Entscheidung
IX ZA 42/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42/09 vom 14. Januar 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivil- kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach der eindeutigen Gesetzeslage im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet. 1 1. Zur Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand der Zwangsvollstre- ckung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegt, ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht berufen. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt im Blick auf die Reichweite des Insolvenzbeschlags unter anderem § 850i ZPO für entspre- chend anwendbar. Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen zu gewähren (§ 850i ZPO), ist nicht fristgebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO 2009 § 850i Rn. 23). Demgemäß entfällt ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag, nachdem der Drittschuldner an den Gläu- 2 - 3 - biger gezahlt hat (OLG Köln OLGZ 1990, 236, 237; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850i Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO 7. Aufl. § 850i Rn. 5). 2. Nach diesen Grundsätzen kommt zugunsten des Schuldners die Ge- währung von Pfändungsschutz mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht, weil er die Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis unstreitig für eigene Zwecke verbraucht und damit dem in Betracht kommenden Insolvenz- beschlag entzogen hat. Braucht der Schuldner einen Zugriff des Verwalters auf die Vergütung nicht mehr zu befürchten, besteht für die Gewährung von Pfän- dungsschutz kein rechtliches Bedürfnis. Auf die Frage, ob ein etwaiger Pfän- dungsschutz bereits mit der Überweisung der Abfindung durch den Arbeitgeber an den Schuldner untergegangen ist, kommt es mithin angesichts des nachfol- genden Verbrauchs der Mittel nicht an. Inwiefern sich aus diesem Sachverhalt Folgerungen für die von dem Schuldner beantragte Restschuldbefreiung erge- ben, ist innerhalb des insoweit maßgeblichen Verfahrens zu klären. 3 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 8291 IK 1703/07 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.10.2009 - 11 T 3823/09 -