Urteil
AGH 13/2021 I
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHBW:2022:0128.AGH13.2021I.00
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Leitsätze
1. Der Vorwurf der Untreue wiegt für einen Rechtsanwalt besonders schwer. Insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, ist ein der Untreue schuldiger Anwalt in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben (vgl. u.a. BGH, 6. Februar 1961, AnwSt (R) 3/60). (Rn.59)
2. Ist die Verurteilung wegen der Straftat im Bundeszentralregister nicht mehr eingetragen darf die Verurteilung in einem solchen Fall nur berücksichtigt werden, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Eine erhebliche Gefährdung in diesem Sinne bedeutet nicht eine konkrete Gefahr. Vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. (Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorwurf der Untreue wiegt für einen Rechtsanwalt besonders schwer. Insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, ist ein der Untreue schuldiger Anwalt in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben (vgl. u.a. BGH, 6. Februar 1961, AnwSt (R) 3/60). (Rn.59) 2. Ist die Verurteilung wegen der Straftat im Bundeszentralregister nicht mehr eingetragen darf die Verurteilung in einem solchen Fall nur berücksichtigt werden, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Eine erhebliche Gefährdung in diesem Sinne bedeutet nicht eine konkrete Gefahr. Vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. (Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. 1. Eine Verletzung der Vorlagepflicht nach § 99 VwGO liegt nicht vor. Die Beklagte hat sich plausibel dahingehend geäußert, dass die Personalakten zwar teilweise in unübersichtlicher, weil zusammengeführter, Form, jedoch vollständig vorgelegt worden seien. Der Senat hat keinen Grund, an dieser Angabe zu zweifeln. 2. a) Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Rechtsanwalt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 -, juris, Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - etwa der Zeitablauf und die zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtssuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 – juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 -, juris, Rn. 25). Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist, ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung und dem Zeitpunkt der Wiederzulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 - Rn. 9). b) Für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerspruchsverfahrens entscheidend; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 -, NJW 2011, 3234, Rn. 12, stRspr). Da das Gericht gemäß dem Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 112 c BRAO den Sachverhalt aber selbst in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden hat, sind auch die der Kammer erst später bekannt gewordenen, aber zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorliegenden und durch die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2021 in das Verfahren nachgeschobenen Gründe, uneingeschränkt zu würdigen, da es sich bei der nach § 14 Abs. 1 S. 1 BRAO zu treffenden Entscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - AnwZ (Brfg) 32/13 -, BeckRS 2014, 20924, Rn. 13; AnwGH Berlin, Urteil vom 25.09.2013 - II AGH 3/13 -, BeckRS 2014, 5878 und AnwGH NRW, Urteil vom 18.11.2011 - 1 AGH 46/11 -, BeckRS 2012, 13829). Dies gilt vorliegend zumal die nunmehr von der Beklagten angeführten weiteren Gründe ebenfalls den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO betreffen, mithin nicht den als Grundlage für den Rücknahmebescheid geltend gemachten Versagungsgrund verlassen (vgl. Vossebürger, Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn. 38; Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 BRAO Rn. 8; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. § 112 c Rn. 91; vgl. im weiteren bereits BGH, Beschluss vom 17.01.1977 - AnZ (B) 17/76 -, NJW 1977, 806 [Ergänzungsgutachten]). Im Fall der Rücknahme einer bereits (wieder-)erteilten Zulassung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht ausschließlich auf das Verhalten abzustellen, das zum Verlust der früheren Zulassung als Rechtsanwalt führte. Richtig ist allerdings, dass das Verhalten, das zum Verlust der früheren Zulassung als Rechtsanwalt geführt hat, den Wiederbewerber nach wie vor als unwürdig erscheinen lassen kann (vgl. Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 BRAO Rn. 34). Insgesamt sind bei der im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 BRAO vorzunehmenden Prüfung nicht nur die nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gesamtverhalten des früheren Zulassungsbewerbers unter Berücksichtigung der damals schon bekannten als auch der erst nachträglich zu Tage getretenen Umstände, die aber im Zulassungszeitpunkt schon vorlagen, ihn auf den Zeitpunkt der Zulassung bezogen unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (vgl. Vossebürger, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn. 8). c) Nach diesen Maßstäben ist der Kläger zur Überzeugung des Senats nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar, die insoweit gebotene Prognoseentscheidung fällt zu seinen Lasten aus. (1) Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts G... vom 31.05.2002 (Az. 2 KLs ... ...) wegen Anstiftung zur Untreue sowie wegen gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Anstiftung zum Bankrott zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Straftaten, die dieser Verurteilung zu Grunde lagen, hatte der Kläger im Zeitraum 1997 bis 1999 begangen. Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen nicht. Die Taten hatten einen berufsbezogenen Bezug, denn dem Kläger wurde vorgeworfen, Honorarvereinbarungen zu Lasten der damals von ihm beratenen Firma Br... aufgestockt und in der Folge Gelder der in wirtschaftliche Not geratenen Firma durch Stellen von fiktiven und überhöhten Honorarrechnungen für sich selbst verbraucht zu haben. Insgesamt hatte der Kläger der Firma Br... mindestens 560.207,52 DM ohne Rechtsgrund in Rechnung gestellt und auf sein Privatentnahmekonto umgebucht. Die abgeurteilte Tat war für sich genommen geeignet, das Unwürdigkeitsurteil des § 7 Nr. 5 BRAO zu begründen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiegt der Vorwurf der Untreue für einen Rechtsanwalt besonders schwer. Insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, ist ein der Untreue schuldiger Anwalt in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben (BGHSt 15, 372, 375 f.; AGH München, Urteil vom 25.06.2013 - BayAGH II 3-3/13 -, juris, Rn. 24 ff.). Allerdings kann auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - AnwZ (BrfG) 12/20 -, juris, Rn. 9). Die Frage, welcher Zeitraum zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen muss, zu dem die Zulassung des Bewerbers möglich wird, lässt sich nicht allgemein beantworten. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in der Regel ein Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat und der Wiederzulassung des Bewerbers von 15-20 Jahren für erforderlich gehalten. Bindende Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - AnwZ (BrfG) 12/20 -, juris, Rn. 9). Ist die Verurteilung wegen der Straftat wie hier im Bundeszentralregister nicht mehr eingetragen - nach den eigenen Angaben des Klägers im Zulassungsantrag erfolgte die Tilgung am 31.05.2019 -, so gibt das Gesetz selbst wesentliche Hinweise für das ihr beizulegende Gewicht. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG darf die Verurteilung in einem solchen Fall nur berücksichtigt werden, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Eine erhebliche Gefährdung in diesem Sinne bedeutet nicht eine konkrete Gefahr. Vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein; diese sind wiederum an Hand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 25.04.1988 - AnwZ (B) 59/87 -, BeckRS 1988, 31179861). Die hiernach vorzunehmende Einzelabwägung unter Berücksichtigung des seit der Verfehlung verstrichenen Zeitraums und des hierbei zu Tage getretenen Verhaltens führt dazu, dass eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden kann. Umgekehrt sind weitere Gesichtspunkte nachträglich hinzugetreten, die den Kläger - auch unter Außerachtlassung der vorgenannten, ersten, strafrechtlichen Verurteilung - als unwürdig zur Ausübung des Anwaltsberufs erscheinen lassen. Im Einzelnen: (2) Nach dem Jahr 2002 kam es zu einer weiteren Verurteilung des Klägers. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F... vom 23.05.2012 (Az. 916 B Ds ...) wurde gegen den Kläger wegen falscher Versicherung an Eides statt eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 60,00 verhängt. Der Kläger hat die Strafe bezahlt, Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen auch insoweit nicht. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt erfolgte in einem den Kläger selbst betreffenden Gerichtsverfahren, sie richtete sich gegen Rechtsgüter, die für die anwaltliche Berufsausübung selbst von unmittelbar Bedeutung sind und ist damit für sich genommen geeignet, die Rechtspflege im Kern zu beeinträchtigen (vgl. Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 Rn. 51; Vossebürger, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn. 59). (3) Es liegen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seinen Wohn- und Aufenthaltsort gezielt verschleiert, unter anderem, um sich dem Zugriff etwaiger Gläubiger zu entziehen. Der Umstand, dass der Kläger jedenfalls seit Ende 2013 über keine nachvollziehbare Kanzlei- oder Wohnanschrift verfügt, spiegelt sich bereits in dem von Seiten der Rechtsanwaltskammer M... unter dem 26.02.2014 ausgesprochenen Widerruf der Zulassung wegen Kanzleiaufgabe wieder. Auch in der Folgezeit änderte sich daran nichts. Aus der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte ergibt sich in diesem Zusammenhang weiter, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Titel in Form eines Versäumnisurteils über 55.000,00 EUR aus der Zeit der Kammerzugehörigkeit des Klägers in F... existierte, deren Beitreibung versucht wurde, mangels bekannter Anschrift des Klägers aber scheiterte. Zudem bestand eine weitere Forderung der vereinigten Volksbank eG Li... über € 90.000,00, wegen der der Kläger ebenfalls in das Vermögensverzeichnis eingetragen worden war. Zudem teilte die Generalstaatsanwaltschaft F... im März 2017 im Rahmen eines Auskunftsersuchens an die Rechtsanwaltskammer M... mit, dass sich der Kläger wegen des Verdachts des Betruges in zwei Fällen in Untersuchungshaft befindet. Dort bestehe der Verdacht der gezielten Verschleierung des Wohn- und Aufenthaltsorts seitens des Klägers in den vergangenen Jahren. Auch in der Folge waren sowohl der Kanzleisitz wie auch der Wohnort des Klägers unklar und sind dies bis heute. Die gegenüber der Beklagten im Rahmen des Antrags auf Befreiung von der Kanzleipflicht vom 07.12.2018 - und in diesem Verfahren auch gegenüber dem Senat - angegebene Adresse „1...“ existiert nicht, wie sich eindeutig aus einem Schreiben des Rathauses V... vom 01.04.2021 ergibt. Bei der vom Kläger ebenfalls angegebenen Adresse „2..., V...“ handelt es sich um die Adresse eines 5-Sterne-Hotels, das zudem im maßgeblichen Zeitraum coronabedingt geschlossen hatte. Aus einer E-Mail vom 27.04.2021 sowie aus einem Schreiben des Hotels vom 07.07.2021 an die Beklagte ergibt sich, dass der Kläger dort - auch als Gast - nicht bekannt ist. Auch die vom Beklagten in der Vergangenheit verwandte Anschrift „1...“ ist keine Anschrift des Klägers, sondern die Anschrift einer Frau von R..., deren Mieter der Kläger im Jahr 2012 war und die sich nicht nur selbst Forderungen gegen den Kläger berühmt, sondern die dazu vom Kläger unwidersprochen angegeben hat, dass sie noch im Jahr 2017 nach wie vor an den Kläger gerichtete Poststücke erhalten habe. Der Kläger hat sich bis heute - trotz entsprechender Nachfrage des Senats - nicht zu der Frage seines Kanzleisitzes positioniert. Dabei haben sich mittlerweile Anhaltspunkte ergeben, dass auch die im Parallelverfahren AGH 24/2021 I angegebene Adresse (1 A...) nicht richtig ist (vgl. Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 24.11.2021). Aufgrund der Gesamtumstände geht der Senat daher mit der Beklagten davon aus, dass sich der Kläger mit der Angabe falscher Adressen dem Gläubigerzugriff zu entziehen sucht, was eine fortwährende Beeinträchtigung und Gefährdung des Rechtsverkehrs darstellt. Besonders deutlich wird dies angesichts der Vollstreckungsversuche, die Herr S... nach Erlangung eines rechtskräftigen Titels über 25.000,00 EUR gegen den Kläger unternommen hat. Sämtliche von dem Kläger zu unterschiedlichen Gelegenheiten angegebenen Anschriften in Ba..., G... oder Ga... haben sich als unrichtig herausgestellt, im letzten Fall wurde offensichtlich von dem Kläger sogar die Adresse einer ehemaligen Rechtsanwältin - Frau Ha...- im Rahmen einer Pfändungsmaßnahme als Privatadresse des Klägers angegeben (vgl. Schreiben der Rechtsanwältin Ha... vom 12.05.2021). (4) Der Kläger ist trotz des ihm jedenfalls seit März 2015 bekannten Widerrufs seiner Zulassung anwaltlich tätig geworden und hat die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt geführt. Der Senat hat mit der Kammer keinerlei Zweifel an der Echtheit und Authentizität der in diesem Zusammenhang vorgelegten E-Mails des Herrn S.... Aus deren Inhalt ergibt sich, dass diese keineswegs - wie vom Kläger glauben gemacht - einen rein privaten Inhalt hatten. Umgekehrt hat der Kläger Herrn S... ganz offensichtlich in mehreren Angelegenheiten (Betreuungsverfahren des Vaters des Herrn S..., Klage vor dem Arbeitsgericht, Klage vor dem Sozialgericht) im Zeitraum ab jedenfalls April 2016 bis zur Erteilung der Zulassung im Oktober 2018 anwaltlich beraten und hierfür auch Honorar verlangt. Dabei hat der Kläger seine E-Mails ganz überwiegend - und nicht nur vereinzelt (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 14.01.2019 - AnZ (Brfg) 50/17 -, juris, Rn. 16 ff.) - mit „Rechtsanwalt ...“ bzw. „Avocat ...“ und nur gelegentlich mit der Angabe „Ass. Jur. ...“ gezeichnet. Dass die E-Mail-Adresse ra...@web.de möglicherweise erst im Zusammenhang mit dem (ersten) Wiederzulassungsantrag geändert wurde, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da sich der Kläger bereits zuvor mehrfach als Rechtsanwalt bezeichnet hat. Unabhängig davon hatte der Kläger ausweislich des E-Mailverkehrs mit Herrn S... seine Email-Adresse zum 01.03.2018 in obige Adresse geändert und fortgeführt, obwohl er den ersten Antrag auf (Wieder-)zulassung noch im März 2018 zurückgenommen hat und die Wiederzulassung gerade nicht erteilt worden war. Hinzu kommt, dass der Kläger jedenfalls einmal unter seinem Briefkopf „... Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht“ am 02.07.2016 eine Rechnung für die „anwaltliche Beratung in dem Betreuungsverfahren Dr. S.../AG ...“ über € 1.000,00 erstellt hat. Auch an der Echtheit dieser Rechnung bestehen keinerlei Zweifel. Sie fügt sich unproblematisch in den E-Mailschriftverkehr des Klägers mit Herrn S... ein. Am 04.07.2016 schrieb der Kläger an Herrn S...: „Betreff: Honorar Dr. S... Hallo H..., ich bitte um Bestätigung, dass das Honorar (2 * 500,00 EUR) vereinbarungsgemäß heute am 04.07.2016 überwiesen wurde. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt ... (...).“ Herr S... antwortete hierauf mit E-Mail vom 04.07.2016: „Hallo, ich werde das Geld heute überweisen. Könnten Sie vorher noch das Datum auf dem Antrag ändern? (...).“ Aus dem E-Mail-Verkehr, konkret aus den E-Mails vom 11.05.2018 ergibt sich zudem, dass der Kläger jedenfalls eine weitere, von Herrn Seiler vermittelte Mandantin entgeltlich hinsichtlich der Erlangung eines Studienplatzes anwaltlich beraten hat oder dies jedenfalls konkret vorhatte. In der entsprechenden E-Mail des Herrn S... vom 11.05.2018 heißt es hierzu: „Sehr geehrter Herr ..., eine Kommilitonin möchte mit Jura aufhören und sich einen Studienplatz an der THM mit einem Numerus Clausus von 2,7 einklagen. Wären Sie bereit, das zu übernehmen. Sie wäre bereit 500 EUR an Honorar zu zahlen“. Der Kläger antwortete ebenfalls am 11.05.2018: „Ich bin bis zum Wochenende in G.... Komme doch mit der „Klientin“ vorbei. Rufe mich bitte wegen Terminabsprache an“. Auch der weitere Inhalt der ausgetauschten E-Mails spricht dafür, dass der Kläger auch anderweitig anwaltlich tätig war. So schrieb der Kläger etwa unter dem 16.10.2017: „Guten Morgen H..., meine Gebühren für das Widerspruchsverfahren betragen gem. RVG ungefähr 1.500,00 EUR zzgl. MWSt. Ich würde die Angelegenheit wie bisher für 500,00 EUR bearbeiten. Gerichtskosten und Verfahrenskosten werden vorerst nicht erhoben. Ich habe am Mittwoch einen Gerichtstermin in F... und wir könnten uns am 18.10.2017 um 18.00 Uhr treffen. Ich bitte um Bestätigung des Termins. Mit freundlichen Grüßen, RA ...“. Und unter dem 19.10.2018 ließ der Kläger wissen: „(...) Ich arbeite gerade an einer umfangreichen Revisionsbegründung und habe keine Zeit für längere Erläuterungen (...)“ Der Kläger hat hiernach mehrfach und über einen geraumen Zeitraum ohne über eine entsprechende Zulassung zu verfügen - mithin unter Verstoß gegen das RDG - Rechtsdienstleistungen erbracht und zudem seinen Anwaltstitel geführt, ohne hierzu berechtigt zu sein. Damit hat der Kläger einmal mehr zum Ausdruck gebracht, dass er das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, für sich nicht als verbindlich ansieht; damit bietet der Kläger nicht die Gewähr dafür, dass er sich als Rechtsanwalt an Gesetz und Recht hält. Zu dieser Befürchtung besteht im Falle des Klägers umso mehr Anlass, als dass der Kläger in das ihm vorgeworfene Verhalten keine Einsicht gezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. 7. 2008 - AnwZ (B) 12/08 -, NJW 2008, 3569). Umgekehrt ist er den ihm gemachten Vorhaltungen mit sich teilweise widersprechenden Einlassungen begegnet. In einer E-Mail vom 06.01.2020 hieß es noch, er sei in dem maßgeblichen Zeitraum ausschließlich auf Reisen gewesen. Im Schreiben vom 25.02.2020 gab der Kläger dann an, depressiv gewesen zu sein und in der E-Mail vom 04.03.2020 sprach er selbst nur vom Mailverkehr seit 2019, der im Hinblick auf die im Oktober 2018 erteilte Zulassung ersichtlich nicht in Rede stand. Auch in dem weiteren Schreiben vom 04.03.2020 führt der Kläger lediglich zu Vorgängen ab April 2018 aus, ohne sich mit den aus den E-Mails seit 2016 ergebenden Sachverhalten auseinanderzusetzen. Dabei steht für den Senat bereits nach dem Inhalt der E-Mails, aber auch aufgrund der schriftlichen Erklärung des Herrn S... vom 13.03.2020 fest, dass Herrn S... die fehlende Anwaltszulassung des Klägers nicht bekannt gewesen ist. (5) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten im Zulassungsverfahren bewusst unwahre Angaben gemacht. Diese bezogen sich sowohl auf den Gegenstand seiner bisherigen Tätigkeit als Autor und Journalist – die insoweit gemachte Angabe konnte nur als ausschließliche verstanden werden, was ausweislich der vorstehenden Ausführungen nicht richtig war - wie auch auf ein Strafverfahren. Auch die Angaben zu den geordneten Vermögensverhältnissen („ja“) erscheinen mit Blick auf die nunmehr vorliegenden Erkenntnisse mehr als fraglich. In seinem ersten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 05.01.2018 gab der Kläger in seiner Selbstauskunft zur Frage unter Ziffer 4 „Sind oder waren gegen Sie Strafverfahren, Disziplinarverfahren, anwaltsgerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu den o.g. Verfahren anhängig“ die Antwort „nein“ an. Die Frage zu Ziffer 12 („Sind Ihre Vermögensverhältnisse geordnet?“) beantwortete der Kläger mit ja. In dem Begleitschreiben vom 05.01.2018 führte der Kläger die Verurteilung durch das Landgericht G... an. Nachdem er von Seiten der Beklagten unter dem 21.02.2018 mit den aus der Akte ersichtlichen Eintragungen im Vermögensverzeichnis konfrontiert wurde, nahm der Kläger seinen Zulassungsantrag zunächst zurück, nahm hiervon dann aber wieder Abstand und teilte mit E-Mail vom 24.04.2018 mit, dass er keine Eintragungen in Vermögensverzeichnissen habe feststellen können. Auch habe er niemals die Eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Sein Kontoguthaben bei der Sparkasse Ki... betrage zur Zeit etwa 300.000,00 EUR. Alle Wohnimmobilien gehörten seiner Frau bzw. seinen Kindern. Die Immobilien hätten einen Wert von schätzungsweise 3 Mio. EUR, die Belastungen lägen bei 250.000,00 EUR, diese seien aber durch Mieteinnahmen in Höhe von 40.000,00 EUR gedeckt. Seine Einnahmen aus Autorentätigkeit würden sich vor Steuer auf 150.000,00 EUR belaufen. Mit E-Mail vom 05.05.2018 wiederholte der Kläger seinen Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die bereits eingereichten Unterlagen und Dokumente. Nach Hinweis stellte er den Antrag unter dem 14.06.2018 förmlich neu und wiederholte dabei die bereits im Erstantrag unter Ziffer 4 und 12 gemachten Angaben. Die letztlich bei beiden Zulassungsanträgen gemachte Angabe zur fehlenden Anhängigkeit eines Strafverfahrens bzw. strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat sich als offenkundig falsch erwiesen. Da das Oberlandesgericht am 09.04.2018 auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss der Strafkammer über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens aufgehoben und das Hauptverfahren vor der Großen Strafkammer eröffnet hat, war zum Zeitpunkt des zweiten - und genaugenommen auch bereits zum Zeitpunkt des ersten Zulassungsantrags, da das Verfahren aufgrund der von Seiten der Staatsanwaltschaft eingelegten Beschwerde noch nicht endgültig eingestellt worden war – ein Strafverfahren – und zuvor ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - gegen den Kläger anhängig. Gegenstand des Strafverfahrens ist ein Darlehen, aus welchem der Kläger ein Guthaben in Höhe von 300.000,00 EUR erlangt hatte. Die Einlassung des Klägers im Schriftsatz vom 08.12.2021 führt ungeachtet der Frage, ob die dortigen - zudem wenig nachvollziehbaren und konstruiert wirkenden und damit als Schutzbehauptung zu wertenden - Ausführungen nicht ohnehin als verspätet zurückzuweisen wären, da sie nach der insoweit zuletzt gesetzten Frist (03.12.2021) (vgl. § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 87 b Abs. 3 BRAO) eingegangen sind, schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sich die Selbstauskunft auch auf in der Vergangenheit anhängig gewesene Strafverfahren oder dazu gehörige Ermittlungsverfahren bezog (vgl. Ziffer 4 des Fragebogens zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: „Sind oder waren gegen Sie a) Strafverfahren (...) oder Ermittlungsverfahren zu den o.G. Verfahrensarten anhängig?). Die bloße Nichteröffnung der Hauptverhandlung ist nicht mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gleichzusetzen, die den Kläger ausweislich des Fragebogens ohnehin nur dann von der Mitteilungspflicht entbunden hätte, wenn die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt wäre. Ungeachtet dessen musste dem Kläger als Rechtsanwalt klar sein, dass der Staatsanwaltschaft nach der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens die Beschwerde zusteht (§ 210 Absatz 2 StPO), so dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass es bei der Nichteröffnung bleiben würde. Vielmehr wäre der Kläger, bevor er entsprechende Angaben in der Selbstauskunft macht, jedenfalls verpflichtet gewesen, den Stand des Strafverfahrens bei seinem Verteidiger zu erfragen, da er sich ansonsten der entsprechenden Kenntnis mutwillig verschlossen hätte. So oder so wäre der Kläger aber, wie ausgeführt, verpflichtet gewesen, die an ihn unter Ziffer 4 des Fragebogens gerichtete Frage schon im Hinblick auf das anhängig (gewesene) Ermittlungsverfahren mit „ja“ zu beantworten. Aus den auf den Angaben des Klägers selbst beruhenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts F... vom 27.01.2021 (Az. 5/26 KLs ...) ergibt sich zudem, dass der Kläger entgegen seinen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lediglich über ein Einkommen von etwa 1.500,00 EUR verfügt und ganz erheblich verschuldet ist. Eine Überzeugung dahingehend, dass dies auch bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung der Fall war, kann sich der Senat alleine wegen des eingetretenen Zeitablaufs zwar nicht bilden; erhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers bestehen aber auch insoweit. Letztlich kann dies dahinstehen. Die vorsätzliche Täuschungshandlung in der Selbstauskunft zur Frage der Anhängigkeit eines Strafverfahrens stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar und spricht maßgeblich gegen die Eignung des Klägers als Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2012 - NotZ (BrfG) 13/11 -, juris, Rn. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17 -, juris, Rn. 12). (6) Auch weitere von dem Kläger gezeigte Verhaltensweisen unterstreichen, dass der Kläger die Wahrheitspflicht für sich nicht als unbedingt verbindlich ansieht. Hierzu gehören die von Herrn Rechtsanwalt Mü... der Beklagten zugetragenen Angaben im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ka...(2 Ca ...), bei dem sich der Kläger als Mitarbeiter der Kanzlei ... Mü... bezeichnet hat, während er gegenüber der Beklagten weiter an der Befreiung von der Kanzleipflicht festhält und es auch auf Rüge nicht einmal für notwendig erachtet hat, auf die ihm gemachten Vorhaltungen zu reagieren. Auch die Umstände rund um das Herrn S... gewährte - und zunächst freiwillig nicht zurückgezahlte - Darlehen und der nach dem Widerruf der Zulassung im Jahr 2016 offensichtlich unter Vorlage eines Lebenslaufes mit teilweise falschen Angaben u.a. zu einem Doktortitel gesuchte Kontakt zu der Sozietät L... unterstreichen die bereits bestehenden Zweifel hinsichtlich der Gesamtpersönlichkeit des Klägers. Soweit der Kläger sich hinsichtlich des gegenüber der Kanzlei L... vorgelegten Lebenslaufs darauf berufen hat, dass er diese Informationen nicht in Umlauf gebracht habe, wertet der Senat dies als Schutzbehauptung. Es ist kein Grund ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die Sozietät den Lebenslauf für einen Kollegen erstellen oder gar manipulieren sollte. 3. Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Rücknahme nach § 14 Abs.1 S. 2 BRAO nicht gegeben sind. Da die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, weiterhin bestehen, waren die durch § 14 Abs. 1 S. 2 BRAO erst für den Fall des Wegfalls der Gründe eröffneten Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nicht gegeben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch den Anwaltsgerichtshof (§§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme seiner Zulassung wegen unwürdigen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1, 7 Nr. 5 BRAO. Der am ... geborene Kläger ist seit dem 16.09.1991 als Rechtsanwalt zugelassen. Der Kläger ließ sich zunächst in G... als Rechtsanwalt nieder. Im Jahr 1997 gründete er zusammen mit einem weiteren Rechtsanwalt eine Sozietät, aus der er im Jahr 2000 ausschied, um sodann als angestellter Rechtsanwalt in einer Sozietät in F... zu arbeiten. Mit Urteil des Landgerichts G... vom 31.05.2002 (Az. 2 KLs ...) wurde der Kläger wegen Anstiftung zur Untreue sowie wegen gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Anstiftung zum Bankrott zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Folge dieser Verurteilung wurde gegenüber dem Kläger ein fünfjähriges Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ausgesprochen. Die Straftaten, die dieser Verurteilung zu Grunde lagen, hatte der Kläger im Zeitraum 1997 bis 1999 begangen. Im Jahr 2003 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Partner bei der Rechtsanwaltssozietät T... in F... auf, ohne die dortigen Partner über vorgenannte Verurteilung zu informieren. Nachdem diese Verurteilung den übrigen Partnern der Sozietät bekannt wurde, beendete die Sozietät das Partnerschaftsverhältnis mit dem Angeklagten zum Ende des Jahres 2003. In den Folgejahren bis 2006 lebte der Kläger überwiegend in Frankreich, während seine Familie ihren Hauptwohnsitz in G... behielt. Jedenfalls im Jahr 2006 war der Kläger als Rechtsanwalt tätig. Weiter beschäftigte sich der Kläger ab dem Jahr 2006 mit der Entwicklung eines Grundstücks seiner Ehefrau in S.../Österreich, was später noch Gegenstand eines weiteren Strafverfahrens vor dem Landgericht F... wurde (vgl. hierzu sogleich). Im Spätsommer des Jahres 2007 begann der Kläger eine gemeinsame anwaltliche Tätigkeit mit Herrn ... W... in dessen Kanzleiräumen in Bad H.... Von Anfang 2010 bis November 2010 betrieb der Kläger mit Winter die gemeinsame Anwaltstätigkeit in F.... Ende des Jahres 2010 siedelte der Kläger wieder – jedenfalls zeitweise – nach Frankreich über, wo er jedenfalls auch einer anwaltlichen Tätigkeit nachging. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F... vom 23.05.2012 (Az. 916 B Ds ...) wurde gegen den Kläger wegen falscher Versicherung an Eides statt eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 60,00 verhängt. Diese Geldstrafe wurde von dem Kläger vollständig beglichen. Die dem Strafbefehl zugrundeliegende Straftat wurde am 29.03.2010 begangen. Bis zum 28.07.2013 gehörte der Kläger der Rechtsanwaltskammer F... an, zum 29.07.2013 wechselte er zu der Rechtsanwaltskammer M.... Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer M... vom 26.02.2014 wurde die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe widerrufen (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Da der Kläger damals unbekannten Aufenthalts war, wurde der Bescheid dem Kläger im Wege der öffentlichen Zustellung bekanntgegeben. Die Bestandskraft trat am 15.04.2014 ein. Der Kläger will von dem Bescheid erst im März 2015 Kenntnis erlangt haben und bis Ende 2017 einer Tätigkeit als Buchautor und Journalist nachgegangen sein. Am 05.01.2018 beantragte der Kläger erstmals die (Wieder-)Zulassung als Rechtsanwalt bei der hiesigen Beklagten. Diesen Antrag nahm er im Hinblick auf von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2018 aufgeworfene Fragen zu Eintragungen im Vermögensverzeichnis zurück. Unter dem 14.06.2018 beantragte der Kläger abermals die (Wieder-)Zulassung als Rechtsanwalt bei der hiesigen Beklagten. Die Zulassung des Klägers erfolgte am 24.10.2018. Auf seinen Antrag wurde der Kläger mit Schreiben vom 20.12.2018 gemäß § 29 a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht des § 27 BRAO befreit. Mit Schreiben vom 04.05.2019 beantragte Herr ... S... den Ausschluss des Klägers aus der Rechtsanwaltskammer. Er habe den Kläger 2015 durch eine Annonce, in der er eine Nachhilfe für sein Jurastudium gesucht habe, kennengelernt. Die Nachhilfe habe in den kommenden Monaten häufiger stattgefunden. Der Kläger habe sich als Anwalt bei der Großkanzlei T..., als am BGH zugelassener Rechtsanwalt, Professor in St..., Dr. phil. und als Anwalt mit doppeltem Prädikatsexamen ausgegeben, was nach seinen Recherchen alles gelogen gewesen sei. Nach der krankheitsbedingten Kündigung seines Vaters 2016 habe ihm der Kläger zu einer Klage auf Abfindung gegen den Arbeitgeber und gegen die Krankenkasse auf Fortzahlung von Krankengeld geraten. Als Honorar sei mit ihm mündlich ein Betrag von jeweils € 500,00 vereinbart worden. Auf Rückfrage, warum der Kläger dies für ein so niedriges Honorar tue, habe der Kläger geantwortet, er habe dank seiner übrigen Verdienste („3.000 EUR Tageshonorar“) das Geld nicht nötig, fühle sich als „Mentor“ und wolle seinen Vater nicht im Stich lassen. Eine Quittung habe der Kläger nicht ausstellen wollen. In Folge sei dem Kläger ein Darlehen gewährt worden, von dem er ausgehe, dass der Kläger zur Rückzahlung nie bereit gewesen sei. Der Kläger wurde mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts F... vom 21.08.2020 (19 U ...) zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages verurteilt. Unter dem 26.09.2019 vertiefte Herr S... seine Angaben und wies im Weiteren darauf hin, dass die von dem Kläger angegebene Adresse in Frankreich (1... ... ...) eine Scheinadresse sei. Er selbst habe den Kläger mehrmals in G... angetroffen. Mit Schreiben vom 17.10.2019 wurde der Kläger zu der Beschwerde des Herrn S... angehört. Mit Schreiben vom 21.10.2019 leitete Herr S... der Beklagten einen E-Mailverkehr mit einer Frau von R... weiter, aus dem sich ergibt, dass der Kläger offenbar im Zeitraum September bis Oktober 2012 eine Miete für ein Anwesen in Frankreich nicht bezahlt haben soll. Auch hierzu erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Schreiben der Beklagten vom 29.10.2019. Eine Stellungnahme erfolgte nicht, weshalb dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 25.11.2019 eine Nachfrist bis 12.12.2019 gesetzt und gleichzeitig ein Zwangsgeld angedroht wurde. Mit E-Mail vom 10.12.2019 teilte der Kläger mit, die Beschwerde des Herrn S... sei völlig an den Haaren herbeigezogen. Sämtliche Vorwürfe seien frei erfunden und bedürften keiner Stellungnahme. Er sei zu keiner Zeit beschuldigt oder angeklagt, geschweige denn verurteilt worden. Mit E-Mail vom 13.12.2019 bemängelte die Beklagte, dass der Kläger zu den konkreten Vorwürfen keine Stellungnahme abgegeben habe und dass die Akte nunmehr der Beschwerdeabteilung weitergeleitet werde. Der Kläger antwortete hierauf mit E-Mail vom 13.12.2019 sowie vom 15.12.2019 dahingehend, dass er zu keiner Zeit anwaltlich aufgetreten sei. Vom Widerruf der Zulassung habe er erst später erfahren. Da Herr S... nachts um 4 Uhr seine Kinder in seinem Haus in G... terrorisiere und massive Drohungen ausgesprochen worden seien, werde er sich schriftlich nicht mehr äußern. Die Beklagte überließ dem Kläger sodann mit E-Mail vom 19.12.2019 Unterlagen, aus denen sich sowohl seine Kenntnis von dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltskammer M... wie auch sein Auftreten als Rechtsanwalt, belegt durch eine am 02.07.2016 unter Anwaltsbriefkopf gestellten Rechnung, ergaben. Der Kläger führte hierauf mit E-Mail vom 06.01.2020 aus, dass ihm der Widerruf seiner Zulassung erst seit dem 01.03.2015 bekannt sei. Er sei seit 2014 weder werbend tätig gewesen noch habe er anwaltliche Dienstleistungen erbracht oder angeboten. Er habe von 2014 bis 2018 eine Auszeit genommen und habe sich ausschließlich auf Reisen befunden. Mit Schreiben vom 08.01.2020 erbat die Beklagte bei Herrn S... weitere Unterlagen, die dieser unter dem 17.01.2020 in Form eines E-Mail-Schriftverkehrs sowie in Form weiterer Unterlagen überließ. Mit Schreiben vom 17.02.2020 hörte die Beklagte den Kläger zur Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass Anlass der eingeleiteten Prüfung der Beschwerdevorgang S... sei, aus dem deutlich erkennbar abgeleitet werden könne, dass der Kläger im Jahr 2016 anwaltlich tätig gewesen sei und mit einem entsprechenden Briefkopf nach außen aufgetreten sei, obwohl dem Kläger selbst jedenfalls seit 01.03.2015 bekannt gewesen sei, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden sei. Dies begründe ein unwürdiges Verhalten, da der Widerruf der Zulassung vollständig ignoriert worden sei, womit dokumentiert werde, dass sich der Kläger nicht um die Regeln des Berufsrechts kümmere. Der Kläger habe dessen ungeachtet einen Briefkopf mit dem Titel Rechtsanwalt und Fachanwaltswerbung verwandt und sich einen Vorschuss für eine Rechtsdienstleistung auf ein Konto seiner Tochter überweisen lassen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.03.2020 eingeräumt. Mit E-Mail vom 25.02.2020 führte der Kläger im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen aus, dass er ohne Vorlage der Originalurkunde keine Stellungnahme abgeben könne. Herr S... würde bereits den Zivilrechtsweg unter Vorlage einer falschen Urkunde betreiben und seine Familie bedrohen. Er habe sich nicht als Anwalt ausgegeben. Im Übrigen habe er im Zeitraum 2014 bis 2018 unter schweren Depressionen gelitten und sei außer Stande gewesen, sich zur Wehr zu setzen. Der Widerruf der Zulassung sei erfolgt, weil eine Kanzleiangestellte wahrheitswidrig behauptet habe, ihn nicht zu kennen. Unter dem 03.03.2020 wurden dem Kläger die aus Sicht der Beklagten relevanten Schriftstücke übermittelt. Hierzu wurde ausgeführt, dass man sich auf den über Monate geführten Mail-Verkehr mit Herrn S... beziehe, hinsichtlich dessen keine Zweifel an der Echtheit bestünden. In dem Mail-Verkehr sei der Kläger ununterbrochen als Rechtsanwalt aufgetreten und hätte entgegen § 132 a StGB den Titel wiederholt geführt. Damit handele es sich nicht um einen einzelnen Ausreißer, sondern um ein systematisches Vorgehen. Der Kläger antwortete hierauf mit E-Mail vom 03.03.2020 dahin, dass er die Mail-Adresse im Hinblick auf die beantragte Zulassung erstellt habe. Er habe die Adresse ausschließlich im Schriftverkehr mit S... verwandt, der gewusst habe, dass er die Zulassung beantragt habe. Er habe sich nicht als Anwalt ausgegeben, sondern diese Mailadresse nur im privaten Schriftverkehr benutzt. Es habe keine Außenwerbung mit niemandem sonst gegeben. Die Beklagte wies mit E-Mail vom 04.03.2020 auf den beruflichen Charakter des Mail-Verkehrs und darauf hin, dass Herrn S... nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger kein Rechtsanwalt sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des Schriftverkehrs. Dem hielt der Kläger mit E-Mail vom 04.03.2020 abermals entgegen. Herr S... habe zu jeder Zeit gewusst, dass er bis Oktober 2018 keine Zulassung gehabt habe. Herr S... habe kein Honorar zahlen wollen. Der Mail-Verkehr stamme aus 2019, da habe er seine Zulassung bereits gehabt. Sein Vorbringen vertiefte der Kläger mit Schreiben vom 04.03.2020. Herr S... sei Anfang April 2018 als sein Nachhilfeschüler mit der Bitte auf ihn zugekommen, seinen Vater im Hinblick auf eine Arbeitgeberkündigung zu unterstützen. Er habe Herrn S... erklärt, dass er nicht zur Anwaltschaft zugelassen sei und deshalb die Vertretung vor dem Arbeitsgericht K... nicht übernehmen werde. Im Rahmen der Nachhilfe habe er ihn unterrichtet, wie eine Kündigungsschutzklage zu führen sei, was Herr S... auch in Vertretung seines Vaters getan habe. Zweimal sei er mit Herrn S... zur Unterstützung nach K... zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erschienen, ohne sich als Vertreter zu benennen. Im Zuge der Verhandlung sei klargeworden, dass Herr S... der Sache nicht gewachsen gewesen sei, weshalb vereinbart worden sei, dass er die Angelegenheit übernehme, sobald er die Zulassung wiedererhalten habe. Die Mandatierung nach der Zulassung habe Herr S... verweigert, da er die Honorare nicht habe zahlen wollen. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte Herr S... mit Schreiben vom 13.03.2020, nicht gewusst zu haben, dass der Beklagte erst seit Oktober 2018 wieder als Rechtsanwalt zugelassen ist. Bezüglich dessen habe ihn der Beklagte stets im Dunkeln gelassen bzw. angelogen. Vor seiner Neuzulassung habe er mit seinen zahlreichen Mandanten geprahlt. Im Weiteren wies Herr S... darauf hin, dass der Beklagte im Jahr 2016 auf der Homepage einer Sozietät aus M... (www.l....com) als Rechtsanwalt angeführt worden sei, sogar mit Doktortitel und höchstwahrscheinlich gefälschtem Lebenslauf unter Angabe eines Studiums an der Universität ...Paris. Auf eine hierzu von Seiten der Beklagten erfolgten Nachfrage teilte die Sozietät L... mit E-Mail vom 24.02.2021 mit, dass es zu einer Zusammenarbeit aufgrund verschiedener Zweifel nicht gekommen sei. Es sei ein Internetauftritt auf der Homepage vorgesehen gewesen, der aber nicht freigegeben worden sei. Die Informationen zur Person des Klägers stammten von diesem. Damit konfrontiert erklärte der Kläger mit E-Mail vom 08.03.2021, dass er diese Informationen nie genehmigt oder in Umlauf gebracht habe. Wie diese zustande gekommen seien, könne er nicht sagen. Für den Inhalt sei allein Herr Dr. Sc... von der L... verantwortlich. Mit Schreiben vom 21.03.2020 übermittelte Herr S... der Beklagten auf deren Bitte weitere Unterlagen, unter anderem nochmals eine von dem Kläger an den Vater des Herrn S... gestellte Rechnung vom 02.07.2016 über € 1.000,00 für die „anwaltliche Beratung in dem Betreuungsverfahren Dr. S...“. Mit Schreiben vom 18.09.2020 überließ Herr S... außerdem das mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts F... vom 21.08.2020 (Az. 19 U ...), aus dem sich die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung eines Betrages von 25.000,00 EUR ergibt. Mit Schreiben vom 01.09.2020 teilte ein Herr Rechtsanwalt Mü... der Kammer mit, dass der Kläger in deren Kanzlei – vor dem Arbeitsgericht Ka... (2 Ca ...) sei streitig, in welcher Eigenschaft (freier Mitarbeiter oder, wie vom Kläger behauptet, scheinselbständig) – tätig gewesen sei. Der Kläger wurde hierzu mit Schreiben vom 08.09.2020 angehört. Eine Antwort erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 29.12.2020 wurde dem Kläger von der Beklagten wegen der unterbliebenen Unterrichtung der Rechtsanwaltskammer über die Einrichtung einer Kanzlei an der Anschrift des Rechtsanwalts Mü... wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 BRAO, wahlweise wegen eines Verstoßes gegen § 43 a Abs. 3 BRAO wegen unwahren Sachvortrags vor dem Arbeitsgericht und daneben wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 2 BRAO wegen der unterbliebenen Stellungnahme zu einem Aufsichtsverfahren eine Rüge erteilt. Die Rüge ist in Rechtskraft erwachsen. Ein von der Staatsanwaltschaft Ka... unter dem Az. 740 Js ... wegen Betruges eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 14.11.2020 überließ Herr S... ein weiteres Schreiben der Frau von R..., aus dem sich ergibt, dass der Beklagte die Miete für das von ihr an ihn vermietete Haus in Südfrankreich nicht bezahlt habe, vielmehr am 31.10.2012 „bei Nacht und Nebel“ abgereist sei. Aus einem weiteren Schreiben der von R... mit Datum 07.08.2017, gerichtet an das Finanzamt G..., folgt, dass diese seit 10 Tagen Briefe und Mahnungen für den Beklagten an ihre Adresse in Frankreich erhalte. Der Kläger sei sicher in Deutschland, gebe aber immer noch ihre Adresse in Frankreich an, wenn er mal wieder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Unter dem 07.12.2020 informierte Herr S... die Beklagte darüber, dass der Kläger im Rahmen des von ihm gegen den Kläger betriebenen Vollstreckungsverfahrens gegenüber einer Gerichtsvollzieherin seinen wahren Aufenthaltsort geheim halte. Die Adresse in Frankreich existiere nicht, de facto befinde sich der Kläger auf der Flucht vor Gläubigern und Behörden. Mit Schreiben vom 19.10.2020 hörte die Beklagte den Kläger erstmals zum beabsichtigten Widerruf der Befreiung von der Kanzleipflicht an. Hintergrund der Anhörung war eine weitere Eingabe bei der Beklagten den Kläger betreffend, wonach die vom Kläger angegebene Adresse in Frankreich falsch sei und sich der Kläger weiterhin regelmäßig in G... unter der Adresse seines Sohnes aufhalte. Die Anhörung wurde mit Schreiben vom 17.11.2020 bzw. vom 08.12.2020 gegenüber der sich damals für den Kläger legitimierenden Rechtsanwältin Ha... sowie mit Schreiben vom 26.04.2021 gegenüber dem Kläger zuletzt unter Hinweis darauf, dass der Kläger die Existenz einer im Ausland gelegenen Kanzlei vorgetäuscht habe, da die Anschrift tatsächlich zu einem Hotel gehöre, wiederholt. Eine weitere Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 10.05.2021. Eine Rückantwort erfolgte nicht. Frau Rechtsanwältin Ha... teilte mit Schreiben vom 12.05.2021 mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Kläger beendet sei, tatsächlich bestünde eine Diskrepanz zwischen den durch den Kläger vorgebrachten unterschiedlichen Wohn- und Kanzleiadressen. Mit Bescheid vom 20.10.2020 nahm die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 BRAO mit Wirkung für die Zukunft zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe bei Stellung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsanwaltschaft darüber getäuscht, dass er nach Widerruf seiner Zulassung bis zur Stellung des Antrags auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lediglich als Buchautor und Journalist tätig gewesen sei. Damit habe der Zulassungsantrag unwahre Angaben enthalten. Tatsächlich habe der Kläger im Jahr 2017 und 2018 mindestens einen Herr S... rechtlich gegen Entgelt beraten. Der Kläger habe also über den tatsächlichen Charakter seiner Tätigkeit getäuscht und in dieser Zeit auch den Titel Rechtsanwalt geführt, obwohl ihm seit dem Jahr 2015 bekannt gewesen sei, dass die Zulassung widerrufen worden sei. Das Anbieten von Rechtsdienstleistungen sei abseits des RDG Rechtsanwälten vorbehalten. Im Verfahren über eine Darlehensrückzahlung vor dem Landgericht G... und in der Berufungsinstanz sei vom Kläger vorgetragen worden, dass ein Darlehen zugunsten des Herrn S... das Entgelt für die beratende Tätigkeit habe sein sollen. Er habe allerdings auch während dieser Zeit ein Honorar mit Herrn S... abgerechnet, hinsichtlich dem um Zahlung auf ein Konto der Tochter gebeten worden sei. Das Anbieten von Rechtsdienstleistungen außerhalb der durch das RDG erlaubten Bereiche und ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei ein Vorgang, der angesichts der Entgeltlichkeit bei Kenntnis des Vorstands der Kammer zu einer Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit geführt hätte. Die Zulassung sei ohnehin erst nach einer Vorstandsentscheidung erfolgt, wonach die Vorstrafen als ausreichend lange zurückliegend eingeordnet worden seien. Weiter habe der Kläger den Vorstand der Kammer über den Umstand getäuscht, dass er nicht an der angegebenen Adresse in Frankreich, sondern tatsächlich in G... wohne und dort auch die Voraussetzungen für eine Kanzlei vorliegen. Damit sei die Kammer in F... möglicherweise nicht für die Zulassung zuständig gewesen. Die Anschrift in Frankreich existiere nicht, wie der Kammer durch Mitteilung einer Nachbarin von dort ausreichend glaubhaft versichert worden sei. Eine angeforderte Meldebescheinigung oder ein vergleichbares Dokument sei vom Kläger nicht vorgelegt worden. Hiernach lägen die Voraussetzungen einer Zurücknahme der Zulassung vor. Der Kläger sei bereits in der Vergangenheit aufgrund mehrerer Vermögensdelikte vorbestraft. Diese „Vorbelastung“ habe anlässlich des Zulassungsantrags zu einer Diskussion geführt mit dem Ergebnis, dass aus diesem Makel aufgrund des langen Zeitablaufs alleine keine Ablehnung des Antrags erfolgen könne, weil der Kläger nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten sei. Diese Annahme treffe allerdings nach der nunmehr vorhandenen Erkenntnis nicht mehr zu. Tatsächlich sei der Kläger auch in der Zeit, in der er zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht mehr befugt gewesen sei, erneut mit Vermögensbezug tätig geworden. Aufgrund des wahrheitswidrigen Auftretens als erfolgreicher und vielgefragter Rechtsanwalt habe der Kläger es vermocht, Herrn S... zu einer Zahlung in Höhe von 25.000,00 EUR als Darlehen für seinen Sohn zu bewegen. In den Mails habe der Kläger wiederholt von Terminen in London und davon geschrieben, dass er es nicht nötig habe, da er so gefragt sei, diese Angelegenheit zu bearbeiten. Des Weiteren habe der Kläger einen Wohnsitz in Frankreich angegeben, obwohl es diesen nicht gibt. Damit stehe zur Überzeugung des Vorstands fest, dass sich der Kläger der Vollstreckung durch Vortäuschen eines ausländischen Wohnsitzes zu entziehen versucht habe. Dies habe im Zusammenspiel mit dem Verfahren vor dem Landgericht G... und dem Oberlandesgericht F... den Eindruck verfestigt, dass sich der Kläger im Vermögensverfall befunden und entsprechend die Angaben im Fragebogen zum Zulassungsantrag unzutreffend gewesen seien. Die Rücknahme sei zwingende Folge der unzutreffenden Angaben, Ermessen bestehe nicht. Die Unwürdigkeit sei festzustellen. Dem Vorstand sei Ermessen (nur) mit Blick auf die Frage eingeräumt, ob nach § 14 Abs. 1 S. 2 BRAO von der Rücknahme abgesehen werden könne, weil die Umstände, die zu einer Ablehnung der Zulassung geführt hätten, nicht mehr vorliegen. Dies sei nicht der Fall. Zu den begangenen Täuschungen seien noch weitere Umstände hinzugetreten, die das Auftreten des Klägers noch deutlich problematischer erscheinen ließen. Der Kläger habe an mehreren Orten Kanzleien gegründet, dies der zuständigen Kammer nicht gemeldet und verleugne die entsprechenden Kanzleien, da er sich weiterhin hinter einer Auslandsadresse verberge und sich der Vollstreckung entziehen wolle. An einem der Kanzleisitze habe der Kläger nach seiner eigenen Behauptung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine scheinselbständige Position innegehabt. Auch als Rechtsanwalt täusche der Kläger über wesentliche Eigenschaften seiner Person, indem er vor dem Arbeitsgericht vortrage, er sei in einem Anstellungsverhältnis vergleichbarer Art in einen Betrieb eingebunden gewesen, während gleichzeitig behauptet werde, an diesem Ort keine Kanzlei gegründet zu haben. Der Kläger sei offenkundig nicht bereit, grundlegende Entscheidungen der Rechtsordnung hinzunehmen. Auch habe sich der Kläger als Fachanwalt bezeichnen lassen, obgleich er diesen Titel nicht mehr führen dürfe und dies selbstverständlich auch wisse. Zudem habe der Kläger angegeben, seine Vermögensverhältnisse seien geordnet. Im damaligen Zulassungsverfahren habe der Kläger den Vorstand durch Vorlage einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der eine Verurteilung aufgehoben worden sei, überzeugen können. Allerdings wäre die Entscheidung anders ausgefallen, wenn dem Vorstand bereits damals bekannt gewesen wäre, dass der Kläger erheblichen Darlehens-Rückforderungsansprüchen ausgesetzt gewesen ist. Auch dieser Punkt habe sich aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts F... zum Nachteil des Klägers entwickelt. Die Forderungen seien nicht bezahlt worden. Insgesamt ergebe sich bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zulassung unwürdig gewesen sei, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2020 Widerspruch ein. Die angekündigte Begründung erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Auch nach erneuter Prüfung lägen die Gründe für die Rücknahme der Zulassung vor. Mit Schreiben vom 17.06.2021 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten erhoben, die er zunächst nicht begründet hat. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 04.10.2021 wurde auf Freitag, den 10.12.2021 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO). In der Ladung zum Termin wurde der Kläger weiter darauf hingewiesen, dass er unter Fristsetzung bis 12.11.2021 Tatsachen anzugeben und alle Beweismittel zu bezeichnen habe, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein können (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 86 VwGO). Mit Schreiben vom 03.11.2021 begründete der Kläger seine Klage. Dabei rügt er zunächst eine Verletzung der Vorlagepflicht nach § 99 VwGO. Dem Kläger seien mehr als 2.000 maschinenschriftlich geschriebene Seite aus einer angeblichen Personalakte des Klägers vorgelegt worden. Es fänden sich wahllos hinter- und durcheinander geratene Vorgänge aus verschiedenen Jahren im Zeitraum von über zwei Jahrzehnten, die zu einem großen Teil die E-Mail Korrespondenz mit Herrn S... betreffen und im Übrigen aus verschiedenen Verwaltungsvorgängen hervorgegangen zu sein scheinen, die weder nach ihrem Ablauf noch nach ihrem Zusammenhang für die Zwecke einer Aktenvorlage bei Gericht und Akteneinsicht nach § 100 VwGO verwertbar seien. Eine solche Aktenführung mache es dem Gericht unmöglich, seine Aufgabe der Kontrolle der angegriffenen Verwaltungsakte nachzukommen. Mit einer solch wahllosen Aneinanderhäufung verletzte die Beklagte ihre aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aktenführung. Dieses Chaos in der Aktenführung schlage sich unmittelbar bei der Begründung der angefochtenen Bescheide nieder. Es würden dort ebenso wahllos Behauptungen aufgestellt. Ohne Angabe von - nachprüfbaren - Daten, tatsächlichen Feststellungen und sich aus der Akte ergebenden Vorgängen würden so Behauptungen aufgestellt, deren rechtliche Würdigung der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich sei. In der Sache führt der Kläger aus, dass es sich bei dem maßgeblich als Begründung für die Rücknahmeentscheidung herangezogenen Beschwerdevorgang S... um eine gezielte Denunziation des Klägers durch Herrn S... handele. Gründe, die die Annahme der Unwürdigkeit auf der Grundlage des § 7 Nr. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 BRAO rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Auf die Begründung, der Kläger habe in seinem Zulassungsantrag darüber getäuscht, dass er nach Widerruf der Zulassung bis zur Stellung des Antrags auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft „lediglich“ als Buchautor und Journalist tätig gewesen sei, werde wegen Lächerlichkeit nicht eingegangen. Der Kläger habe nicht behauptet, nach dem im Jahr 2013 erfolgten Widerruf „ausschließlich“ als Buchautor oder Journalist tätig gewesen zu sein. Der eigentliche Vorwurf der Beklagten liege in der Annahme begründet, der Kläger sei in der Zeit, in der er zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen mangels Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr befugt gewesen sei, erneut mit Vermögensbezug tätig gewesen. Verwiesen werde auf eine Darlehenszahlung eines Herrn S... zu Gunsten des Sohnes des Klägers, die in Wahrheit eine Vergütung für einen Rechtsanwalt gewesen sei, was bei dem Kläger erst mit der Wiederzulassung im Oktober 2018 erfolgt sei. Auch hier werde nicht erkennbar, worin das den Tatbestand der Unwürdigkeit erfüllende Gesamtverhalten des Klägers liegen soll. Die von der Beklagten hierbei zugrunde gelegten „Tatsachen“ seien unsubstantiierte und ohne jeden Beleg angeführte Behauptungen, die zudem durch den Kläger bestritten worden seien. Er habe zu Recht darauf verwiesen, dass der private E-Mail-Verkehr des Klägers mit Herrn S... keine ausreichende Grundlage biete, daraus „Tatsachen“ ableiten zu können, die die Annahme einer Unwürdigkeit des Klägers rechtfertigen könnten. Auf der Grundlage einer Tatsachenfeststellung nach § 7 Nr. 5 BRAO müssten solche Tatsachen im Fall der Wiedererteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einen hinreichenden zeitlichen und gegenständlichen Zusammenhang zu dem früheren Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzeigen, um eine Ablehnung wegen Unwürdigkeit rechtfertigen zu können. Daran fehle es hier. Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M... habe den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 26.02.2014 auf die von dem Kläger vorgenommene Kanzleiaufgabe gestützt, § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO. Irgendein tatsächlich oder rechtlicher Zusammenhang dieses Widerrufsgrundes mit der Frage der Unwürdigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Wiederzulassung gemäß Bescheid vom 24.10.2018 bestehe nicht. Soweit die Beklagte auf die falsche Angabe eines Wohnsitzes in Frankreich verweise und darauf anspiele, der Kläger werde seiner Pflicht zur Angabe eines Kanzleisitzes nicht gerecht, übersehe sie, dass der Kläger mit Bescheid vom 20.12.2018 von der Kanzleipflicht befreit worden sei. Es lägen mithin keine Tatsachen vor, die zur Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO hätten führen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu den übermittelten Personalakten teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2021 mit, dass dem Kläger die vollständige Personalakte überlassen worden sei. Zu dieser gehörten auch die Personalakten der Rechtsanwaltskammern, in denen der Kläger zuvor Mitglied gewesen sei, da diese jeweils bei Wechsel oder Neuzulassung beigezogen und mit Einverständnis der abgebenden Kammer fortgeführt würden. Es werde nicht bestritten, dass die Akten unübersichtlich seien. Allerdings hätte man die nur digital geführte Akte mit einem Inhaltsverzeichnis und Untergliederungen versehen, um den Umgang mit der Akte zu erleichtern und die Akten der diversen Aufsichtsverfahren von der eigentlichen Personalakte getrennt. Im Weiteren teilte die Beklagte mit, dass erneut ein Verfahren über eine Rücknahme der Zulassung eingeleitet worden sei, nachdem sich aus einem Urteil in einer Strafsache ergeben habe, dass der Kläger über seine Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung und weiter über die Tatsache getäuscht haben dürfte, dass im Zeitpunkt der Zulassung gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren lief. Der Kläger sei hierzu angehört worden, habe aber die verlängerte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verstreichen lassen. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts F... vom 27.01.2021 (Az. 5/26 KLs ...) wegen (Kredit-) Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zuvor saß er wegen des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs im Zeitraum 13.02.2017 bis 17.05.2017 in Untersuchungshaft. Die Taten, die der Verurteilung zugrunde liegen, rühren aus dem Jahr 2008 her. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden wurde (Az. BGH 2 StR 338/21). Der Senat hat mit Verfügung der Berichterstatterin vom 23.11.2021 darauf hingewiesen, dass auch die von der Beklagten vorgetragenen neuerlichen Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheids vorlagen, aber erst später zur Kenntnis der Beklagten gelangt sind, im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sein dürften. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 23.11.2021 Bezug genommen. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2021 mitgeteilt, dass der Sachverhalt zu dem weiteren Täuschungsversuch des Klägers ebenfalls zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werde. Der Kläger habe sich nach den - noch nicht rechtskräftigen - Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts F... in der Zeit vom 13.02.2017 bis 17.05.2017 wegen der Vorwürfe aus dem Strafverfahren in Untersuchungshaft befunden. Die Untersuchungshaft sei an dem Tag beendet worden, an dem die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte (S. 21 des Urteils). Am 09.04.2018 habe das Oberlandesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss der Strafkammer aufgehoben und das Hauptverfahren vor der Großen Strafkammer eröffnet. Gegenstand des Strafverfahrens sei ein Darlehen, aus welchem der Kläger ein Guthaben in Höhe von 300.000,00 EUR erlangt habe. Der erste Zulassungsantrag des Klägers sei bei der Beklagten am 08.01.2018 eingegangen und sei nach Rückfragen zur Frage des Vermögensverfalls durch den Kläger mit Mail vom 15.03.2018 zurückgenommen worden. Nachdem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass das Zulassungsverfahren durch seine Rücknahme des Antrags abgeschlossen wurde, habe dieser unter dem 24.04.2018 mitgeteilt, über ein Guthaben von 300.000,00 EUR bei der Sparkasse Ki... zu verfügen und habe weiter behauptet, die im Vermögen seiner Kinder und Ehefrau stehenden Wohnimmobilien hätten einen Wert von 3 Millionen Euro, die Belastungen lägen bei 250.000,00 EUR, die Mieteinnahmen beliefen sich auf 40.000,00 EUR pro Jahr, Einnahmen aus Autorentätigkeit würden sich auf 150.000,00 EUR jährlich belaufen. Unter Bezugnahmen auf die eingereichten Dokumente und Unterlagen habe der Kläger sodann unter dem 05.05.2018 per Mail und sodann am 14.06.2018 unter Einreichung des Papierformulars einen neuen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt. Im Begleitschreiben habe er die Behauptung aus der Mail, er habe 300,000,00 EUR Guthaben, wiederholt und habe erneut die Gefängnisstrafe aus dem Jahr 2002 erklärt. Dieser Zulassungsantrag enthalte im Formularteil auch die entscheidende Erklärung „nein“ zur Frage, ob gegen den Kläger Strafverfahren anhängig waren oder sind. Die „alten" strafrechtlichen Verurteilungen seien bekannt gewesen, das damals aber bereits wieder eröffnete Verfahren nicht. Angesichts des Vorwurfs aus jenem Strafverfahren vor der Großen Strafkammer in F... wäre mit einer Zulassung nicht zu rechnen gewesen, sondern das Verfahren wäre nach dem damals geltenden § 10 Abs. 1 BRAO ausgesetzt worden. Die Täuschung über das schwebende Verfahren machte und mache den Kläger unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO. Die Unwürdigkeit folge dabei bereits alleine aus der Täuschung über das damals anhängige Strafverfahren. Der Kläger hat hierzu und zu der Verfügung vom 23.11.2021 mit Schriftsatz vom 08.12.2021 erwidert. Er habe jedenfalls bis zur der Wiederzulassung am 24.10.2018 keine Kenntnis von der Wiedereröffnung des Strafverfahrens gehabt. Auch die nachgeschobenen Gründe seien nicht geeignet, nachträglich die Rücknahmeverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids zu rechtfertigen. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mittlerweile auch wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage ist Gegenstand des gesondert geführten Verfahrens AGH 24/2021 I. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2021 sowie auf den Akteninhalt auch der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Arbeitsgerichts Ka... 2 Ca ... sowie die Akten 403 Js ... und 404 Js ... jeweils der Staatsanwaltschaft G... zu Informationszwecken beigezogen, ohne dass sich aus diesen für das hiesige Verfahren weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse ergeben hätten.