangsvollstrcckungsmaßnahme. Mit Schreiben vom 05.09.2011 erwiderte der Kläger, alle offenen Forderungen seien erledigt, Nachweise werde er beibringen. Das Kanzlcikonto werde durch seine Sozia überwacht, Nachteile für die Mandantschaft gebe es nicht. Mit Schriftsatz vom 13.09.2011 erhob der Kläger Klage gegen die Widerrufsverfügung. Die Klage ist am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2011 stellte der Kläger den Antrag, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 10.08.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 13.09.2011 trug der Kläger vor, sämtliche Vollstreckungs-maßnahmen seien erledigt oder zum Ruhen gebracht worden. Nachweise hätten aufgrund der Ferienzeit erst später eingeholt und übersandt werden können. Zum Beweis bezog er sich auf die Vorlage von Erklärungen der Gläubiger; solche waren seinem Schriftsatz nicht beigegeben. Es handele sich bei seinem Kanzleikonto um ein pfändungsgeschütztes Fremdgeldkonlo. Er habe stets den Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hingenommen, aber Vorkehrungen getroffen, um eine Gefährdung von Mandantengeldern auszuschließen. Seine Prozessbevollmächtigte sei beauftragt, den "Ein- bzw. Ausgang" von Zahlungen zu überwachen. Die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 28.09.2011 daraufhin, es seien nach der Widerrufsverfügung fünf weitere Vollstreckungsmaßnahmen bekannt gewor-den, im Rahmen derer die Gläubiger Jedenfalls in vier Fällen Befriedigung erlangten". Ausweislich der beigefügten Forderungsaufstellung der Beklagten handelte es sich bei den im An-schluss an den Widerruf zur Zulassung erledigten Forderungen um Folgende: Kammerbeitrag in Höhe 129,95 € zuzüglich Kosten in Höhe von 26,10 €; Oberjustizkasse I 48,50 €; mhplus Betriebskrankenkasse, 192,10 €; B N, 1.200,00 €, Zwangsvollstreckungsauftrag mit Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 29.07.2011. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, eine Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen habe ihren Grund in einer Betriebsprüfung, aufgrund derer er eine Nachzahlung in Höhe von 12.000,00 € an das Finanzamt habe leisten müssen. Er gab auf Nachfrage des Gerichts an, es habe nach dem September 2010 noch weitere Mahnbescheide in den "üblichen Größenordnungen" gegeben. Die in der Forderungsaufstellung der Beklagten aufgelisteten Forderungen der mph Belriebskrankenkasse beruhten auf von ihm für die Kanzleimitarbeiter nicht abgeführten Krankenkassenbeiträgen. Entscheidungsgründe: 1. Die Anfechtungsklage ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 6 AGVwGO NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 a Abs. 1,112 c Abs. 1 BRAO). Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger am 13.08.2011 zugestellt worden. Die Klagefrist lief am 13.09.2011 ab, die am 13.09.2011 eingegangene Klage wurde damit fristgerecht erhoben. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. 2. Die Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollslreckungsmaßnahmen gegen ihn. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird dies vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldncrverzeichnis (§915 ZPO) eingetragen ist. Für die Beurteilung dieser Umstände ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ent-scheidung vom 29.06.2011, AnwZ (B) 11/10) auf den Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs abzustellen, nach diesem Zeitpunkt eingetretene Einwicklungen finden im Verfahren der Anfechtungsklage keine Berücksichtigung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt lag das Angebot der Ratenzahlungsvereinbarung (Schreiben vom 10.06.2011 der Rechtsanwälte T vor. Die Vereinbarung stand unter der Bedingung, dass die erste Rate bis zum 20.06.2011 eingeht. Mit Schreiben vom 01.09.2011 teilten die Rechtsanwälte T2 dem Kläger mit, dass "die am 10.06.2011 vereinbarte Ratenzahlung noch ihre Gültigkeit" habe und "das gepfändete Konto umgestellt worden" sei. Dies belegt, dass die Vereinbarung bis zum 20.06.2011 (Fristablauf für den Zahlungseingang), also noch vor dem Widerruf, zustande gekommen sein müsste. Die von der Beklagten vorgelegte Forderungsaufstellung zeigt, dass der Kläger über Jahre hinweg Forderungen erst nach eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und unter Druck derselben beglichen hat. Das gilt auch für die Forderung, die die Beklagte veranlasste, den streitgegenständlichen Widerruf auszusprechen. Die Ratenzahlungsvereinbarung kam offensichtlich erst unter dem Druck der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme zustande. Der BGH hat die verzögerte und erst unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommene Zahlung geringfügiger Forderungen als Beweisanzeichen für den eingetretenen Vermögensverfall gewertet (Entscheidung vom 18.09.1998, 1 ZU 20/98; AnwBl 1999, 698). Verzögerte Zahlungen und die Einleitung von Zwangsvollstreckungen allein reichen aber nicht für den Nachweis des Vermögensverfalls aus. Der Bundes-gerichtshof (Beschluss vom 02.07.2007, AnwBlt 2008, 67) sah den Nachweis des Vermögensverfalls bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen einer offenen Forderung in Höhe von 30.000,00 € und dem Ausgleich eines Zwangsgelds erst im Vollstreckungsverlähren als nicht ausreichend an. Der Widerruf der Zulassung ist bei einer derartigen Konstellation nur gerechtfertigt, wenn eine Gesamtbetrachtung den Vermögensverfall ergibt. In die Gesamtschau sind vorliegend die früheren Vollstreckungsmaßnahmen, deren Anzahl, der durch Widerruf erledigte Widerruf der Zulassung, die fortlaufenden Zahlungsschwierigkeiten und die Einlassungen des Klägers zu berücksichtigen Die Beklagte ist grundsätzlich nicht gehindert, den Vermögensverfall mit später entstandenen oder im Anschluss an den Widerruf entstandenen oder bekannt ge-wordenen Forderungen zu begründen. Es liegt kein Nachschieben eines anderen Widerrufsgrundes vor, vielmehr wird der Widerruf auf später bekannt gewordene Tatsachen gestützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar, sofern die bei Erlass des Widerrufsbescheids zugrunde gelegten Tatsachen für den Widerrufsgrund nicht ausreichten, der Widerruf nicht mit neuen Tatsachen aufrecht erhalten werden (BGH, Beschluss vom 20.04.2009, AnwZ (B) 20/08; Schmidt-Räntsch in: Gaier u.a., Anwaltliches Berufsrecht, § 14 Rdnr. 15). Nach §§ 32, 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO kann jedoch die Begründung des Widerrufs nach § 45 VwVfG erweitert werden, es ist zulässig, den zugrunde gelegten Sachverhalt zu ergänzen. Sein Wesen verändert der Widerrufsbescheid nicht, wenn es weiterhin um denselben Widerrufsgrund geht. Die (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht anders zu beurteilen, als die vorangegangenen (ab dem Jahr 2007 insgesamt 32 solcher Maßnahmen). 20 der offenen Forderungen lagen im dreistelligen Bereich, wobei kein höherer Rech-nungsbetrag als 3.000,00 € offen war. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger wirt-schaftliche Schwierigkeiten hat. Hierauf deutet auch sein Vortrag im Ver-waltungsverfahren und in der Klagebegründung hin, in der auf- allerdings ungeeignete - Maßnahmen zum Schutz von Mandanteninteressen verwiesen wird (das Kanzleikonto soll ein "pfändungsgeschütztes Fremdgeldkonto" sein; die Bevollmächtigte und Sozia des Klägers sei "nunmehr beauftragt, den Ein- bzw. Ausgang Geschäftsverlauf allein zu überwachen und zu veranlassen"). Der Kläger hat ferner im Schrillsalz vom 09.08.2011 und im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, den "Verbindlichkeilen von ca. 250.000,00 €" stehe ein "Vermögen von ca. 350.000,00 € gegenüber". Genaue Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, insbesondere zur Frage, ob es sich bei den (angeblich vorhandenen) 350.000,00 € um liquide Mittel handelt, wie hoch die Verbindlichkeilen tatsächlich sind und woraus sie resultieren, hat er nicht gemacht. Von besonderem Gewicht ist, dass er selbst eingeräumt hat, Forderungen der Betriebskrankenkasse für von ihm beschäftigte Mitarbeiter nicht abgeführt zu haben. Insgesamt ergibt sich, dass sich der Kläger in ungeordneten finanziellen Verhältnissen befindet, Vermögensverfall lag zum maßgeblichen Zeitpunkt vor. Auf die - im Übrigen zu verneinende - Frage, ob dem Kläger eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse möglich ist, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Nach der gesetzlichen Wertung ist ein Vermögensverfall des Rechtsanwalts grund-sätzlich mit einer Gefährdung der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH N.IW 2005, 511; NJW 2007, 2925). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gelahrdung im vorliegenden Fall aus-nahmsweise nicht anzunehmen ist, hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen. Seine Behauptung, das Kanzleikonto würde als "piändungsgeschütztes Fremd-geldkonto" geführt, die Zahlungsein- und ausgänge werden von seiner Sozia überwacht, reicht nicht aus. Eine Gefährdung der Interessen-rechtsuchenden hat der BGH nur in Fällen verneint, in denen der Anwalt seine selbstständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hatte, nur noch als Angestellter einer Rechtsanwaltssozietät tätig war und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hatte, die verhinderten, dass er mit Mandantengeldcr in Berührung kam. Dabei muss zuverlässig sichergestellt sein, dass die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen auch während Urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit des jeweiligen Einzelanwalts überwacht wird (vgl. u.a. BGH Anwaltsblatt 2011, 222). Die vom Kläger - nur lapidar - vorgetragenen "Sicherungsmaßnahmen" innerhalb der eigenen Sozietät genügen diesen Anforderungen nicht. Die Berufung war nicht nach §§ 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtssprechung geklärt. Auch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 155, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwerl entspricht der Rechtsprechung des Senates und des Bundesgerichtshofes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfah-ren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein-geleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschul rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.