Urteil
1 AGH 4/24
Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHHE:2025:0311.1AGH4.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2023 wird das Urteil des Anwaltsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Stadt5 - IV. Kammer - vom 4. Dezember 2023 (Az.: ...) aufgehoben und das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer Stadt5 zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 114, 116 Abs. 1 S. 2, 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, § 467 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StPO
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2023 wird das Urteil des Anwaltsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Stadt5 - IV. Kammer - vom 4. Dezember 2023 (Az.: ...) aufgehoben und das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer Stadt5 zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 114, 116 Abs. 1 S. 2, 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, § 467 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StPO I. 1. Gemäß der uneingeschränkt vom Anwaltsgericht am 2. Mai 2023 zugelassenen Anschuldigungsschrift vom 1. März 2023 wird folgender Sachverhalt dem angeschuldigten Rechtsanwalt zur Last gelegt: a) Der Zeuge Vorname1 Nachname1 wurde in dem Steuerstrafverfahren ... am 25. Mai 2010 in Untersuchungshaft genommen. Am selben Tag bevollmächtigte er den Rechtsanwalt mit seiner anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren; noch im Vorführungstermin beim Haftrichter am 25. Mai 2010 wurde der Rechtsanwalt ihm zudem als Pflichtverteidiger beigeordnet. Außerdem beauftragte und bevollmächtigte die Ehefrau des Zeugen Vorname1 Nachname1, die Zeugin Vorname2 Nachname1, den Rechtsanwalt am selben Tag, auch für ihren Ehemann aufgrund der ihr von ihm zunächst mündlich erteilten und später schriftlich bestätigten Vollmacht, mit der anwaltlichen Vertretung in der besagten Steuerstrafsache und allen damit in Zusammenhang stehenden Vorgängen (Finanzbehörden, Banken, Geschäftspartner). Dabei schloss der Rechtsanwalt mit der Zeugin Vorname2 Nachname1, zugleich in Vollmacht für ihren Ehemann handelnd, am 25. Mai 2010 eine Honorarvereinbarung, in der ein Honorar von EUR 195 pro Anwaltsstunde gemäß Tätigkeitsnachweis vereinbart wurde. Nach dieser Vereinbarung sollten Rechnungen und Tätigkeitsnachweise als anerkannt gelten, wenn ihnen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt widersprochen wurde. b) Weil sich der Zeuge Nachname1 bis 9. Juli 2010 in Untersuchungshaft befand, wurde bei der Bank1 unter der Kontonummer ... ein Tagesgeldkonto als Treuhandkonto/Anderkonto auf den Namen des Rechtsanwalts eingerichtet. Auf diesem Konto wurden Gelder des Zeugen Nachname1 zusammengezogen. Es war daher mit erheblichem Guthaben ausgestattet. c) Auf Grundlage der Honorarvereinbarung rechnete der Rechtsanwalt im Zeitraum Februar 2011 bis Juni 2013 gegenüber dem Zeugen Vorname1 Nachname1 oder der Zeugin Vorname2 Nachname1 regelmäßig ab und übersandte als Anlage zu seinen Kostennoten jeweils eine Liste, in denen er seine Tätigkeiten und deren Dauer aufführte. Dabei führte der Rechtsanwalt jedoch immer wieder Tätigkeiten auf, die er in Wahrheit gar nicht erbracht hatte und rechnete diese dennoch gemäß dem vereinbarten Stundensatz ab. Nach Ablauf der von den Zeugen Nachname1 jeweils ungenutzt gebliebenen Widerspruchsfrist wies der Rechtsanwalt die Bank1 wiederholend an, den jeweiligen Rechnungsbetrag vom Treuhandkonto auf sein Geschäftskonto Nummer ... zu überweisen, dass damals ebenfalls bei der Bank1 geführt wurde. Diese Anweisungen wurden von der Bank jeweils kurzfristig ausgeführt und die Beträge dem Geschäftskonto des Rechtsanwalts gutgeschrieben. Die Zeugen Nachname1 vertrauten dem Rechtsanwalt und hatten keine Veranlassung, die angegebenen Tätigkeiten und den Zeitaufwand in Frage zu stellen. Sie gingen deshalb davon aus, dass die abgerechneten Tätigkeiten und deren Dauer wahrheitsgemäß aufgelistet wurden und widersprachen den Kostennoten nicht. Auf diese Weise überhöhte der Rechtsanwalt im Tatzeitraum mindestens 13 Kostennoten um einen Betrag in Höhe von insgesamt rund EUR 9.143 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 10.880,17, und ließ diesen seinem Geschäftskonto zufließen. Im Einzelnen handelte es sich gemäß nachfolgend wiedergegebener Kostennoten um gegenüber den Eheleuten Nachname1 in der Zeit zwischen Februar 2011 bis Mitte 2013 fiktiv abgerechnete Tätigkeiten sowie zu Unrecht in Rechnung gestellte und vereinnahmte Beträge: - Kostennote vom 28. Februar 2011 für den Zeitraum 1. bis 31. Januar 2011, überhöht um 165 Minuten und somit rund EUR 536 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 637,84: (Besprechung mit Richter am Amtsgericht A über 15 Minuten zum Thema Anklagezustellung und weitere Vorgehensweise am 11. Januar 2011. Das Gespräch hatte nicht stattgefunden und wäre jedenfalls nicht nötig oder zielführend gewesen, da der Ermittlungsrichter in dem Verfahren ... nach erfolgter Anklageerhebung zur Wirtschaftsstrafkammer am 2. Dezember 2010 nicht mehr zuständig war. Angebliche Besprechung mit dem Finanzamt1 in Stadt1 vom 14. Januar 2011, Dauer der Tätigkeit 150 Minuten, die jedoch in Wahrheit nicht stattgefunden hatte.) - Kostennote vom 26. April 2011 für den Zeitraum 1. bis 31. März 2011, überhöht um 165 Minuten und somit rund EUR 536 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 637,84: (Besprechung mit dem Finanzamt2 Stadt2, Herrn Amtsrat Nachname2 am 28. März 2011, angebliche Dauer 165 Minuten, die nicht stattgefunden haben kann, weil sich der Zeuge Nachname2 an dem Tag zunächst in einem Besprechungstermin in Stadt3 und danach auf einer Dienstreise nach Stadt4 befand). - Kostennote vom 27. April 2011 für den Zeitraum 1. bis 26. April 2011, überhöht um 50 Minuten und somit rund EUR 162 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 192,78: (Fiktive Abrechnung telefonischer Besprechungen am 7. April 2011 über 25 Minuten zum Thema weitere Vorgehensweise und Krankheitssituation des Mandanten sowie am 20. April 2011 über abermals 25 Minuten zum Thema aktuelle Situation, Verhandlungsfähigkeit u.a. mit dem Ermittlungsrichter, der zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr zuständig war). - Kostennote vom 1. Juli 2011 für den Zeitraum 1. bis 30. Juni 2011, überhöht um 20 Minuten und somit rund EUR 64 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 76,16: (Fiktive Abrechnung einer 20-minütigen telefonischen Besprechung mit dem hierfür gar nicht mehr zuständigen Ermittlungsrichter, Richter am Amtsgericht A, zum Thema Kautionsfreigabe.) - Kostennote vom 29. Juli 2011 für den Zeitraum 1. bis 29. Juli 2011, überhöht um 180 Minuten und somit EUR 585 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 696,15: (Besprechung mit dem Ermittlungsrichter zum Thema Teilfreigabe der Kaution am 13. Juli 2011 über 60 Minuten und am Folgetag Anfertigung eines Aktenvermerks, Dauer 45 Minuten, zu der angeblichen Besprechung vom Vortrag. Die Besprechung hatte nicht stattgefunden. Der Ermittlungsrichter war nicht mehr zuständig. Weitere Besprechung vom 22. Juli 2011 über angebliche 75 Minuten mit dem Ermittlungsrichter zum Thema Kautionsfreigabe in Teilbeträgen, die ebenfalls nicht stattgefunden hatte und angesichts der Unzuständigkeit des Ermittlungsrichters auch nicht sachdienlich gewesen wäre.) - Kostennote vom 4. Oktober 2011 für den Zeitraum 1. August 2011 bis 30. September 2011, überhöht um 150 Minuten und somit rund EUR 487 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 579,53: (Angebliche Besprechung mit dem Ermittlungsrichter, Richter am Amtsgericht A, zum Thema gesundheitliche Situation, Kautionsfreigabe und weitere Vorgehensweise vom 22. August 2011 über 25 Minuten, vom 26. August 2011 über 115 Minuten zum Thema weitere Vorgehensweise, Zuständigkeit und Beschlussauflagen sowie telefonische Besprechung vom 29. August 2011 über 10 Minuten zum Thema Zuständigkeiten, die nicht stattgefunden haben. Der Ermittlungsrichter war für das Verfahren nicht mehr zuständig.) - Kostennote vom 1. Dezember 2011 für den Zeitraum 1. bis 30. November 2011, überhöht um 195 Minuten und somit rund EUR 633 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 753,27: (Besprechung im Finanzamt2 Stadt2 mit Amtsrat Nachname2 am 1. November .2011 über eine Dauer von 145 Minuten, die nicht stattgefunden haben kann, weil der Zeuge Nachname2 an dem Tag krank und nicht im Dienst war, und tags darauf Anfertigung eines Aktenvermerks zu diesem Gespräch, Dauer 50 Minuten.) - Kostennote vom 1. Februar 2012 für den Zeitraum 1. bis 31. Januar 2012, überhöht um 335 Minuten und somit rund EUR 1.088 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 1.294,72: Besprechung mit Vorsitzendem Richter am Landgericht C vom 11. Januar 2012 ab 10:30 Uhr, Dauer 190 Minuten. Diese Besprechung kann nicht stattgefunden haben, da sich der Vorsitzende Richter am Landgericht C zur selben Zeit in einem Hauptverhandlungstermin (in dem Verfahren … befand. Insofern war auch die Abrechnung eines 145 Minuten beanspruchenden Aufwands zur Anfertigung eines Aktenvermerks am 12.01.2012 rein fiktiv.) - Kostennote vom 3. April 2012 für den Zeitraum vom 1. bis 30. März 2012, überhöht um 185 Minuten und somit rund EUR 601 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 715,19: (Am 20. März 2012 ab 11:30 Uhr Besprechung mit dem Vorsitzendem Richter am Landgericht C, Dauer 185 Minuten. Diese Besprechung kann nicht stattgefunden haben, weil der Vorsitzende Richter am Landgericht C ab mittags die Strafsache verhandelte.) - Kostennote vom 29. November 2012 für den Abrechnungszeitraum 30. Oktober 2012 bis 29. November 2012, überhöht um 180 Minuten und somit EUR 585 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 696,15: (Angebliche Besprechung beim Finanzamt1 in Stadt1 mit Frau Nachname3 am 23. November 2012, Dauer der abgerechneten Tätigkeit 180 Minuten. Das Gespräch hatte nicht stattgefunden.) - Kostennote vom 30. Januar 2013 für den Zeitraum 6. bis 30. Januar 2013, überhöht um 265 Minuten und somit rund EUR 861 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 1.024,59: (Telefonische Besprechung mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht C am 7. Januar 2013, Dauer 30 Minuten, Besprechung mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht C am 8. Januar 2013 zum Thema Verfassungsbeschwerde, Rechtsmittelverzicht u.a., Dauer 190 Minuten, telefonische Besprechung mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht C am 9. Januar 2013 zum Thema Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft, Dauer 45 Minuten. Alle drei Gespräche können nicht stattgefunden haben, da sich der Vorsitzende Richter C zu dieser Zeit im Urlaub befand.) - Kostennote vom 28. März 2013 für den Zeitraum 28. Februar bis 28. März 2013, überhöht um 690 Minuten und somit rund EUR 2.242 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 2.667,98: (Besprechung mit Amtsrat Nachname2 und Übergabe einer umfangreichen Stellungnahme am 22. März 2013, Dauer 195 Minuten, sowie Anfertigung eines Aktenvermerks hierzu am Tag darauf, Dauer 135 Minuten. Das Gespräch hatte aber nicht stattgefunden, auch nicht telefonisch, da sich der Zeuge Nachname2 an dem Tag auf Dienstreise befand. Besprechung mit Amtsrat Nachname2 und Herrn Nachname4, Finanzamt2 Stadt2, am 27. März 2013, Dauer der abgerechneten Tätigkeit 210 Minuten, sowie anschließende Fertigung eines Aktenvermerks zu dieser Besprechung über eine Dauer von 150 Minuten. Das Gespräch hatte jedoch nicht stattgefunden. Herr Nachname4 war zudem bereits seit 1. April 2012 nicht mehr bei der Steuerfahndung Stadt2 beschäftigt.) - Kostennote vom 21. Juni 2013 für den Abrechnungszeitraum 2. April 2013 bis 21. Juni 2013, überhöht um 235 Minuten und somit rund EUR 763 zuzüglich Mehrwertsteuer, also EUR 907,97: (Besprechung mit AR Amtsrat Nachname2 und Herrn Nachname4 am 4.April 2013, Dauer 105 Minuten, sowie anschließender Anfertigung eines Aktenvermerks hierüber, Dauer 85 Minuten. Das Gespräch hatte jedoch nicht stattgefunden. Herr. Nachname4 war zudem bereits seit 1. April 2012 nicht mehr bei der Steuerfahndung Stadt2 beschäftigt. Angebliche telefonische Besprechungen mit Herrn Nachname5, Finanzamt1 in Stadt1 vom 19. Juni 2013 über 20 Minuten und vom 20. Juni 2013 über 25 Minuten, die jedoch nicht stattgefunden hatten. d) Irgendwann kamen beim Zeugen Vorname1 Nachmane1t Zweifel an der Höhe der Kostennoten auf. Er erhob über die Rechtsanwaltskanzlei Nachname6 und Nachname7, Stadt2, am 2. Februar 2015 Klage gegen den Rechtsanwalt auf Rückzahlung von rund EUR 320.000 der insgesamt gezahlten Anwaltskosten in Höhe von rund EUR 419.800. Das Verfahren wurde beim Landgericht Stadt2 unter dem Aktenzeichen ... geführt. Schließlich verglich sich der zunächst bestreitende Rechtsanwalt mit dem Zeugen Nachname8 in diesem Verfahren in der öffentlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2016, wobei sich der Rechtsanwalt verpflichtete, EUR 55.000 an den Kläger zu zahlen, wonach alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten sein sollten. 2. Wegen den vorbezeichneten Handlungen wurde der Rechtsanwalt durch Strafbefehl des Amtsgerichts Stadt2 vom 27. Dezember 2019, rechtskräftig seit dem 26.Februar 2021 (Az.: ...), zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 100 wegen Betrugs und Untreue in 13 Fällen verurteilt. Die Rechtskraft des Strafbefehls trat dadurch ein, dass der die Vorwürfe zunächst bestreitende Rechtsanwalt seinen Einspruch gegen den Strafbefehl am 25. Februar 2021 nach durchgeführter Beweisaufnahme zurücknahm. Hierüber hat die Staatsanwaltschaft Stadt2 mit Schreiben vom 4. März 2021 unter Beifügung einer Kopie des rechtskräftigen Strafbefehls die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am Main zu Az.: ..., dort eingegangen am 19.März 2021, unterrichtet. Behördenintern ist das Schreiben (auch) zum Verfahren Az.: ... weiterverfügt worden. 3. Im darauf wieder aufgenommenen anwaltsgerichtlichen Verfahren hat die Generalstaatsanwaltschaft dem Rechtsanwalt am 20. September 2021 rechtliches Gehör gewährt und sodann die eingangs erwähnte Anschuldigungsschrift vom 1. März 2023 verfasst, die das Anwaltsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2023 zur Hauptverhandlung zuließ. Mit Urteil vom 4. Dezember 2023 sprach das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Stadt5, dass diesen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung für gegeben ansah, den angeschuldigten Rechtsanwalt der Verletzung seiner Berufspflichten schuldig, sprach gegen ihn einen Verweis aus und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 15.000 €, §§ 113 Abs. 1 S. 1, 43, 114 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO iVm. § 266 Abs. 1 StGB. 4.Gegen das Urteil hat die Generalstaatsanwaltschaft am 7. Dezember 2023 Berufung eingelegt und die diese mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. II. Der angeschuldigte Rechtsanwalt unterlag bereits mehrfachen berufsgerichtlichen Verurteilungen: 1. Mit - seit dem 22. September 2008 rechtskräftigem - Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stadt5 vom 09. Juli 2008 - ... (...) - ist gegen den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen §§ 43, 56 Abs. 1, 113 BRAO i.V.m. §§ 11, 17, 24 Abs. 2 BORA ein Verweis erteilt und eine Geldbuße i.H.v EUR 2.000 verhängt worden. 2. Mit rechtskräftigem Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stadt5 vom 11. November 2009 - ... (...) - ist gegen den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen §§ 43, 43a Abs. 5, 56 Abs. 1, 113 BRAO i.V.m. §§ 54, 24 Abs. 2 BORA ein Verweis erteilt und eine Geldbuße i.H.v. EUR 2.500 verhängt worden. 3. Mit - seit dem 18. April 2011 rechtskräftigem - Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stadt5 vom 23. Februar 2011 - ... (...) - ist gegen den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen §§ 43, 43a Abs. 5, 113 BRAO ein Verweis erteilt und eine Geldbuße i.H.v. EUR 500 € verhängt worden. 4. Mit - seit dem 28. Februar 2022 rechtskräftigem - Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stadt5 vom 22. September 2021 - ... - ... - ist gegen den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten gemäß §§ 43, 113 BRAO, indem er in fünf Fällen einen Betrug (§ 263 StGB), wobei es in drei Fällen bei einem versuchten Betrug (§§ 263, 22 f. StGB) blieb, zum Nachteil der Mandanten Nachname9 und Nachname9-Nachname10 begangen hatte, ein Verweis erteilt und eine Geldbuße i.H.v. EUR 5.000 verhängt worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Honorarvereinbarung vom 8./30. März 2012 rechnete der Rechtsanwalt gegenüber diesen Mandanten wie folgt (überhöht) ab: Rechnungsdatum Leistungszeitraum Betrag brutto Überhöht Gezahlt? 25. Mai 2012 März bis Mai 2012 6.092,80 EUR 397,46 EUR Ja1. August 2012 Mai bis Juli 2012 6.875,23 EUR 1.505,35 EUR Ja 21. Januar 2013 Aug. bis Nov. 2012 4.743,22 EUR 593,01 EUR Nein (vor 297,50 EUR Storno) In einem von diesen Mandanten gegen den Rechtsanwalt verfolgten Zivilprozess verteidigte dieser sich gegen das dortige - auf die ersten beiden Rechnungen bezogenen - Rückzahlungsverlangen der Mandanten im Gesamtumfang von 6.661,03 EUR mit der wiederholten Behauptung, alle abgerechneten Tätigkeiten auch im benannten Umfang erbracht zu haben. Zugleich erhob er Widerklage wegen des (Differenz-)Betrages aus der dritten Rechnung von 4.445,72 EUR, ebenfalls unter der Behauptung, auch alle dort abgerechneten Tätigkeiten erbracht zu haben. An diesen Behauptungen hielt er auch im Rahmen eines von ihm initiierten Berufungsverfahrens fest, nachdem er erstinstanzlich - unter Abweisung seiner Widerklage - entsprechend der Klage der Mandanten zur Rückzahlung verurteilt worden war (Urteil des Landgerichts Stadt2 vom 4. März 2014 - ...). Seine Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 15. Januar 2015 - ...). Diesem Urteil im anwaltsgerichtlichen Verfahren vorausgegangen waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stadt2 (Az. ...), die zunächst in einen Strafbefehlsantrag vom Oktober 2016 mündeten. Hierbei sah die Staatsanwaltschaft einen dringenden Tatverdacht des (versuchten) Betruges im Umfang von 3.284,40 EUR (Rechnung vom 25. Mai 2012), von 3.649,34 EUR (Rechnung vom 1. August 2012) und von 2.591,02 EUR (Rechnung vom 21. Januar 2013). Nach Hinweis des angerufenen Strafrichters beim Amtsgericht beschränkte die Staatsanwaltschaft den Umfang der zur Last gelegten Taten auf die in obiger Tabelle als "überhöht" bezeichneten Beträge. Der verändert beantragte Strafbefehl wurde am 19. April 2017 erlassen; seinen zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruch beschränkte der Rechtsanwalt auf die Rechtsfolgen. Diese wurden mit Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Stadt2 vom 30. Januar 2019 näher bestimmt. Eine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Rechtsanwalt am 27. Mai 2019 zurück. Anschließend schuldigte die Generalstaatsanwaltschaft am 7. Mai 2021 den Rechtsanwalt wegen vorstehenden Sachverhaltes im anwaltsgerichtlichen Verfahren an, was nach Erlass eines Eröffnungsbeschlusses des Anwaltsgerichts vom 1. Juli 2021 in oben genannter Verurteilung mündete. In der wegen dieses Verfahrens geführten Akte (...) befinden sich folgende Dokumente: - Schreiben der Staatsanwaltschaft Stadt2 vom 13. Oktober 2016 an die Generalstaatsanwaltschaft mit dem primären Inhalt, dass gegen den Rechtsanwalt im Komplex "Nachname1" infolge des wegen "überhöht vereinnahmtem Anwaltshonorar" geführten Zivilverfahrens beim Landgericht Stadt2 zu Az. ... ein Ermittlungsverfahren (Az. ...) eingeleitet und ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wurden, wobei letzterer bisher nicht vollstreckt wurde; - Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Stadt2 vom 12. Oktober 2016, dass infolge der Dursuchung der Kanzlei des Rechtsanwaltes im Rahmen des Verfahrens Az. ... u.a. dessen Kalender für 2012 sichergestellt wurde, nach dessen Abgleich mit den im Komplex "Nachname1" vorliegenden Tätigkeitsnachweisen "längere(r) Gespräche" aufgefallen seien, "die im Gesamtumfang und zum Teil auch im Einzelnen unrealistisch erscheinen. Insoweit sind jedoch weitere Ermittlungen erforderlich". - Schreiben der Staatsanwaltschaft Stadt2 vom 20. Juni 2018 u.a. des Inhalts, dass "In dem Parallelverfahren ... (...) … die Ermittlungen einen wesentlichen Schritt vorangegangen [sind]". "Wie schon die befragten Finanzamtsmitarbeiter zuvor, hat auch […] [Vorsitzender Richter am Landgericht C] nun erklärt, dass einige der vom Beschuldigten abgerechneten Tätigkeiten nicht erfolgt sein können wegen Krankheits-, Urlaubsabwesenheit oder anderweitiger Verhinderung und dass im Übrigen die veranschlagte Zeitdauer der Tätigkeiten überzogen erscheint." - Schreiben der Staatsanwaltschaft Stadt2 vom 30. Oktober 2018 an die Generalstaatsanwaltschaft zu Az. ..., wonach neben dem Vorsitzenden der 6. Strafkammer des Landgerichts Stadt2 auch der Ermittlungsrichter angegeben hat, dass einige der abgerechneten Gespräche nicht im benannten Umfang, andere gar nicht stattgefunden hatten. Es werde erwogen, "das Ermittlungsverfahren auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse mit einem Strafbefehlsantrag oder einer Anklage abzuschließen", wozu es wegen "hoher Belastung im Dezernat und wegen zusätzlicher Dauervertretung" bisher nicht gekommen sei. III. Vorgenannte Sachverhalte ergeben sich - im Freibeweisverfahren ermittelt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2025) - aus den Akten der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu Az. ... und ... . IV. Die auf die zulässig eingelegte Berufung vorgenommene Überprüfung des anwaltsgerichtlichen Urteils führt entsprechend § 260 Abs. 3 StPO zur Einstellung des Verfahrens. Der Verfolgung steht infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Rechtsanwaltes vom 22. September 2021 (... - ...) das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs entgegen. 1. Die von der Generalstaatsanwaltschaft eingelegte Berufung ist zulässig. a) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer ist nach § 143 Abs. 1 die Berufung statthaft, die nach § 143 Abs. 2 S. 1 BRAO binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden muss. Nur wenn das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden ist, beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung, § 143 Abs. 2 S. 2 BRAO. Nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32b Abs. 3 S. 2 StPO muss eine Verfolgungsbehörde die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln. Dieses muss, sofern es schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 3 StPO. Ein sicherer Übermittlungsweg ist unter anderem der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPO) und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 4 Nr. 3 StPO. Nach § 32a Abs. 4 S. 2, Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) ist für die Verfolgungsbehörde statt der Nutzung eines für sie eingerichteten bzw. einzurichtenden beBPO die Nutzung einer für sie eingerichteten elektronischen (Gerichts-)Poststelle (EGVP) hinreichend. § 6 Abs. 3 ERVV bestimmt, dass das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleichsteht, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach § 6 ERVV wahrnimmt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 1 M 56/22 - juris Rn. 3; LG Kleve, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 T 82/22 - juris Rn. 8; AG Bonn, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 22 M 1338/22 - juris Rn. 3). Dieses Postfach ist als sicherer Übermittlungsweg zu nutzen, was eine sichere Anmeldung durch die behördenintern zur berechtigten Nutzung bestimmten, §§ 6 - 8 ERVV, Personen voraussetzt. Dem Prüfprotokoll lässt sich der darüber erstellte und nötige (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 1 M 56/22 - juris zu § 55a VwGO) vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN) entnehmen. Deutlich wird dies über die Aussage im Prüfprotokoll "Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt". Eine Identität von signierender und versendender Person ist - anders als ua. beim beA - beim beBPO (und damit auch dem gleichgestellten EGVP der GenStA) nicht nötig (vgl. BVerwG - 1 B 23/20 - Rn. 5; VGH Mannheim NJW 2019, 1543 Rn. 5 zu § 55a VwGO). Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 5 S. 1 StPO. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (vgl. BGH NJW 2021, 2201 zu § 130a Abs. 5 ZPO). Hiermit wird jedoch lediglich der Zeitpunkt des Eingangs bei dem vom Absender bestimmten Empfangsgericht konkretisiert (OLG Bamberg NJW 2022, 3451 zu § 130a ZPO). b) Gemessen hieran ist die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Es wird ein Urteil des Anwaltsgerichts angegriffen. Die Wochenfrist ist mit der Übermittlung vom 7. Dezember 2023 im Hinblick auf die Urteilsverkündung am 4. Dezember 2023 gewahrt. Die Formalvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 32a Abs. 3 und 4 StPO liegen ebenfalls vor. Das elektronische Berufungseinlegungsdokument wurde einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht. Das Dokument trägt die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens und der Amtsbezeichnung der handelnden Person ("Nachname11, Staatsanwältin"), vgl. § 32a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 StPO. Es wurde auch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, vgl. § 32a Abs. 4 Nr. 3 StPO: Zwar fand kein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPO) der Generalstaatsanwaltschaft Verwendung, sondern deren EGVP-Poststelle. Diese steht einem beBPO indes gleich. Die Nutzung als sicherem Übermittlungsweg ergibt sich aus dem Prüfprotokoll vom 7. Dezember 2023 und dem dortigen Ausweis "Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt". c) Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Einlegung der Berufung hindern nicht die Feststellung eines Verfahrenshindernisses und die Einstellung des Verfahrens; dies gilt ungeachtet der durch die wirksame Berufungsbeschränkung eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft des anwaltsgerichtlichen Urteils; denn diese entbindet die Gerichte im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht von der Prüfung und Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen, die zu einem Befassungsverbot führen (vgl. Kammergericht,-Beschluss vom 16. März 2015 - (4) 161 Ss 20/15 (27/15) - juris mwN). 2. Es liegt wegen der nunmehr angeschuldigten Pflichtverletzungen infolge des Urteils des Anwaltsgerichts vom 22. September 2021 - ... - ... - das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs vor. a) Der materiell-rechtliche Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung führt zwar nicht zwangsläufig dazu, dass damit zugleich eine berufsrechtlich einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne geschaffen wird. Vielmehr werden hierdurch die mehreren Pflichtverletzungen nicht zu einer rechtlichen Einheit verbunden, wie dies im Kriminalstrafrecht regelmäßig üblich ist. Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen Urteils, durch welches der Täter zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, hindert grundsätzlich nicht daran, den Täter wegen einer vor jenem Urteil begangenen Pflichtverletzung in einem neuen Disziplinarverfahren zu verfolgen und zu sanktionieren (BGH Urteil vom 14. August 2012 - WpSt (R) 1/12, BeckRS 2012, 18509 Rn. 15 mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass berufsgerichtliche Maßnahmen nicht auch die Ahndungsmöglichkeit für eine neuerliche Disziplinarmaßnahme verbrauchen können. Auch für die Disziplinarklage gilt, dass jedenfalls der aus dem Rechtsstaatsprinzip zu folgernde Vertrauensgrundsatz die neuerliche disziplinarische Ahndung dessen untersagt, was bereits Gegenstand berufsgerichtlicher Prüfung war. Soweit daher weitere Verstöße in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ausdrücklich angeschuldigten Einzelhandlungen stehen und als solche für das Berufsgericht erkennbar waren, ist eine spätere Ahndung ausgeschlossen (BGH Urteil vom 14. August 2012 - WpSt (R) 1/12, BeckRS 2012, 18509 Rn. 16). Solche weiteren Verstöße können der richterlichen Kognition unterworfen sein. Zwar gilt auch im berufsgerichtlichen Verfahren der Anklagegrundsatz mit der Folge, dass Gegenstand des Verfahrens nur Pflichtverstöße sein dürfen, die Gegenstand der Anschuldigungsschrift und des Eröffnungsbeschlusses waren. Das berufsgerichtliche Verfahren zielt aber auf die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der Berufsangehörige aufgrund seiner Persönlichkeit für seinen Beruf noch tragbar ist oder bei ihm eine erzieherische Einwirkung mit dem Ziel geboten erscheint, den Eintritt der Untragbarkeit abzuwenden. Dementsprechend hat die berufsgerichtliche Rechtsprechung bei der Prüfung eines sogenannten disziplinarischen Überhangs (vgl. § 115b BRAO; § 69b WPO; § 92 StBerG) immer verlangt, dass Berufspflichtverletzungen einheitlich zu bewerten sind, soweit zwischen ihnen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang vorhanden ist. Dies gilt im Übrigen vor allem bei Pflichtverstößen, die ihre Grundlage in der mangelnden Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Berufsangehörigen haben. Hier liegt es in besonderem Maße auf der Hand, dass das Fehlverhalten des Berufsangehörigen nur dann sachgerecht beurteilt werden kann, wenn der Umfang seiner nicht befriedigten Verbindlichkeiten und die Ursachen hierfür möglichst umfassend im berufsgerichtlichen Verfahren gewürdigt werden (vgl. BGH Urteil vom 14. August 2012 - WpSt (R) 1/12, BeckRS 2012, 18509 Rn. 17 mwN). Besteht eine entsprechende Kognitionspflicht für das Berufsgericht, dann bestimmt diese auch den Umfang des Disziplinarklageverbrauchs. Dabei korrespondiert das durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geschützte Vertrauen mit den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung. Das Berufsgericht muss schon aufgrund seiner Verpflichtung, die charakterliche Eignung und einen etwaigen Einwirkungsbedarf möglichst sachgerecht zu erfassen, ihm erkennbare Pflichtverletzungen einbeziehen. Besteht ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu den in der Anschuldigungsschrift aufgeführten Einzelvorgängen, ist insoweit auch keine Nachtragsanschuldigung erforderlich. Die hierin liegende gewisse Lockerung des Anklagegrundsatzes ist eine sachgerechte Konsequenz aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung. Dem verfahrensrechtlichen Schutz des Berufsangehörigen ist dann ausreichend Genüge getan, wenn ihm durch das Berufsgericht in Form des Hinweises (§ 265 StPO) verdeutlicht wird, worin es eine erweiterte Pflichtverletzung möglicherweise sieht. Hiergegen kann sich der Berufsangehörige dann ausreichend verteidigen, bei gravierenden und überraschenden Erkenntnissen notfalls in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 3, 4 StPO. Darf das Berufsgericht bei seinem Erkenntnis in der Sachverhaltsfeststellung umfassend auf die zusammengehörigen Einzelvorgänge als Bestandteile der Pflichtverletzung zugreifen, dann fordert es der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutzgedanke, insoweit auch einen Disziplinarklageverbrauch anzunehmen (BGH Urteil vom 14. August 2012 - WpSt (R) 1/12, BeckRS 2012, 18509 Rn. 18 mwN). Ein Disziplinarklageverbrauch kann nur insoweit eintreten, als das vormals erkennende Gericht überhaupt von dem Pflichtverstoß Kenntnis nehmen konnte (vgl. BGH Urteil vom 14. August 2012 - WpSt (R) 1/12, BeckRS 2012, 18509 Rn. 22 mwN). Diese Maßstäbe gelten auch in dem ebenso von der Ahndung einer "einheitlichen Berufspflichtverletzung" (vgl. BGH Beschlüsse vom 2. Mai 2015 - AnwSt (R) 5/15, BeckRS 2015, 10707 Rn. 2 und - AnwSt (B) 3/15, BeckRS 2015, 10706 Rn. 2) geprägten anwaltsgerichtlichen Verfahren. b) Dieser Grundsatz legt auch der Staatsanwaltschaft regelmäßig eine besondere Verpflichtung auf, mehrere Pflichtverletzungen desselben Rechtsanwalts tunlichst nicht in getrennten, sondern in einem einheitlichen Verfahren zusammenzufassen, anzuschuldigen sowie von den zuständigen Gerichten im anwaltsgerichtlichen Verfahren verhandeln und beurteilen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft muss daher, soweit sie nicht nach den § 154a StPO verfährt, über alle ihr vorliegenden und entscheidungsreifen Vorgänge von Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts gleichzeitig entscheiden und sie durch Anschuldigung dem Gericht unterbreiten (Kleine-Cosack BRAO 9. Aufl. § 113 Rn. 44 mit Verweis auf BVerwGE 63, 123; Weyland/Reelsen BRAO 11. Aufl. § 113 Rn. 35). Ein von ihr gesondert vorgenommene Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung zurzeit der früheren (Anschuldigungs-)Entscheidung noch nicht bekannt war. Sonst darf eine Pflichtverletzung nur dann gesondert von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Entscheidung über die bereits entscheidungsreifen Verfahren nicht warten will, bis auch die anderen entscheidungsreif sind (Kleine-Cosack BRAO 9. Aufl. § 113 Rn. 45 mit Verweis auf BVerwGE 63, 123; Weyland/Reelsen BRAO 11. Aufl. § 113 Rn. 36). Die Staatsanwaltschaft darf zwar ebenso in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens selbst entscheiden, ob eine (später entscheidungsreif gewordene) Pflichtverletzung des Rechtsanwalts durch Nachtragsanschuldigung noch in ein wegen einer anderen Pflichtverletzung bereits gerichtshängiges Verfahren eingeführt oder einer gesonderten gerichtlichen Verfolgung nach Abschluss des schon anhängigen anwaltsgerichtlichen Verfahrens zugeführt wird. Einem solchem gesonderten anwaltsgerichtlichen Verfahren steht dann der Grundsatz der Einheit der Pflichtverletzung nicht entgegen. Zu beachten ist aber, dass eine Nachtragsanschuldigung indes nicht erforderlich ist, wenn zu den bereits angeschuldigten Einzelvorgängen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, insoweit genügt es seitens der Staatsanwaltschaft, auf einen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO zum verfahrensrechtlichen Schutz des Berufsträgers hinzuwirken (vgl. Kleine-Cosack BRAO 9. Aufl. § 113 Rn. 45 mit Verweis auf BVerwGE 76, 90; Weyland/Reelsen BRAO 11. Aufl. § 113 Rn. 37). Denn nur unter Beachtung dieser Vorgaben wird sich regelmäßig eine dem maßgeblichen Gesamtverhalten angemessene Maßnahme, vgl. § 114 BRAO, finden lassen. Das gilt vor allem für im zeitlichen und inneren Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen, die ihre Ursache in einer gleichgelagerten Motivationslage haben. c) Soweit diese Maßstäbe in Teilen der Rechtsprechung (vgl. AGH Niedersachsen Urteil vom 14. Oktober 2002 - AGH 35/01, NJOZ 2004, 1419; AGH Hamburg Urteil vom 30. Oktober 2014 - AGH I EVY 1/2014 -, juris; AnwG Frankfurt a. M Urteil vom 17. März 2010 - IV AG 1/09 -, juris) und der Literatur (vgl. Kleine-Cosack Rn. 37; Weyland/Reelsen Rn. 47 ff.; Meyer-Lohkamp jurisPR-StrafR 21/2012 Anm. 3) vor allem wegen ihrer prozessualen Wirkungen Kritik ausgesetzt sind, ist diese für den Senat nicht überzeugend. Maßgeblich bleibt für den Senat, dass nur bei einer zusammengefassten Betrachtung aller im Raume stehenden und bekannten bzw. erkennbaren Einzelpflichtverletzungen einer der Persönlichkeit des betroffenen Anwalts, auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Wertungen, eine zutreffende Maßnahme sich wird finden lassen. d) Nach diesen Maßstäben ist das Urteil des Anwaltsgerichtsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Stadt5 vom 22. September 2021 - ... - ... - in diesem Sinne zäsurbildend und führt zu einem Verfahrenshindernis und der darauf beruhenden Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH Urteil vom 14. August 2012 - WpSt (R) 1/12, BeckRS 2012, 18509 Rn. 19). Der Gegenstand der vormaligen Verurteilung steht in einem inneren Zusammenhang mit den im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Hierfür genügt, dass die Einzelhandlungen jeweils auf die wirtschaftliche Situation des Berufsangehörigen Einfluss nehmen konnten. Dass bei berufsrechtlich relevanten Zahlungsausfällen Zahlpflichten gegenüber unterschiedlichen Gläubigern, sofern diese eine einheitliche Ursache haben können (vgl. BGH Urteil vom 14. August 2012 - WpSt (R) 1/12, BeckRS 2012, 18509 Rn. 17, 20), genügen, ist auf (vermeintliche) Zahlungsforderungen gegenüber unterschiedlichen Schuldnern übertragbar. aa) Der nötige sachliche und zeitliche Zusammenhang liegt vor: Die im Urteil vom 22. September 2021 geahndeten Pflichtverletzungen wurden vom Rechtsanwalt im Zeitraum Mai 2012 bis Januar 2013 begangen, was sich mit dem Zeitraum Februar 2011 bis Juni 2013, in dem die vorliegend angeschuldigten Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen, überschneidet bzw. in diesem aufgeht. Die Art und Weise der im Vorverfahren festgestellten und vorliegend im Raume stehenden Pflichtverletzungen stimmt ebenfalls weitgehend überein, als aufgrund abgeschlossener Zeithonorarabreden Tätigkeiten abgerechnet wurden bzw. worden sein sollen, die nicht erbracht wurden bzw. worden sein sollen. Dass dies gegenüber unterschiedlichen Mandanten erfolgte bzw. erfolgt sein soll, steht der Annahme eines unmittelbar sachlichen Zusammenhangs allein aufgrund der vergleichbaren wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Vermögen des Rechtsanwalts ebenso wenig entgegen, wie dies die Unterschiede beim Vermögenszufluss an den Rechtsanwalt tun: Insofern weisen die freiwilligen und rechnungsbezogenen Zahlungen des einen Mandanten und die angeschuldigten, ebenfalls rechnungsbezogenen Entnahmen des Rechtsanwalts aus einem zu diesem Zweck vom Mandanten eingerichteten Kontoguthaben keine wesentlichen Unterschiede auf, zumal im vorliegenden Fall dem Mandanten eine Frist zum Widerspruch gegen die Richtigkeit der jeweiligen Rechnung eingeräumt und deren fruchtloser Ablauf vom Rechtsanwalt vor der jeweiligen Entnahme abgewartet worden sein soll; damit hat der Mandant, der um die vereinbarte Entnahmemöglichkeit wusste, letztlich nichts anderes veranlasst wie bei einer freiwilligen Zahlung. bb) Für das Anwaltsgericht bestand im Vorverfahren eine Kognitionsmöglichkeit hinsichtlich der nunmehr angeschuldigten Pflichtverletzungen; deren Erkennbarkeit war für das Anwaltsgericht gegeben: Zwar gibt es keinen Anhaltspunkt, dass dem im Vorverfahren tätigen Anwaltsgericht die nunmehr angeschuldigten Pflichtverletzungen bis in jede Einzelheit positiv bekannt waren. Sie waren ihm aber im Wesentlichen bekannt. Allein aus der dem Anwaltsgericht ehedem vorliegenden Verfahrensakte ergab sich ausweislich der vorstehend zitierten Schreiben und Aktenvermerke der Staatanwaltschaft Stadt2 vom 13. Oktober 2016, 12. Oktober 2016, 20. Juni 2018 und 30. Oktober 2018 eindeutig, dass wegen eines vergleichbaren Sachverhaltes (überhöhte Abrechnungen gegenüber Mandanten auf Basis einer Zeithonorarabrede) ein gegen den Rechtsanwalt gerichtetes Ermittlungsverfahren zu Az. ... lief, welches in einem Strafbefehlsantrag oder einer Anklage münden sollte. cc) Auch die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Verpflichtung zur Einbeziehung der Pflichtverletzungen dieses Verfahrens in das gegen den Rechtsanwalt bereits bei Gericht anhängige Verfahren - ... - ... Es lag bereits bei Anfertigung der vormaligen und dortigen Anschuldigungsschrift am 7. Mai 2021 Entscheidungsreife in hiesigem Ermittlungsverfahren vor. Einerseits war der Generalstaatsanwaltschaft infolge des Schreibens der Staatsanwaltschaft Stadt2 vom 4. März 2021 unter Beifügung einer Kopie des im Februar 2021 rechtskräftig gewordenen Strafbefehls, bei ihr eingegangen am 19. März 2021, bekannt, dass und wie das wegen des vorliegend angeschuldigten Sachverhalts gegen den Rechtsanwalt geführte Strafverfahren beendet worden war. Damit war ein Aussetzungsgrund für vorliegendes Verfahren jedenfalls entfallen. Andererseits war der maßgebliche Sachverhalt bereits im Herbst 2019 ausermittelt, wie die vorhergehende Beantragung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft Stadt2 belegt. Das hätte bereits Ende 2019 zu einer Fortsetzung des hiesigen Verfahrens führen müssen. Dem stand nicht entgegen, dass das hiesige Ermittlungsverfahren damals ausgesetzt gewesen war bzw. weiter sein musste: (1) Nach § 118 Abs. 1 S. 1 BRAO muss, wenn gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen das Mitglied ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird, dieses bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes anwaltsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird (vgl. § 118 Abs. 1 S. 2 BRAO). Nach § 118 Abs. 1 S. 3 BRAO ist aber in den Fällen der Sätze 1 und 2 das berufsgerichtliche Verfahren u.a. (ermessenslos) vor Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind. Gemeint sind widersprechende Tatsachenfeststellungen; bei positiver Prognose der Generalstaatsanwaltschaft bzw. des Anwaltsgerichts über deren Vermeidung besteht ein Fortsetzungszwang (Gaier/Wolf/Göcken/Johnigk, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 118 BRAO Rn. 13). Die Bestimmung ist dahin auszulegen, dass der Tatrichter des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach sachlichen Gesichtspunkten selbst darüber befinden soll, ob ihm die Sachaufklärung - auch ohne eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren - durch seine Verhandlung so gesichert erscheint, dass bei vernünftiger Überlegung eine entgegenstehende Entscheidung im später abgeschlossenen Strafverfahren nicht zu befürchten ist. (2) Die Voraussetzungen einer Fortsetzung waren vorliegend infolge des bereits 2019 erlassenen Strafbefehls dahingehend gegeben, dass widersprechende Tatsachenfeststellungen danach nicht zu erwarten waren. Vielmehr hätte anhand der im Strafbefehl benannten Beweismittel auch eine parallele Beweisaufnahme stattfinden können, ohne dass es Anhaltspunkt dafür gegeben hätte, dass zu erhebende Beweise zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen geführt hätten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass ein Strafbefehl nicht zu einer Bindungswirkung nach § 118 Abs. 3 BRAO bezüglich der in ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen führte (vgl. BGHSt 45, 46 (48) = NJW 1999, 2288), also eine Beweisaufnahme vor dem Anwaltsgericht ohnehin notwendig war. (3) Selbst wenn man der Generalstaatsanwaltschaft zugestehen wollte, die Anschuldigung des vormaligen Tatkomplexes vorzuziehen (wobei für eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach Aktenlage allerdings nichts erkennbar ist, so dass von einem Ermessensnichtgebrauch ausgegangen werden muss), hätte es (nur) ihrem pflichtgemäßen Ermessen entsprochen, den vorliegenden Sachverhaltskomplex in das vormalige anwaltsgerichtliche Verfahren einbeziehen zu lassen, sei es durch Erhebung einer Nachtragsanschuldigung nach Kenntniserlangung von der Rechtskraft des Strafbefehls im März 2021, sei es - aufgrund des gegebenen inneren Zusammenhangs der benannten Pflichtverletzungen - durch Hinwirken auf die Erteilung eines (Einbeziehungs-)Hinweises des Anwaltsgerichts nach § 265 StPO. Vorliegend ist nach Aktenlage auch hierzu keinerlei Ermessenabwägung der Generalstaatsanwaltschaft ersichtlich (so dass abermals ein Ermessensnichtgebrauch anzunehmen ist); es sind auch objektiv keine Gesichtspunkte aktenkundig, die sowohl das Unterlassen auf die Erwirkung eines Einbeziehungshinweises als auch eine separate Anschuldigung erst im März 2023 ermessensgerecht erscheinen ließen. IV. Die Kosten des Verfahrens inklusive der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts in beiden Instanzen sind der Rechtsanwaltskammer aufzulegen. 1. In den §§ 195 - 199 BRAO ist nur eine Regelung über die gerichtlichen Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, nicht zugleich für die Frage der Erstattung von Auslagen getroffen worden. Infolgedessen muss gemäß § 116 BRAO die entsprechende Vorschrift der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung finden. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO sind die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen im Falle der Verfahrenseinstellung der Staatskasse aufzuerlegen. Das Gericht kann ermessensgeleitet davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Pflichtverletzung nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (vgl. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). Die Entscheidung nach Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Ermessen ist grundrechtssensitiv dahingehend zu handhaben, dass zum Bestehen des Verfahrenshindernisses weitere besondere Umstände hinzutreten müssen, die es billig erscheinen lassen, dem Rechtsanwalt ausnahmsweise die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG NJW 2017, 2459; NStZ-RR 2016, 159). Bedeutung hat hierfür insbesondere die Frage, ob der Eintritt des Verfahrenshindernisses vorhersehbar war und damit eher der staatlichen Sphäre zuzurechnen ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 997; BGH NStZ-RR 2018, 294). Eine sinngemäße Anwendung dieser Regelung im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann unter Berücksichtigung des § 198 BRAO nur dazu führen, dass die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Rechtsanwaltskammer, welcher der angeschuldigte Rechtsanwalt angehört, zur Last fallen müssen. Es ist keineswegs so, dass die §§ 195 - 199 BRAO eine erschöpfende Regelung darstellten, durch die eine Erstattung von Auslagen im anwaltsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen würde. Für das berufsgerichtliche Verfahren der Steuerbevollmächtigten ist bereits die ergänzende Anwendbarkeit von § 467 Abs. 2 StPO neben § 105 StBerG bejaht worden. Für das anwaltsgerichtliche Verfahren der Rechtsanwälte kann daher ebenso wenig anerkannt werden, dass die Kostenregelung der §§ 195 ff, insbesondere der §§ 197, 198 BRAO abschließenden Charakter trüge (vgl. BGHSt 21, 211 = NJW 1967, 894 mwN). 2. Ausgehend hiervon bestehen keine Anhaltspunkte, dem Rechtsanwalt die Auslagenerstattung zu versagen. Das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs lag nach obigen Ausführungen zu diesen von Anfang an erkennbar auf der Hand. Die Pflicht zur Auslagenerstattung trifft die Rechtsanwaltskammer.