OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 2522/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0125.26K2522.22.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zinspflicht bei rückwirkender Freistellung von der BAföG-Rückzahlungsverpflichtung.

Eine rückwirkende Freistellung nach § 18a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BAföG hat nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zur Folge, dass eine ursprünglich wegen Zahlungsrückstands nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG entstandene Zinspflicht entfällt, wenn nach der Freistellung keine fällige Rückzahlungsrate verbleibt.

VG Köln, Urteil vom 25.01.2023, 26 K 2522/22, n.r.

OVG Az. 12 A 243/23

Tenor

Der Zinsbescheid der Beklagten vom 08.12.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 10.02.2022 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zinspflicht bei rückwirkender Freistellung von der BAföG-Rückzahlungsverpflichtung. Eine rückwirkende Freistellung nach § 18a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BAföG hat nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zur Folge, dass eine ursprünglich wegen Zahlungsrückstands nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG entstandene Zinspflicht entfällt, wenn nach der Freistellung keine fällige Rückzahlungsrate verbleibt. VG Köln, Urteil vom 25.01.2023, 26 K 2522/22, n.r. OVG Az. 12 A 243/23 Der Zinsbescheid der Beklagten vom 08.12.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 10.02.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin erhielt in den Jahren 2005 bis 2009 ein Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16.032 Euro. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13.04.2014 setzte das Bundesverwaltungsamt die Förderungshöchstdauer auf den 30.09.2009 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2014 fest. Es forderte die Klägerin auf, das Darlehen begrenzt auf 10.000 Euro in vierteljährlichen Raten zu 315 Euro ab dem 31.12.2014 zurückzuzahlen. Auf jeweiligen Antrag der Klägerin wurde diese mit Bescheiden vom 22.10.2014, 20.06.2016, 08.05.2018 und 25.06.2020 für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.04.2021 ohne Unterbrechung von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Ausweislich des Bescheides vom 25.06.2020 sollte die Klägerin die nächste vierteljährliche Rate bis zum 31.07.2021 zahlen. Mit Mahnung vom 27.08.2021 wurde die Klägerin darüber informiert, dass die zum 31.07.2021 fällig gewordenen Tilgungsraten in Höhe von 390,00 Euro noch offen seien. Zudem wurden Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro erhoben. Die Klägerin sandte zwei gleichlautende undatierte Anträge auf weitere Freistellung zum einen an das Bundesverwaltungsamt, dort eingegangen am 28.09.2021, und zum anderen an die Bundeskasse, dort eingegangen am 27.09.2021. Mit Bescheid vom 08.12.2021 stellte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.05.2021 bis zum 31.10.2022 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit streitgegenständlichem Zinsbescheid ebenfalls vom 08.12.2021 erhob die Beklagte Zinsen in Höhe von 96,67 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Überschreitung eines Zahlungstermins um mehr als 45 Tage Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten vom nicht getilgten Rückzahlungsbetrag zu erheben seien. Als Berechnungsgrundlage wies die Beklagte eine Darlehensschuld in Höhe von 10.000.00 Euro und 58 Zinstage für einen Zahlungsrückstand vom 01.08.2021 bis zum 28.09.2021 aus. Der Bescheid wurde am 24.01.2022 als Einschreiben zur Post aufgegeben. Am 03.02.2022 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 08.12.2021 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass kein Zahlungsrückstand bestehe, zumal sie von der Zahlungsverpflichtung freigestellt worden sei. Zudem sei der Zinssatz verfassungswidrig. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2022 zurück und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten, da ihr Freistellungsantrag erst 58 Tage nach Fälligkeit eingegangen sei. Der Freistellungszeitraum beginne als Folge der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung vier Monate vor dem Antragsmonat. Die Interimszeit zwischen der ursprünglichen Tilgungsfälligkeit und der (erneuten) Antragstellung lasse jedoch Zinsen anfallen, weil diese bereits mit Fälligkeit entstünden und durch eine später (rückwirkend) erfolgte Freistellung nicht wieder entfielen. Hierfür berief sich die Beklagte auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 23.02.2015 – 25 K 6793/14. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12.04.2022 als Einschreiben zur Post aufgegeben. Die Klägerin hat am 27.04.2022 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Eine Zinszahlungspflicht bestehe nicht, weil sie zu keinem Zeitpunkt in Verzug gewesen sei. Sie unterrichte die Beklagte jedes Jahr über ihre Vermögensverhältnisse. Ein erneuter Freistellungsantrag sei erst notwendig geworden, nachdem die Beklagte ihren ursprünglichen Antrag nicht aufgefunden und sie nochmals aufgefordert habe, den Antrag einzureichen. Aus diesem Grund sei die Fristberechnung falsch, da sie kein Verschulden treffe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Zinsbescheid der Beklagten vom 08.12.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 10.02.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.1999 – 5 C 17.98 – und das Urteil des erkennenden Gerichts vom 07.08.2020 – 25 K 4840/18 – an. Im Übrigen liefere die Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen früheren Freistellungsantrag der Klägerin nicht habe auffinden können und daher diesen nochmals angefordert habe. Schließlich sei die Höhe der Verzinsung nicht verfassungswidrig. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach einem entsprechenden Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne die Klägerin verhandeln und entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Zinsbescheid der Beklagten vom 08.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Zinsbescheid kann nicht auf den als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV i. V. mit § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung (a. F.) – vgl. § 66a Abs. 6 BAföG – gestützt werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG (alter wie aktueller Fassung) ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Die Zinsen werden gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV nach dem Zahlungstermin gesondert erhoben, und zwar ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht (mehr) vor. Allerdings hat die Klägerin den Zahlungstermin vom 31.07.2021 zunächst um mehr als 45 Tage überschritten. Bis zum 15.09.2021 war bei der Bundeskasse kein Zahlungseingang zu verzeichnen. Jedoch ist der Zinsanspruch durch die der Klägerin mit Bescheid vom 08.12.2021 rückwirkend ab dem 01.05.2021 gewährte Freistellung entfallen. Eine rückwirkende Freistellung hat zur Folge, dass ein ursprünglich entstandener Zinsanspruch entfällt, wenn danach keine fällige Rate verbleibt. Die Überschreitung des Zahlungstermins, an dem Raten zunächst fällig geworden sind, bietet nach lückenloser rückwirkender Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung dieser Raten keine Grundlage mehr für eine Verzinsung. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG bzw. § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. Nach dieser Norm erfolgt die Freistellung rückwirkend für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat. Dabei bedeutet Freistellung nach § 18a Abs. 1 Satz 1 BAföG (alter wie aktueller Fassung) die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der ansonsten für die betreffenden Monate des Freistellungszeitraums zu tilgenden Raten. Inwiefern sich eine rückwirkende Freistellung auf an die Überschreitung des Zahlungstermins anknüpfende Konsequenzen, insbesondere die Entstehung und Erhebung von Nebenkosten, auswirkt, geht aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG bzw. § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. nicht eindeutig hervor. Maßgeblich sind insoweit Sinn und Zweck der gesetzlich angeordneten Rückwirkung der Freistellung, die Rechtsnatur der jeweiligen Nebenkosten sowie Sinn und Zweck ihrer Erhebung. Anders als die Erhebung von Mahnkosten, vgl. VG Köln, Urt. v. 02.06.2022 – 26 K 1497/22, juris, Rn. 26 ff. ist die Erhebung von Zinsen derart unmittelbar mit dem Bestand des Zahlungstermins verknüpft, dass dessen rückwirkender Wegfall zur Rechtswidrigkeit der daran knüpfenden Zinserhebung führt. Zwar wird die Erhebung von Zinsen und Mahnkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DarlehensV scheinbar im Gleichklang als unmittelbare Folge des Überschreitens eines Zahlungstermins geregelt, die gesetzlichen Grundlagen offenbaren jedoch den entscheidenden Unterschied: Während Mahnkosten „für das Mahnverfahren“ (vgl. § 18 Abs. 14 Nr. 3 BAföG bzw. § 18 Abs. 6 Nr. 3 BAföG a. F.), also für eine Amtshandlung erhoben werden, entsteht ein Zinsanspruch nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG (alter wie aktueller Fassung) bei einer Überschreitung eines Zahlungstermins um mehr als 45 Tage von Gesetzes wegen und ist gemäß § 18 Abs. 8 BAföG bzw. § 18 Abs. 5 BAföG a. F. sofort fällig. Nach dieser gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei Zinsen um eine streng akzessorische Nebenleistung, die von dem Bestand der Hauptschuld abhängt und deren Schicksal teilt. Die Rückstandszinsen sollen – ähnlich wie Säumniszuschläge – die Darlehensnehmenden unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck setzen, „um jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen“, BT-Drucks. VI/1975, S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2; BVerwG, Urt. v. 24.10.1991 – 5 C 18/88, juris, Rn. 9. Der damit verfolgte Beugezweck, BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 – 5 C 13/98, juris, Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 – 5 C 17/98, juris, Rn. 10, die Darlehensnehmenden zur Erfüllung ihrer Rückzahlungspflicht anzuhalten, geht jedoch von Anfang an fehl, wenn die betreffende Zahlungsverpflichtung durch eine rückwirkende Freistellung entfallen ist. Zugleich entspricht es dem Sinn und Zweck des § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG bzw. § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F., dass die Darlehensnehmenden mit der rückwirkenden Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Rate auch von der akzessorischen Verpflichtung zur Verzinsung in Bezug auf diese Rate befreit werden. Dass der Gesetzgeber eine Freistellung rückwirkend für vier Monate vor dem Antragsmonat ermöglicht, stellt auch ein Entgegenkommen gegenüber den Darlehensnehmenden dar, die eigentlich rechtzeitig vor Ablauf eines Freistellungszeitraums erneut einen Antrag auf Freistellung stellen müssten. Wird bis zum Ablauf des fünften Monats nach dem Ende des Freistellungszeitraums noch rechtzeitig ein Freistellungsantrag gestellt, so führt dessen Bewilligung zum rückwirkenden Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Raten und lässt damit das ursprüngliche Versäumnis einer fristgerechten Antragstellung vor Ablauf des Freistellungszeitraums insoweit folgenlos werden. Nach Sinn und Zweck der rückwirkenden Befreiung erfasst diese auch die wegen Überschreitung des betreffenden Zahlungstermins angefallene Verzinsung, zumal die Zinsen als akzessorische Nebenleistung lediglich eine dienende Funktion in Bezug auf die Durchsetzung der Zahlung dieser Raten hatten. Diese Gesetzesauslegung zugrunde gelegt, ist die Klägerin mit dem Freistellungsbescheid vom 08.12.2021 nicht nur von der Begleichung der für die Monate Mai, Juni und Juli 2021 zu zahlenden Raten, sondern auch von der Verzinsung wegen Überschreitung des für diese Raten nach § 11 Abs. 1 Alt. 2 DarlehensV maßgeblichen Zahlungstermins vom 31.07.2021 rückwirkend befreit worden. Zugleich gab es – insbesondere für frühere Zeiträume – keine anderen fälligen Raten, deren Zahlungstermine die Klägerin überschritten hätte. Denn sie war für die Zeit seit Beginn des Rückzahlungszeitraums am 01.10.2014 bis zum 30.04.2021 ohne Unterbrechung von der Rückzahlungsverpflichtung befreit. Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach eine Freistellung der Erhebung von Rückstandszinsen nicht entgegenstehe, Urt. v. 18.03.1999 – 5 C 13/98, juris, Rn. 12 ff.; Urt. v. 18.03.1999 – 5 C 17/98, juris, Rn. 10 ff. Denn diese Rechtsprechung trifft keine auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragbaren Aussagen. Jene Entscheidungen betrafen nicht die Konstellation einer lückenlos an einen vorangegangen Freistellungszeitraum anschließenden rückwirkenden Freistellung. Vielmehr waren jeweils für Monate, die vor einer rückwirkend gewährten Freistellung lagen und von dem neuen Freistellungszeitraum nicht erfasst wurden, Raten fällig geworden, deren Zahlungstermin überschritten war, so dass die entstandenen Zinsen während des nachfolgenden Freistellungszeitraums erhoben wurden. Die Entscheidungen erschöpfen sich in der Aussage, dass Rückstandszinsen wegen der Überschreitung eines Zahlungstermins für fällig gewordene Raten, die fällig geblieben sind, weil sie von einer rückwirkenden Freistellung nicht erfasst wurden, auch während eines Freistellungszeitraums geltend gemacht werden dürfen. Gleiches gilt für die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des erkennenden Gerichts, VG Köln, Urt. v. 07.08.2020 – 25 K 4840/18, n. v. unter Verweis auf VG Köln, Urt. v. 23.02.2015 – 25 K 6793/14, juris, Rn. 16, denen ebenfalls der Sachverhalt zugrunde lag, dass ein erneuter Antrag auf Freistellung nicht bereits im fünften Monat nach dem Ende des vorangegangenen Freistellungszeitraums, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt worden war. Die nach § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG bzw. § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. für vier Monate vor dem Antragsmonat rückwirkend gewährten Freistellungen haben – anders als im vorliegenden Fall – nicht den gesamten Zeitraum seit dem Ende der vorangegangenen Freistellung erfasst, so dass für die Interimszeit Raten fällig geworden waren, für die nach Überschreitung des Zahlungstermins Zinsen angefallen sind. Dass die rückwirkende Freistellung der Erhebung dieser Zinsen nicht entgegensteht, ergibt sich schon daraus, dass für die Interimszeit gerade keine rückwirkende Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung insbesondere mit Blick auf die Rechtsfrage, ob eine rückwirkende Freistellung der Erhebung von Zinsen für den betreffenden Freistellungszeitraum entgegensteht. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Deren Klärung erscheint im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung in einer Vielzahl von Fällen geboten. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.