Beschluss
22 M 1338/22
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2022:0725.22M1338.22.00
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Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
pp
hat das Amtsgericht Bonnam 25.07.2022
beschlossen:
Herr ######### S wird angewiesen, den hiesigen Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 09.05.2022 auszuführen.
Entscheidungsgründe
In der Zwangsvollstreckungssache pp hat das Amtsgericht Bonnam 25.07.2022 beschlossen: Herr ######### S wird angewiesen, den hiesigen Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 09.05.2022 auszuführen. Gründe: I. Am 29.04.2022 übermittelte die Gläubigerin elektronisch einen Vollstreckungsauftrag vom 24.02.2022 gegen den Vollstreckungsschuldner. Als Schuldgrund ist angegeben: "Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 09.08.2021, Az.: 454 Cs 230/21". Sodann ist aufgeführt, dass es sich um die Vollstreckung folgender Geldbeträge handelt: 450,00 EUR Gelstrafe, 86,00 EUR Gerichtskosten/Verfahrenskosten, 536,00 EUR Gesamtbetrag. Es ist angekreuzt, dass die Forderung vollstreckbar sei. Zum Übrigen Inhalt des Vollstreckungsauftrags wird auf die Sonderakte des ############# verwiesen. Mit Schreiben vom 05.05.2022 beanstandete der ######################den Vollstreckungsauftrag. Das Dokument sei ausweislich des Prüfvermerks vom 29.04.2022 per EGVP versandt worden. Das Dokument sei daher auf einem unsicheren Übermittlungsweg übermittelt worden und sei gemäß § 130a Abs. 3, 1. Alt. ZPO mit einer qualifiziert elektronischen Signatur der verantwortenden Person zu versehen. Ferner müsse die Beauftragung alle Erfordernisse des JBeitrG erfüllen. Darüber hinaus müsse die Entscheidung des BGH vom 18.12.2014, I ZB 27/14 im Zusammenhang mit der Beantragung und Vollziehung von Haft beachtet werden. Dies habe zur Folge, dass der Vollstreckungsauftrag stets mit einer qualifiziert elektronischen Signatur der verantwortenden Person und dem Dienstsiegel versehen sein müsse. Die Vereinfachungsvorschrift des § 130a Abs. 3, 2. Alt. ZPO werde aufgrund dieser Entscheidung ausgehebelt. Daraufhin übermittelte die Gläubigerin einen dem zuvor beschriebenen entsprechenden Vollstreckungsauftrag mit Datum vom 09.05.2022 auf elektronischem Weg am 10.05.2022. Auf dem Prüfvermerk befindet sich die Angabe zur Nachricht, dass sie von der Justiz versandt sei. Der Auftrag wurde weder qualifiziert signiert, noch findet sich ein Dienstsiegel auf dem Auftrag. Seitens der Gläubigerin wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der elektronischen Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg lediglich der einfache Namenszug der Dokumentverfasser/innen auf dem Auftrag befände. Eine solche einfache Signatur sei gemäß § 130a Abs. 3 2. Alt. ZPO ausreichend. Folglich bedürfe es auch einer Anbringung eines die Unterschrift ersetzenden Dienstsiegels gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 JBeitrG auf dem elektronischen Dokument nicht. Dies sei technisch schon gar nicht möglich. Ungeachtet dessen dürfe § 6 Abs. 2 S. 2 JBeitrG schon deswegen keine Anwendung finden, da es sich vorliegend nicht um maschinell, sondern durch die jeweilige Rechtspfleger/innen erstellte Anträge handele, weswegen ausschließlich die Formvorschriften der §§ 130a Abs. 3, 753 Abs. 4, i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG gelte. Dem trat der ###################### mit Schreiben vom 13.05.2022 erneut entgegen. Es wird auf den im Übrigen sodann noch geführten Schriftwechsel verwiesen, der sich in der Sonderakte des #######################befindet. Letztlich lehnte der ###################### mit Schreiben vom 18.06.2022 die beantragte Amtshandlung ab, da der Vollstreckungsauftrag die besonderen Anforderungen der Entscheidung des BGH vom 18.12.2014 nicht erfülle. Aufgrund der Doppelfunktion eines Vollstreckungsauftrags nach dem JBeitrG als Beauftragung und Titelersatz habe der BGH in vorgenannter Entscheidung klargestellt, dass keinerlei Zweifel an der Echtheit und der Verantwortungsübernahme des Auftragsgebers bestehen dürften. Eine Bearbeitung unter Zuhilfenahme automatisierter Einrichtungen im Zusammenhang mit der Beantragung und Vollziehung von Haft nach § 802g ZPO sei unzulässig. Die vorgenannten Zweifel könnten nur durch eine qualifiziert elektronische Signatur der verantwortenden Person oder durch eigenhändige Unterschrift mit Siegelabdruck ausgeräumt werden. Die Gläubigerin hat schließlich mit Schriftsatz vom 21.06.2022 Erinnerung gemäß § 766 ZPO bezugnehmend auf die Ablehnung der Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch den ####################### eingelegt. Die Gläubigerin beantragt, das Vollstreckungsgericht möge Herr S anweisen, den hiesigen Vollstreckungsauftrag vom 09.05.2022 auszuführen. Der ######################hat der Erinnerung mit Schreiben vom 01.07.2022 nicht abgeholfen. In den Schriftsätzen führen die Beteiligten zur Begründung im Wesentlichen die obengenannten Rechtsauffassungen weiter aus. Es wird entsprechend auf die Schriftsätze verwiesen. II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der mit dem Vollstreckungsauftrag vom 09.05.2022 beantragten Amtshandlungen durch den ######################st rechtswidrig. Denn die Gläubigerin hat einen ordnungsgemäßen und wirksamen Vollstreckungsauftrag übermittelt. Bei der Übermittlung von Vollstreckungsaufträgen an den Gerichtsvollzieher sind gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 4, 5 ZPO die Vorschriften der §§ 130a, 130d ZPO einzuhalten. Gemäß § 130d ZPO hat eine Behörde Vollstreckungsaufträge zwingend auf elektronischem Wege zu übermitteln. Gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Diese Vorschriften wurden vorliegend eingehalten. Die Gläubigerin hat den Vollstreckungsauftrag vom 09.05.2022 elektronisch und auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt. Der sichere Übermittlungsweg ergibt sich aus dem Prüfvermerk vom 10.05.2022 aufgrund des Vermerks "Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt.". Gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO reicht bei der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg eine einfache maschinelle Signatur der verantwortenden Person aus. Diese findet sich auf der letzten Seite des Auftrags. Eine qualifiziert elektronische Signatur ist bei Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht erforderlich. Anforderungen hinsichtlich der Form, insbesondere einer Signatur, die über jene des § 130a Abs. 3 ZPO hinausgehen, sind an einen ordnungsgemäßen und wirksamen Antrag nicht zu stellen. Der ###################### führt zwar richtig aus, dass - quasi als Ausgleich für einen fehlenden Titel im Rahmen der Vollstreckung nach dem JBeitrG - sichergestellt sein muss, dass der Vollstreckungsauftrag auch wirklich von der Vollstreckungsbehörde stammt. Daher forderte die Rechtsprechung bei einer Übermittlung in Papierform einen unterschriebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Vollstreckungsauftrag. Die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift sollte nur dann genügen, wenn dies mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. § 6 Abs. 3 S. 3 JBeitrG, wonach es keiner Unterschrift bei automatisiert erteilten Aufträgen bedarf, sollte gemäß des Beschlusses des BGH vom 18.12.2014 - I ZB 27/14 in Bezug auf Haftbefehlsanträge keine (analoge) Anwendung finden. Jene Rechtsprechung dürfte auf die zwingend durchzuführende elektronische Übermittlung von Vollstreckungsaufträgen an den Gerichtsvollzieher gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 4, 5, 130a, 130d ZPO jedoch nicht mehr anzuwenden sein. Der Gesetzgeber hat sich durch die Einführung der Vorschriften der §§ 130a, 130d ZPO gerade dafür entschieden, dass Authentizität und Integrität nunmehr dadurch gesichert werden, dass der Vollstreckungsauftrag entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer einfachen Signatur jedoch auf einem sicheren Übermittlungsweg übertragen wird, § 130a Abs. 3 ZPO (vgl. auch Berendt/Rieder, in BeckOK-Kostenrecht, § 7 JBeitrG Rn. 9, 9a). Durch die Konzeption des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO wurde die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg mit einfacher maschineller Signatur im Hinblick auf den Sinn und Zweck von Formvorschriften der qualifiziert elektronischen Signatur qualitativ gleichgesetzt. Der Empfänger - hier der Gerichtsvollzieher - kann durch Überprüfung des Vermerks auf dem Prüfvermerk sichergehen, dass der Auftrag tatsächlich von einer Behörde - hier der Staatsanwaltschaft als Justizbehörde - stammt. Die einfache maschinelle Unterschrift lässt zudem die konkret verantwortende Person erkennen. In Zusammenschau ergibt sich auch deutlich der Wille, den Auftrag in den Rechtsverkehr zu entlassen. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.