Beschluss
30 F 249/21
Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHS:2023:0823.30F249.21.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch des antragstellenden Vaters gegen Richter am Amtsgericht S. wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des antragstellenden Vaters gegen Richter am Amtsgericht S. wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg – Familiengericht – vom 03.02.2023 sind durch Richterin am Amtsgericht Q. die Anträge des Vaters auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter zurückgewiesen worden. Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln – Familiensenat – vom 30.05.2023 zurückgewiesen worden. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht Heinsberg durch den Richter am Amtsgericht S. mit Beschluss vom 06.03.2023 das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 15.02.2023 gegen Richterin am Amtsgericht Q. als unzulässig verworfen. Mit an das Oberlandesgericht Köln gerichtetem Schriftsatz vom 16.03.2023 erhebt der antragstellende Vater Vorwürfe gegen Richter am Amtsgericht S., mit denen er seine Unbefangenheit infrage stellt. Daraufhin hat sich Richter am Amtsgericht S. wie folgt dienstlich geäußert: „Soweit der Kindesvater die Auffassung vertritt, die Stellung eines VKH-Antrages genüge für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, mag dies ggf. im Rahmen eines ordentlichen Rechtsbehelfs gegen den von mir verfassten Beschluss weiterverfolgt werden. Diese Rechtsansicht ist nicht von irgendeiner Voreingenommenheit gegenüber dem mir persönlich völlig unbekannten Kindesvater geprägt. Im Übrigen kann ich die weiteren Ausführungen zum Ablehnungsgesuch nicht näher nachvollziehen. Ich habe lediglich versucht, dem Kindesvater zu vermitteln, dass die immer wiederkehrende Stellung diverser Anträge bei den verschiedensten Gerichten schlussendlich der von ihm eigentlich – bei verständiger Würdigung seines Begehrens – angestrebten Sachentscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht förderlich ist. Insbesondere sei bei der Prozessführung von Frau Q. nichts erkennbar, was zu einer Verzögerung des Verfahrens führt. Augenscheinlich ist dieser Hinweis vom Kindesvater nicht in dem von mir beabsichtigten Sinne verstanden worden. Ich fühle mich nicht befangen und verweise im Übrigen auf den Akteninhalt.“ Mit Schriftsatz vom 07.07.2023 weist der antragstellende Vater darauf hin, dass er erst mit Schriftsatz vom 30.05.2023 zu dem Parallelverfahren 30 F 42/22 ggf. i.V.m. dem 30 F 182/22 ein Ablehnungsgesuch gegen Richter am Amtsgericht S. übermittelt habe. Der Antragsgegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch gegeben worden. II. Es kann dahinstehen, ob bereits der Schriftsatz des antragstellenden Vaters vom 16.03.2023 als Ablehnungsgesuch gegen Richter am Amtsgericht S. zu verstehen ist; denn jedenfalls mit Schriftsatz vom 07.07.2023 hat er unter Bezugnahme auf Ablehnungsgesuche in den Parallelverfahren 30 F 42/22 und 30 F 1182/22 zum Ausdruck gebracht, dass er Richter am Amtsgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch des antragstellenden Vaters ist bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen, §§ 6 FamFG, 42, 45 ZPO. Denn das hier vorliegende Verfahren, in dem es um die Anträge des Vaters auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter geht, ist abgeschlossen, und zwar nach den Entscheidungen des Amtsgerichts Heinsberg vom 03.02.2023 sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 30.05.2023. Ablehnen kann die Partei den Richter grundsätzlich nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz (vergleiche Zöller-Vollkommer, ZPO, § 42 Rn. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein selbstständiges Ablehnungsverfahren nach Erlass der die Instanz beendenden Entscheidung durchzuführen wäre, (vergleiche Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O.) liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass in vorliegender Sache noch eine weitere Entscheidung des abgelehnten Richters anstehen würde.