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Leitsatz

XII ZB 564/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 5 6 4 / 1 2 vom 27. Mai 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 225 a) Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Ab- änderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht (Fortführung der Senatsbe- schlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125). b) Hat sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts dagegen durch nach- träglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwir- kend wesentlich verändert und findet unter diesen Voraussetzungen in Be- zug auf dieses Anrecht ein Abänderungsverfahren statt, sind in der Aus- gangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit zu korrigieren. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - OLG Hamm AG Warendorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Septem- ber 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 1.500 € Gründe: I. Der 1934 geborene Antragsteller und die 1936 geborene Antragsgegne- rin hatten im Juni 1961 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den im Juli 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 3. April 1985 geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund dergestalt geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Ren- tensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 1984 bezo- gene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umge- rechnet 156,48 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen wurden. Bei dieser Entscheidung wurden ausschließlich die beiderseitigen An- wartschaften auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versor- gungsausgleich einbezogen. Nach der für den Antragsteller von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erteilten Versorgungsauskunft be- 1 - 3 - trug der Ehezeitanteil seiner Anwartschaft 2.138,48 Werteinheiten (entspricht 21,3848 Entgeltpunkten). Im Jahre 1997 leitete die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht ein Ab- änderungsverfahren nach § 10 a VAHRG ein. Eine im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Versorgungsauskunft wies als Ehezeitanteil der von dem Antragstel- ler erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung 21,3027 Entgeltpunkte aus. Das Abänderungsverfahren führte insbesondere dazu, zwei kleinere Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bzw. der landwirtschaftli- chen Alterssicherung, die der Antragsteller im Erstverfahren nicht angegeben hatte, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 1997 wurde die Verbundent- scheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und dieser nunmehr dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Split- tings und des erweiterten Splittings monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 161,53 € auf das Versiche- rungskonto der Antragsgegnerin übertragen und im Wege des analogen Quasi- Splittings zu Lasten der landwirtschaftlichen Alterssicherung des Antragstellers monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 27,92 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin be- gründet wurden. Im Juli 2010 stellte die Antragsgegnerin einen Abänderungsantrag ge- mäß § 51 VersAusglG. In diesem Verfahren holte das Amtsgericht neue Ver- sorgungsauskünfte ein. In ihrer Auskunft vom 29. September 2010 gab die DRV Bund den Ehezeitanteil der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 31,3124 Entgeltpunkten an; als Aus- gleichswert wurden 15,6562 Entgeltpunkte vorgeschlagen. Durch rechtskräfti- gen Beschluss vom 20. Dezember 2010 änderte das Amtsgericht den Versor- 2 3 - 4 - gungsausgleich mit Wirkung zum 1. August 2010 ab und übertrug - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - im Wege der internen Teilung 15,6562 Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin. Im hier vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, den Aus- gleichswert seines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung in Abände- rung der Entscheidung vom 20. Dezember 2010 von 15,6562 Entgeltpunkten auf 10,6817 Entgeltpunkte herabzusetzen. Er macht geltend, dass die der Aus- gangsentscheidung zugrunde liegende Versorgungsauskunft der DRV Bund vom 29. September 2010 unrichtig gewesen sei, weil er im Jahre 1992 - und damit nach Ehezeitende - für den Zeitraum von Januar 1961 bis September 1967 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet habe und die dadurch erworbenen Anrechte von der DRV Bund versehentlich nach dem Für-Prinzip teilweise der Ehezeit zugeordnet worden seien. Tatsäch- lich betrage der Ehezeitanteil seiner Anrechte der gesetzlichen Rentenversiche- rung lediglich 21,3633 Entgeltpunkte. Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entschei- dung abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Mit seiner zu- gelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstel- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 5 6 - 5 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei unzulässig, weil hin- sichtlich der Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversiche- rung weder rechtliche noch tatsächliche Veränderungen im Sinne von § 225 Abs. 2 FamFG eingetreten seien. Vielmehr habe die DRV Bund in dem Aus- gangsverfahren nach § 51 VersAusglG eine fehlerhafte Auskunft erteilt, weil sie versehentlich die im Jahr 1992 nachentrichteten Beiträge für die in der Ehezeit liegenden Zeiträume bei der Ermittlung des Ehezeitanteils mitberücksichtigt ha- be. Darin sei kein Abänderungsgrund zu sehen. Gegen die Zulässigkeit einer Abänderung bei lediglich fehlerhaften Auskünften bzw. Fehlern im Ausgangs- verfahren spreche der klare Wortlaut des § 225 Abs. 2 FamFG, der eine Abän- derung nur bei rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zulasse. Der Gesetzgeber habe das Problem von Berechnungs- und Buchungsfehlern im Ausgangsverfahren gesehen, diese aber nicht aus- drücklich als Abänderungsgrund in § 225 FamFG aufgenommen. Es sei ein Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Abänderbarkeit von gerichtlichen Entschei- dungen den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung anzupassen und daher von der flexiblen Regelung des § 10 a VAHRG abzugehen. Die An- tragsgegnerin handle auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung berufe, zumal es auch außerhalb des Versorgungs- ausgleichs viele materiell unrichtige Entscheidungen gebe, die wegen der Rechtskraft Bestand hätten. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. 2. Das Beschwerdegericht hat dabei zunächst zutreffend erkannt, dass der von dem Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung vom 20. Dezember 2010 angeordneten internen Teilung der von dem Antragsteller in der gesetzli- chen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein überhöhter Ausgleichswert 7 8 9 - 6 - zugrunde liegt, weil der Beschluss insoweit auf der Verwertung einer unrichti- gen Versorgungsauskunft beruht. Denn Anrechte der gesetzlichen Rentenversi- cherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begrün- det worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Bei- träge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (In-Prinzip; Senatsbeschluss BGHZ 81, 196, 200 = FamRZ 1981, 1169, 1170). Dies wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt. 3. Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht und mit zutreffender Be- gründung davon ausgegangen, dass eine Abänderung des durch die rechtskräf- tige Entscheidung des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2010 geregelten Wert- ausgleichs nach § 225 FamFG nicht zulässig ist. a) Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 9-19 VersAusglG) in den Ausgleichsformen des internen und externen Ausgleichs zulässig, soweit Anrechte aus den Regelsicherungssyste- men des § 32 VersAusglG betroffen sind. Innerhalb dieses Anwendungsbe- reichs können auch Abänderungsentscheidungen, die nach den §§ 225, 226 FamFG oder - wie hier - nach § 51 VersAusglG getroffen worden sind, ihrerseits einer nochmaligen Abänderung unterliegen (MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 1). b) Die Abänderung setzt nach § 225 Abs. 2 VersAusglG eine nachehe- zeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf den Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich (§ 225 Abs. 3 FamFG) anderen Ausgleichswert eines An- rechts führt. Demgegenüber können Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung unterlaufen sind, für sich genommen keine Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG begründen. Diese Auslegung 10 11 12 - 7 - entspricht nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Willen des Ge- setzgebers. aa) Mit der Regelung des § 225 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die nach früherem Recht in weitem Umfang beste- henden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechts- kräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichs- ergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Be- rechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger, um mit einem Verfahren nach § 10 a VAHRG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können (Senats- beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur früheren Rechtslage). bb) Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfah- ren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzu- stimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber für sol- che Entscheidungen, die unter dem seit dem 1. September 2009 geltenden Rechtszustand erlassen wurden, in den §§ 225, 226 FamFG umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit be- stehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuän- dern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächli- chen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevision noch 13 14 - 8 - verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 14 jeweils zu § 51 VersAusglG). c) § 225 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Abänderungsver- fahren dann - und nur dann - eröffnet werden soll, wenn sich der ehezeitbezo- gene Wert eines Anrechts durch nachträglich eingetretene Umstände rechtli- cher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. aa) Zwar soll die Abkehr von der Totalrevision nach der Begründung des Gesetzentwurfes nicht bedeuten, dass die Versorgungsträger gehalten seien, beispielsweise "Berechnungs- oder Buchungsfehler auch im Abänderungsver- fahren beizubehalten". Insoweit könne "wie nach bislang geltendem Recht" im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen (BT-Drucks. 16/10144 S. 97). Allein diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass schon Fehler der Ausgangsentscheidung für sich genommen den Einstieg in ein Ab- änderungsverfahren ermöglichen sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entwurfsbegründung ergibt sich das Gegenteil, insbesondere aus dem Hinweis darauf, mit den Regelungen bezüglich der Abänderbarkeit von Entscheidungen zum Wertausgleich die Anregungen der Kommission "Strukturreform des Ver- sorgungsausgleichs" aufgegriffen zu haben, um die Abänderung von gerichtli- chen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich besser mit den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). In den in diesem Zusammenhang in der Entwurfsbegründung zitierten Empfehlungen der Kommission (Abschlussbericht der Kommission "Strukturre- 15 16 17 - 9 - form des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.) gibt diese unmissverständlich zu er- kennen, dass das Gesetz kein "über die Möglichkeit des regulären Rechtsmit- telverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung" anbieten solle, weil diese Möglichkeit auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht be- stehe (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19). Lediglich in den Fällen, in denen unter den Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG in Bezug auf das von der wesentlichen Wertände- rung betroffene Anrecht eine erneute Entscheidung über den Wertausgleich stattfindet, sind darüber hinaus in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung dieses Anrechts mit zu korrigieren, weil diese Fehler in der Abänderungsentscheidung nicht perpetuiert werden sollen (Wick Versorgungs- ausgleich 3. Aufl. Rn. 842; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 225 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 225 FamFG Rn. 3; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 225 Rn. 11; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 20; BeckOK-FamFG/Hahne [Stand: Januar 2015] § 225 Rn. 3). bb) Auch der von der Rechtsbeschwerde angezogene Vergleich mit dem unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG liefert keinen anderen rechtlichen Befund. Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG eröffnet in unterhaltsrechtli- chen Verfahren die Korrektur einer fehlgegangenen Prognose, nicht aber die Überprüfung der Ausgangsentscheidung zwecks Beseitigung von Fehlern bei der Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung. Dies ist dem Rechtsmittelzug im Ausgangsverfahren vorbehalten (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365); dieser grundlegenden Konzeption folgt nach der Reform des Versorgungsausgleichs auch § 225 FamFG. Wäh- 18 19 20 - 10 - rend die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung aber grundsätzlich nicht weiter gehen darf, als diese aus Gründen der geänderten Verhältnisse notwen- dig ist, soll das mit einem Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG be- fasste Gericht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht darauf be- schränkt sein, die Entscheidung zum Wertausgleich - unter Perpetuierung der im Ausgangsverfahren unterlaufenen Fehler - lediglich an die nachehezeitlich geänderten Umstände anzupassen. Dieser Unterschied erklärt sich dadurch, dass im Verfahren über den Versorgungsausgleich mit den Versorgungsträgern Dritte beteiligt sind, denen der Gesetzgeber nicht zumuten will, objektiv fehler- hafte Daten für ein etwaiges Abänderungsverfahren vorzuhalten. - 11 - d) Es ist auch nicht möglich, § 225 FamFG über die gesetzliche Rege- lung hinaus entsprechend anzuwenden, um auch ohne nachehezeitliche Wert- veränderungen eine anrechtsbezogene Korrektur fehlerhafter Ausgangsent- scheidungen zu erreichen. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzge- bers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 06.10.2011 - 9 F 570/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2012 - II-8 UF 283/11 - 21