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Beschluss

66 IN 119/10

AG Norderstedt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In einem asymmetrischen Insolvenzverfahren gehören Nutzungen aus einem Nießbrauchsrecht, das bereits vor Insolvenzeröffnung begründet wurde, auch nach Ablauf der Abtretungsphase und rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung zur Insolvenzmasse (Abgrenzung BGH, 13. Februar 2014, IX ZB 23/13, WM 2014, 569).(Rn.21) 2. Nach Einzug von im Voraus fälligen Beträgen durch den Insolvenzverwalter, kann gem. § 850i ZPO - sofern die vereinnahmten Beträge nicht bereits an die Gläubiger des Insolvenzverfahrens ausgekehrt wurden - eine rückwirkende Freigabe erfolgen. Sie kann aber grundsätzlich nur für einen Zeitraum erfolgen, der mit der Stellung des Vollstreckungsschutzantrags durch den Schuldner beginnt (Einschränkung LG Berlin, 29. September 2011, 85 T 295/11, VuR 2013, 190).(Rn.28) (Rn.35)
Tenor
1. Dem Schuldner wird ein Betrag in Höhe von 5.849,36 € aus der Insolvenzmasse belassen. 2. Der Insolvenzverwalter hat den Betrag aus der Insolvenzmasse pfändungssicher an den Schuldner auszuzahlen. 3. Der weitergehende Freigabeantrag des Schuldners wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem asymmetrischen Insolvenzverfahren gehören Nutzungen aus einem Nießbrauchsrecht, das bereits vor Insolvenzeröffnung begründet wurde, auch nach Ablauf der Abtretungsphase und rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung zur Insolvenzmasse (Abgrenzung BGH, 13. Februar 2014, IX ZB 23/13, WM 2014, 569).(Rn.21) 2. Nach Einzug von im Voraus fälligen Beträgen durch den Insolvenzverwalter, kann gem. § 850i ZPO - sofern die vereinnahmten Beträge nicht bereits an die Gläubiger des Insolvenzverfahrens ausgekehrt wurden - eine rückwirkende Freigabe erfolgen. Sie kann aber grundsätzlich nur für einen Zeitraum erfolgen, der mit der Stellung des Vollstreckungsschutzantrags durch den Schuldner beginnt (Einschränkung LG Berlin, 29. September 2011, 85 T 295/11, VuR 2013, 190).(Rn.28) (Rn.35) 1. Dem Schuldner wird ein Betrag in Höhe von 5.849,36 € aus der Insolvenzmasse belassen. 2. Der Insolvenzverwalter hat den Betrag aus der Insolvenzmasse pfändungssicher an den Schuldner auszuzahlen. 3. Der weitergehende Freigabeantrag des Schuldners wird zurückgewiesen. Der Schuldner ist unstreitig Nießbrauchsberechtigter. Nießbrauch ist vorliegend an Grundstücken bestellt, die jeweils mit Erbbaurechten belastet sind. Die sich hieraus ergebenden Erbbauzinszahlungen in Höhe von jährlich 8.774,- € hat der Insolvenzverwalter seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (15.07.2010) eingezogen. Die Zahlungen werden jeweils Mitte Januar im Voraus fällig und eingezogen (s. Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Schuldners vom 02.05.2017). Dem Schuldner wurde mit Beschluss vom 10.10.2016 Restschuldbefreiung erteilt. Der Beschluss ist mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden. Das Insolvenzverfahren ist mit Blick auf die weiter einzuziehenden Erbbauzinsen noch nicht aufgehoben worden. Zwischenzeitlich hat der Schuldner rechtsanwaltlichen Beistand eingeholt. Schuldnerseits wurde nach Erteilung der Restschuldbefreiung unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 13.02.2014, IX ZB 23/13, vertreten, die sich nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung ergebenden Erbbauzinszahlungen würden nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterfallen. Dem war der Insolvenzverwalter entgegen getreten. Abgesehen davon, dass der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse nach Ansicht des Insolvenzgerichts vor dem Prozessgericht auszutragen ist (BGH 07.04.2016, IX ZB 89/15 m.w.N.), ist auch das Insolvenzgericht der Auffassung, dass die Erbbauzinszahlungen grundsätzlich weiterhin einzuziehen sind. Im vom BGH (13.02.2014, IX ZB 23/13) entschiedenen Fall ging es um Steuererstattungsansprüche. Solche entstehen erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums und sind auch erst ab diesem Zeitpunkt pfändbar, § 46 Abs. 6 AO i.V.m. z.B.§§ 36 Abs. 1 EStG, 7 Abs. 1 KStG, 13 Abs. 1 UStG. Dem gegenüber ist vorliegend das Nießbrauchsrecht selbst Gegenstand der Pfändung, worauf der Insolvenzverwalter zutreffend hingewiesen hatte. Dass Nutzungen eingezogen werden können, ist lediglich Folge der Beschlagnahme des Nießbrauchs. Richtig wäre nach dieser BGH-Ansicht sicherlich, dass ein erst nach Ablauf der Abtretungserklärung (mit positiver rechtskräftiger RSB-Entscheidung) erhaltenes Nießbrauchsrecht als Neuerwerb im weiterlaufenden Insolvenzverfahren nicht mehr vom Insolvenzbeschlag erfasst würde. Das trifft aber den vorliegenden Fall nicht, da dem Schuldner das Nießbrauchsrecht unstreitig früher eingeräumt wurde. Auch lässt der BGH in der genannten Entscheidung (13.02.2014, IX ZB 23/13) erkennen, dass der Masse weiterhin Erwerb zusteht, der dem Grunde nach schon vor Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung angelegt ist. So geht also auch das Insolvenzgericht im Grundsatz davon aus, dass für den Insolvenzverwalter nur die von diesem bereits dargestellten Verwertungsmöglichkeiten bestehen, nämlich Aufgabe des Nießbrauchs gegen Entschädigungszahlung oder Einzug der Forderungen bis zur Vollbefriedigung der (auch der nachrangigen) Insolvenzgläubiger (MüKo/Peters InsO, 3. Auflage, § 35, Rn. 449 ff; Uhlenbruck/Hirte InsO, 14. Auflage, § 35, Rn. 189 ff). Diese Rechtsauffassung hatte das Insolvenzgericht der Schuldnerseite mitgeteilt. Nunmehr beantragt der Schuldner die Freigabe von vereinnahmten Erbbauzinszahlungen aus dem Insolvenzbeschlag. Mit Antrag vom 02.05.2017 wurde zunächst die Freigabe eines Betrages in Höhe von 5.849,36 € begehrt. Der Betrag entspricht der Umrechnung des Erbbauzins-Jahresbetrags auf den monatlichen Wert für acht Monate (also ab dem Zeitpunkt der Stellung des Pfändungsschutzantrags). Der Antrag wurde mit Schreiben vom 07.06.2017 erweitert. Es wird nun der volle Jahresbetrag für 2017 in Höhe von 8.774,- € beansprucht. Gestützt wird der Antrag auf § 850i ZPO mit der Begründung, der Schuldner lebe von Sozialleistungen (hier Leistungen nach SGB II in Höhe von monatlich 409,- €) und sei auf die Nießbrauchsnutzungen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei sei ihm so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Nach Umrechnung des Erbbauzinses auf 12 Monate ergibt sich ein monatlicher Wert von 731,17 €, der unterhalb des unpfändbaren Betrags gem. § 850c ZPO liege. An letzterer Vorschrift habe man sich zu orientieren. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass sich die Einkommenssituation des 59-jährigen Schuldners, der nun schon seit Insolvenzeröffnung arbeitslos ist, gerade auch im Hinblick auf die Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt im IT-Bereich, nicht mehr verbessern werde. Der Schuldner sei auch nicht auf Sozialleistungen zu verweisen, die dann indirekt für die Gläubigerbefriedigung fließen würden. Der Insolvenzverwalter wurde gehört und widersprach der beantragten Freigabe. Mit der Zahlung der Erbbauzinsen an den Insolvenzverwalter sei die Vollstreckungsmaßnahme beendet und ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde daher nicht mehr. Daraufhin wird schuldnerseits die Auffassung vertreten, die Erbbauzinszahlungen an den Insolvenzverwalter seien nur an den Insolvenzverwalter auf dessen Anderkonto und damit weder an den Schuldner noch an die Insolvenzmasse erfolgt. Des Weiteren wurde, wie oben schon ausgeführt, der Antrag erweitert auf die Freigabe der vollständigen Erbbauzinszahlungen für das Jahr 2017. Eine rückwirkende Anordnung sei möglich (LG Berlin, 29.09.2011, 85 T 295/11) und aus sozialstaatlichen Gründen zur Gleichstellung mit Beziehern von Arbeitseinkommen auch erforderlich. Der Insolvenzverwalter spricht sich gegen eine rückwirkende Anordnung aus. Der Antrag ist teilweise begründet. Gem. §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850i Abs. 1 ZPO kann dem Schuldner auf Antrag aus Einnahmen, die kein Arbeitseinkommen sind, während eines angemessenen Zeitraums so viel belassen werden, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten zu würdigen. Der Antrag ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegen stehen. Eindeutig ist zunächst, dass die hier gegenständlichen über die Nießbrauchsrechte einzuziehenden Erbbauzinszahlungen grundsätzlich unter §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850i ZPO fallen können. Eine Verknüpfung des Einkommens mit eigener Arbeitsleistung des Schuldners ist nach aktueller Fassung des § 850i ZPO nicht mehr erforderlich. Entscheidend ist allein, dass die Einkünfte nur selbst erzielt sind (BGH 26.06.2014, IX ZB 88/13). Das ist hier der Fall. Der Bundesgerichtshof hatte a.a.O. entschieden, die Garantie der Menschenwürde, das Gebot, eigenes Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag nicht zu entziehen und die Entlastung von Sozialhilfeträgern führten dazu, dass auch Einnahmen aus Nießbrauch unter § 850i ZPO zu subsumieren seien. Ebenfalls a.a.O. hat der BGH klargestellt, dass sich der Schuldner auch in diesem Fall darauf berufen könne, dass ihm soviel verbleiben muss, wie ihm bei der Pfändung fortlaufender Einkünfte aus Arbeitseinkommen verbliebe, mit anderen Worten, freizugebende Beträge müssten sich an § 850c ZPO orientieren. Unstreitig ist, dass der Schuldner derzeit Sozialleistungen nach SGB II bezieht (409,- €). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Vollstreckungsschutz gewährt werden kann, wenn der Schuldner ohne Freigabe künftig auf Sozialleistungen angewiesen wäre (vgl. BGH 26.06.2014, IX ZB 88/13; OLG Köln 09.10.1989, 2 W 69/89; AG Münster 07.02.2017, 73 IK 105/10) Eine Freigabe der zukünftig fällig werdenden Erbbauzinszahlungen wäre vor diesem Hintergrund grundsätzlich gerechtfertigt. Ein solcher Antrag auf Freigabe künftig fällig werdender Beträge ist hier nicht gestellt. Es wird auch vorsorglich schon darauf hingewiesen, dass der Schuldner auch Erwerbsbemühungen wird glaubhaft machen müssen, um im Insolvenzverfahren zukünftig den vollen Schutz des § 850i ZPO für sich beanspruchen zu können. Denn insoweit wird seine insolvenzrechtliche Erwerbsobliegenheit fortbestehen, weil er mit einer neuen Erwerbstätigkeit die Ziehung der Erbbauzinsen zur Masse ermöglichen würde. Fraglich ist hier, ob Pfändungsschutz gem. § 850i ZPO, wie beantragt, rückwirkend angeordnet werden kann. Es ist anerkannt, dass nach Abschluss des „Vollstreckungsverfahrens“ ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Freigabe nach § 850i ZPO fehlt (BGH 14.01.2010, IX ZA 42/09; OLG Köln 09.10.1989, 2 W 69/89; MüKo/Smid ZPO, 5. Auflage, § 850i, Rn. 2; Stöber Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 1236). Die Literaturmeinungen gehen letztlich stets auf die Entscheidung des OLG Köln (09.10.1989, 2 W 69/89) zurück. Dort wurde im wesentlichen einem Antrag nach § 850i ZPO deshalb ein grundsätzliches Rechtsschutzbedürfnis aberkannt, weil einerseits der Drittschuldner durch die Leistung frei und andererseits der Gläubiger durch die Leistung befriedigt wurde. Eine Freigabe nach § 850i ZPO könne dies nicht nachträglich ändern. Hier gilt es zu beachten, dass im dortigen Fall eine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme Gegenstand der Entscheidung war. Ob, wie der Insolvenzverwalter meint, mit der Zahlung eines Drittschuldners an den Insolvenzverwalter das „Vollstreckungsverfahren“ im Sinne dieser Literatur abgeschlossen sei und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Freigabe nach § 850i ZPO fehle, scheint bisher in der Rechtsprechung nicht entschieden zu sein. Auch wenn man weiterhin eine schuldbefreiende Wirkung auf Seiten des Drittschuldners annimmt, befinden sich die Beträge ja im Gegensatz zum Einzelvollstreckungsverfahren noch beim Insolvenzverwalter als Zwischenstation in „greifbarer Sphäre“ und sind eben nicht schon an Gläubiger verteilt. Die Befriedigung der Gläubiger ist also noch nicht eingetreten. Aus dieser Sichtweise scheint also eine rückwirkende Freigabe durchaus möglich. Wären hingegen Beträge im Rahmen einer (z.B. Abschlags-)Verteilung schon an die Gläubiger ausgekehrt worden, würde man sicherlich von einem „abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren“ im Sinne der Literatur ausgehen müssen. So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar hat auch der BGH diesen (einzel-)vollstreckungsrechtlichen Grundsatz für ein Insolvenzverfahren bestätigt (BGH 14.01.2010, IX ZA 42/09). Allerdings hat der BGH sich dort nicht näher mit diesem Grundsatz auseinandersetzen müssen, da dort der entsprechende Betrag an den Schuldner direkt ausgezahlt und von diesem verbraucht wurde. Wann Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als befriedigt gelten und welche Rolle der Insolvenzverwalter hierbei einnimmt, hat der BGH gerade nicht klargestellt. Dies war in der dortigen Entscheidung auch nicht von Bedeutung. Das Argument der Schuldnerseite, die auf das Treuhandkonto des Insolvenzverwalters gezahlten Beträge aus Erbbauzinsen seien nicht Insolvenzmasse geworden, dürfte nicht ernstlich verfolgt werden. Denn wäre dem so, würde die Schuldnerseite damit einer Entscheidung des Insolvenzgerichts auch den Boden entziehen. Ohne einen angenommenen Insolvenzbeschlag bräuchte das Insolvenzgericht auch nicht über Freigaben entscheiden, weil dann gar keine Vollstreckung vorliegen würde. In dem Fall wäre ggf. das Prozessgericht anzurufen. Unabhängig davon hat die Schuldnerseite auch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich vorliegend (so meint wohl die Schuldnerseite) um ein Vollrechtstreuhandkonto und nicht um ein Sonderkonto handelt, bei dem Eingänge direkt zu Insolvenzmasse erwachsen. Die vom erkennenden Gericht beauftragten Insolvenzverwalter sorgen stets dafür, dass die von ihnen eingerichteten Verfahrenskonten nicht ausschließlich auf den Namen des Insolvenzverwalters lauten. Letztlich kommt es vorliegend aber auch nicht auf die Rechtsnatur der Kontobeziehung an, da das Gericht hier eine rückwirkende Anordnung nicht grundsätzlich ausschließt. Allen vorangegangenen Ausführungen folgend, geht das erkennende Gericht daher entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters von einer potenziellen Möglichkeit für rückwirkende Anordnungen aus. Dies kann nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht ohne Grenzen erfolgen. Insbesondere sieht das Gericht keine Möglichkeit zu einer (von Schuldnerseite ausdrücklich vorbehaltenen) Pfändungsfreigabe mit Rückwirkung auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, was vorliegend einen Zeitraum von etwa sieben Jahren beinhalten würde. Das vom Schuldner zur Frage der Rückwirkung zitierte LG Berlin (29.09.2011, 85 T 295/11) hatte die Meinung vertreten, für eine Rückwirkungssperre bestehe im Rahmen von §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850i ZPO kein Raum, insbesondere sei es Sinn des § 850i ZPO, Selbständige mit „gewöhnlichen“ Arbeitnehmern gleichzustellen. Auch wenn dies Ziel des Gesetzgebers war, so hat dieser dennoch keinen gesetzlichen Automatismus etabliert, sondern es weiterhin bei einem Antragsverfahren belassen. Das spricht dafür, Pfändungsfreigaben grundsätzlich erst für den Zeitpunkt der Antragstellung gelten zu lassen. Im hier zu entscheidenden Fall liegt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits sieben Jahre zurück. Es entstünde daher auch erhebliche Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten, wenn man eine Rückwirkungsmöglichkeit für Anordnungen nach § 850i ZPO ohne Grenzen in Betracht ziehen würde. Insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - ein asymmetrisches Verfahren vorliegt und der Schuldner bereits (zu Recht) die Restschuldbefreiung für sich in Anspruch nimmt, muss einer über viele Jahre zurückwirkenden Pfändungsfreigabe kritisch gegenübergetreten werden. Nach Ablauf der sechs-jährigen Abtretungsfrist wurden die Insolvenzgläubiger zum Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung angehört. Möglicherweise haben sich Gläubiger in Anbetracht der gerade wegen der bisherigen Einnahmen aus Erbbauzinszahlungen und der daraus resultierenden weit überdurchschnittlichen Quote von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung distanziert. Ob sich ein Gläubiger diesbezüglich informiert hat, entzieht sich in Zeiten von Gläubigerinformationssystemen oftmals dem Gericht. Wenn das aber so wäre, könnten auf diese Weise Gläubigerinteressen massiv berührt werden, wobei der Schuldner die Stellung des Pfändungsschutzantrages bewusst verzögern könnte. Das LG Berlin (a.a.O.) hatte außerdem zur Begründung der Rückwirkungsmöglichkeit ausgeführt, der Schuldner habe bei Einmalzahlungen vielfach auch gar nicht die Möglichkeit, einen Freigabeantrag im Voraus zu stellen. Das aber ist im „gewöhnlichen“ Einzelvollstreckungsverfahren ebenso. Dort kommt nach Zahlung an den Gläubiger eine Freigabe nach § 850i ZPO ebenfalls nicht mehr in Betracht, so dass auch dort die Zeitfenster für die Antragstellung äußerst kurz sein können. Außerdem geht es vorliegend nicht um eine „unberechenbare“ Einzelzahlung, sondern um klar definierte, im Voraus feststehende, mit klarer Fälligkeit benennbare Erbbauzinszahlungen. Ein Bedürfnis für eine weitgehende Rückwirkung besteht deshalb gerade nicht. Es dürfte auch verfassungsrechtlich unbedenklich sein, eine Wirkung für Pfändungsfreigaben grundsätzlich erst ab Antragstellung gelten zu lassen, da es der Schuldner selbst in der Hand hat, wann er den Antrag stellt. Vorliegend hätte er schon zeitnah nach Verfahrenseröffnung eine entsprechende Freigabe beantragen können. Letztlich ist - zumindest für den vorliegenden Fall - für eine weite Rückwirkung auch deshalb kein Bedürfnis gegeben, weil der Schuldner auch zukünftig Beträge aus den Erbbauzinszahlungen erwarten kann. Er muss also nicht aus bereits geflossenen Beträgen über lange Zeiträume versorgt werden, wie es klassischerweise bei Einmalzahlungen der Fall wäre. Es erscheint nach Allem gerechtfertigt - wie zuerst beantragt - aus der Masse Beträge für den Lebensunterhalt ab dem Zeitpunkt der Stellung des Pfändungsschutzantrags freizugeben. So wird dem Bedürfnis nach Entlastung der Sozialkassen einerseits, einer angemessenen Begrenzung der Rückwirkung andererseits Rechnung getragen. Die Gläubigerinteressen sind hierdurch nicht über Gebühr belastet, weil ihnen immer noch eine erhebliche Quotenzahlung in Aussicht steht. Den eingangs geschilderten Vorgaben des § 850i ZPO und des BGH (26.06.2014, IX ZB 88/13) folgend, sind die freizugebenden Beträge in Anlehnung an § 850c ZPO zu ermitteln. Der auf den einzelnen Monat umgerechnete Erbbauzinsbetrag beläuft sich auf 731,17 € und liegt damit deutlich unter dem Pfändungsfreibetrag gem. § 850c ZPO. Dieser Monatsbetrag ist deshalb in voller Höhe für acht Monate (Zeitraum ab Antragstellung) freizugeben. Es ist insoweit dem Schuldnervortrag zu folgen, wonach Alter des Schuldners (59 Jahre) sowie der bisherige Verlauf von Arbeitslosenzeiten gegen eine zeitnahe Besserung der Einkommenssituation sprechen. Eine Freigabe ist zu diesem Zeitpunkt längstens für acht Monate erforderlich, nämlich bis Jahresende. Zum Jahresanfang 2018 wird man erneut die Einkommenssi-tuation zu bewerten haben, wobei entsprechender Freigabeantrag (unter Beachtung aller hier genannten Prämissen) sicherlich auch sehr frühzeitig gestellt werden kann.