OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 10/16

Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHHE:2017:0313.1AGH10.16.00
8mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10,2016 ist rechtmäßig, er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwG0. Die Beklagte hat die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin zu Recht erteilt. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Zulassungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt gem. § 37 Abs. 1 VwVfG. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich bestimmt sein. Nur so kann er seine Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion erfüllen. Folglich muss sichergestellt sein, zwischen wem (Adressat, Betroffenen und Behörde) die Rechtsbeziehung geregelt werden soll. Ebenso muss klar sein, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll. Der Wille der Behörde muss vollständig zum Ausdruck kommen und für die Beteiligten des Verfahrens unzweideutig erkennbar sein, welche Rechtsfolge gewollt ist. Dem Adressaten eines entsprechenden Bescheides muss deutlich werden, wie er sein Verhalten auf den Verwaltungsakt einzurichten hat (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37, Rn. 2 ff.). Welches Maß an Konkretisierung dabei notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen sowie seinem Zweck ab. Pauschalierende Betrachtungen verbieten sich. Gemessen hieran ist eine hinreichende Bestimmtheit des Bescheids vom 6.10.2016 festzustellen. Im Tenor wird auf den Antrag der Beigeladenen für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei dem Landkreis Stadt1-Stadt2 aufgrund der eingereichten Arbeitsverträge, der Ergänzungsvereinbarung vom 21.01.2016 sowie der Bescheinigungen des Landkreises mitsamt Tätigkeitsbeschreibung vom 04./08.03.2016 Bezug genommen und auf dieser Grundlage die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin ausgesprochen. Dies genügt zur Erfüllung des § 46a Abs. 1 BRAO. In Satz 2 der Vorschrift wird Bezug genommen auf die Zulassung eines Arbeitsverhältnisses. Vorliegend ist ein Arbeitsverhältnis zum Landkreis Stadt1-Stadt2 Bestandteil des Tenors und die Tätigkeit ausdrücklich als die einer Syndikusrechtsanwältin bezeichnet. Das Arbeitsverhältnis ist demnach konkret benannt und auch datumsmäßig konkretisiert. Das gilt insbesondere, da die Tätigkeitsbeschreibung vom 04./08.03.2016 ebenfalls in Bezug genommen wurde. Einer weiteren Konkretisierung des Bescheides bedurfte es nicht. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gern. §§ 46a Abs. 1 Nr. 1 - 3, 46 Abs. 2 - 5 BRAO liegen vor. Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzung zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und 3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO entspricht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a. Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO sind gegeben. b. Es liegt auch im Ergebnis kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vor. Insbesondere ist § 7 Nr. 8 BRAO vorliegend nicht einschlägig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist danach zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Zwar kann eine Anstellung im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (Bundesverfassungsgericht, NJW 1993, 3 17, 320; Bundesverfassungsgericht, NJW 2007, 2317 ; BGH, Beschluss vom 14.05.2009, AnwZ (B) 119/08; abgedruckt in NJW-RR 2009, 1359, 1360 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung ist stets eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann. Es ist anerkannt, dass ein hoheitliches Handeln des Bewerbers im Zweitberuf beim rechtsuchenden Publikum Zweifel an der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wecken kann. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, ein Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder umgekehrt, der Gegner eines solchen Rechtsanwalts könne den Eindruck der Benachteiligung gewinnen (BGH, Beschluss vom 14.05.2009, AN WZ (B) 119/08). Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Mitarbeiterin des Rechtsamts mit allen rechtlich bedeutsamen Angelegenheiten und Konfliktfällen befasst werden kann. Soweit sie überdies nicht nur behördenintern beratend tätig wird, sondern zu den Aufgaben auch die Prozessführung gehört und sofern eine langjährige Tätigkeit vorliegt, könnte im Falle der Zulassung zur Anwaltschaft der Anschein erweckt werden, sie hätte größere und weitergehende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandanten als ein Rechtsanwalt, der nicht zugleich im Rechtsamt der jeweiligen Kommune tätig ist. Da schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könne, ausreicht, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen, ist in einer solchen Konstellation eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht möglich (BGH, Beschluss vom 14.05.2009, AnwZ (B) 119/08, abgedruckt in NJW-RR 2009, 1359, 1360 m.w.N.). Ob eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege gegeben ist, hatte die Beklagte bei der Zulassung der Beigeladenen als Rechtsanwältin zu prüfen. Die Beklagte hat die Tätigkeit der Beigeladenen für den Landkreis Stadt1-Stadt2 als vereinbar mit der Zulassung der Beigeladenen als Rechtsanwältin angesehen. Gesichtspunkte, die dagegen sprächen, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beigeladene ist bereits als Rechtsanwältin zugelassen. Die nach der Rechtsprechung zu beachtende potentielle Gefährdung des Vertrauens in die anwaltliche Unabhängigkeit ist bei der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin bei einem Landkreis nicht gegeben. Nach der Definition des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAG ist der Syndikusrechtsanwalt ein Rechtsanwalt i. S. d. §§ 1 - 3 BRAO, der für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. Es ist daher für jeden Außenstehenden erkennbar, dass die Beigeladene in ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwältin die Interessen des Landkreises als ihrem Arbeitgeber vertritt. Der Senat sieht eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht als generell von der Syndikusrechtsanwaltszulassung ausgeschlossen an. Das Gesetzgebungsverfahren gibt keinen Hinweis, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht möglich sein sollte. Dass bei der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu prüfen ist, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAG gegeben ist, ist ein deutlicher Hinweis, dass auch der Gesetzgeber die Zulassung von Syndikusrechtsanwälten im öffentlichen Dienst als möglich ansah. Die vorstehende Rechtsprechung sowie die Auffassung der Klägerin, wonach jede hoheitliche Tätigkeit im Widerspruch zu der in § 3 BRAG normierten Unabhängigkeit des Rechtsanwalts stehe, ist mit Blick auf den Syndikusrechtsanwalt nicht sachgerecht. § 7 Nr, 8 BRAG ist dementsprechend nicht im bisherigen Umfang auf Syndikusrechtsanwälte anwendbar (so auch . Kleine-Cosack, Anwaltsblatt 2016, 101, 104.). Auch der öffentliche Dienstherr ist Arbeitgeber im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAG. Ein Erst-Recht-Schluss i. S. d. klägerischen Auffassung, wonach die Rechtsprechung zur hoheitlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zweitberuf erst recht einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehe, verbietet sich. Es hat vielmehr eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich an den Besonderheiten des Syndikusrechtsanwalts orientiert. Etwas anderes folgt auch nicht aus §§ 47a, 47 BRAG. Regelungszweck der Vorschriften ist die Erwägung, dass sich der Beruf eines Beamten wegen einer drohenden Interessenkollision mit dem eines Rechtsanwaltes bei Ausübung beider beruflicher Tätigkeitsbereiche nicht vereinbaren lässt, bzw. nicht mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu vereinbaren ist. Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege soll das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur geschützt werden, indem die berufliche Sphäre der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden (Bundesverwaltungsgericht, NJW 2009,3710 ; Schwärzer in Feuerich/Weiland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2016, § 47, Rn. 2). Mit gesetzlicher Kodifizierung des Syndikusrechtsanwalts ist dieser Regelungszweck nicht tangiert. c. Die Kriterien der §§ 46a, 46 BRAO liegen vor. Die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen sind ausreichend, um den Nachweis einer nach § 46 Abs. 3 BRAG geprägten Tätigkeit zu führen. Insoweit bieten insbesondere die Tätigkeitsbeschreibung mitsamt Anlage, aber auch die Bescheinigung des Landkreises Stadt1-Stadt2 vom 17.06.2016 hinreichende Aufschlüsse über die Tätigkeit der Beigeladenen. Es ist dabei keine Aufschlüsselung notwendig, welche Rechtsgebiete in welcher Form bearbeitet werden und welchen Inhalt und Adressatenkreis einzelne Rechtsrattätigkeiten haben. Vielmehr genügt es, wenn allgemein aus der Tätigkeitsbeschreibung die Gesamttätigkeit hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt und die Rechtsgebiete sowie die generellen Tätigkeiten dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben. d. Weiterhin entspricht die Tätigkeit auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO. Insbesondere handelt es sich um eine anwaltliche Tätigkeit gemäß den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4, Abs. 4 BRAO. Anhand der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen mitsamt der Tätigkeitsbeschreibung vom 4./08.03.2016 sowie der Bescheinigung des Landkreises vom 08.03.2016 und 17.06.2016 hat die Beigeladene dargelegt, dass sie im Zuge ihrer Tätigkeit Rechtsfragen prüft, Sachverhalte aufklärt und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet und bewertet (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO), Rechtsrat erteilt (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAG), eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten, ausübt (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO) sowie über die Befugnis verfügt, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAG). e. Schließlich ist eine Zulassung nicht nach § 46 Abs. 4 BRAO ausgeschlossen. Den klägerischen Bedenken, wonach die nach dem Gesetz notwendige vertragliche und tatsächliche fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit der Beigeladenen mangelt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Beigeladene übt eine fachlich unabhängige Tätigkeit aus. Die Beigeladene nimmt eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung vor. Die Beigeladene hat dargelegt, dass sie bei ihrer Analyse der Rechtslage und bei ihrer einzelfallorientierten Rechtsberatung nicht an Weisungen gebunden ist. Auch ist in § 8 des Nachtrags vom 21.01.2016 zum Arbeitsvertrag eine vorrangige individualvertragliche Abrede getroffen worden, welche die fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit der Beigeladenen gewährleistet. Es ist vereinbart, dass die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich sichergestellt ist. Die Beigeladene unterliegt danach keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige anwaltliche Tätigkeit ausschließt. Es bestehen insbesondere keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. Stattdessen ist die Beigeladene hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung ausschließlich den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen. Auch in der Bescheinigung des Landrats des Landkreises vom 17.06.2016 wird mitgeteilt, dass die Beigeladene im Fachgebiet Recht hinsichtlich der konkreten einzelfallbezogen Rechtsanwendung fachlich nicht weisungsgebunden ist und bezüglich der rechtlichen Beurteilung keinerlei Weisungsgebundenheit gegenüber der Behördenleitung besteht. Es bestehen auch aus Verwaltungsvorschriften, Dienstvereinbarungen, Dienstanweisung, Rundschreiben, Handbücher oder Anleitung etc. keinerlei Vorgaben hinsichtlich einer zu treffenden rechtlichen Bewertung. Letztlich existieren keine fachlichen Weisungen, die eine eigenständigen Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass § 8 des Nachtrages zum Arbeitsvertrag die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. Es gibt keine Hinweise, welche die Vermutung der Klägerin stützen könnten, die vertraglichen Vereinbarungen stimmten nicht mit der tatsächlichen Handhabung überein. Nach § 46 Abs. 4 BRAO übt eine fachlich unabhängige Tätigkeit nicht aus, wer sich bei der eigenständigen Analyse der Rechtslage und einer einzelfallorientierten Rechtsberatung an Anweisungen zu halten hat. Es sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beigeladene ihre Analyse der Rechtslage und die Rechtsberatung der verschiedenen Ämter des Landkreises nicht eigenständig ausüben würde. Dass die Beigeladene bei der Umsetzung des Behördeninteresses und des Behördenwillens, etwa bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, Weisungen unterworfen sein mag, steht der eigenständigen Analyse der Rechtslage und einer einzelfallorientierten Rechtsberatung nicht entgegen. Die Situation der Beigeladenen unterscheidet sich insoweit nicht von der eines Syndikusrechtsanwalts in einem Industrieunternehmen, der ebenso Weisungen seines Arbeitgebers unterworfen sein kann wie ein selbstständiger Anwalt, der im gesetzlichen Rahmen den Weisungen seines Mandanten zu folgen hat. Das Gesetz stellt darauf ab, dass der Syndikusrechtsanwalt bei der Analyse der Rechtslage und der einzelfallorientierten Rechtsberatung keinen Weisungen unterworfen ist. Dies ist bei der Beigeladenen der Fall. Die Kosten sind nach § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwG0 der Klägerin als unterlegener Partei aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwG0 i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG). Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwG0). Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Zulassung als Syndikusanwalt bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht möglich wäre; es bedarf deshalb auch keiner grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 06.10.2016, mit dem die beigeladene Rechtsanwältin als Syndikusrechtsanwältin zugelassen wurde. Die am …196X geborene Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Arbeitsvertrag vom 16.06.2006 wurde die Beigeladene beim Landkreis Stadt1-Stadt2 als Juristin beim Rechtsamt eingestellt. Mit weiteren Arbeitsverträgen vom 25.09.2006, 01.12.2006, 05.03.2007, 18.06.2007 sowie 06.12.2007 ist das Arbeitsverhältnis letztlich in ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis überführt worden. Mit Nachträgen vom 20.11.2012 sowie vom 10.08.2015 ist die Arbeitszeit dabei stufenweise erhöht worden, sodass die Beigeladene mit Wirkung vom 1. Januar 2016 mit 100 von Hundert der tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Mit weiterem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21.01.2016 wurden der Beigeladenen die Aufgaben einer Syndikusrechtsanwältin zugewiesen. Zudem wurde eine Nebenabrede in § 8 des Arbeitsvertrages getroffen, die wie folgt lautet: "Frau A übt ihre Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich aus. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i. S. d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Sie unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. Frau A ist im Rahmen der von ihr für den Landkreis Stadt1-Stadt2 zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen. " Mit Antrag vom 25.02.2016, eingegangen am 14.03.2016, beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Dem Antrag waren die Arbeitsverträge mit ihren Nachträgen sowie eine Tätigkeitsbeschreibung vom 08.03.2016 mitsamt Anlage vom 04.03.2016 beigefügt. In der Anlage zur Tätigkeitsbeschreibung wird dargelegt, dass Tätigkeitsschwerpunkte die eigenverantwortliche und selbständige innerdienstliche Prüfung und Rechtsberatung, eigenständige Leitung des Anhörungsausschusses als Vorsitzende, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Landkreises vor den zuständigen Gerichten in mehreren Instanzen in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter Verwaltungsrecht, Zivilrecht, sowie Streitigkeiten betreffend Sozialgesetzbuch II, XII, ist. Die Tätigkeit beinhalte dabei die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat, die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten sowie die Befugnis zu verantwortlichem Auftreten nach außen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten der Tätigkeiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage zur Tätigkeitsbeschreibung verwiesen. Dem Antrag war überdies eine Bestätigung des Landkreises Stadt1-Stadt2 vom 08.03.2016 beigefügt. Nach dieser Bestätigung wird der Beigeladenen unwiderruflich die Ausübung des Anwaltsberufs gestattet. Für eilbedürftige und fristgebundene anwaltliche Tätigkeiten wird sie auch während der Arbeitszeit freigestellt. Die Klägerin wurde zur beabsichtigten Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gem. § 46a Abs. 2 BRAO mit Schreiben vom 06.04.2016 angehört. Die Klägerin machte von der gebotenen Anhörungsmöglichkeit Gebrauch und erhob mit Schreiben vom 09.05.2016 Bedenken. In dieser Stellungnahme führte die Klägerin aus, dass die Voraussetzungen einer anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 3 AO nicht erfüllt seien. Insbesondere wurde die Voraussetzung der fachlichen Unabhängigkeit als nicht gegeben angesehen. Da nach dem Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) gelte und die Beigeladene als Mitarbeiterin in der Organisationseinheit Recht eines Landkreises weisungsgebunden gegenüber der Verwaltungsspitze sei und Vorschriften, Rundschreiben, Anordnungen, Erlasse, Geschäftsanweisungen, Verwaltungsvorschriften usw. anwendbar seien, könne dem Zulassungsantrag nicht zugestimmt werden. Nach Information der Beigeladenen über die Einwände der Klägerin nahm diese mit Schreiben vom 20.06.2016 Stellung zur Sache und betonte ihre fachliche Unabhängigkeit. Überdies übersandte sie der Beklagten am 21.06.2016 eine unter dem 17.06.2016 ausgestellte und vom Landrat unterzeichnete Bescheinigung des Landkreises Stadt1-Stadt2, in der wie folgt bestätigt wurde: "Hiermit bescheinigen wir, dass Frau A, geboren am …196X, wohnhaft Straße1, Stadt3, bei uns als Mitarbeiterin und Syndikusrechtsanwältin im Fachgebiet Recht hinsichtlich der konkreten einzelfallbezogenen Rechtsanwendung fachlich nicht weisungsgebunden ist und bezüglich der rechtlichen Beurteilung keinerlei Weisungsgebundenheit gegenüber der Behördenleitung besteht. Die bestehenden Verwaltungsvorschriften, Dienstvereinbarungen, Dienstanweisungen, Rundschreiben, Handbücher und Anleitungen etc. beinhalten keinerlei Vorgaben hinsichtlich einer zu treffenden rechtlichen Bewertung. Frau A ist nicht angewiesen, Rechtsfragen schemenmäßig und richtliniengetreu zu beantworten. Sie ist bei der Einschätzung der objektiven Rechtslage frei. Frau A hat sich an keinerlei fachliche Weisungen zu halten, die einer eigenständigen Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. " Die Klägerin blieb mit Schreiben vom 02.08.2016 auch auf nochmalige Anhörung der Beklagten vom 14.07.2016 bei ihrer negativen Stellungnahme zur Sache. Die Beklagte ließ die Beigeladene mit Bescheid vom 06.10.2016 als Syndikusrechtsanwältin bei dem Landkreis Stadt1-Stadt2 zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin gem. § 4 BRAO erfüllt seien, kein Versagungsgrund nach § 7 BRAO vorliege und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO entspreche. Infolge der vorgelegten Unterlagen und insbesondere in Anbetracht der Tätigkeitsbeschreibung vom 4./08.03.2016 sowie der Bescheinigungen des Landkreises Stadt1-Stadt2 sei ersichtlich, dass die Beigeladene als Juristin im Fachgebiet Recht des Landkreises fachlich unabhängig und eigenverantwortlich eine durch die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BRAO geprägte anwaltliche Tätigkeit ausübe. Maßgeblich sei die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit gewährleistet. Die Beigeladene sei nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Dies gehe auf den 21.01.2016 datierenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag (dort § 8) zurück. Ferner sei die unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Tätigkeit auch durch den Landrat des Landkreises in seiner Bescheinigung vom 17.06.2016 zum Ausdruck gebracht worden. Die Unabhängigkeit und eigenverantwortliche Tätigkeitswahrnehmung sei zudem nicht durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ausgeschlossen, da der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21.01.2016 eine aktuellere und speziellere Regelung darstelle. Überdies sei zu berücksichtigen, dass auch die bei Unternehmen angestellten Syndikusrechtsanwälte an Betriebsordnungen, Unternehmensrichtlinien etc. gebunden seien, ohne dass dies der fachlichen Unabhängigkeit entgegen stehe. Es sei bereits der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 4 BRAO (Bundestagsdrucksache 18/5291, S. 29 f.) zu entnehmen, dass das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers dem Status als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Zulassungsbescheid vom 06.10.2016 verwiesen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 10.10.2016 zugestellten Zulassungsbescheid mit Schriftsatz vom 27.10.2016, bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof am 01.11.2016 eingegangen, Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin zu Unrecht erfolgt sei. Die im Zulassungsverfahren eingereichten Unterlagen der Beigeladenen entsprächen nicht den gesetzlich festgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmalen, da diese zur Nachweisführung, wonach die Tätigkeit der Beigeladenen durch die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale geprägt sei und fachlich unabhängig sowie vorgabenfrei ausgeübt werde, nicht geeignet seien. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit nicht. In der Tätigkeitsbeschreibung seien Schwerpunkte hinsichtlich einer Fülle von Rechtsgebieten angeführt. Es bleibe allerdings offen, welche Rechtsgebiete in welcher Form von der Beigeladenen konkret bearbeitet würden. Die konkret ausgeübte Beschäftigung erschließe sich auf diese Weise nicht. Überdies fehle es dem Zulassungsbescheid an der notwendigen Bestimmtheit. Der Notwendigkeit der Zulassung für eine bestimmte Beschäftigung sei nicht Rechnung getragen, da der Bescheid sehr unspezifisch sei. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, dass die nach dem Gesetz notwendige vertragliche und tatsächliche fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit nicht anzunehmen sei. Die Beigeladene arbeite bei einer Gebietskörperschaft. Der Arbeitsvertrag nehme Bezug auf die Regelungen für den öffentlichen Dienst. Ein entsprechendes Dienstverhältnis sei jedoch durch strikte Weisungsbefugnisse und Hierarchien charakterisiert. Einer bescheinigten fachlichen Unabhängigkeit widerspreche überdies jede Lebenserfahrung, zumal Teile der Aufgaben des Landkreises als Auftragsangelegenheiten von Bund und Land zugewiesen sein. Die Klägerin gehe davon aus, dass § 8 des Nachtrages zum Arbeitsvertrag nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegele. Des Weiteren wird die Frage nach der grundsätzlichen Vereinbarkeit einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für eben diese Beschäftigung aufgeworfen. Nach Auffassung der Klägerin steht jede hoheitliche Tätigkeit im Widerspruch zu der in § 3 BRAG normierten Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Letztendlich werde die Beigeladene im Kernbereich öffentlicher Verwaltung eingesetzt und nehme hoheitliche Aufgaben wahr. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten von 06.10.2016 (Aktenzeichen ...) aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen, Zur Begründung des Klageabweisungsantrags verweist die Beklagte auf die mit Bescheid vom 06.10.2016 genannten Gründe. Ergänzend legt sie dar, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ein konkretes Arbeitsverhältnis erteilt worden und tätigkeitsbezogen sei. Der Bescheid nehme bereits im Tenor auf die Arbeitsverträge und die Tätigkeitsbeschreibung Bezug. Da nach § 46a Abs. 3 BRAO bei Antragstellung grundsätzlich die Beifügung des Arbeitsvertrages genüge, dürften die Anforderungen an eine zusätzlich vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung nicht überspannt werden. Die Beigeladene arbeite auch fachlich unabhängig und weisungsfrei, weshalb die Tätigkeit mit der Zulassung als (Syndikus-) Rechtsanwältin vereinbar sei. Insbesondere sei die Beigeladene auch bereits zuvor als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, da sie bei ihrer Tätigkeit beim Rechtsamt keine Bescheide erlasse oder sonst hoheitlich tätig werde. Der Senat hat die Akte der Beklagten (…) beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.