Urteil
26 K 7439/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0624.26K7439.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen den Zinsbescheid vom 3. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2018, mit denen von ihr Zinsen in Höhe von 109,90 € berechnet von einem Darlehensrestbetrag von 3.399,00 € wegen eines Zahlungsrückstands über 194 Zinstage vom 31. Januar 2018 (dem Fälligkeitstag gemäß dem Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 27. November 2017) bis 14. August 2018 (dem Tag vor Eingang des Freistellungsantrags) gefordert werden. Während eines ersten Studiums bezog sie im Jahr 2004 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). In den Jahren 2008, 2009 und 2013 wurden ihre Kinder geboren. Bereits mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 24. März 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der klägerischen Darlehensschuld für das genannte BAföG-Darlehen mit 3.180,00 € fest. Das Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts setzte es auf den letzten Tag des Monats 08.2007 fest. Den Rückzahlungsbeginn setzte es auf den 30. September 2012 fest. Die erste Rate von 315,00 € sei bis zum 30. November 2012 zahlbar. Auf Seite 2 befand sich am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis, dass der Feststellungsbescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr überprüft werden dürfe. Darunter befand sich in teilweisem Fettdruck und mit teilweisen Unterstreichungen der Hinweis auf die Pflicht zur Erhebung von 6 % Zinsen berechnet von der jeweiligen Darlehensrestschuld bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage. Der an Frau W. L. , S.---gasse 0 in 00000 S1. , adressierte Bescheid, auf dessen Umschlag sich in Fett- und Großdruck der Hinweis „Wichtige Fristsache“ und in Kleindruck der Hinweis „Wenn unzustellbar zurück! Bei Umzug mit neuer Anschrift zurück!“ befand, lief mit dem Postvermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Das BVA nahm darauf Anschriftenermittlungsmaßnahmen vor. Am 7. Mai 2012 ging die Mitteilung des Stadtdienstes Bürgerservice der Stadtverwaltung S1. ein, dass die Klägerin inzwischen in der M. . 00 in C. -N. lebe. Der an diese Anschrift gerichtete am 21. Mai 2012 zur Post gegebene Kostenbescheid vom 15. Mai 2012 über Anschriftenermittlungskosten von 25,00 €, dem der FRB beigefügt war, lief im Juni 2012 mit dem postalischen Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ ebenfalls zurück. Eine erneute Anschriftenermittlung des BVA, diesmal bei der Gemeinde C. -N. , ergab nun die Anschrift G.------weg 00 im Ortsteil N. . Das BVA sandte einen erneuten Kostenbescheid, nun vom 4. Juli 2012, über Anschriftenermittlungskosten von 25,00 € an diese Anschrift und fügte den FRB vom 24. März 2012 wiederum bei. Dieser Bescheid gelangte nicht in Rücklauf. Gemäß Telefonvermerk vom 7. Oktober 2013, Bl. 41 der Beiakte, teilte die Klägerin ihren Nachnamen T. -C1. mit und bat um ein Angebot wegen vorzeitiger Rückzahlung. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 sandte das BVA ihr ein Angebot eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung in Höhe von 220,80 € bei noch nicht fälligen 1.920,00 € Darlehensraten. Da 315,00 € gezahlt worden seien, seien noch 1.384,20 € zurückzuzahlen. Im Januar 2015 lief erneut eine Mahnung der Bundeskasse Halle wegen Zahlungsrückstands mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Auf Bl. 50 der Beiakte wird Bezug genommen. Es kam wieder zu Anschriftenermittlungsmaßnahmen des BVA, die nun eine Anschrift der Klägerin in der D. . 00 in S1. ergaben. Das BVA sandte der Klägerin am 3. Februar 2015 einen Bescheid vom 2. Februar 2015 über Anschriftenermittlungskosten und eine Mahnung. Darauf nahm die Klägerin eine Einzahlung vor. Es kam zu einer Überzahlung von 75,00 €, die das BVA der Klägerin zurücküberwies. 2016 nahm die Klägerin ein Bachelorstudium, Fachrichtung Verwaltung und Recht, an der Fachhochschule Q. auf. Sie bezog erneut Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Am 27. November 2017, zur Post gegeben am 28. November 2017, erließ das BVA aufgrund der Nachmeldung einen Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid über nachgemeldete Darlehensbeträge von 2.664,00 €. Zusammen mit der Forderung gemäß FRB vom 24. März 2012 ergäben sich zinslose Darlehensbeträge von insgesamt 5.844,00 €. Die Förderung für das Erststudium habe die Klägerin bereits durch Ratenzahlung bis einschließlich Juli 2015 beglichen. Die erste vierteljährliche Rate von 315,00 € sei am 31. Januar 2018 fällig. Das BVA wies darauf hin, dass Zusatzbescheide ergehen würden, falls die Klägerin für weitere Kalenderjahre Darlehensbeträge erhalten haben sollte, die das BVA bisher nicht habe berücksichtigen können. Unter gleichem Datum erließ das BVA einen Bescheid, mit dem der Klägerin ein Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung von 349,52 € angeboten wurde. Die Bescheide gerieten nicht in Rücklauf. Unter dem 11. April 2018 sandte das BVA der Klägerin einen Hinweis auf zwischenzeitlich fällige 317,00 €. Auch diese weiter an die D. . 00 adressierte Sendung gelangte nicht in Rücklauf. Unter dem 18. Mai 2018 sandte das BVA der Klägerin adressiert an die D1.----straße einen weiteren Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid über ein 2017 bezogenes Darlehen von 735,00 € und damit eine Darlehensschuld von insgesamt 3.324,00 €, die ab dem 31. Januar 2018 zurückzuzahlen sei. Dieser Bescheid gelangte in Rücklauf, Auf Bl. 97 der Beiakte wird Bezug genommen. Eine Mahnung der Bundeskasse Halle über 634,00 € vom 25. Mai 2018 lief ebenfalls mit dem postalischen Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Das BVA gab am 29. Mai 2018 die Vollstreckung über zwischenzeitlich fällige 632,00 € frei. Eine neuerliche Anschriftenermittlung durch das BVA aufgrund des Rücklaufs des Bescheides vom 18. Mai 2018 ergab die am 19. Juni 2018 diesem eingegangene Mitteilung des Bürgerbüros der Stadtverwaltung S1. , dass die Klägerin nun seit dem 1. November 2016 Q1. 0 in S1. wohne. Aufgrund der Vollstreckung rief die Klägerin - wie aus den Telefonvermerken in der Beiakte, Bl. 87 ff., folgt - bereits fünf Tage vorher, am 14. Juni 2018, bei dem BVA an, gab ihre gerade genannte neue Anschrift an, und teilte mit, bisher nichts, weder einen FRB noch sonst was, erhalten zu haben. Sie habe drei Kinder und sei im gehobenen Dienst mit 1.700,00 € monatlichem Nettoeinkommen tätig. Es ging in dem Telefonat um die Frage einer ab Januar 2018 möglichen Freistellung und man teilte der Klägerin mit, dass sie sich bereits mit Aufnahme ihres 2. Studiums mit neuer Adresse hätte melden müssen. Die Vollstreckungsanordnung wurde zurückgenommen. Mit Mail vom 14. Juni 2018 wiederholte die Klägerin ihre Angabe, weder einen FRB noch eine Mahnung erhalten zu haben. 2016 hätten sie das Haus in der D1.----straße verkauft und seien an die Anschrift Q1. gezogen. Es sei jeweils ein eigener Briefkasten vorhanden gewesen. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sei erfolgt. Da sie erst 2016 erneut BAföG bezogen habe, habe sie noch nicht mit einer sofortigen Rückforderung gerechnet und sich deshalb nicht bei dem BVA gemeldet. Unerklärlich sei ihr, dass durch das BVA 4 Briefe an sie an die Anschrift D1.----straße zugestellt worden sein sollen, obwohl sie seit 2016 verzogen sei. Da ihr nichts zugestellt worden sei, bitte sie um erneute Zustellung und neue Fristberechnung für die ausstehende Forderung. Mit Anschriftenermittlungskostenbescheid vom 12. Juli 2018 über 25,00 € sandte das BVA der Klägerin den Zusatzfeststellungsbescheid vom 24. November 2017 und den vom 18. Mai 2018, die Mahnung vom 25. Mai 2018 sowie Hinweisschreiben zur Möglichkeit von Freistellung und Stundung. Das Darlehenskonto der Klägerin wies eine Gesamtschuld von 3.403,00 € und einen Darlehensstand von 3.399,00 € aus. Auf Bl. 108 der Beiakte wird Bezug genommen. Am 15. August 2018 ging bei dem BVA der Einkommensermittlungsbogen für die Freistellung und eine Bezügemitteilung über ein Nettoeinkommen der Klägerin von 1.853,77 € im Juli 2018 ein. Danach war die Klägerin seit dem 11. Dezember 2017 bei dem Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen beschäftigt. Unter dem 3. September 2018 erließ das BVA den klageweise angegriffenen Zinsbescheid. Dagegen erhob die Klägerin am 24. September 2018 Widerspruch. Sie führte aus, gemäß § 41 VwVfG sei ein Bescheid erst wirksam, wenn er zugegangen und bekannt gegeben sei. Im Zweifel habe die Behörde den Zugang zu beweisen. Das Hauptzollamt F. habe anders als das BVA ihre richtige Anschrift ermitteln können. Das BAföG-Amt in Q. habe ihre Anschrift gekannt. Im April 2017 habe sie ihr Bachelorstudium abgeschlossen und erst im Dezember 2017 eine Arbeitsstelle gefunden. Das BAföG-Amt habe erst im August 2018 eine Nachforderung für die Einkommensteuererklärung gefordert, um den Betrag für die Meldung bei dem BVA fertig zu stellen. Wie könne eine Rückforderung im Oktober 2017 erstellt werden, wenn noch nicht einmal eine Endabrechnung durch das BAföG-Amt erfolgt sei? Als ihrerseits keine Reaktion erfolgt sei, sei ihr kein einziger Bescheid per Einschreiben zugestellt oder eine EMA-Anfrage getätigt worden. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 ohne Rechtsbehelfsbelehrung stellte das BVA die Klägerin für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 von der Rückzahlungspflicht frei. Die verbleibende Darlehensrestschuld wurde mit 2.799,00 € beziffert. Mit dem klageweise angegriffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 5. Oktober 2018 wies das BVA den Widerspruch gegen den Zinsbescheid zurück. Es führte insbesondere aus, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Darlehensverordnung (DarlehensV) nicht nachgekommen sei und die neue Anschrift nicht mitgeteilt habe. Unter dem 28. Oktober 2018 erhob die Klägerin nochmals Widerspruch. Sie bezog sich dabei nicht auf den Freistellungsbescheid vom 5. Oktober 2018 und eine darin nicht gewährte Freistellung von Januar bis einschließlich März 2018, sondern nur auf den oben genannten Widerspruchsbescheid. Sie trug erneut vor, das BAföG-Amt (Studentenwerk Q. ) habe eine schriftliche Ummeldung von ihr bekommen. Des Weiteren habe sie jetzt im September 2018 einen Bescheid über die Ausbildungsförderung erhalten, welcher eine Endberechnung Ihres Studiums darstelle. Sie legte den Bescheid über 3.399,00 € BAföG-Darlehen von Mai 2016 bis Februar 2017 vor. Die Rückzahlungspflicht des Staatsdarlehens beginne erst 5 Jahre nach Ende der FHD, also nicht im Oktober 2017, sondern im Februar 2022. Zudem machte sie geltend, dass die Beträge unklar seien. Gemäß dem Schreiben vom 5. Oktober 2018 seien noch 2.799,00 € offen, gemäß dem vom 12. Juli 2018 habe sie eine Rate von 630,00 € sofort und 2.644,00 € tilgen müssen. Es sei nicht ersichtlich, welcher Bescheid richtig sei. Das BVA verwies die Klägerin unter dem 7. November 2018 auf den Klageweg. Ferner verwies es nochmals auf die Pflicht zur Anschriftenmitteilung gegenüber dem BVA. Außerdem führte es aus, dass die im FRB vom 24. März 2012 bestandskräftig festgesetzte FHD für den maßgeblichen zuerst geförderten Ausbildungsabschnitt gemäß § 18 Abs. 3 BAföG maßgeblich sei. Weitere ergänzende Feststellungsbescheide hätten keine Auswirkungen auf die FHD. Eine Freistellung habe nur für die noch nicht fälligen Darlehensraten gewährt werden können, nicht auf die bereits fälligen Darlehensraten. Diese kämen hinzu. Für die bereits fälligen Raten habe die Klägerin die Möglichkeit, Stundung zu beantragen. Die Klägerin hat am 5. November 2018 Klage gegen die Zinserhebung erhoben. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen des Verwaltungsverfahrens. Unter dem 8. Februar 2019 führt sie aus, „die Behörden, so auch das Bundesverwaltungsamt“ seien über den Umzug der Klägerin vom Oktober 2016 unterrichtet worden. Ein einfaches Bestreiten der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Anschrift reiche nicht. Die Beklagte trage nichts zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe des FRB vor. Am 30. April 2019 gibt sie an, die Information der zuständigen Behörden über den Umzug sei zum Teil telefonisch erfolgt, so dass kein Nachweis jeder einzelnen Unterrichtung möglich sei. Sie trägt erneut zu Zweifeln am Zugang des FRB vor und dazu, dass ein bloßes Bestreiten der Beklagten nicht reiche. Der Vortrag der Beklagten zu einer Vielzahl von Anschriftenermittlungen im Fall der Klägerin werde mit Nichtwissen bestritten. Die Schwierigkeiten in der Kommunikation mit der Beklagten seien der Klägerin nicht anzulasten. Die Zahlungspflicht sei nicht, hilfsweise später, entstanden. Auf gerichtliche Aufforderung zu substantiierter Mitteilung, wann die Klägerin mit wem telefoniert und wann sie wem eine schriftliche Mitteilung der Anschriftenänderung gemacht habe und den Hinweis, dass sie im Verwaltungsverfahren anders und u.a. dahin vorgetragen habe, das BVA nicht über die Anschriftenänderung informiert zu haben, gibt die Klägerin an, nicht mehr minutiös sagen zu können, wem sie wann genau den Umzug mitgeteilt habe. Sie gehe davon aus, dass sie alle auf ihrer „Check-Liste“, die sie nicht vorlegt, aufgeführten Adressaten informiert habe. Weiter führt sie wie im Verwaltungsverfahren aus, dem BAföG-Amt ihre Anschrift mitgeteilt zu haben. Dem Hauptzollamt sei ihre Anschrift bekannt gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreite die klägerische Behauptung, das BVA über die Anschriftenänderung unterrichtet zu haben. Dieses habe vielmehr eine Vielzahl von Anschriftenermittlungsmaßnahmen durchgeführt, die unterblieben wären, wenn die klägerische Anschrift bekannt gewesen wäre. Wenn die Klägerin die Anschrift dem BVA telefonisch mitgeteilt hätte, wäre ein entsprechender Vermerk gefertigt worden. Im Laufe eines Jahres würden der Beklagten mehrere tausend Adressänderungen – auch telefonisch – mitgeteilt, die umgehend im IT-System festgehalten würden. Telefonische Mitteilungen würden zudem in einem Telefonvermerk dokumentiert. Das sei ein Routinevorgang, der keine abweichenden Handlungsvorgaben als Ausnahme vorsehe. Dass ein solcher Vermerk nicht existiere und stattdessen Anschriftenermittlungstätigkeiten vorgenommen worden seien, sei ein Anscheinsbeweis für eine fehlende Mitteilung. Der Anscheinsbeweis werde durch den klägerischen Vortrag in keiner Weise erschüttert. Die nebulöse Formulierung „die zuständigen Behörden“ solle vielmehr verschleiern, dass das BVA gerade keine Mitteilung der Adressänderung erhalten habe. Die Berufung auf den vermeintlichen „Nicht-Zugang“ des FRB sei vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich. Nach den Einlassungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren sei die behauptete Mitteilung an das BVA unglaubhaft. Der Bescheid habe die Klägerin jedenfalls mit der Sendung vom 12. Juli 2018 erreicht. In der Folge habe sie den Einkommensermittlungsbogen vorgelegt. Der Zahlungstermin und damit die Fälligkeit folge im Übrigen aus dem Gesetz. Der jeweilige Darlehensnehmer müsse anhand der in den Bewilligungsbescheiden enthaltenen FHD den Rückzahlungstermin selbst ermitteln. Wurden Darlehensbeträge für mehrere Ausbildungsabschnitte geleistet, sei das Ende jeweils derjenigen FHD maßgeblich, die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig gewesen sei. Die Klägerin habe einen Nichtzugang des FRB zu vertreten. Mit Beschluss vom 9. April 2019 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des BVA ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Die Bescheide vom 3. September und 5. Oktober 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des angegriffenen Zinsbescheids. Dieser ist zutreffend auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) in der seinerzeit gültigen Fassung gestützt. Die Neuregelungen des 26. BAföG-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 greifen gemäß § 66a Abs. 6 für Darlehensnehmer, denen vor dem 1. September 2019 eine Förderung nach § 17 Abs. 2 S. 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde - sofern nicht speziell geregelte Ausnahmen greifen -. Von der Wahlrechtsregelung des § 66a Abs. 7 BAföG n.F. für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Vgl. dazu Ramsauer in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 66a, Rn 15f. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. (Die Verzinsung in Höhe von 6 % sieht im Übrigen nach wie vor auch die o.a. gesetzliche Neuregelung durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz vor.) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung werden nach dem Zahlungstermin Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat gesondert erhoben, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind. Der Zinsbescheid der Beklagten vom 3. September 2018 erhebt entsprechend der gerade dargestellten Rechtslage Zinsen für die Zeit vom 31. Januar 2018 bis 14. August 2018, dem Tag vor Eingang des Freistellungsantrags der Klägerin. Sie hat den Zahlungstermin bei Erlass des angegriffenen Zinsbescheides um mehr als 45 Tage überschritten. Die Fälligkeit der Darlehensraten folgt aus dem Gesetz, nämlich aus § 18 Abs. 3 S. 3 BAföG a.F. (§ 18 Abs. 4 BAföG n.F.) Nach der im Fall der Klägerin geltenden alten Fassung war die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studiengangs zu leisten. Eines Bescheides bedurfte es zur Entstehung der Rückzahlungspflicht nicht (vgl. auch § 10 DarlehensV a.F.). Diesen die maßgebliche FHD festsetzenden FRB vom 24. März 2012 hat die Klägerin im Übrigen unstreitig erhalten. Nach Auffassung des Gerichts spricht im Übrigen viel dafür dass auch der Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheide vom 24. November 2017 aufgrund der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) bereits vor der unstreitigen Übersendung unter dem 12. Juli 2018 als der Klägerin zugegangen gilt. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Bescheid nennt das Datum der Aufgabe zur Post. Diese Fiktion gilt nach Satz 3 zwar dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Ein solcher Zweifelsfall ist aber deshalb fraglich, weil der Bescheid, anders als viele andere Postsendungen an die Klägerin - wie aus dem Tatbestand ersichtlich ist -, nicht in Rücklauf geriet, was eventuell auch auf einer Postnachsendung infolge Nachsendeauftrag oder Kenntnis des damaligen Postzustellers von der neuen Anschrift der Klägerin ebenfalls in S1. beruht haben könnte. Zwar kann der potentielle Empfänger grundsätzlich nichts anderes tun, als den fehlenden Eingang einer Postsendung vorzutragen. Im zu entscheidenden Fall kommt aber hinzu, dass die Klägerin – um die streitige Zinszahlungspflicht zu verhindern – unglaubhafte Angaben zur Mitteilung der Anschriftenänderung an die Beklagte macht, was noch unten weiter ausgeführt werden wird. Das lässt insgesamt Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen, zumal die mit dem Vermerk „Wichtige Fristsache“ auf dem Umschlag gekennzeichneten Sendungen wie die FRB nach langjähriger Erfahrung des Gerichts in der Regel - so wie in vielen Fällen von an die Klägerin gerichteten Sendungen - zum BVA zurück laufen und als Rückläufer mit entsprechenden Vermerken der Zusteller in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthalten sind, wenn diese die jeweiligen Empfänger unter den Adressdaten nicht ermitteln. Letztlich kann dies offen bleiben, weil ein fehlender Zugang jedenfalls auf von der Klägerin zu vertretenden Gründen beruhen würde, § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV a.F. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 DarlehensV a.F. treten die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3, also die Zinszahlungspflicht, nicht ein, solange dem jeweiligen Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV a.F., dem Bundesverwaltungsamt jede Änderung des Familiennamens oder der Anschrift mitzuteilen, führt grundsätzlich dazu, dass der Darlehensnehmer einen verspäteten Zugang des Rückzahlungsbescheides zu vertreten hat; von der Verzinsung der Darlehensschuld ist er dann nicht befreit. Vgl. Rauschenberg, Rothe/Blanke, a.a.O., § 18 Rn. 25.2 m.w.N. u.a. auf OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 - 12 A 2860/12 -, juris, Rn. 36. Die Behauptung, 2016 die Anschriftenänderung dem BVA mitgeteilt zu haben, ist ohne Nachweis und sogar ohne Nennung von konkretem Mitteilungsdatum, Mitteilungsart und Mitteilungsempfänger, kein Beweis für eine derartige Mitteilung. Die Beweislast liegt aber bei der Klägerin. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 44, 51. Schon vor und während der Rückzahlungsphase der BAföG-Förderung für den ersten Ausbildungs- und Studiengang versäumte die Klägerin eine Mitteilung ihrer jeweiligen Anschriftenänderungen. Auf den Tatbestand wird insoweit verwiesen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren selbst mitgeteilt hat, zwar dem Studentenwerk, nicht aber dem BVA, die Anschriftenänderung mitgeteilt zu haben. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts bleibt sie ausweislich des Tatbestands in ihren Antworten zunächst im Allgemeinen, um schließlich doch wieder nur diese unzureichende Mitteilung gegenüber dem Studentenwerk und den Umstand zu wiederholen, dass dem Hauptzollamt ihre Adresse aufgrund Adressermittlung bekannt wurde. Auch dem BVA war durch Anschriftenermittlung die neue Anschrift der Klägerin letztlich (durch Posteingang 5 Tage nach ihrem Anruf) wieder bekannt geworden. Letzteres erfüllt aber gerade nicht die Anforderung der gesetzlichen Regelungen in §§ 8 Abs. 4 Satz 2 und 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV a.F., der Mitteilungsbeweis ist nicht erbracht. Der Erhebungszeitraum des angegriffenen Zinsbescheids beginnt mit der Fälligkeit der ersten Darlehensrate gemäß dem Zusatz-FRB vom 27. November 2017 und endet – wie schon ausgeführt – mit dem Tag vor Eingang des Freistellungsantrags. Wie das BVA zutreffend ausgeführt hat, ist nach der gesetzlichen Regelung für den Eintritt der Fälligkeit das Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studiengangs maßgeblich, also nicht die Förderungshöchstdauer des zweiten Studiums der Klägerin, § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG a.F. Der Zahlungsrückstand konnte auch nicht durch die noch zu erwartende und mit be-standskräftigem Bescheid vom 5. Oktober 2018 gewährte Freistellung aufgrund des Freistellungsantrags vom 15. August 2018 beseitigt werden. Denn durch die maximal viermonatige Rückwirkung dieses Freistellungsantrags waren die von Januar bis einschließlich März 2018 fällig gewordenen Raten nicht erfasst. Zinsen wegen rück-ständiger Raten können von einem Darlehensnehmer aber auch während der Zeit der Freistellung verlangt werden, ständige Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 12 A 38/13 – und Beschluss vom 1. April 2011 – 12 A 2107/10 – sowie Beschluss vom 8. Juni 2010 – 12 E 1482/09 – jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 17.98 –, BVerwGE 108, 334; siehe auch Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2016, § 18 a Rn. 5. Die Geltendmachung von Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist nach dem Gesetzeswortlaut weder von einer vorherigen Zahlungsaufforderung noch von einer Mahnung abhängig. Ständige Rechtsprechung, vgl. schon VG Köln, Gerichtsbescheide vom 08. Juli 1997 - 18 K 7766/95 - sowie vom 06. Mai 2003 - 18 K 373/01 -, Urteil vom 16. September 1993 - 5 K 4952/90 -. Es ist für den Eintritt der Verzinsungspflicht auch nicht erheblich, aus welchen Gründen die Klägerin die Zahlungstermine nicht eingehalten hat. Verschuldensgesichtspunkte sind für das Entstehen der Zinspflicht ohne Bedeutung. Ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 - BVerwGE 89, 145 = FamRZ 1992, 483 = NVwZ 1992, 484 = MDR 1992, 417; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 16 A 1952/86 - NVwZ 1987, 623 f. Es kann also dahinstehen, ob die Klägerin Ende 2016 meinte, es könnten noch keine Zusatzfeststellungsbescheide ergehen und sie müsse noch lange keine Rückzahlung leisten, weshalb sie auch dem BVA ihre neue Anschrift noch nicht mitteilen müsse. Die Zinsforderung ist schließlich auch in ihrer Höhe rechtmäßig. Insbesondere die Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % für das Jahr gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG alter und auch neuer Fassung, vgl. zur Möglichkeit künftiger Änderung Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 18 Rn. 34, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht verfassungswidrig. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 – ist auf das Ausbildungsförderungsrecht nicht übertragbar. Der 9. Senat des BFH hat in dem zitierten Beschluss aufgrund des strukturellen und verfestigten Niedrigzinsniveaus in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Streitzeitraum 1. April 2015 bis 16. November 2017 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % für jeden Monat gem. § 238 Abgabenordnung (AO) zum Ausdruck gebracht (keine dahingehenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls für den Streitzeitraum 2013 hat der 3. Senat des BFH, vgl. Urteil vom 9. Novem- ber 2017 – III R 19/16 –, juris). Dabei hat der 9. Senat des BFH insbesondere darauf abgestellt, dass es Sinn und Zweck der (steuerrechtlichen) Verzinsungspflicht sei, wenigstens teilweise den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtzahlung über die eigentlich dem Steuergläubiger zustehende Geldsumme verfügen könne. Wegen der strukturellen Niedrigzinsphase sei es für den Steuerpflichtigen aber nahezu ausgeschlossen gewesen, die zu zahlenden Zinsen durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch Ersparnis von Aufwendungen tatsächlich zu erzielen. Ebenso sei ein potentieller Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig habe nutzen können, angesichts der Niedrigzinsphase nahezu ausgeschlossen gewesen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein (rechtsgrundloser) sanktionierender Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Vgl. BFH, Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 –, juris Rn. 23 f., 32. Anders als § 238 AO dient die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht (primär) dazu, Nutzungsvorteile aus der Einbehaltung eigentlich dem Darlehens-gläubiger zustehender Beträge abzuschöpfen, sondern hat gerade Sanktionscharakter, der § 238 AO nach der zitierten Rechtsprechung des BFH fehlt. Der Darlehensnehmer soll unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegen-wirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 – 5 C 18.88 –, juris Rn. 12; Pesch, a.a.O., § 18 BAföG Rn. 33. Zinsen nach dem BAföG unterscheiden sich in der Sache auch wegen der rechtlichen Beziehung der Beteiligten von Steuernachzahlungszinsen. Im Steuerrecht tritt der Staat nur als Gläubiger einer Steuerschuld auf, die ohne Vorleistung des Staates qua Gesetz entsteht; im Ausbildungsförderungsrecht ist der Staat mit einem Darlehen in Vorleistung getreten und übernimmt damit die faktische Stellung einer Bank unter Verzicht auf Zinsen und auf jegliche Sicherheitsleistungen (er hat daneben sogar einen gleich hohen Zuschuss gewährt). Es ist deshalb sachgerecht, die Darlehenstilgung nicht nur sozialverträglich zu gestalten (später Tilgungsbeginn, Bewilligung von Freistellungen und Stundungen), sondern auch mit Sanktionen zu belegen, wenn Tilgungsverzug eintritt. Im Hinblick auf den Sanktionscharakter des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ein Zinssatz von 6 % für das Jahr rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. November 2018 - 25 K 2712/18 -, juris; VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2019 - 26 K 11100/16 -. Der Sanktionscharakter führt grundsätzlich zudem dazu, dass Darlehensnehmer bei Bedarf rechtzeitig Freistellungs- und ggfs. Stundungsanträgen stellen, was die Verzinsung verhindern würde. Gerichtliche Entscheidung zu Sanktionen gegenüber Beziehern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II), können nicht zu einer anderen Bewertung führen, da es in den Fällen darum geht, die Kürzung der monatlichen Sozialhilfeleistungen unter das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zu verhindern. Dieses Existenzminimum würde, sofern es nicht aus eigener Arbeit sichergestellt werden könnte, von dem zuständigen Sozialleistungsträger abgedeckt. Rechenfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.