Urteil
118 C 41/13
AG KOELN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der ehemalige rechtliche Betreuer hat dem neuen Betreuer die im Rahmen der Betreuung geführten Akten zur Fortführung der Betreuung herauszugeben.
• Der Herausgabeanspruch basiert auf § 667 BGB und gegebenenfalls §§ 1908 i.V.m. 1890 BGB; öffentlich-rechtlicher Charakter der Betreuung steht dem nicht entgegen.
• Ausnahmen bestehen nur für Unterlagen, die persönliche Eindrücke des früheren Betreuers zum Gegenstand haben.
Entscheidungsgründe
Herausgabe der Betreuer-Handakten an den neuen Betreuer • Der ehemalige rechtliche Betreuer hat dem neuen Betreuer die im Rahmen der Betreuung geführten Akten zur Fortführung der Betreuung herauszugeben. • Der Herausgabeanspruch basiert auf § 667 BGB und gegebenenfalls §§ 1908 i.V.m. 1890 BGB; öffentlich-rechtlicher Charakter der Betreuung steht dem nicht entgegen. • Ausnahmen bestehen nur für Unterlagen, die persönliche Eindrücke des früheren Betreuers zum Gegenstand haben. Die Klägerin war früher von der Beklagten betreut worden. Die Betreuung wurde beendet und ein neuer gesetzlicher Betreuer (Rechtsanwalt B.N.) bestellt. Die Klägerin verlangte die Herausgabe sämtlicher Akten, die die Beklagte im Rahmen der Betreuung geführt hatte, zur Fortführung der Betreuung beim neuen Betreuer. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe mit Verweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Betreuung und berief sich auf Literatur, die einen Herausgabeanspruch verneint. Das Gericht musste klären, ob ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch besteht und welche Unterlagen gegebenenfalls ausgenommen sind. • Die Klage ist begründet; die Beklagte hat die Handakten an die Klägerin zu Händen ihres neuen Betreuers herauszugeben. • Der Anspruch folgt aus § 667 BGB; gegebenenfalls sind auch §§ 1908 i.V.m. 1890 BGB einschlägig, da der Betreuer Vermögenssorge und zivilrechtliche Vertretung ausübt. • Der Verweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter einer Betreuung greift nicht durch; Betreuung hat eine mehrfache Rechtsnatur und schließt zivilrechtliche Herausgabeansprüche nicht aus. • Die Rechtsprechung des BGH und BVerfG zu Zwangsbehandlung betrifft ausschließlich Eingriffsfragen und entkräftet nicht die zivilrechtlichen Herausgabeansprüche des ehemaligen Betreuers an den neuen Betreuer. • Nur solche Unterlagen sind von der Herausgabepflicht ausgenommen, die persönliche Eindrücke des früheren Betreuers zum Gegenstand haben. • Die von der Beklagten zitierte Literatur, die den Herausgabeanspruch ablehnt, wird von der Gerichtspraxis nicht getragen und kann demgegenüber nicht durchgreifen. Die Klage wird stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, sämtliche im Rahmen der Betreuung geführten Akten an die Klägerin zu Händen ihres gesetzlichen Betreuers, Rechtsanwalt B.N., an dessen Kanzleiort herauszugeben. Ausgenommen sind nur Unterlagen, die persönliche Eindrücke des früheren Betreuers enthalten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde mit 25,00 € festgesetzt.