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Urteil

7 C 16/14

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2014:0715.7C16.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die

Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Ohne Tatbestand gem. §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung in Höhe von 43,75 € aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, § 249 ff. BGB in Verbindung mit §§ 535 Abs. 1, 398 BGB. Der Kläger ist durch die Abtretung der Ansprüche bezüglich der aus dem Unfallereignis vom 03.08.2013 herrührenden Mietwagenkosten durch den Geschädigten Herrn T Anspruchsinhaber geworden, §§ 398, 535 Abs. 1 BGB. Die Beklagte haftet dem Kläger als Zessionar dem Grunde nach für die Unfallschäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 03.08.2013 in X gemäß § 115 VVG, da das Fahrzeug des Kunden des Klägers mit dem amtlichen Kenzeichen W00-Z0 000 bei Betrieb durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem Kennzeichen E-O0 000 beschädigt worden ist. Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz des Unfallschadens gem. §§ 249 ff. BGB in Höhe von weiteren 43,75 € verlangen. Der Umfang des dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 Abs.1, 2 BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.N.). Als erforderlich sind nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2007, 3782). Zwischen den Parteien ist die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten streitig. Nach den der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erkenntnissen sind die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53). Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem unter Anrechnung vorprozessual erfolgter Zahlungen zugesprochenen Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04, in: NJW 2005, 1041, 1042; Greiner ZfS 2006, 124, 128), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt. Unstreitig ist gemäß dem Vortrag des Klägers nach der Schwacke-Liste bei der Fahrzeuggruppe 4 für eine dreitägige Anmietung ein Betrag in Höhe von 249,60 € netto zu berücksichtigen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten wäre für ein gleichwertiges Auto nach der Liste des Fraunhofer-Institutes 160,40 € netto zu berücksichtigen. Das bedeutet vorliegend, dass ein Wert von 205,00 € netto als Mittelwert zugrunde zu legen ist. Denn beide Tabellen beruhen auf einer statistischen Erhebung und sind aus diesem Grund grundsätzlich als Schätzgrundlage für die Höhe des Mietpreises geeignet. Es ist jedoch mittlerweile allgemein bekannt, dass bei beiden Tabellen Bedenken gegen die absolute Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses bestehen. Bedenken gegen die Schwacke-Liste bestehen insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die befragten Autovermieter bei der Befragung über den Zweck der Befragung Kenntnis hatten und dadurch die Möglichkeit hatten, ihre Angaben zu manipulieren. Daraus ergibt sich die Annahme, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten Beträge gegenüber den tatsächlich anfallenden Mietwagenkosten zu hoch bemessen sind. Bei der Ermittlung der Mietwagenpreise nach der Tabelle des Fraunhofer-Instituts ergeben sich insbesondere die folgenden Probleme: Die Werte sind weniger repräsentativ als die Werte der Schwacke-Liste, da jedenfalls die über das Internet getätigten Anfragen auf sechs Internet-Anbieter reduziert wurden. Soweit früher gegen die Fraunhofer-Liste angeführt wurde, dass diese lediglich eine Interneterhebung durchführte, ist dies bei den neueren Listen (Fraunhofer 2011) nicht mehr der Fall. Auch hier erfolgen nunmehr telefonische Anfragen, welche anonymisiert sind. Das Fraunhofer-Institut hat bei der Anfrage eine Vorbuchungsfrist von einer Woche gewählt. Diese Vorbuchungsfrist steht in der Mehrzahl der Verkehrsunfälle nicht zur Verfügung. Durch die Reduzierung auf ein- und zweistellige PLZ-Bereiche wurde der örtlich relevante Markt nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus wurde auch die Tabelle des Frauenhofer Instituts nicht frei von wirtschaftlichen Interessen erstellt. Diese wurde vielmehr auf Veranlassung der Versicherer erstellt. (vgl. zum Für und Wider der Tabellen des Fraunhofer Instituts insbesondere Ulrich Wenning, „Fraunhofer und die Rechtsprechung“, NZV 2009, 473 ff. und F. Roland A. Richter, „Der ‚Fraunhofer-Marktpreisspiegel‘, VersR 2009, 1438 ff.). Aus diesen Einwänden ergibt sich daher die Annahme, dass die Werte, welche das Fraunhofer-Institut ermittelt hat, unter dem Wert liegen, der für einen Mietwagen aufgewendet werden muss. Aus Sicht des Gerichts ist es daher angemessen, den tatsächlich erforderlichen Mietwagenpreis auf die Mitte der in den beiden Tabellen angegeben Werte gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09, ausgeführt, dass eine Orientierung an der einen oder der anderen Liste oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen möglich ist und von unterschiedlichen Entscheidungen jeweils befürwortet wird (OLG München, Urteil vom 25.07.2008, 10 U 2539/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az.: 1 U 27/11; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az.: I-15 U 9/12, 15 U 9/12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013, Az.: 13 U 159/12 ). Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt nicht nur die Tatsache, dass beide Listen in der Rechtsprechung verwendet werden, die Schätzung auf einen Mittelwert der in Frage kommenden Listen. Es kommt vielmehr hinzu, dass – wie oben ausgeführt – aufgrund der jeweils vorgebrachten Bedenken gegen die Listen das Gericht bei der – nicht sachverständig beratenen – Schätzung nach der Schwacke-Liste davon ausgehen muss, die Beträge zu hoch anzusetzen. Bei der Schätzung nach der Tabelle des Fraunhofer-Instituts muss es davon ausgehen, die Beträge zu niedrig anzusetzen. Beide Tabellen liefern dem Gericht Anhaltspunkte für die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schätzung. Beide stellen aber auch die Schätzung auf der alleinigen Grundlage der jeweils anderen Tabelle in Frage. Das Gericht geht daher davon aus, sich der tatsächlichen Schadenshöhe am besten anzunähern, wenn es beide Tabellen als Schätzgrundlage heranzieht und daraus einen Mittelwert bildet (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az.: 1 U 27/11; OLG Köln 15. Zivilsenat, Urteil vom 01.08.2013, Az.: I-15 U 9/12, 15 U 9/12; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 212/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013, Az.: 23 S 287/12, AG Krefeld, Urteil vom 25.07.2013, Az.: 3 C 280/13; AG Krefeld, Urteil vom 10.12.2013, Az.: 7 C 155/13). Eine weitere Aufklärung zum Zwecke der Ermittlung des Normaltarifs, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung von Zeugen ist nicht angezeigt, da den von der Beklagten in Bezug genommenen „Screenshots“ anderer Internetmietangebote bereits der zeitliche Bezug zur konkreten Unfallsituation fehlt. Im Übrigen fehlt auch die gebotenen Vergleichabkeit der Angebote, da bei den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten lediglich eine beispielhafte Bennennung eines Fahrzeugstyps erfolgte. Es ist damit bereits nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angegebene Fahrzeugmodell dem Mieter auch tatsächlich zur Verfügung steht. Auf die so ermittelten Mietwagenkosten war vorliegend kein pauschaler Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung vorzunehmen (§ 287 ZPO). Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein höherer Betrag als der Normaltarif (sog. Unfallersatztarif) nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.ä.) gerechtfertigt ist (vgl. Schubert, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 01.03.2011, § 249 BGB Rn 253 f. m.w.N.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. Urteil vom 14.2.2006 - VI ZR 126/05, in: NJW 2006, 1506, 1507). Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" - rechtfertigen (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB 12. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 434 f. m.w.N.). Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, aber in Rechnung stellen. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä. zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom 26.7.2006 - 21 S 290/04: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung). Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. Greger NZV 2006, 1, 5). Zwar hält das Gericht einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % grundsätzlich für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte jedoch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Es ist keinerlei Vortrag zu den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten erfolgt, sodass es der Einholung des Sachverständigengutachtens nicht bedurfte. Eine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung kann dem Kläger nicht zugutegehalten werden (OLG Köln, Urteil vom 11.02.2009, Az.: 2 U 102/08). Der Geschädigte hat das Fahrzeug mehrere Wochen nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag angemietet. Weiterhin sind 5 % ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen. Im Interesse der Vereinfachung hat sich in der Rechtsprechung ein prozentualer Abzug durchgesetzt, der früher auf 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt wurde und sich heute in einem Bereich von 3 bis 10 % bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08). Das Gericht schätzt den Abzug im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auf 5 %, § 287 ZPO. Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Vollkaskoversicherung. Nach Auffassung des Gerichts sind die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen (vgl. BGH, NJW 2005, 1041; OLG Köln, NZV 2007, 199). Vorliegend steht der Berücksichtigung der vorgenannten Kosten jedoch entgegen, dass die Preise nach der Schwacke-Liste (ab dem Jahr 2011) und der Fraunhofer-Tabelle bereits eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung (Schwacke-Liste: 500,00 € Selbstbeteiligung; Fraunhofer-Institut in Höhe von 750,00 bis 950,00 €) enthalten. Dem „Auto-Mietvertrag“ vom 28.08.2013 (Anlage K3) ist jedoch zu entnehmen, dass eine Selbstbeteiligung gerade nicht ausgeschlossen worden ist, sondern lediglich eine Haftungsreduzierung in Höhe von 1.000,00 € vereinbart worden ist, die über dem üblichen Wert liegt. Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 78,00 €. Soweit die Beklagte die Abholung und die Zustellung des Fahrzeugs mit Nichtwissen bestreitet, steht dies im Widerspruch zu den Angaben der Beklagten im außergerichtlichen Schreiben vom 27.09.2013, wonach sie selbst Zustellungs- und Abholungskosten in Höhe von 40,00 € zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist das Bestreiten der Zustellung und Abholung mit Nichtwissen im Hinblick auf den qualifizierten Vortrag des Klägers unzureichend. Es ergibt sich insoweit folgender Anspruch des Klägers: errechneter Mittelwert 205,00 EUR abzgl. 5 % - 10,25 EUR Zustellungskosten +78,00 EUR 272,75 EUR Gezahlt hat die Beklagte bereits 229,00 EUR, so dass weitere 43,75 EUR zur Zahlung offen stehen. Soweit der Kläger ausweislich der Rechnung vom 02.09.2013 zusätzlich Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % verlangt, ist ein dahingehender Anspruch bereits nicht abgetreten worden, da der Geschädigte ausdrücklich erklärte, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, und nur diese Ansprüche abgetreten worden sind (vgl. Sicherungsabtretungserklärung vom 28.08.2013). II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € gemessen an einem Streitwert in Höhe von 43,75 € gemäß §§ 280, 286 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 03.10.2013 jedenfalls mit der Zahlung in Höhe von 43,75 € in Verzug. Der Zahlungsanspruch war fällig, einer weiteren Mahnung bedurfte es nicht, da die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2013 zum Ausdruck brachte, dass eine weitere Zahlung im Hinblick auf die Mietwagenkosten nicht erfolgen werde. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 1, 3 BGB ab dem 03.10.2013. Die mündliche Verhandlung war auch im Hinblick auf den nichtnachgelassenen klägerischen Schriftsatz vom 10.07.2014 nicht wiederzueröffnen. Soweit im Schriftsatz des Klägers Bezug genommen wird auf einen Hinweisbeschluss des Landgerichts Krefeld vom 03.07.2014 (Az.: 3 S 14/14) wird darin, im Hinblick auf die Schätzgrundlage, lediglich ausgeführt, dass diese in das tatrichterliche Ermessen gestellt ist und auch die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage generell geeignet ist. Das Landgericht Krefeld nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.12.2012 (Az.: IV ZR 316/11), wonach sowohl die Liste des Fraunhofer-Institutes, die Schwacke-Liste als auch eine Schätzung gemäß dem arithmetischen Mittel jeweils für sich eine geeignete Grundlage für die tatrichterliche Schätzung darstellen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Streitwert: 194,65 €.