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Beschluss

30 F 182/22

Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHS:2023:0426.30F182.22.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 15.2.2023 gegen die zuständige Abteilungsrichterin, Frau Richterin am Amtsgericht D., wird auf Kosten des Kindesvaters als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 15.2.2023 gegen die zuständige Abteilungsrichterin, Frau Richterin am Amtsgericht D., wird auf Kosten des Kindesvaters als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: Es ist weder dem Vorbringen des Kindesvaters noch dem Inhalt der Akte irgendetwas zu entnehmen, das bei verständiger Würdigung auch nur im Ansatz geeignet wäre, Anhaltspunkte für die Annahme zu begründen, die zuständige Richterin wäre gegenüber dem Kindesvater voreingenommen. Offenkundig ist das gesamte Prozessverhalten des Kindesvaters von der subjektiven Annahme geprägt, dass jede Verfahrenshandlung, die nicht auf die Umsetzung des Beschlusses des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2019 zielt, aus dessen Sicht eine Voreingenommenheit begründet. Soweit er auf Grundlage dieser Sichtweise jeder Verfahrenshandlung mit Ablehnungsanträgen und Beschleunigungsrügen begegnet, bewirkt er hierdurch exakt diejenige Verzögerung des Verfahrens, die er immer wiederkehrend beanstandet. Soweit dahinter jedoch die offenkundige Absicht steckt, einer ggf. nicht mit seinen Erwartungen deckungsgleichen Entscheidung vorzubeugen, begründet dies letztlich die Unzulässigkeit seiner Befangenheitsanträge. Denn dieses Mittel ist nicht dazu vorgesehen, eine der Partei nicht genehme Entscheidung zu verhindern oder diese zu verzögern. Hierfür sind die ordentlichen Rechtsbehelfe vorgesehen, wie etwa die Beschwerde, die dem Kindesvater für den Fall einer ihm nicht genehmen Endentscheidung selbstredend offensteht. Objektive Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit können sich im Wesentlichen nur daraus speisen, dass die begründete Besorgnis besteht, der Richter werde aus sachfremden Gründen heraus eine nachteilige Entscheidung treffen. Genau solche sind hier allerdings nicht erkennbar. Es steht im Ermessen der zuständigen Richterin zu befinden, ob und welche Beweise zur Entscheidung des Verfahrens zu erheben sind. Angesichts der offenkundig komplexen und vielschichtigen Konfliktlinien zwischen den Beteiligten und der im Anhörungsvermerk augenscheinlichen Belastung der Kinder hierdurch war die Anordnung einer Begutachtung ganz sicherlich nicht willkürlich oder einseitig belastend. Die grundsätzliche Ablehnung einer Gerichtsperson wegen einer erwarteten ungünstigen Entscheidung ist indes schlechthin unzulässig.