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Beschluss

9 F 570/11

AG WARENDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch falsche Auskunft des Versorgungsträgers verursachter Fehler in einem rechtskräftigen Beschluss zum Versorgungsausgleich kann unter den Voraussetzungen der §§ 32 ff. VersAusglG, 225, 226 FamFG nachträglich berichtigt werden. • Eine Abänderung nach neuerem Recht ist nur bei nachträglichen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen möglich; bei offensichtlich fehlerhaften Auskünften des Versorgungsträgers kann jedoch eine Korrektur des betreffenden Anrechts erfolgen. • Die Voraussetzungen des § 226 FamFG (Zuständigkeit, Antragsbefugnis, erhebliche Wertänderung) sind gegeben, wenn die neue Auskunft eine Abweichung von mehr als 5 % bzw. die sonstigen Schwellenwerte des § 225 Abs. 3 FamFG überschreitet. • Bei interner Teilung nach § 1 VersAusglG ist der Ehezeitanteil hälftig zu teilen; der Versorgungsträger kann einen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG vorschlagen. • Kostenentscheidung und Gegenstandswert richten sich nach §§ 80 ff. FamFG und § 50 FamGKG.
Entscheidungsgründe
Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft (interne Teilung) • Ein durch falsche Auskunft des Versorgungsträgers verursachter Fehler in einem rechtskräftigen Beschluss zum Versorgungsausgleich kann unter den Voraussetzungen der §§ 32 ff. VersAusglG, 225, 226 FamFG nachträglich berichtigt werden. • Eine Abänderung nach neuerem Recht ist nur bei nachträglichen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen möglich; bei offensichtlich fehlerhaften Auskünften des Versorgungsträgers kann jedoch eine Korrektur des betreffenden Anrechts erfolgen. • Die Voraussetzungen des § 226 FamFG (Zuständigkeit, Antragsbefugnis, erhebliche Wertänderung) sind gegeben, wenn die neue Auskunft eine Abweichung von mehr als 5 % bzw. die sonstigen Schwellenwerte des § 225 Abs. 3 FamFG überschreitet. • Bei interner Teilung nach § 1 VersAusglG ist der Ehezeitanteil hälftig zu teilen; der Versorgungsträger kann einen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG vorschlagen. • Kostenentscheidung und Gegenstandswert richten sich nach §§ 80 ff. FamFG und § 50 FamGKG. Die Parteien sind geschiedene Eheleute; im Versorgungsausgleich waren frühere Entscheidungen ergangen, zuletzt ein Beschluss vom 20.12.2010, der eine interne Teilung der gesetzlichen Rentenanwartschaften mit 15,6562 Entgeltpunkten anordnete. Der Antragsteller rügte, die dem Beschluss zugrunde liegende Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29.09.2010 sei fehlerhaft und überhöht; er legte eine neue Auskunft der Rentenversicherung vom 20.09.2011 vor, die einen deutlich geringeren Ehezeitanteil auswies. Das Gericht holte eine aktuelle Auskunft ein und prüfte, ob eine Abänderung des Beschlusses nach den §§ 32 ff. VersAusglG, 225, 226 FamFG zulässig sei. Die Antragsgegnerin berief sich auf Rechtskraft, gestand aber die Fehlerhaftigkeit der früheren Auskunft zu. Streitgegenstand war allein die Korrektur des betreffenden Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. • Zulässigkeit: Der Abänderungsantrag ist zulässig; der Antragsberechtigte ist ehemaliger Ehegatte und das Anrecht betrifft laufende Versorgungsbezüge; das Gericht ist örtlich zuständig (§ 218 Nr. 2 FamFG, § 226 FamFG). • Rechtliche Grundlagen: Die Abänderung richtet sich nach den §§ 32 ff. VersAusglG sowie §§ 225, 226 FamFG; nach neuem Recht ist Abänderung grundsätzlich nur bei nachträglichen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen möglich, nicht zur Korrektur jeder Fehlentscheidung. • Auskunftsfehler als Abänderungsgrund: Eine offenbar falsche Auskunft des Versorgungsträgers, die auf nachentrichtete Beiträge außerhalb der Ehezeit beruhte, rechtfertigt eine nachträgliche Korrektur des betroffenen Anrechts, weil Versorgungsträger nicht verpflichtet sind, objektiv falsche Konten fortzuführen und der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dies gebietet. • Tatbestandliche Feststellungen: Die neue Auskunft ergab für den Antragsteller einen Ehezeitanteil von 21,3633 Entgeltpunkten; der Versorgungsträger schlug als Ausgleichswert 10,6817 Entgeltpunkte vor; die Abweichung gegenüber der früheren falschen Auskunft überschreitet die in § 225 Abs. 3 FamFG normierten Schwellenwerte (mehr als 5 % bzw. maßgebliche Bezugsgrößen). • Rechtsfolge: Beschränkte Abänderung des früheren Beschlusses durch interne Teilung des betreffenden Anrechts in Höhe von 10,6817 Entgeltpunkten mit Wirkung ab 01.09.2011 (§ 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 47 VersAusglG). • Kosten: Die Kosten des Verfahrens wurden nach einem Gegenstandswert von 1.445,00 EUR gegeneinander aufgehoben; Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin wurde bewilligt (§§ 80 ff. FamFG, § 50 FamGKG). Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses vom 20.12.2010 war begründet. Das Gericht änderte den früheren Beschluss insoweit ab, dass im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 10,6817 Entgeltpunkten vom Konto des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin übertragen wird, mit Wirkung ab 01.09.2011. Die Änderung beruht auf der Feststellung, dass die frühere Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund fehlerhaft war und die neue Auskunft eine erhebliche Wertabweichung im Sinne des § 225 Abs. 3 FamFG ergibt; daher ist die nachträgliche Korrektur zulässig. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben; der Antragsgegnerin wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt.