I.Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X vom 20.12.2010, Aktenzeichen 9 F 550/10, wird unter Aufrechterhaltung der Regelungen zu I. 2., 3. und 4. sowie zu II. in dem Ausspruch zu I. 1. mit Wirkung ab dem 01.09.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer XXX zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,6817 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Versicherungsnummer XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.1984, übertragen. II.Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 1.445,00 EUR gegeneinander aufgehoben. III. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Leuer aus X bewilligt. 9 F 570/11 Erlassen am: 07. Oktober 2011 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht X Familiengericht Beschluss In der Familiensache hat das Amtsgericht – Familiengericht - Xim schriftlichen Verfahren am 06. Oktober 2011durch den Richter am Amtsgericht b e s c h l o s s e n : I.Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X vom 20.12.2010, Aktenzeichen 9 F 550/10, wird unter Aufrechterhaltung der Regelungen zu I. 2., 3. und 4. sowie zu II. in dem Ausspruch zu I. 1. mit Wirkung ab dem 01.09.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer XXX zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,6817 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Versicherungsnummer XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.1984, übertragen. II.Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 1.445,00 EUR gegeneinander aufgehoben. III. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Leuer aus X bewilligt. Gründe: I. Die Beteiligten sind in dem Verfahren 9 F 110/84 des Amtsgerichts - Familiengericht - X durch Scheidungsverbundurteil vom 03.04.1985 rechtskräftig geschieden worden, wobei in Ziffer II. des Urteils der auf die Ehezeit vom 01.06.1961 bis zum 30.06.1984 bezogene Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt worden ist, dass von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 306,05 DM (= 156,48 EUR) übertragen wurden. In dem Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren 9 F 27/97 ordnete das erkennende Gericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 09.12.1997 in Abänderung des Scheidungsverbundurteils an, dass – unter Einschluss des erweiterten Splittings einer nach der Barwertverordnung auf monatlich 33,23 DM (= 16,99 EUR) umgerechneten ehezeitlichen Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers bei der vormaligen Firma C in M - zwischen den o. g. Versicherungskonten monatlich 315,92 DM (= 161,53 EUR) übertragen wurden und zudem zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Westfälischen Landwirtschaftlichen Alterskasse monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 54,61 DM (= 27,92 EUR) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet wurden. In dem weiteren Abänderungsverfahren 9 F 550/10 des Amtsgerichts – Familiengericht – X wurde durch Beschluss vom 20.12.2010 auf Grund einer Auskunft des beteiligten Versorgungsträgers zu 2. vom 29.09.2010 unter anderem abändernd die interne Teilung der ehezeitlichen gesetzlichen Rentenansprüche des Antragstellers mit 15,6562 Entgeltpunkten angeordnet. Beide beteiligten früheren Ehegatten sind seit langem Rentner. Mit bei Gericht am 26.08.2011 eingegangenem Antrag vom 25.08.2011 verlangt der Antragsteller die Abänderung des Versorgungsausgleichs bzgl. des Ausgleichs seines ehezeitlichen Rentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter Berufung auf vorgerichtliche Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund macht er geltend, deren Auskunft in dem Vorverfahren 9 F 550/10 sei falsch, nämlich deutlich zu hoch; wegen der Einzelheiten der Begründung und Höhe wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 20.12.2010 abzuändern. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die Rechtskraft der Entscheidung vom 20.12.2010, die zwar teilweise auf Grund einer fehlerhaften Auskunftserteilung und daher materiell unrichtig erfolgt sei, aber nach Rechtskraft nicht mehr zu korrigieren sei. Die Korrektur sei in dem Ausgangsverfahren durch Anfechtung des Beschlusses mittels Beschwerde möglich gewesen, aber versäumt worden. Das spätere Entdecken des Fehlers stelle keine zur Abänderung berechtigende tatsächliche oder rechtliche Veränderung dar. Das Gericht hat eine aktuelle Versorgungsauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Antragsteller bezogen auf die Ehezeit vom 01.06.1961 bis zum 30.06.1984 eingeholt, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Akten 9 F 110/84, 9 F 27/97 und 9 F 550/10 Amtsgericht – Familiengericht - X verwiesen. II. Der Abänderungsantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Vorliegend steht nicht – wie noch in dem Verfahren 9 F 550/10 beantragt und durchgeführt - die Totalrevision des Versorgungsausgleichs von der Regelung nach altem Recht in die neue Rechtslage nach § 51 VersAusglG in Rede, sondern lediglich die nachträgliche Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung vom 20.12.2010 wegen eines einzelnen Anrechts nach den §§ 32 ff. VersAusglG, 225, 226 FamFG. Die zwischen den beteiligten früheren Ehegatten streitentscheidende Frage, ob die – unstreitig – falsche Auskunftserteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Antragsteller in dem Verfahren 9 F 550/10 und die darauf fußende Entscheidung nach der Rechtskraft des dort ergangenen Beschlusses vom 20.12.2010 nicht mehr im Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren revisibel ist oder eine erneute Abänderung wegen der nunmehr zutreffend erteilten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20.09.2011 in zulässiger Weise erfolgen kann, beantwortet das erkennende Gericht zugunsten des Antragstellers: Zwar lassen die neuen Versorgungsausgleichsabänderungsregelungen – abgesehen von dem vorliegend nicht mehr greifenden Sonderfall des § 51 VersAusglG und anders als die frühere Regelung des § 10 a VAHRG (vgl. zur diesbezüglichen nachträglichen Abänderungsmöglichkeit bei falscher Auskunft bzw. falscher Erstentscheidung z. B. BGH, Beschluss vom 03.03.1993, Aktenzeichen XII ZB 93/91) - grundsätzlich eine Abänderung nur noch bei nachträglichen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen zu, während eine Korrektur von Fehlentscheidungen (sei es wegen falscher Auskunftserteilung oder falscher gerichtlicher Berechnung) grundsätzlich nur noch im Rechtsmittelverfahren und nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich ist. Allerdings bedeutet diese Abkehr von der Totalrevision nicht, dass die Versorgungsträger gehalten wären, beispielsweise Berechnungs- oder Buchungsfehler auch im Abänderungsverfahren beizubehalten. Dies würde sie nämlich faktisch dazu zwingen, objektiv falsche Konten fortzuführen und die fehlerhaften Daten für ein etwaiges Abänderungsverfahren vorzuhalten. Insoweit kann daher wie nach bislang geltendem Recht im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen (vgl. Wagner, in: Bassenge/Roth, FamFG, 12. Auflage, § 225 Rdnr. 4). Vorliegend spricht zudem insbesondere der auch im Versorgungsausgleichsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dafür, dass nach Rechtskraft des Beschlusses vom 20.12.2010 eine nachträgliche Abänderung des auf Grund falscher Auskunftserteilung angeordneten Ausgleichs möglich sein muss: Hätte nämlich die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits in dem Verfahren 9 F 550/10 wie aktuell zutreffend einen Ehezeitanteil von 21,3633 Entgeltpunkten (= monatlich 679,57 DM = 347,46 Euro bezogen auf den 30.06.1984) statt wie seinerzeit geschehen von 31,3124 Entgeltpunkten (= monatlich 996,05 DM = 509,27 Euro bezogen auf den 30.06.1984) mitgeteilt, hätte das Gericht bereits im damaligen Verfahren erkennen können, dass die Bagatellgrenze von 10 % nach § 10 a VAHRG bzw. von 5 % nach § 51 VersAusglG gegenüber der im vorherigen Verfahren 9 F 27/97 erteilten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ehezeitanteil 21,3027 Entgeltpunkte = monatlich 677,64 DM bezogen auf den 30.06.1984) deutlich nicht überschritten wurde. Es wäre dann nicht die gravierende Abänderung des Ausgleichs der gesetzlichen Rente ausgeurteilt worden, sodass die vorliegend angeordnete Abänderung faktisch ganz weitgehend nur den rechtmäßigen Zustand der Ausgleichshöhe der gesetzlichen Rente vor dem Abänderungsverfahren 9 F 550/10 wieder herstellt. Die sonstigen Abänderungen bzgl. der weiteren Versorgungen durch den Beschluss vom 20.12.2010 hätten im Übrigen gleichwohl auch in diesem Falle ohne Weiteres nach § 51 VersAusglG wie angeordnet erfolgen können, denn der Ausgleichswert einzelner Versorgungen, namentlich der Betriebsrente des Antragstellers, hatte sich um mehr als 5 % des bisherigen Ausgleichswerts und mehr als 1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV geändert (siehe Beschluss vom 20.12.2010), sodass bereits deshalb die seinerzeitige Totalrevision auch ohne wesentliche Änderung des gesetzlichen Rentenausgleichs zulässig geblieben wäre. Die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 und 2 FamFG liegen vor: Der Antragsteller ist als früherer Ehegatte antragsberechtigt und das abzuändernde Anrecht betrifft bereits laufende Versorgungsbezüge. Das beschließende Gericht ist sowohl auf Grund der von ihm erlassenen abzuändernden Entscheidungen als auch im Hinblick auf den Ort der früheren Ehewohnung und des heutigen Wohnsitzes der Antragsgegnerin jeweils in X örtlich zuständig, § 218 Nr. 2 FamFG. Die neue Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20.09.2011 ermittelt ein ehezeitliches Rentenanrecht des Antragstellers, das um weit mehr als 5 % von dem in der falschen Auskunft des Vorverfahrens vom 29.09.2010 mitgeteilten Wert abweicht, die Wertänderung des monatlichen Rentenbetrages übersteigt 1 % der maßgeblichen Bezugsgröße (25,55 Euro) und die Wertänderung des Kapitalwertes liegt weit über 120 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (vgl. § 225 Abs. 3 FamFG). In der Sache selbst ordnet das Gericht – beschränkt auf das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - folgende teilweise neue Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Wirkung ab dem 01.09.2011 (§ 226 Abs. 4 FamFG) an: Nach § 1 VersAusglG sind nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen: Anfang der Ehezeit: 01.06.1961 Ende der Ehezeit: 30.06.1984 Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21,3633 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,6817 Entgeltpunkten (= Monatsrente von 339,78 DM = 173,73 Euro bezogen auf den 30.06.1984) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 34.647,65 Euro. Die mitgeteilten Werte liegen zutreffend ermittelt deutlich unterhalb der noch in dem Verfahren 9 F 550/10 beauskunfteten Werte, da die Deutsche Rentenversicherung Bund ausweislich ihres außergerichtlichen Schreibens an den Antragsteller vom 12.08.2011 in dem vorherigen Verfahren fälschlich eine ehezeitliche Auskunft erteilt hat, in der nachentrichtete freiwillige Beiträge vom 01.06.1961 bis 30.09.1967 enthalten sind, die aber von dem Antragsteller erst am 04.02.1992 und damit nach der gesetzlichen Ehezeit entrichtet worden sind. Diese sind nach dem In-Prinzip zu Recht in der neuen auf die Ehezeit bezogenen Auskunft nicht mehr berücksichtigt. Die sich im Beschluss vom 20.12.2010 massiv zu ihren Gunsten auswirkende inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Auskunft und daran anknüpfenden Berechnung im Vorverfahren gesteht auch die Antragsgegnerin zu. Neu durchzuführen ist der Versorgungsausgleich demnach durch interne Teilung der gesetzlichen Rentenanwartschaft des Antragstellers in Höhe von 10,6817 Entgelt- punkten bezogen auf den 30.06.1984. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 80 ff. FamFG. Der Gegenstandswert war gemäß § 50 FamGKG auf 1.445,00 EUR festzusetzen (außerhalb eines Scheidungsverfahrens für ein betroffenes Anrecht 20 % des zusammengerechneten Netto-Vierteljahreseinkommens der Beteiligten zum Zeitpunkt des Antragseingangs von insgesamt rund 7.225,00 EUR, siehe 9 F 550/10). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - X, Dr.-Leve-Str. 22, 48231 X, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - X eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Unterschrift