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Beschluss

1 B 23/20

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.(Rn.10) 2. War die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, so ist die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO unmöglich gewesen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.(Rn.10) 2. War die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, so ist die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO unmöglich gewesen.(Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage. Ihr sinngemäßer Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist im Hinblick auf den gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 5 S. 1 und S. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist indes unbegründet. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage begegnet keinen rechtlichen Bedenken und die nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO gebotene Abwägung zwischen dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrtenbuchauflage und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von diesem Vollzug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Insoweit hat der Antragsgegner unter Hinweis auf die mit einem derartigen Verkehrsverstoß einhergehende Gefährdung schutzwürdiger Güter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer das öffentliche Interesse daran, dass die Fahrtenbuchauflage zeitnah verwirklicht wird, damit begründet, das nicht hingenommen werden könne, dass ein etwaiger Widerspruch den Vollzug der Verfügung aufschiebe. Es solle zudem Sorge dafür getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sei. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris). Das Erlassinteresse am Verwaltungsakt und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Gefahrenabwehrrecht – zudem durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012, a.a.O.). In materiell-rechtlicher Hinsicht geht die vom Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich gegen die von einer Behörde formell ordnungsgemäß begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage wendet, ist in der Regel der Erfolg zu versagen, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller in dem Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Es besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Fahrtenbuchanordnung, weil im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht darauf verzichtet werden darf, das sofortige Führen eines Fahrtenbuchs durchzusetzen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist die Fahrtenbuchauflage im Bescheid vom 9. September 2019 nicht zu beanstanden. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge – auch Ersatzfahrzeuge – die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 7. April 2019 um 12:10 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft Grumbach um 34 km/h überschritten (§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG). Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften liegt damit vor. Der für diesen Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrzeugführer konnte nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des Bußgeldverfahrens (§ 26 Abs. 3 StVG) ermittelt werden. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a StVZO unmöglich gewesen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris m.w.N.). Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, juris). Dabei kann sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, juris). Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Messfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris; Beschluss vom 01. März 1994 – 11 B 130.93 –, juris). Im Übrigen gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht bei Verkehrsverstößen, die mit Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, denn bei diesen Fahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit unabhängig von dem Erinnerungsvermögen einzelner Personen festgestellt werden kann, welche Person zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann. Es kann nicht Aufgabe der Bußgeldbehörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung nähersteht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. April 2012 – 2 K 714/11 –, juris m.w.N.). So fällt es auch in den Verantwortungsbereich der Gesellschaft, innerbetrieblich dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsführung bzw. die Mitarbeiter, die zuverlässig Auskunft über den Einsatz der Firmenwagen geben können, informiert werden. Erfolgen daraufhin keine weiteren Angaben seitens des Halters zu der Person, die im fraglichen Zeitpunkt das Firmenfahrzeug geführt hat, kann die Geschäftsleitung den Fahrzeugführer nicht benennen oder bestreitet die von ihr benannte Person, das Fahrzeug geführt zu haben, ist es der Behörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten, noch weitere zeitraubende Ermittlungen zu betreiben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. September 2003 – 1 L 90/03 –, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 –, juris). Hiernach waren weitere Ermittlungen nicht notwendig. Die Antragstellerin hat – was unstreitig ist – den ihr übersandten Zeugenfragebogen vom 16. April 2019 nicht an die Bußgeldstelle des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ausgefüllt zurückgesandt, obwohl ihr hierzu eine Frist von einer Woche nach Zugang gesetzt worden war. Der beauftragte Prozessbevollmächtigte erklärte unter dem 28. Mai 2019, dass die Abstimmung mit der Mandantin bisher ohne Ergebnis geblieben sei. Der Vorgang werde gegebenenfalls unaufgefordert wieder aufgerufen, was jedoch nicht geschah. Im Rahmen der von der Bußgeldstelle veranlassten Ermittlungsbemühungen der Polizei hat die Antragstellerin ebenfalls keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht. Ausweislich eines Aktenvermerks der PHM'in G. vom 12. Juni 2019 vermochten im Rahmen einer Fahrerermittlung vor Ort weder der Geschäftsführer noch Mitarbeiter der Firma den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Ein Fahrtenbuch für das betreffende Fahrzeug werde nicht geführt. Andere erfolgversprechende Ermittlungsansätze boten sich hiernach nicht mehr an. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass die Voraussetzung der Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers hier deshalb entfallen sei, weil dieser ihr bereits im Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens bekannt gewesen sei und sie dies dem Antragsgegner unter dem 30. August 2019 auch mitgeteilt habe. Eine Mitteilung des Namens an die Bußgeldbehörde sei deshalb nicht mehr erfolgt, weil bereits am 08. Juli 2019 die Einstellungsnachricht zugegangen sei. Hierbei übersieht sie, dass die Einstellung des Verfahrens zurecht nach Ablauf der Verjährungsfrist am 06. Juli 2019, 24.00 Uhr erfolgte. Vor Ablauf der Verjährungsfrist hat sie den Fahrzeugführer der Bußgeldstelle jedenfalls nicht namentlich benannt. Gründe dafür, warum es ihr auch im Nachgang zur polizeilichen Fahrerermittlung vor Ort nicht möglich gewesen sein soll, den Fahrzeugführer nunmehr zeitnah der Bußgeldstelle mitzuteilen, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hatte jedenfalls seit Zugang des Zeugenbefragungsbogens – spätestens am 29. April 2019 - Kenntnis von der Verkehrswidrigkeit und damit ausreichend Zeit und Gelegenheit, bis zum Eintritt der Verjährung den Fahrzeugführer zu ermitteln und dies der Behörde unter Nennung des Namens mitzuteilen. Die Antragstellerin ist somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Denn Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten haben nur dann einen Sinn, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Ansonsten würde gerade bei der Benutzung eines Fahrzeugs durch verschiedene Personen - wie im vorliegenden Fall - eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich jeweils durch Benennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung von seiner Verantwortung befreien könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. November 2010 – 10 S 1860/10 –, juris, m.w.N.). Der Antragsgegner hat bei Erlass der Fahrtenbuchauflage auch das ihm durch § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eingeräumte Ermessen nach § 114 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise auf die mit einem Verkehrsverstoß der hier in Rede stehenden Art verbundene Gefährdung schutzwürdiger Güter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer verwiesen. Insbesondere vermag die Kammer auch im Hinblick auf die Dauer der Fahrtenbuchauflage einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu erkennen. Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen. Dabei darf sich die Behörde an den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie an dem Bewertungssystem nach der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV - orientieren (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Juli 2014 – 12 LB 76/14 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 11 CS 10.357 –, juris). Der mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangene Verkehrsverstoß wäre gemäß § 24 StVG i. V. m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog – BKatV – (dort lfd. Nr. 11.3) und der Tabelle 1c (dort lfd. Nr. 11.3.6) i.V.m. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit der Eintragung von zwei Punkten in das Verkehrszentralregister sowie einer Geldbuße von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden gewesen. Demnach ist die hier angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ist im Übrigen unerheblich, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß bei bisheriger Unfallfreiheit handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1986 – 7 B 234/85 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris, Rn. 32 ff. m. w. N.). Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist ebenfalls zu bejahen. Das Nichteinhalten der Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften ist häufige Ursache von Verkehrsunfällen und stellt eine besonders hohe Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer dar. Die mit der Fahrtenbuchauflage auch erstrebte Verhinderung gerade solcher Verkehrsverstöße duldet keinen Aufschub bis zur Bestandskraft der Anordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der durch das Fahrtenbuch feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 –, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der 400 Euro je Monat der Fahrtenbuchauflage vorschlägt (vgl. Ziffer 46.11). Von einer Halbierung des sich ergebenden Betrages nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges hat die Kammer abgesehen, da die Hauptsache mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorweggenommen wird.