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Urteil

21 S 290/04

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Inkassounternehmen mit entsprechender Erlaubnis dürfen Forderungen, die sie zur Einziehung erworben haben, auch gerichtlich geltend machen. • Bei Mietwagenkosten ersetzt der Schädiger nur objektiv erforderliche Herstellungsaufwendungen; Unfallersatztarife sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich sind (§ 249 BGB). • Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung, kann eine Verweisung auf ein Preistableau eine wirksame Preisvereinbarung darstellen. • Bei älteren beschädigten Fahrzeugen kann eine Haftungsreduzierungskostenpauschale erstattungsfähig sein; gesondert berechnete Notdienstgebühren sind hingegen regelmäßig bereits im Unfallersatztarif berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Unfallersatz-Mietwagenkosten: Begrenzung auf erforderlichen Aufwand • Inkassounternehmen mit entsprechender Erlaubnis dürfen Forderungen, die sie zur Einziehung erworben haben, auch gerichtlich geltend machen. • Bei Mietwagenkosten ersetzt der Schädiger nur objektiv erforderliche Herstellungsaufwendungen; Unfallersatztarife sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich sind (§ 249 BGB). • Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung, kann eine Verweisung auf ein Preistableau eine wirksame Preisvereinbarung darstellen. • Bei älteren beschädigten Fahrzeugen kann eine Haftungsreduzierungskostenpauschale erstattungsfähig sein; gesondert berechnete Notdienstgebühren sind hingegen regelmäßig bereits im Unfallersatztarif berücksichtigt. Der Geschädigte wurde bei einem Verkehrsunfall am 28.12.2003 verletzt; er mietete noch am Unfalltag bei der Klägerin über deren Notdienst einen Ersatzwagen und trat seine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer (Beklagte) an die Klägerin ab. Die Klägerin stellte einen Unfallersatztarif der Mietwagenklasse 7 in Rechnung; die Beklagte zahlte vorprozessual einen Teilbetrag. Die Klägerin verlangte den restlichen Rechnungsbetrag, die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation und rügte Überhöhtheit des Tarifs sowie Nichtzugänglichkeit günstigerer Normaltarife. Die Vorinstanz gab der Klage statt; das Landgericht ließ Beweis erheben und entschied in der Berufungsinstanz zugunsten der Beklagten, da die Klägerin ihren Ersatzanspruch nicht vollständig bewiesen habe. • Aktive Legitimationsfrage: Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung abgetretener Forderungen; insoweit ist die gerichtliche Geltendmachung nach ständiger Rechtsprechung möglich (§ 1 RBerG nicht verletzt). • Preisvereinbarung: Die Bezugnahme im Mietvertrag auf ein "ES-Tableau" begründet eine wirksame Preisvereinbarung; daher liegt nicht automatisch nur ein Normaltarif zugrunde (§ 315 BGB bleibt unberührt). • Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 BGB): Erstattet werden nur objektiv erforderliche Herstellungsaufwendungen. Unfallersatztarife können höher als Normaltarife sein, soweit spezifische betriebswirtschaftliche Risiken und Leistungen des Unfallersatzgeschäfts dies rechtfertigen (z.B. Vorhaltung, Notdienst, Forderungsvorfinanzierung, erhöhtes Risiko ohne Kreditkartensicherung). • Beweis- und Schätzlast: Die Klägerin hat die Erforderlichkeit des geltend gemachten Tarifs darzulegen und zu beweisen; das Landgericht wertete das Sachverständigengutachten und schätzte nach § 287 ZPO, dass lediglich 75% des geltend gemachten Unfallersatztarifs dem erforderlichen Aufwand entsprechen. • Klassengleichheit und Wertermittlung: Bei älteren beschädigten Fahrzeugen ist nur ein wertgleiches Mietfahrzeug zu ersetzen; hier war das beschädigte Fahrzeug eher in Mietwagenklasse 6 einzuordnen, sodass Kosten der Klasse 7 nicht ersatzfähig sind. • Konkretisierung ersparter Aufwendungen: Die Kammer schätzte die ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten auf 10% der Mietwagenkosten und zog diesen Betrag ab. • Einzelne Kostenposten: Separat ausgewiesene Notdienstverbringungskosten sind nicht zusätzlich erstattungsfähig, da sie im Unfallersatztarif bereits berücksichtigt sind; Kosten der Haftungsreduzierung sind angesichts des Alters des Unfallfahrzeugs anteilig erstattungsfähig. • Ergebnis der Berechnung: Unter Berücksichtigung von Klasse, 75%-Quote, Abzug der ersparten Aufwendungen und Erstattungsfähigkeit der Haftungsreduzierung ergab sich ein erstattungsfähiger Betrag, der durch die vorprozessuale Zahlung bereits gedeckt war. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Mehrbetrag gegenüber der vorprozessual geleisteten Zahlung nicht erstattungsfähig ist. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht nur den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen; das Gericht schätzte diesen auf 75% des geltend gemachten Unfallersatztarifs für eine in Wert und Klasse passende Ersatzmiete und zog ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10% ab. Separat ausgewiesene Notdienstkosten sind nicht zusätzlich zu erstatten, die Haftungsreduzierungsgebühr allerdings anteilig wegen des Alters des verunfallten Fahrzeugs. Nachdem die Beklagte bereits 990,01 € gezahlt hatte, verbleibt kein weitergehender Ersatzanspruch der Klägerin.