Urteil
5 C 17/98
Amtsgericht Tecklenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGTE:1998:0527.5C17.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die Klage war als unbegründet abzuweisen. Zwar ist aufgrund des Schriftsatzes der Beklagtegn vom 22.05.1998 inzwischen unstreitig, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Restanspruch wegen Nebenkosten für den Zeitraum vom 01.10.1995 bis 31.08.1996 in Höhe von noch 372,42 DM entstanden ist. Dieser Anspruch ist aber durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Aufrechenbare Gegenansprüche sind der Beklagten wegen der Umlage der Mietkosten für die Wärmemesser in den Nebenkostenabrechnungen für 1995, 1996 und 1997 in Höhe von je 177,00 DM entstanden. Das Gericht schliesst sich der Ansicht an, dass diese Mietkosten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizKV nur zu Lasten der Mieter umgelegt werden können, wenn der Vermieter den Mietern zuvor mitgeteilt hat, dass er die Geräte zur Verbrauchserfassung mietweise beschaffen will und die Mehrheit der Nutzer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widersprochen hat. Dies hat der Kläger unstreitig nicht getan. Darum war die Umlegung dieser Leasingkosten in den Heizkostenabrechnungen 1995 bis 1997 unzulässig. Die von der Beklagten darauf gezahlten Beträge von jährlich 177,00 DM kann die Beklagte gemäß § 812 BGB zurückfordern. Der Gesamtbetrag errechnet sich mit 531,00 DM, übersteigt also die Klageforderung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.