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Urteil

1 AGH 42/14

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0220.1AGH42.14.00
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Tenor

1.   Die Klage wird abgewiesen.

2.   Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.   Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.   Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Mit Widerrufsverfügung vom 15.10.2014 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft - wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - widerrufen. Der Kläger ist seit dem 29.06.1998 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechts-anwaltskammer Hamm zugelassen. Der Kläger ist seit dem Jahre 2008 fünfmal zu seinen Vermögensverhältnissen angehört worden, zum Zeitpunkt der letzten Anhörung der Beklagten vom 22.04.2014 lagen 67 Eintragungen in das bei der Beklagten geführte Prozessregister vor. Mit der Anhörung vom 22.04.2015 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, „die Begleichung sämtlicher - nicht nur der beispielhaft zuvor aufgelisteten - noch offenen Forderungen nachzuweisen sowie Stellung zu nehmen" und „umfassende Auskunft zu erteilen". Darüber hinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 04.10.2012 (2 Ds 44 Js 1960/11 - 403/12) wegen Untreue zum Nachteil eines Mandanten rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt worden ist. Auf die vom Kläger mit Schreiben vom 08.05.2014 behauptete Zahlung sowie das Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung hat die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 14.05.2014 die Vorlage von Zahlungsnachweisen bzw. der Ratenzahlungsvereinbarung gefordert. Mit Schreiben vom 22.05.2014 hat der Kläger daraufhin (lediglich) die Zahlung auf die lfd. Nr. 66 (Forderung der Gerichtskasse L in Höhe von 81,00 € zzgl. Kosten) nachgewiesen. Nachdem bekannt wurde, dass der Kläger aufgrund zweier weiterer Forderungen bzw. Vollstreckungsersuchen zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 02.10.2014 geladen wurde und beim Finanzamt K Steuerrückstände in Höhe von 814,59 € bestehen, hat die Beklagte darauf mit Widerrufsverfügung vom 15.10.2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft auf Grund des Vorliegens des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Die Beklagte begründet ihre Widerrufsverfügung mit dem Nichtvorliegen geordneter Vermögensverhältnisse und nimmt insoweit auf die folgenden vier Vorgänge Bezug: 1. Zwangsvollstreckungsauftrag wegen einer Forderung der Q GmbH in Höhe von 15.885,02 € (lfd. Nr. 61 der Prozessübersicht) 2. Bestehen aktueller Steuerrückstande in Höhe von 814,59 € 3. Zwangsvollstreckungsauftrag wegen einer Forderung der M in Höhe von 1.213,64 €, hier ist Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 02.10.2014 bestimmt worden (lfd. Nr. 71). 4. Zwangsvollstreckungsauftrag wegen einer Forderung des Y in Höhe von 902,22 €, auch hier ist Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 02.10.2014 bestimmt worden (lfd. Nr. 72). Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Klage vom 17.11.2014. Die Widerrufsverfügung sei bereits formal rechtswidrig, da ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör eingeräumt worden sei. Gegen die Forderung der Q GmbH sei eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO anhängig, zudem liefen Verhandlungen mit der Gläubigerin, darüber hinaus habe der Kläger eigene Gegenansprüche, u.a. auch daraus, daß die Geschäftsführerin der Gläubigerin in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren „bewusst falsche Angaben gemacht“ habe. Den gegnerischen Forderungen hätten eigene Ansprüche des Klägers in Höhe von 26.710,79 € gegenüber gestanden, mit welchen er die Aufrechnung erklärt habe. Schließlich habe entweder der Gläubigervertreter Zahlungseingänge verschwiegen oder der Gerichtsvollzieher Gelder unterschlagen. Es sei eine zumindest stillschweigende Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin getroffen worden. Der Gläubigervertreter habe die schriftliche Fixierung einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung jedoch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Da dies jedoch strafrechtlich unter dem Aspekt der Nötigung und Erpressung relevant sei, ändere dies die „ursprüngliche Vereinbarung nicht ab". Auch die Bezugnahme auf die Verurteilung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern trage nicht, da diese materiell-rechtlich zu Unrecht erfolgt sei. Zu den der Widerrufsverfügung auch zugrunde gelegten Vorwürfen der Steuerrückstände sowie zweier weiterer Zwangsvollstreckungsaufträge habe die Beklagte den Kläger nie angehört, insofern könne sie die Widerrufsverfügung auf diese Aspekte nicht stützen. Den Steuerrückstand habe er mit Überweisung vom 02.10.2014 „vorsorglich" bezahlt. Insofern legt der Kläger einen Online-Überweisungsausdruck vom 17.11.2014 vor, aus dem sich erschließt, dass er unter dem 02.10.2014 einen Betrag in Höhe von 836,04 € an das Finanzamt K für den Verwendungszweck „####/####" überwiesen hat. Die Steuerschulden seien damit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bereits beglichen gewesen. Betreffend die Forderung der M über 1.213,64 € habe keine Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden. Selbst wenn insoweit eine Zahlungspflicht bestanden haben sollte, würde diese das Vermögen des Klägers nicht berühren, da es hier um ein „angebliches Anwaltsverschulden" ginge und insofern die Haftpflichtversicherung den Kläger von etwaigen Zahlungspflichten freizustellen habe. Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 hat er seine Argumentation dann um den Aspekt erweitert, dass auch diese Forderung bereits vor der Widerrufsverfügung durch Aufrechnung erloschen sei. So habe er aus einem vor dem Finanzgericht Münster geführten Verfahren Kostenansprüche in Höhe von ca. 5.000,00 €. Hinsichtlich dieser Ansprüche habe die M „bei dem Finanzamt die Aufrechnung erklärt", mithin sei die Forderung der M vor der Widerrufsverfügung durch Aufrechnung untergegangen. Die dem Vollstreckungsauftrag des Y über 902,22 € zugrundeliegende Forderung sei jedoch „weitestgehend durch Ratenzahlungen getilgt“ worden. Soweit darüber hinaus noch Rückstände bestünden, habe er es versäumt, die Dauerüberweisung an das Y auf das SEPA-Verfahren umzustellen. Das Y habe aber ausdrücklich erklärt, mit einer Ratenzahlung einverstanden zu sein, der Kläger habe seine Zahlungsbereitschaft ( „in Raten") mit Schreiben vom 23.09.2014 gegenüber dem Gerichtsvollzieher X noch einmal mitgeteilt. Da Gläubiger und Kläger „gleichermaßen bereit für eine Ratenzahlung" seien und diese nur mangels Aktivität des zuständigen Gerichtsvollziehers nicht durchgeführt werde, könne diese Forderung keine Berücksichtigung finden. Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 hat der Kläger noch einmal ergänzend vorgetragen, dass die „Indizwirkung" der vorliegenden Schuldtitel keinen Schluss auf das objektive Vorliegen des Vermögensverfalls erlaube, da „der größte Teil aller je geführten Verfahren auf eine ,exotische' Rechtsprechung in Detmold zurückzuführen" sei. Soweit die Beklagte die Widerrufsverfügung auf die Verurteilung des Klägers durch das LG Detmold (wegen Untreue) stützen möchte, sei ihr das verwehrt, da die Verurteilung durch die Strafkammer des LG Detmold „rechtswidrig, illegal und ihrerseits u. a. gem. § 344 StGB strafbar war". Schließlich müsse die Beklagte den Vermögensverfall konkret nachweisen, wobei Zweifel zu Lasten der Beklagten zu gehen hätten. Die Beklagte verstoße mit Ihrer „Beweislastverteilung" gegen die Rechtsprechung des BGH. Das Vorliegen von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen sei lediglich „Beweisanzeichen", die bloße Existenz eines solchen Beweisanzeichens stelle keine Grundlage für eine gesetzliche Vermutung dar, die der Anwalt seinerseits entkräften müsse. Der Beklagten sei mithin der Nachweis nicht gelungen, dass ein Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bei dem Kläger eingetreten sei. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung legt die Beklagte ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers X, K, vom 18.02.2015 vor, aus dem sich ergibt, dass zwischenzeitlich sechs neue Forderungen gegen den Kläger in der Vollstreckung befindlich sind und dass sich die drei streitbefangenen Forderungen (Q, M sowie Y) immer noch in der Vollstreckung, hier im Eintragungsanordnungsverfahren, befinden. Der Kläger überreicht in der mündlichen Verhandlung Unterlagen über seine zu erwartenden Einnahmen sowie einen Kontoauszug der A vom 19.02.2015, der ein Guthaben des Klägers in Höhe von 8.013,43 € ausweist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen, den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Originalbelege Bezug genommen. Gründe: Die Anfechtungsklage vom 17.11.2014 gegen den Widerrufsbescheid vom 15.10.2014 ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger am 16.10.2014 zugestellt worden. Die Klagefrist für die Anfechtungsklage beträgt gemäß § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw., soweit ein solcher nicht erforderlich ist, einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Klagefrist berechnet sich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften des § 222 ZPO. Vorliegend fiel der Fristablauf mit dem 16.11.2014 auf einen Sonntag mit der Folge, dass die Klagefrist gemäß § 193 BGB am nächsten Werktag, dem 17.11.2014, endete. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 46 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO, § 110 Abs. 1 JustGNRW ohne Vorverfahren zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheides oder - wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2011 -AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187; v. 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106; v. 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13 sowie v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13). Mangels Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) greift die Vermutung für den Vermögensverfall nicht, der Vermögensverfall ist daher konkret festzustellen. Beweisanzeichen sind insoweit die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen (BGH NJW-RR 2011, 483; 2006, 559; Henssler, in: Henssler/Putting, BRAO, 4. A., § 14 Rn. 29). Für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, den 15.10.2014, kann das Vorliegen des Vermögensverfalls positiv festgestellt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung befanden sich jedenfalls die folgenden Forderungen gegen den Kläger in der Vollstreckung: (1) Lfd. Nr. 61 des Forderungsverzeichnisses der Beklagten: Die Gläubigerin, die Q GmbH, verfügte zunächst über eine Haupt-forderung in Höhe von 35.308,52 €. Aufgrund erfolgter Teilzahlungen des Klägers beschränkte sich der Vollstreckungsauftrag auf eine Restforderung in Höhe von (einschließlich Zinsen und Kosten) 15.885,02 €. Die Forderung war auch fällig, eine rechtswirksame Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht zustande gekommen. Zwar hat der Kläger mit E-Mail vom 10.03.2014 ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet und einen Betrag in Höhe von 300,00 € überwiesen, auch hat der Gerichtsvollzieher X das Zahlungsangebot des Klägers an den Gläubigervertreter zur Stellungnahme übersandt, der Gläubigervertreter hat jedoch mit E-Mail vom 04.04.2014 dem Zahlungsangebot ausdrücklich widersprochen. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, es habe eine stillschweigende Ratenzahlungsabrede gegeben, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger trägt selbst vor, dass der Gläubiger (-Vertreter) eine schriftliche Fixierung einer Ratenzahlungsvereinbarung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht habe. Aus dem bloßen „Stillhalten" kann jedoch nicht auf eine Stundung der Forderung geschlossen werden. Von einem „Status quo" oder einem „Burgfrieden" mit der Gläubigerin und der daraus vom Kläger abgeleiteten Stundung kann damit nicht die Rede sein. Dies gilt auch für die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit angeblich bestehenden Gegenansprüchen in Höhe von 26.710,79 €. Bei den angeblichen Gegenforderungen des Klägers handelt es sich um in keiner Weise substantiierte Forderungen wie etwa einer Forderung wegen eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches gegen die Gläubigerin wegen einer angeblichen Falschaussage des Geschäftsführers in dem Verfahren gegen den Kläger. Abgesehen davon, dass keine konkrete Aufrechungs-erklärung vorliegt, müßte die Aufrechnung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden und dürfte insoweit auch bereits gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sein. Die (bloße) Erhebung der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO ändert nichts an der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung. Dies wäre lediglich im Falle einer einstweiligen Anordnung gem. § 769 ZPO der Fall, eine solche liegt jedoch nicht vor. (2) Lfd. Nr. 71 Forderung der M über 1.213,64 €. Soweit der Kläger behauptet, die Forderung sei bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides durch Aufrechnung untergegangen, erschließt sich dies jedoch aus den Unterlagen nicht. Der behauptete Kostenerstattungsanspruch ist erst mit Schreiben vom 14.10.2014, mithin am Tage vor dem Erlass des Widerrufs-bescheides, beantragt worden, sodann lag lediglich ein Aufrechnungsersuchen vor, zusätzlich ist nicht klar, ob bzw. in welcher Höhe die Aufrechnung erklärt worden ist. Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung des Gerichts-vollziehers X ergibt sich vielmehr, dass sich die Forderung der M zumindest in Höhe von 898,77 € auch am 18.02.2015 noch in der Vollstreckung befand. Das gleiche gilt für die lfd. Nr. 72 (3), die Forderung des Y über 902,22 €. Auch hier ist der Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten Ratenzahlungsabrede beweispflichtig geblieben, auch diese Forderung befand sich ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung des Gerichtsvollziehers X am 18.02.2015 noch in der Vollstreckung. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 08.11.2011 - AnwZ (Brfg) 41/11 Rn. 7; Beschl. v. 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12, Rn. 5) belegt bereits der Umstand, dass der Rechtsanwalt - auch im Falle behaupteten Aktivvermögens - Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß tilgt oder bedient, sondern seine Gläubiger veranlasst, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen, die bei Abschluss des Widerrufsverfahrens noch andauern, das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse. Geordnete Vermögensverhältnisse setzen demgegenüber voraus, dass der Rechtsanwalt zum einen die Tilgung oder zumindest geordnete Rückführung seiner Schulden und zum anderen sicherstellt, dass dauerhaft keine neuen Verbindlichkeiten auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern gewährleistet sind (AGH NRW, Urt. v. 20.12.2013, 1 AGH 35/12). Daran fehlt es vorliegend. Zwar reicht das Vorliegen von verzögerten Zahlungen sowie die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen allein nicht für den Nachweis des Vermögensverfalls aus, der Widerruf der Zulassung ist beim Vorliegen derartiger Anzeichen jedoch dann gerechtfertigt, wenn eine Gesamtbetrachtung den Vermögensverfall ergibt. Im Rahmen einer solchen Gesamtschau sind die früheren Vollstreckungsmaßnahmen, deren Anzahl sowie fortlaufende Zahlungsschwierigkeiten zu berücksichtigen (AGH NRW, Urt. v. 18.11.2011, 1 AGH 46/11). Die von der Beklagten vorgelegte Forderungsaufstellung zeigt, dass der Kläger über Jahre hinweg Forderungen erst nach eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und unter Druck derselben beglichen hat. Die Forderungsaufstellung dokumentiert darüber hinaus, dass wiederholt Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind und der Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung/Vermögensauskunft vorgeladen wurde. Unter dem 29.01.2008 ist es sogar zum Erlass eines Haftbefehls gekommen, der nach Zahlung wieder gelöscht wurde (lfd. Nr. 11). Selbst wegen kleinerer Forderungen kam es zur Vollstreckung und zum Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft. Der Senat hat insoweit die verzögerte und erst unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommene Zahlung auch geringfügiger Forderungen als Beweisanzeichen für den eingetretenen Vermögensverfall gewertet (AGH NRW v. 18.09.1998, 1 ZU 20/98; AnwBI. 1999, 698). Bei geringen Beträgen lässt es der Schuldner zur Vollstreckung gewöhnlich nur dann kommen, wenn seine finanzielle Lage so prekär ist, dass er selbst solche verhältnismäßig geringen Forderungen nicht bezahlen kann (AGH NRW, Urt. v. 27.11.2013, 1 AGH 11/13; AGH NRW AnwBI 1999, 698). Aus den vorliegenden 72 Eintragungen in der Prozessübersicht der Beklagten, wobei es in 24 Fällen zu Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft und in einem Fall sogar zum Erlass eines Haftbefehls gekommen ist, ergibt sich, dass sich der Kläger in ungeordneten finanziellen Verhältnissen befindet. Neben der Höhe der Verbindlichkeiten sind auch der unkorrekte Umgang mit Fremdgeldern und Sicherheiten zu berücksichtigen (BGH HFR 2010; 1351; BGH, Beschl. v. 06.11.2000, AnwZ (B) 73/99; Henssler, a.a.O., Rdn. 29). Auch dies ist vorliegend der Fall. Nicht nur ist es zu Klagen und mindestens einer Verurteilung des Klägers zur Herausgabe von Mandantengeldern gekommen (LG Bielefeld, Urt. v. 21.04.2008, Bl. 134 ff. PH), der Kläger ist vielmehr sogar rechtskräftig wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 65,00 € verurteilt worden (AG Detmold, Urt. v. 04.10.2012, 2 Ds-44 Js 1960/11-403/12; Bl. 903 PH). Soweit der Kläger rügt, dass er nicht hinreichend angehört worden sei und die Widerrufsverfügung damit unter Verletzung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. §§ 32 BRAO, 28 VwVfG ergangen sei, ist dies unzutreffend. Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 32 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 28 VwVfG hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Der Kläger ist - mehrfach - zur „Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO" angehört worden. Zwar hat die Beklagte die Widerrufsverfügung vom 15.10.2014 schlussendlich unter anderem mit „zwei neuen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen", zum einen aufgrund einer Forderung der M i.H.v. 1213,64 € sowie zum anderen aufgrund einer Forderung des Versorgungswerks i.H.v. 902,22 €, begründet, zu denen der Kläger vorab nicht angehört worden ist. Mit der Anhörung vom 22.04.2015 hat die Beklagte den Kläger jedoch aufgefordert, „die Begleichung sämtlicher - nicht nur der beispielhaft zuvor aufgelisteten - noch offenen Forderungen nachzuweisen sowie Stellung zu nehmen" und „umfassende Auskunft' zu erteilen. Hieraus wurde hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger zu seiner gesamten finanziellen Situation und nicht nur zu bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen angehört werden sollte und er insoweit auch rechtliches Gehör erhalten hat. Der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls kommt allerdings ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht vorliegt. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall, da dieser regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auch den möglichen Zugriff seiner Gläubiger hierauf führt. Insofern muss unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des Eintritts des Vermögensverfalls, etwaiger Beschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen, die der Rechtsanwalt eventuell getroffen hat, geprüft werden, ob die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Eine dahingehende positive Gesamtwürdigung kann aber nur in seltenen Ausnahmefällen eine andere Wertung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2005, 511). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 04.04.2012, AnwZ (B) 62/11 Rn. 6) ist die Annahme des Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur zu rechtfertigen, wenn vertragsrechtlich und tatsächlich sichergestellt ist, dass die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erforderlichen Vorkehrungen eingehalten werden. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe der Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten läßt. Vorliegend ist dies alles nicht der Fall, der Kläger ist weiterhin als selbständiger Einzelanwalt tätig, hinreichende Sicherungsmaßnahmen sind nicht einmal vorgetragen worden. Auch lässt eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers einen solchen Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht erwarten. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass bei Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine „konkrete Gefährdung" vorliegen muss, ist ihm Recht zu geben. Die Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten vom 15.10.2014, dass der Vermögensverfall zu einer „abstrakten Gefährdung" der Interessen der Rechtsuchenden führe, ist insoweit zwar mißverständlich, führt jedoch nicht zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Ausweislich der - von dem Kläger zitierten - Rechtsprechung des BGH knüpft § 7 Nr. 9 BRAO an das Vorliegen des Vermögensverfalls an, der (zunächst) eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege darstellt (BGH, Beschl. v. 07.03.2005, AnwZ (B) 7/04; BVerfGE 108, 150, 164). Da der Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jedoch einen deutlich schwereren Eingriff - in einen bereits ausgeübten Beruf - darstellt, ist es hierfür - zusätzlich - erforderlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden -insoweit „konkreter" Gefährdungstatbestand - gefährdet sind. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kann daher von dem Widerruf abgesehen werden, wenn die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls (ausnahmsweise) nicht konkret gefährdet sind. Der Vermögensverfall führt jedoch regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (BGH, Beschl. v. 25.04.2013, AnwZ (Brfg) 7/13; Beschl. v. 27.05.2002, AnwZ (B) 37/01; Beschl. v. 25.11.2002, AnwZ (B) 21/02; Henssler, a.a.O., § 14 Rn. 27, 32 m.w.N.). Hier kommt es nunmehr zu einer Beweislastumkehr, der Rechtsanwalt muss nachweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (BGH, Urt. v. 25.03.1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Henssler, a.a.O., § 14 Rn. 34 m.w.N.). Anhaltspunkte, dass vorliegend ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht vorliegt, bestehen jedoch - wie gesagt - nicht und sind von dem Kläger auch nicht dargetan. Nach alledem war die Klage damit abzuweisen. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Auch ein Fall der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 S. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Hausanschrift: Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.