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Urteil

AGH 22/2017 I, AGH 22/17 I

Anwaltsgerichtshof Stuttgart 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist in der Regel nicht zu befürchten, wenn sich die Tätigkeit des Dauerangestellten im öffentlichen Dienst nach Art und Umfang nicht von der eines vergleichbaren Angestellten in der Privatwirtschaft unterscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1975, AnwZ (B) 14/74).(Rn.27) 2. Die Tätigkeit als Vertreterin und Prozessbevollmächtigte in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit einer Stadt ist nicht unvereinbar mit einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin.(Rn.39) 3. Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn nahezu die gesamte Arbeitszeit der Beantwortung arbeitsrechtlicher Einzelfallfragen zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes der Stadt und etwaigen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit diesen Personen gewidmet wird.(Rn.42) 4. Die Betreuung jeweils eines Rechtsreferendars in der Wahlstation und (studentischer) Praktikanten vermag die anwaltliche Prägung der Tätigkeit nicht zu erschüttern.(Rn.47)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf Euro 50.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist in der Regel nicht zu befürchten, wenn sich die Tätigkeit des Dauerangestellten im öffentlichen Dienst nach Art und Umfang nicht von der eines vergleichbaren Angestellten in der Privatwirtschaft unterscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1975, AnwZ (B) 14/74).(Rn.27) 2. Die Tätigkeit als Vertreterin und Prozessbevollmächtigte in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit einer Stadt ist nicht unvereinbar mit einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin.(Rn.39) 3. Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn nahezu die gesamte Arbeitszeit der Beantwortung arbeitsrechtlicher Einzelfallfragen zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes der Stadt und etwaigen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit diesen Personen gewidmet wird.(Rn.42) 4. Die Betreuung jeweils eines Rechtsreferendars in der Wahlstation und (studentischer) Praktikanten vermag die anwaltliche Prägung der Tätigkeit nicht zu erschüttern.(Rn.47) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf Euro 50.000 festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die binnen Monatsfrist (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO) erhobene statthafte (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 42 VwGO) Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist anfechtungsbefugt (§ 46a Abs. 2 Satz 3 BRAO), weil die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sie bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI bindet (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof ist zuständig (§ 112 a BRAO), die Klägerin postulationsfähig vertreten im Sinne des § 112c Abs. 1, § 67 Abs. 4 VwGO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.4.2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da er formell und materiell rechtmäßig ist (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 1. In formeller Hinsicht muss der Bescheid begründet werden (§ 46a Abs. 2 Satz 2 BRAO), wobei die Begründung unter anderem einer Akzeptanz der Entscheidung und ihrer Nachprüfbarkeit durch das Gericht dienen soll (BT-Drs. 18/5201 S.33). Es kann dahinstehen, ob die Begründung des angefochtenen Bescheids, die lediglich die rechtlichen Voraussetzungen einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bejahend wiederholt und sie durch die im Zulassungsverfahren vorgelegten aufgezählten Unterlagen ohne inhaltliche Darlegungen als nachgewiesen ansieht, diesen Funktionen vollinhaltlich gerecht wird. Jedenfalls ist eine Begründung vorhanden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin liegen vor. Nach § 46a Abs. 1 BRAO ist im Wege der gebundenen Entscheidung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO entspricht. a) Die Voraussetzungen des § 4 BRAO sind unstreitig gegeben. Die Beigeladene ist zugelassene Rechtsanwältin. b) Es liegt auch kein Versagungsgrund nach § 7 BRAO vor. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist ein solcher Versagungsgrund anzunehmen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die Regelung greift zwar in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein (BVerfGE 87, 287, 316), ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich; sie dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfGE aaO). Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; unabhängig davon ist auch zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE aaO, 320 f.). Für die Zulassung als Rechtsanwalt nach §§ 4ff. BRAO neben der Tätigkeit für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber, also einer Zulassung, die es erlaubt, sich an die Allgemeinheit als rechtssuchendes Publikum zu wenden, kann eine Anstellung im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfGE aaO, 321, 324; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 1887/06, BRAK-Mitt. 2007, 122, 123, zu § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Der Gesichtspunkt der "Staatsnähe" ist auch in diesen Fällen von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abhängig (BVerfGE aaO, 322); denn der öffentliche Dienst ist weit gefächert, seine vielfältigen Anforderungen und Dienstleistungen verlangen eine differenzierte Bewertung (BVerfGE aaO, 324). Eine Unvereinbarkeit ist für eine solche Zweitzulassung eines dauerhaft im öffentlichen Dienst Beschäftigten angenommen worden, wenn er beamtenähnliche Funktionen ausübt und hoheitlich tätig wird. Hierbei ist eine übertragene Aufgabe hoheitlicher Natur, wenn gegenüber Personen kraft hoheitlicher Befugnisse verbindliche Maßnahmen mit Außenwirkung getroffen werden. Daneben ist von Gewicht, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung nahe legen kann, sie verschaffe ihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten (BGH, Beschluss vom 16. November 1998 - AnwZ(B) 44/98, NJW-RR 1999, 570). Unterscheidet sich hingegen die Tätigkeit des Dauerangestellten im öffentlichen Dienst nach Art und Umfang nicht von der eines vergleichbaren Angestellten in der Privatwirtschaft, ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege in der Regel nicht zu befürchten (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1975 – AnwZ (B) 14/74 –, BGHZ 64, 294). aa) Die Beigeladene wird nicht hoheitlich tätig. Die Bestätigung der Stadt M…, die Beigeladene sei nicht hoheitlich tätig, ist nicht geeignet, selbiges zu beweisen, weil sie in ihren drei Zeilen nichts als diese Rechtsbehauptung enthält. Die Beigeladene hat aber in ihrer Anhörung überzeugend dargelegt, dass sie stadtintern für alle arbeitsrechtlichen Fragen, die zu den 7100 Angestellten im öffentlichen Dienst entstehen, zuständig ist, nicht aber für die 900 Beamten, die vom Rechtsamt betreut werden. Sie hat weiter ausgeführt, dass sie auf ihrem Aufgabenfeld alle Rechtsfragen, die von anderen Fachbereichen, dem Personal- oder Schwerbehindertenrat an sie herangetragen werden, beantwortet, arbeitsrechtlich nötige Schritte prüft und einleitet und etwaige Streitigkeiten zwischen der Stadt und den Mitarbeitern, zum Beispiel 20 bis 30 Kündigungsschutzprozesse im Jahr, betreut und die Stadt, soweit möglich, in ihnen vertritt. Darüber hinaus entwerfe sie die Anstellungsverträge für Geschäftsführer der 100%igen Tochtergesellschaften der Stadt und stehe für arbeitsrechtliche Fragen bei der Abfassung von Dienstvereinbarungen als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Verwaltungsakte oder Weisungen aufgrund hoheitlicher Befugnisse erlasse sie nicht. Die Beigeladene ist daher mit internen Rechtsfragen ihrer Anstellungskörperschaft befasst. Ihr Arbeitsfeld ist zivilrechtlicher, nämlich arbeitsrechtlicher Natur. Hoheitliche Mittel zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Pflichten wendet die Beigeladene nicht an. bb) Auch im Übrigen ist ihre Tätigkeit nicht mit dem Berufsbild der freien Advokatur im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO unvereinbar. Ob grundsätzlich ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht zu vereinbaren ist, wenn es die Repräsentation einer staatlichen Stelle nach außen mit sich bringt - wie etwa durch Prozessvertretungen,, wird unterschiedlich beantwortet (bejahend AGH Nordrhein-Westfalen Urt. v. 28.4.2017 – 1 AGH 66/16, BeckRS 2017, 116825, beck-online, verneinend: Hessischer AGH, Urt. vom 13.03.2017 - 1 AGH 10/16, BRAK-Mitt. 2017, 193). Zutreffend wird hierbei darauf abgehoben (Hessischer AGH, Urt. vom 13.03.2017 - 1 AGH 10/16, BRAK-Mitt. 2017, 193), dass weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/5201) eine auf eine Unvereinbarkeit hindeutende Auffassung des Gesetzgebers zu entnehmen ist. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass auch an die Zulassungsregelung des § 7 BRAO angeknüpft werde, weil der Syndikusrechtsanwalt kein eigenständiger Beruf sei und darum auch jeder Syndikusrechtsanwalt den persönlichen Anforderungen an den Beruf genügen müsse (BT-Drs. 18/5201 S. 31). Dies schließt es aber nicht aus, dass auch bei der Ausfüllung der Versagungsgründe des § 7 BRAO den Besonderheiten der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt Rechnung getragen wird. Sie besteht darin, dass der Syndikusrechtsanwalt beschränkt auf einen Mandanten, nämlich seinen nichtanwaltlichen Arbeitgeber und in dessen Rechtsangelegenheiten, tätig wird (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Als unpassend wurden daher im Gesetzgebungsverfahren alle diejenigen berufsrechtlichen Vorschriften empfunden, die an das Bild eines am freien Markt tätigen Rechtsanwalts, der Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbringt, anknüpfen (BT-Drs. 18/5201 S. 18). So wird er etwa nicht nach dem RVG vergütet, weil er aufgrund seines Dienstvertrages von seinem Arbeitgeber entlohnt wird. Zur Übernahme von Mandaten und Beratungshilfe nach §§ 48 bis 49a BRAO gegenüber der Allgemeinheit ist er nicht verpflichtet (§ 46c Abs.3 BRAO). Aufgrund der in § 46 Abs. 5 BRAO normierten Tätigkeitsverbote ist der Syndikusrechtsanwalt auch auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers beschränkt. Ein Unvereinbarkeitsgrund, der an das Vertrauen der Allgemeinheit als rechtssuchendem Publikum und potentiellen Mandanten eines Rechtsanwalts anknüpft, passt daher nicht zur Syndikusrechtsanwaltstätigkeit als solcher. Der einzige denkbare Mandant ist der Arbeitgeber. Ein die Unabhängigkeit gefährdendes Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen (BT-Drs 18/5201 S.30) ist nicht zu befürchten, da nur eigene wirtschaftliche Interessen betroffen sind. Eine Unvereinbarkeit kann auch nicht auf den Eindruck gestützt werden, den der Syndikusrechtsanwalt auf Gegner oder sonstige Dritte macht. Denn die Einschränkung der Tätigkeit nicht für die Allgemeinheit wird auch für jeden Außenstehenden dadurch erkennbar, dass die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt/Rechtsanwältin um einen Klammerzusatz Syndikusrechtsanwalt/-rechtsanwältin ergänzt geführt werden muss (§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO) und dies etwa auch im elektronischen Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 46c Abs. 5 BRAO) dokumentiert wird. Die von der Klägerin gefürchtete Täuschung der Allgemeinheit über die Arbeitgebernähe des Betreffenden kann daher nicht auftreten, weil die Abhängigkeit vom Arbeitgeber/Mandanten stets offengelegt ist. Die Klägerin wies in der mündlichen Verhandlung auch zu Unrecht auf Abhängigkeiten oder indizielle Wirkungen der Zulassungen als Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt hin. Solche bestehen nicht. Die bislang für Syndikusrechtsanwälte geltende Doppelberufstheorie, wonach die Ausübung zweier Berufe, nämlich desjenigen eines ständigen Rechtsberaters in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten nicht anwaltlichen Arbeitgeber und eines zweiten Berufs eines freien Rechtsanwalts erforderlich war, ist aufgegeben. Soweit ein Syndikusrechtsanwalt neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt auch als niedergelassener Rechtsanwalt oder als Rechtsanwalt bei einer der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften tätig sein möchte, bedarf dies der gesonderten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (BT-Drs. 18/5201 S. 27, 39), für die die §§ 4 ff. BRAO geprüft werden müssen. Es ist also durchaus so, dass in diesem Zusammenhang bei der Prüfung des § 7 Nr. 8 BRAO für die Unvereinbarkeit auf den Eindruck der Allgemeinheit als rechtsuchendem Publikum abgestellt und eine Zulassung versagt werden kann, selbst wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht an diesem Versagungsgrund gescheitert ist. Zwar ist für die Tätigkeit in einem weiteren Anstellungsverhältnis keine gesonderte Zulassung erforderlich (§ 46b Abs. 3 BRAO), so dass zwei Arbeitgeber als Mandanten eines Syndikusrechtsanwalts in Betracht kommen können. Den sich aus diesem - vom Gesetz für praktisch nicht relevant gehaltenen - Fall ergebenden Gefahren ist aber dadurch hinlänglich Rechnung getragen, dass eine Anzeigepflicht für diese weitere Tätigkeit besteht und sie zum Anlass eines Widerrufs der Zulassung genommen werden kann (§ 46b Abs. 2 bis 4 BRAO). Ausgehend von dieser Rechtsansicht sieht der Senat die Tätigkeit der Beigeladenen als Vertreterin und Prozessbevollmächtigte in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Stadt M... nicht als unvereinbar mit einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin an und verneint einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO. c) Die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 3 BRAO liegen ebenfalls vor. aa) Insoweit knüpft der Senat maßgeblich an die Arbeitsplatzbeschreibung für die Beigeladene ergänzt um die Ergebnisse ihrer ausführlichen Anhörung vor dem Senat an. Die Arbeitsplatzbeschreibung ist nicht von der Personalabteilung, in der die Beigeladene tätig ist, sondern von einem getrennten Fachbereich „Personalbetreuung“ unabhängig vom Antrag der Beigeladenen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erstellt worden, und zwar im Zusammenhang mit der sukzessiven Abfassung solcher Beschreibungen für alle Arbeitsplätze der Stadt M.... Der Senat geht daher davon aus, dass sie unbeeinflusst vom Zulassungsgesuch erstellt ist, auch wenn sie vom Verantwortlichen der Stadt M... erst am Tag des Zulassungsgesuchs unterschrieben wurde. Aus ihr wie auch der Anhörung der Beigeladenen ergibt sich, dass sie insgesamt nahezu ihre gesamte Arbeitszeit der Beantwortung arbeitsrechtlicher Einzelfallfragen zu den 7100 Angestellten des öffentlichen Dienstes der Stadt M... und etwaigen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit diesen Personen widmet. Sie hat hierzu ausgeführt, dass sie alle in den verschiedenen Abteilungen und Fachbereichen der Stadt M... oder beim Betriebs- oder Schwerbehindertenrat auftauchenden arbeitsrechtlichen Fragen beantwortet, insbesondere den Sachverhalt in konkreten Einzelfällen soweit ermittelt, dass erkennbar ist, ob arbeitsvertragliche Maßnahmen wie Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen gegenüber einem bestimmten Mitarbeiter möglich oder nötig sind, dass sie die betroffenen Sachbereichsleiter entsprechend berät und solche Maßnahmen veranlasst und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten verantwortlich führt und abschließt. Sie hat hierbei dargelegt, dass sie auch eigenverantwortlich und weisungsfrei darüber entscheidet, ob eine solche Streitigkeit vergleichsweise beigelegt wird, und sich hierzu dann nur „ein Budget suchen muss“. Vor den Arbeitsgerichten und gegenüber gegnerischen Anwälten trete sie als Vertreterin der Stadt auf und sei auch insoweit aufgrund der erteilten Generalvollmacht handlungsbefugt und weisungsfrei. Nach Ansicht des Senats erfüllt die so beschriebene Tätigkeit alle Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO. Die Beigeladene prüft Rechtsfragen, erteilt Rechtsrat, gestaltet Rechtsverhältnisse und verfügt aufgrund der Generalvollmacht vom 16.7.2001 (Anl. K4) über die Befugnis zu verantwortlichem Auftreten. Ihre Tätigkeit entspricht der eines externen Anwaltes, der von Unternehmensangehörigen mit Personalverantwortung oder dem Personal- oder Schwerbehindertenrat beim Auftauchen arbeitsrechtlicher Fragen konsultiert und mit der Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Rechte beauftragt wird. Darüber hinaus wird die Beigeladene rechtsberatend und rechtsgestaltend tätig, wenn sie, wie sie darlegte, etwa die Geschäftsführeranstellungsverträge für die 100-prozentigen Tochtergesellschaften der Stadt M... entwirft und den Tochtergesellschaften zur eigenen Verwendung zur Verfügung stellt. Auch als Ansprechpartnerin für arbeitsrechtliche Aspekte beim Abschluss von Dienstvereinbarungen wird die Beigeladene rechtsberatend und rechtsgestaltend tätig. bb) Soweit die Klägerin meint, die Beigeladene sei nicht unabhängig, weil der öffentliche Dienst von einer Weisungsabhängigkeit geprägt werde, überzeugt dies nicht. Vielmehr hat die Beigeladene dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO vorliegen. Sie hat ausgeführt, dass sie fachlich eigenständig die Rechtslage überprüft und die gebotenen rechtlichen Schritte einleitet und abschließt. Die von ihrem Arbeitgeber erteilte Bestätigung vom 27.01.2016, sie sei weisungsfrei tätig, ist für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Die erforderliche arbeitsvertragliche Absicherung einer solchen Unabhängigkeit sieht der Senat zumindest aufgrund der von der Beigeladenen und ihrer Arbeitgeberin unterschriebenen Erklärung vom 27.01.2016, die vertragliche Wirkung haben kann (AGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2017, AGH 18/2016 II), als gegeben an (Anl. K 3). cc) Anders als die Klägerin meint, wird der prägende Charakter der anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung auch die „Leitung und oder Fachverantwortung“ für komplexe, bedeutsame gesamtstädtische Themenstellungen, bei denen die Beigeladene die Anforderungen an ein modernes, demographieorientiertes Personalmanagement, den Anforderungen des gesamtstädtischen Change-Prozesses sowie den Aspekten Vielfalt, Gesundheit etc. zu berücksichtigen habe, aufgeführt ist. Die Beigeladene hat hierzu erläutert, dass damit ihre Beteiligung beim Zustandekommen von Dienstvereinbarungen und Standards sowie dem Projekt der Stadt M..., eine besonders moderne Stadtverwaltung zu werden, erfasst werden sollte. An den entsprechenden Arbeitsgruppen und Projekten sei sie aber weder leitend noch überhaupt notwendig persönlich beteiligt, sondern sei nur fachlich verantwortlich für die arbeitsrechtlichen Aspekte, die aus diesen Gremien an sie herangetragen würden. Die Arbeitsplatzbeschreibung zähle insoweit alle Themen (z.B. Dienstvereinbarung-Sucht oder PPP) auf, zu denen sie beschränkt auf arbeitsrechtliche Berührungspunkte gefragt worden sei. Da dem Senat die tendenziell weite Fassung einer Arbeitsplatzbeschreibung nicht unbekannt ist, waren für ihn die Ausführungen der Beigeladenen nachvollziehbar und hält er sie für überzeugend. Die Beigeladene ist daher auch in diesem Bereich nicht etwa nichtanwaltlich tätig, sondern erfüllt die typischen Aufgaben eines beratenden Rechtsanwalts. Überdies hat die Beigeladene dargelegt, dass dieser Bereich nur einen kleinen untergeordneten Teil ihrer Arbeitszeit einnehme, weil die einzelfallbezogene Rechtsberatung und -wahrnehmung ganz im Vordergrund stehe. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltene „Ausbildung von Referendaren, Studenten und Praktikanten“ vermag gleichfalls die anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Beigeladenen nicht zu erschüttern, wie die Klägerin meint. Insoweit betreut die Beigeladene jeweils einen Rechtsreferendar in der Wahlstation und (studentische) Praktikanten. Eine solche Mitwirkung bei der Berufsorientierung und -ausbildung dient allein der Einblicknahme in den juristischen Arbeitsalltag und wird auch von niedergelassenen Rechtsanwälten geleistet. dd) Auch die in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 10 % angegebene ständige Vertretung der Abteilungsleitung „Personalbetreuung auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Personalbetreuung zu einem modernen, innovativen, zukunftsfähigen, nachhaltigen, ganzheitlichen Personalmanagement“, steht dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO ebenfalls nicht entgegen. Zum einen hindert die Übertragung anwaltsfremder Aufgaben die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nicht, solange die anwaltliche Tätigkeit die qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des angestellten Rechtsanwalts ist (BT-Drs. 18/ 5201 Seite 19). Da die Beigeladene auch nach der Arbeitsplatzbeschreibung 90 % ihrer Arbeitszeit nicht für diesen Vertretungsbereich aufwendet, sondern anwaltlich tätig wird, ist letzteres der eindeutige Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen. Unabhängig davon hat die Beigeladene aber auch ausgeführt, dass sie nicht die ständige Vertretung, sondern lediglich die Urlaubsvertretung der Abteilungsleitung innehabe und das Personalmanagement ohnehin nicht von der Personalabteilung, sondern von dem organisatorisch getrennten Fachbereich „Personalentwicklung“ verantwortet werde. Dies konnte der Senat auch anhand des mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Dezernatsverteilungsplans der Stadt M..., wie er im Internet unter: https://www...Dezernatsverteilungplan%20Stand%201.06.2017.pdf abrufbar ist, nachvollziehen. Auch das Organigramm des Fachbereichs „Personalabteilung“, dem die Beigeladene zugeordnet ist, wurde mit den Parteien erörtert. Es hat sich dabei herausgestellt, dass das in der Versicherungsakte enthaltene Organigramm (dort S.20) nach wie vor aktuell ist und der Beigeladenen eine Stabstätigkeit zuordnet. Sie selbst führte hierzu aus, dass man ihre Tätigkeit eigentlich einem eigenen Feld zuordnen müsse, das übergeordnet zwischen den Bereichen „Personalbetreuung“ und „Personalabrechnung“ angeordnet werden müsse, da sie Rechtsstreitigkeiten aus beiden Bereichen zu führen habe. In einem solchen Feld sei nur sie, da sie keine Personalverantwortung für andere Mitarbeiter habe. Soweit nach der Arbeitsplatzbeschreibung Personalverantwortung für drei Mitarbeiter genannt werde, werde dies nicht so gelebt. Auch hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen für ihre Berufstätigkeit nicht prägend ist. Im Ergebnis sieht der Senat daher den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig an. III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 112c BRAO, §§ 154, 162 Abs. 3, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin nicht aufzuerlegen, weil sie sich nicht durch Stellen eines Antrags am Prozesskostenrisiko beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 112c BRAO, § 124 VwGO liegen vor. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, soweit vorliegend der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO und als Rechtsanwalt nach §§ 4ff. BRAO unterschiedlich ausgelegt wird. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 194 Abs. 1 und 2 BRAO, § 52 GKG. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wendet sich gegen die Zulassung der beigeladenen Syndikusrechtsanwältin. Die am … 1971 geborene Beigeladene ist mit Arbeitsvertrag vom 5.10.2001 (SS 4.7.2017 S. 6) bei der Stadt M... im Fachbereich Personal Abteilung „Personalbetreuung“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,88 Wochenstunden unbefristet angestellt. Am 16.7.2001 wurde ihr Generalvollmacht erteilt, die Stadt M..., die rund 8.000 Mitarbeiter hat, in Arbeitsrechtsstreiten vor dem Arbeitsgericht zu vertreten (Anl. K4). Der Arbeitsvertrag enthält keine Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibung. Mit Schreiben vom 27.1.2016 (Anl. K3) bescheinigte die Stadt M... der Beigeladenen, als Syndikusrechtsanwältin bei ihr beschäftigt zu sein. Sie übe ihre Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich aus und sei den Pflichten des Berufsrechtes unterworfen. Vom selben Tag datiert eine Tätigkeitsbeschreibung (Anl. K2) für den Antrag auf Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin. In dieser wird ausgeführt, dass die Beigeladene mit Prüfung von Rechtsfragen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO befasst sei, ihr die Erteilung von Rechtsrat gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO obliege, sie mit der Gestaltung von Rechtsverhältnissen im Sinne des §§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO befasst sei und die Befugnis zu verantwortlichem Auftreten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO besitze. Hoheitliche Aufgaben nehme sie nicht wahr. Auf diese Tätigkeitsbeschreibung vom 27.1.2016 wird verwiesen. Vorgelegt wurde auch eine Arbeitsplatzbeschreibung, die von der Beigeladenen am 2.3.2015, von ihrem Vorgesetzten am 27.1.2016 unterschrieben ist (Anl. K3). Hierin wird festgehalten, dass die Beigeladene zu einem Zeitanteil von 20 % mit Prozessvertretungen und -führung vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen sowie außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen und Mediation befasst ist. Eingeschlossen in diesen Bereich ist auch die Ausbildung von Rechtsreferendaren, Studenten und Praktikanten. Mit einem Zeitanteil von 35 % obliege ihr die allgemeine umfassende rechtliche Beratung der Verwaltungsspitze, der Amts- und Fachbereichsleitungen, der Abteilungsleiter, des Gesamtpersonalrats, der Gesamtschwerbehindertenvertretung und städtischer Gesellschaften in herausgehobenen, bedeutsamen rechtlichen Angelegenheiten in allen Rechtsgebieten. Mit einem weiteren Zeitanteil von 35 % beschäftige sie sich mit der rechtlichen Prüfung und Gestaltung von wichtigen komplexen Verträgen, der Erstellung von Dienstvereinbarungen, Satzungen, allgemeinen Regelungen. In diesen Bereich eingeschlossen sei die Auswertung und Beobachtung der umfangreichen Entwicklung der Rechtsprechung und des Schrifttums insbesondere in den Gebieten des Arbeitsrechts, Sozialrechts, Beamtenrechts, Gesellschaftsrechts. Schließlich sei sie mit einem Zeitanteil von 10 % ständige Vertretung der Abteilungsleitung Personalbetreuung. Auch auf diese Anlage wird Bezug genommen. Für das Organigramm des Fachbereichs „Personal“ der Stadt M... wird auf Seite 20 der Akte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: Versicherungsakte) hingewiesen. Die Beigeladene ist seit dem 22.11.2013 als Rechtsanwältin zugelassen. Die beklagte Rechtsanwaltskammer ..., der die Beigeladene angehört, hat ihr mit Bescheid vom 15.12.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erteilt und den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 5.4.2017 zurückgewiesen. Die Klage ist am 26.4.2017 anhängig geworden. Die Klägerin bestreitet, dass in der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen die als anwaltlich zu qualifizierenden Tätigkeiten prägend sind. Sie weist auf Unterschiede zwischen der Tätigkeitsbeschreibung und der Arbeitsplatzbeschreibung hin und hebt darauf ab, dass die Beigeladene nach der Arbeitsplatzbeschreibung auch die fachliche Verantwortung für komplexe, bedeutsame gesamtstädtische Themenstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an ein modernes, demographieorientiertes Personalmanagement habe. Darüber hinaus fungiere die Beigeladene als ständige Vertreterin der Abteilungsleitung und sei als solche auch in die Weiterentwicklung der Personalbetreuung zu einem modernen, innovativen, zukunftsfähigen, nachhaltigen, ganzheitlichen Personalmanagement involviert. Angesichts der Vielzahl städtischer Mitarbeiter sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen eine Mischtätigkeit sei, deren Prägung durch die anwaltlichen Bestandteile nicht hinreichend dargetan sei. Sie sei auch nicht weisungsfrei tätig. Die Klägerin ist der Rechtsansicht, das Auftreten der Beigeladenen als Prozessbevollmächtigte in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten stelle auch für die Zulassung als Syndikusanwältin einen Versagungsgrund im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO dar. Die Klägerin beantragt: Der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.4.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte sieht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO durch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Tätigkeitsbeschreibung vom 27.1.2016 als erwiesen an. Dass die Beigeladene keine hoheitliche Tätigkeit ausübe, ergebe sich aus dem Schreiben der Stadt M... vom 30.10.2013 (Anl. K6). Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeit bei der Stadt M... angehört worden.