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Beschluss

3 UF 14/22

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0728.3UF14.22.00
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Leitsätze
1. Die elterliche Sorge für ein 5-jähriges Kind, das in einer Pflegefamilie lebt, ist nicht auf den vormals allein sorgeberechtigten Vater zurück zu übertragen, wenn dieser die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie anstrebt und dadurch eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn die Herausnahme aus der Familie zu einem Abbruch der Bindung des Kindes an die Pflegepersonen führen würde. Gerade in der Phase der Einschulung stehen Veränderungen an, die einer sicherer Bindung des Kindes zu den Pflegepersonen bedürfen. 2. Da die Frage der Vormunds- bzw. Pflegerauswahl integraler Bestandteil der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach §§ 1666, 1666a BGB ist, hat das Beschwerdegericht auch das in erster Instanz befindliche Pflegschaftsverfahren an sich zu ziehen und über die Entlassung des bisherigen Pflegers und die Bestellung eines neuen Pflegers zu entscheiden. Strebt die bisherige Ergänzungspflegerin weiterhin eine Maßnahme an, durch die eine Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, ist die Auswechselung der bisherigen Ergänzungspflegerin erforderlich, um den Zweck des Entzugs der Personensorge - die Abwendung des ansonsten drohenden Schadens - zu erreichen.
Tenor
1. Das Verfahren des Amtsgerichts Pankow (Familiengericht/Rechtspflegerin) zum Geschäftszeichen 12 F 3239/19 wird zum vorliegenden Verfahren verbunden. 2. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 22. Dezember 2021 - 124 F 10316/20 - wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen: a) Ziffer 2 des Beschlusses wird aufgehoben. b) Der Beschluss des Amtsgerichts Pankow (Familiengericht/Rechtspflegerin) vom 27. August 2020 12 F 3239/19 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Frau B, … … … … , wird als Ergänzungspflegerin entlassen. Für die Teilbereiche Schulangelegenheiten und Gesundheitssorge werden die weiteren Beteiligten zu 3) die Pflegepersonen G als Ergänzungspfleger, für die Personensorge im Übrigen Diplom-Sozialpädagoge …, … als Ergänzungspfleger ausgewählt. 3. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die elterliche Sorge für ein 5-jähriges Kind, das in einer Pflegefamilie lebt, ist nicht auf den vormals allein sorgeberechtigten Vater zurück zu übertragen, wenn dieser die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie anstrebt und dadurch eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn die Herausnahme aus der Familie zu einem Abbruch der Bindung des Kindes an die Pflegepersonen führen würde. Gerade in der Phase der Einschulung stehen Veränderungen an, die einer sicherer Bindung des Kindes zu den Pflegepersonen bedürfen. 2. Da die Frage der Vormunds- bzw. Pflegerauswahl integraler Bestandteil der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach §§ 1666, 1666a BGB ist, hat das Beschwerdegericht auch das in erster Instanz befindliche Pflegschaftsverfahren an sich zu ziehen und über die Entlassung des bisherigen Pflegers und die Bestellung eines neuen Pflegers zu entscheiden. Strebt die bisherige Ergänzungspflegerin weiterhin eine Maßnahme an, durch die eine Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, ist die Auswechselung der bisherigen Ergänzungspflegerin erforderlich, um den Zweck des Entzugs der Personensorge - die Abwendung des ansonsten drohenden Schadens - zu erreichen. 1. Das Verfahren des Amtsgerichts Pankow (Familiengericht/Rechtspflegerin) zum Geschäftszeichen 12 F 3239/19 wird zum vorliegenden Verfahren verbunden. 2. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 22. Dezember 2021 - 124 F 10316/20 - wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen: a) Ziffer 2 des Beschlusses wird aufgehoben. b) Der Beschluss des Amtsgerichts Pankow (Familiengericht/Rechtspflegerin) vom 27. August 2020 12 F 3239/19 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Frau B, … … … … , wird als Ergänzungspflegerin entlassen. Für die Teilbereiche Schulangelegenheiten und Gesundheitssorge werden die weiteren Beteiligten zu 3) die Pflegepersonen G als Ergänzungspfleger, für die Personensorge im Übrigen Diplom-Sozialpädagoge …, … als Ergänzungspfleger ausgewählt. 3. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Der Vater ist mit A's Mutter, die die jamaikanische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht verheiratet. Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 hatte der Family Court … auf … dem Vater die alleinige elterliche Sorge übertragen. A lebt seit Februar 2018 in dem Haushalt der weiteren Beteiligten zu 3). Das Amtsgericht Pankow hat dem Vater mit Beschluss vom 7. Mai 2019 - 12 F 1372/18 - die Personensorge für A entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Der Vater begehrt die Aufhebung des Entzugs der Personensorge. Er begehrt außerdem A‘s Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegepersonen G und dessen Unterbringung bei anderen Pflegepersonen, alternativ in dem Haushalt seiner Mutter, also der Großmutter väterlicherseits. Die Ergänzungspflegerin und das Jugendamt haben erstinstanzlich angeregt, A aus dem Haushalt der Pflegepersonen herauszunehmen und ihn in einer Einrichtung unterzubringen. Hinsichtlich des Sachverhalts verweist der Senat im Übrigen auf den angefochtenen Beschluss. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 hat das Amtsgericht Kreuzberg (Familiengericht) den Entzug des Personensorgerechts aufrechterhalten und den Verbleib des Kindes bei den Pflegepersonen G angeordnet. Die Erforderlichkeit für den Entzug des Personensorgerechts gemäß den §§ 1666, 1666a BGB, sei nicht entfallen, weshalb auch die Erforderlichkeit der Maßnahme noch nicht entfallen sei, § 1696 Abs. 2 BGB. Dabei resultiere die Kindeswohlgefährdung daraus, dass im Falle einer Rückführung A's zum Vater die Beziehung zu den Pflegepersonen abbrechen würde und dies ein hohes Gefährdungsrisiko darstelle. Denn in diesem Falle sei konkret zu erwarten, dass der Vater bei einer Rückkehr A‘s in seine Obhut den Kontakt zu den Pflegepersonen abbrechen würde. Soweit der Vater im Termin am 2. Dezember 2021 erklärt habe, er habe kein Problem mit den Pflegepersonen G, sei dies vordergründig und stehe im Widerspruch zu seinem übrigen Vortrag und seinen Erklärungen. Durch einen abrupten Kontaktabbruch zu den Pflegepersonen würde A eine sichere emotionale Basis genommen werden, wodurch sein Sicherheitsgefühl massiv bedroht wäre. Dies stelle ein hohes Gefährdungsrisiko dar. Mildere Mittel zur Abwendung der ansonsten drohenden Kindeswohlgefährdung seien nicht ersichtlich. Wegen des drohenden Kontaktabbruchs zu seinen Bindungspersonen wäre eine erhebliche Schädigung des Kindes bei einer Rückführung zum Vater mit ziemlicher Sicherheit vorhersehbar. Eine Zusammenarbeit des Vaters mit den Pflegepersonen G zum Wohle A‘s sei nicht zu erwarten, weshalb auch eine Verbleibensanordnung bei gleichzeitiger Aufhebung des Sorgerechtsentzugs als milderes Mittel nicht in Betracht komme. Die vom Vater und dem Jugendamt bzw. Ergänzungspflegern behauptete Gefährdung des Kindeswohls bei den Pflegepersonen führe auch nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Zum einen lehnten sowohl das Jugendamt als auch die Ergänzungspflegerin eine Rückführung zum Vater aufgrund der von ihm ausgehenden Manipulationen und weiterer Einschränkungen seiner Erziehungsfähigkeit ab. Zum anderen sei eine Gefährdung des Kindeswohls bei den Pflegepersonen nicht hinreichend erkennbar. Soweit aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Haarproben der Pflegepersonen ein Kokainkonsum feststehe, könne dennoch nicht von einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Pflegepersonen ausgegangen werden. Aufgrund der festgestellten Menge des Konsums sei von einem vereinzelten Missbrauch auszugehen und die Pflegepersonen zeigten sich einsichtig. Soweit bei ansonsten gut ausgeprägter Erziehungsfähigkeit der Pflegepersonen Einschränkungen im Bereich des Lenkungverhaltens vorhanden seien, seien die Pflegepersonen einer Beratung gegenüber offen und setzten Ratschläge um. Eine Abänderung der Ergänzungspflegschaft und ein Einsetzen der Großmutter väterlicherseits als Ergänzungspflegerin scheide aus, weil diese aufgrund ihrer ablehnenden Haltung gegenüber den Pflegepersonen als Ergänzungspflegerin ungeeignet sei. Da die personensorgeberechtigte Ergänzungspflegerin in Abstimmung mit dem Jugendamt A's Herausnahme aus der Familie der jetzigen Pflegepersonen anstrebe, sei ein Verbleib des Kindes bei den Pflegepersonen G anzuordnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung. Gegen diese, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 14. Januar 2022 zugestellte Entscheidung hat der Vater, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 29. Januar 2022, eingegangen beim Amtsgericht Kreuzberg am 1. Februar 2022, Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Amtsgericht verkenne in der angefochtenen Entscheidung, dass es ihm nicht um eine Rückführung direkt in seinen Haushalt gehe, sondern zunächst in erster Linie um die Herausnahme aus der Familie der jetzigen Pflegepersonen. Sein Ziel sei zwar weiterhin die Rückführung A’s in seinen Haushalt, jedoch mit dem Zwischenschritt der Unterbringung A's in einer anderen Pflegestelle. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Amtsgericht seine Äußerung, er habe keine Probleme mit den Pflegepersonen G, als vordergründig erachte und dagegen darauf vertraue, dass die Pflegepersonen G keine Drogen mehr nehmen. Er, der Vater, habe sich entwickelt und erkenne selbstverständlich, dass auch der Kontakt zu den Pflegepersonen gefördert werden müsse. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei auf Äußerungen gestützt, die er vor mehr als einem Jahr getätigt habe und die mittlerweile völlig überholt seien. Das Amtsgericht habe ferner verkannt, dass das Spannungsfeld für A zwischen ihm und seiner Mutter und den Eheleuten G nur erlöschen könne, wenn sich A auf neutralem Boden befinde. Während das Amtsgericht jegliche Erziehungsdefizite der Pflegepersonen entschuldige, fördere es die Vater-Kind-Beziehung nicht. Der Vater beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg - Familiengericht vom 22. Dezember 2021 aufzuheben mit der Maßgabe, dass 1. der Entzug des Personensorgerechts für A, geboren am …2016, aufgehoben wird und 2. dass A, geboren am … 2016, aus der Familie der Pflegepersonen G herausgenommen und zu anderen Pflegepersonen, alternativ in den Haushalt der Großmutter … verlegt wird. Die Pflegepersonen beantragen, die Beschwerde des Vaters zurückzuweisen. Der Senat hat die Pflegschaftsakte 12 F 3239/19 vom Amtsgericht Pankow sowie die Akten 12 F 1372/18 und 12 F 2389/18 vom Amtsgericht Pankow sowie die Akten 124 F 10631/21 und 124 F 6490/21 vom Amtsgericht Kreuzberg beigezogen. Der Senat hat A und den Vater persönlich angehört und die Angelegenheit mit den dem Vater, den Pflegepersonen, dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt erörtert. 1. Die Beschwerde des Vaters ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 63, 64 FamFG. Die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte – A‘s Mutter hat die jamaikanische Staatsangehörigkeit - ist aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland gemäß Art. 8 Abs. 1 der Brüssel IIa - VO gegeben. Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ ist deutsches Recht als lex fori anzuwenden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. 2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Personensorgerechtsentzugs liegen nicht vor, weil ohne diese Maßnahme eine Gefahr für das Wohl des Kindes weiterhin besteht und die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entfallen ist, § 1696 Abs. 2 BGB. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung erschöpfend und überzeugend begründet, warum der Entzug der Personensorge zur Abwendung einer ansonsten drohenden, unmittelbar bevorstehenden Kindeswohlgefährdung weiterhin erforderlich ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und führt ergänzend aus: Nach § 1696 Abs. 2 BGB ist eine Maßnahme nach den §§ 1666 ff. BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn bei Aufhebung des Teilsorgerechtsentzugs besteht zur Überzeugung des Senats eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass mit der Weiterentwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, weil dies zu einem Abbruch der Bindung A's an die Pflegepersonen führen würde. Ein solcher Bindungsabbruch hätte eine erhebliche emotionale Verunsicherung des Kindes zur Folge und sein Sicherheitsgefühl wäre massiv bedroht, wodurch A mit ziemlicher Sicherheit einen erheblichen psychischen Schaden erleiden würde und in seiner gesundheitlichen Entwicklung gravierend beeinträchtigt wäre. Der Senat stützt sich dabei ebenso wie das Amtsgericht maßgeblich auf das Ergebnis des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens der Diplom-Psychologin … vom 17. Mai 2021. Ein Kontaktabbruch zu den Pflegepersonen würde einen Bindungsabbruch zu den beiden einzigen Personen bedeuten, zu denen A eine sichere Bindung hat und die ihn seit der ersten Rückkehr des Vaters mit A nach Deutschland im Juni 2017 jedenfalls in erheblichem Umfang und seit Anfang Februar 2018 ununterbrochen alleine und in ihrem Haushalt betreut haben. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Zeit von Anfang Januar 2018 bis Anfang Februar 2018, in der der Vater und A noch einmal auf Jamaika waren. Weitere, vergleichbare Bindungen hat A nicht. Der Kontakt zu seiner Mutter ist noch in A's erstem Lebensjahr abgebrochen. Zu seinem Vater gibt es zwar nach den Feststellungen der Sachverständigen einen Bindungsaufbau, aber gleichzeitig gibt es auch Hinweise auf eine geringe emotionale Präsenz des Vaters bei A (S. 55 des Gutachtens). Darauf weisen die von der Sachverständigen angewandten testpsychologischen Explorationshilfen (S. 8 und 55 des Gutachtens) hin. Zu der Großmutter väterlicherseits hat die Sachverständige zwar eine emotionale Beziehung festgestellt, aber kaum Anzeichen für eine Bindungsentwicklung (S. 54 des Gutachtens). Dies beruht auf den Beobachtungen der Sachverständigen in der Interaktion zwischen A und seiner Großmutter. A suchte während des Hausbesuchs wenig körperliche Nähe zu ihr und orientierte sich beim Spiel an dem Vater. Diese Beobachtung wird gestützt durch die Ergebnisse der von der Sachverständigen angewandten testpsychologischen Explorationshilfen (S. 54 des Gutachtens). Zwar ist A gern mit seiner Großmutter zusammen, nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen wird er aber emotional massiv von ihr verunsichert und sie zeigt wenig feinfühliges Verhalten. Zu seinen Pflegepersonen hat A dagegen nach den Beobachtungen der Sachverständigen und ihren Testergebnissen eine sichere Bindung. Beide sind ihm emotional zugewandt und können anders als der Vater und die Großmutter väterlicherseits - feinfühlig und angemessen auf seine Bedürfnisse eingehen. Es besteht für den Senat kein Anlass, das Ergebnis der Begutachtung aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten bereits über ein Jahr alt ist, nicht mehr zugrunde zu legen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine seitdem eingetretene Veränderung. Der Umgang A's mit seinem Vater ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 14. Juli 2021 in dem Verfahren 124 F 6490/21 erheblich eingeschränkt. Seit diesem Beschluss hat der Vater nur noch wöchentlich für wenige Stunden begleiteten Umgang. Zu der Großmutter väterlicherseits besteht seitdem so gut wie kein persönlicher Kontakt mehr. Von einer entscheidenden Verbesserung der Bindungsqualität seitdem ist daher ebenso wenig auszugehen wie von einer Verschlechterung der Bindung zu den Pflegepersonen. Dass das Verhältnis As zu seinen Pflegepersonen weiterhin unverändert gut und stabil ist, war für den Senat auch anlässlich der Kindesanhörung feststellbar. A, der zu diesem Termin von der weiteren Beteiligten G gebracht wurde, hatte nach Wahrnehmung des Senats zu ihr ein sehr vertrautes und entspanntes Verhältnis. In dem Gespräch mit A wurde deutlich, dass für ihn sein Zuhause in der Familie der Pflegepersonen ist. Dort befindet sich sein Lieblingsort. Er freut sich auf seine Geburtstagsfeier mit und bei den Pflegepersonen und ist auch nach Einschätzung des Senats sicher an diese gebunden, woran auch der ebenfalls in der Anhörung von A deutlich benannte Wunsch nach mehr Kontakt zu seinem Vater nichts ändert. Der psychische Schaden, der bei A im Falle eines Kontaktabbruchs zu den Pflegepersonen eintreten würde, würde derzeit noch verstärkt durch die in Kürze aufgrund der Einschulung anstehende Veränderung. Denn in dieser Umbruchsituation ist A noch mehr auf die sichere Bindung zu den Pflegepersonen, die ihm seit fast viereinhalb Jahren Stabilität und Orientierung bieten, angewiesen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass A in seinem ersten Lebensjahr bereits einen Kontaktabbruch zu seiner Mutter verkraften musste und sein Vater und seine Großmutter als seine Betreuungspersonen in seinen ersten Lebensmonaten nicht durchgehend und verlässlich für ihn verfügbar waren. Der Senat schätzt die Folgen, die die Sachverständige im Falle eines Beziehungsabbruchs zu Bindungspersonen überzeugend beschrieben hat und die zu Angst, Trauer, Wut und Verzweiflung sowie auf physischer Ebene zu Stress führen können (S. 57 des Gutachtens), aufgrund der in früher Kindheit erfahrenen Instabilität und des Wechsels der Bezugspersonen bei einem Kontaktabbruch A's zu den Pflegepersonen als besonders gravierend ein. Der Vater wäre auch nicht in der Lage die Schäden, die bei A im Falle eines Kontaktabbruchs zu den Pflegepersonen aufgrund der emotionalen Erschütterung eintreten würden, aufzufangen. Hierzu fehlt ihm, wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, die erforderliche Feinfühligkeit. Es dominieren seine eigenen Bedürfnisse und Befindlichkeiten ohne selbstkritische Reflexion, wobei die des Kindes derart vernachlässigt werden, dass von einer emotionalen Gefährdung auszugehen ist (S. 57 des Gutachtens). Auch in diesem Punkt hat der Senat keinen Anlass, von einer entscheidenden Veränderung beim Vater auszugehen. Er hat auch nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens keine Bestrebungen gezeigt, Hilfsangebote anzunehmen. Bei dem vom Jugendamt eingesetzten dreimonatigem Clearing nach § 27 Abs. 2 SGB VIII, welches am 1. März 2022 begann, hat der Vater nicht mitgewirkt. Auf wiederholte Kontaktversuche der Fachkräfte reagierte er zunächst nicht. Zwei dann doch vereinbarte Termine sagte er ab. Auf die letzten Terminangebote per E-Mail meldete er sich nicht. Auch im Rahmen der Umgangsbegleitung war sein Interesse an pädagogischer Reflexion gering. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zur Annahme, dass der Vater - wie von ihm im Erörterungstermin und in seiner Beschwerdebegründung behauptet - sich entscheidend entwickelt hat und nunmehr, anders noch als zum Zeitpunkt der Begutachtung, in der Lage ist, feinfühlig auf A‘s Bedürfnisse einzugehen. Der Senat ist ebenso wie das Amtsgericht davon überzeugt, dass es im Falle einer Aufhebung des Entzugs der Personensorge zu einem Kontaktabbruch von A zu den Pflegepersonen käme. Der Vater lehnt die Pflegepersonen ab und möchte keinen Kontakt zu ihnen. Wie das Amtsgericht weiter ausgeführt hat, vermittelt er dies auch dem Kind (S. 5 der Beschlussausfertigung). Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und kann nicht erkennen, dass sich die Haltung des Vaters seitdem entscheidend geändert hat. Auch wenn die Umgangsbegleiterin … in dem Erörterungstermin des Senats von zuletzt freundlichen Kontakten bei den Übergaben zwischen dem Vater und den Pflegepersonen berichtet hat, kann der Senat hier keine tragfähige Grundlage für eine veränderte und reflektierte Haltung erkennen. Noch in der eidesstattlichen Versicherung des Vaters vom 22. April 2022 in dem Umgangsverfahren 124 F 1266/21, welches dem Senat ebenfalls als Beschwerdeverfahren angefallen ist (Az. 3 UF 15/22) hat er seine ablehnende Haltung gegenüber den Pflegepersonen, die ihm seinen Sohn durch „Lug und Betrug" weggenommen hätten, bekundet. Auch die beteiligten Fachkräfte, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand konnten keine veränderte Haltung beim Vater erkennen. Der Verfahrensbeistand berichtete von einer E-Mail des Vaters, die dieser ihm erst kurz vor dem Erörterungstermin übersandt habe, und in der dieser in seinem als Anhang beigefügten Schreiben an seine Verfahrensbevollmächtigte unverändert dieselben Anschuldigungen gegenüber den Pflegepersonen wiederholt habe. Auch die Großmutter väterlicherseits, die erneut bei dem Vater eingezogen ist und somit ebenfalls bei einer Rückkehr des Kindes zum Vater mit A zusammen wohnen würde, wäre nach Überzeugung des Senats nicht in der Lage, ihre ablehnende Haltung gegenüber A zu verbergen. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (S. 8 der Beschlussausfertigung). Die Gefahr des Kontaktabbruchs und der daraus resultierenden Schädigung des Kindes wird bei einer Aufhebung der Personensorge auch nicht durch beseitigt, wenn der Vater A in diesem Fall wie von ihm in seiner Beschwerdebegründung vorgetragen - in einer anderen Pflegeeinrichtung unterbringen würde. Unabhängig von der Frage, wie tragfähig und belastbar diese Erklärung des Vaters ist, würde ein Wechsel A's in eine andere Einrichtung ebenfalls eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Dies hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Begründung, warum aus Kindeswohlgesichtspunkten der Verbleib des Kindes bei den jetzigen Pflegeeltern, den Eheleuten G anzuordnen ist, unter Verweis auf die Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten und im Anhörungstermin überzeugend begründet (S. 9 und 10 der Beschlussausfertigung). Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat diesen Ausführungen an. Soweit sich die Ergänzungspflegerin und auch das Jugendamt in dem erstinstanzlichen Verfahren gegen einen Verbleib des Kindes bei den Pflegepersonen und für eine Trennung ausgesprochen haben, fehlt eine Auseinandersetzung mit den von der Sachverständigen aufgeführten Aspekten. Die Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin erscheinen auch widersprüchlich. So führt sie in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2022 aus, dass die Aufnahme bei anderen Pflegepersonen ausscheide aufgrund des Konflikts zwischen den derzeitigen Pflegepersonen und der Familie … , also dem Vater und der Großmutter väterlicherseits, weshalb nur eine Wohngruppe der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht komme. Hier dürfe A an einem neutralen Ort unbeschwert Kind sein. Vor dem Hintergrund, dass sie - u.a. im Termin vor dem Amtsgericht - es als auffällig benannte, dass A Probleme hat, in andere Kindergruppen integriert zu werden, und A dann nicht nur gefordert wäre, sich auf möglicherweise wechselnde Betreuer einzustellen, sondern dann auch die Umgangskontakte sowohl zu seinem Vater als auch zu den Pflegepersonen zu organisieren wären, hat der Senat erhebliche Zweifel an der von ihr prognostizierten Unbeschwertheit A’s als Folge eines Wechsels. Der Senat schließt sich vielmehr der Einschätzung der Sachverständigen, die vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend wiedergegeben wird, sowie der Einschätzung des Verfahrensbeistands, dass bei As Unterbringung in einer anderen Pflegeeinrichtung ein weitere Konfliktfeld geschaffen und dies zu einer Destabilisierung des Kindes und massiven Verunsicherung führen würde, an. Dass eine Aufhebung des Entzugs der Personensorge und eine Rückkehr des Kindes in den Haushalt des Vaters aufgrund seiner fehlenden Empathiefähigkeit und seiner fehlenden Bereitschaft, sich selbstkritisch mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen und stattdessen gänzlich unreflektiert weiterhin allein die Pflegepersonen für die jetzige Situation verantwortlich zu machen und dies auch vor A nicht zu verbergen, eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde, wird auch von allen Fachkräften so eingeschätzt. Der im Falle einer Aufhebung des Sorgerechtsentzugs mit ziemlicher Sicherheit drohenden Schädigung der psychischen Gesundheit des Kindes kann auch nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden. Der Vater ist zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den Fachkräften nicht bereit. So nahm er während des dreimonatigen Clearings trotz mehrfacher Angebote der beiden Fachkräfte keinen Gesprächstermin wahr und zeigt auch nur minimales Interesse an fachlichen Ratschlägen durch die Umgangsbegleiterin und hielt sich während des begleiteten Umgangs nicht an die Vorgaben, wie die Telefonate mit der Großmutter während der Umgänge zeigen. Der weiterhin bestehende Entzug des Personensorgerechts ist geeignet, der ansonsten mit ziemlicher Sicherheit unmittelbar bevorstehenden Schädigung des seelischen Wohls und der psychischen Gesundheit des Kindes entgegenzuwirken. Denn durch die Fortdauer des Entzugs dieses Teils der elterlichen Sorge ist gewährleistet, dass der Vater A nicht von den Pflegepersonen trennen kann. Insbesondere sind etwaige einem Kind durch eine Fremdunterbringung drohende Schäden hier nicht zu besorgen, weil ein Verbleib bei den Pflegepersonen für A Stabilität und Sicherheit und den Verbleib in seiner vertrauten Umgebung und bei seinen Hauptbezugspersonen bedeutet, zu denen er eine gute Bindung hat. A‘s Wohl ist bei einem Verbleib bei den Pflegepersonen auch nicht aus anderen Gründen gefährdet. Wie das Amtsgericht überzeugend ausgeführt hat, ist die Erziehungsfähigkeit der Pflegepersonen trotz des durch die Haaruntersuchungen festgestellten gelegentlichen Drogenkonsums in der Vergangenheit nicht so eingeschränkt, dass ein gesundheitlicher Schaden A's bei einem Verbleib in ihrem Haushalt zu besorgen ist. Das Untersuchungsergebnis deutet nicht auf häufigen, sondern auf gelegentlichen Konsum hin. Die Pflegepersonen haben sich kritisch mit dem Konsum auseinandergesetzt und sich in einer Drogen- und Suchtberatungsstelle beraten lassen. Sie haben sich gegenüber dem Jugendamt mit regelmäßigen unangekündigten Urinproben einverstanden erklärt. Der Senat teilt daher die Einschätzung des Amtsgerichts, dass A's Wohl im Haushalt der Pflegepersonen nicht aufgrund eines Konsums von Betäubungsmitteln durch die Pflegepersonen gefährdet ist. Auch soweit die Sachverständige Defizite im Lenkungsverhalten insbesondere bei der weiteren Beteiligten G festgestellt hat, resultiert hier keine Kindeswohlgefährdung. Zwar gibt es nach den Ausführungen der Sachverständigen, auf die sich auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung bezieht (S. 8 der Beschlussausfertigung), bei gut ausgeprägter Erziehungsfähigkeit der Pflegepersonen im Übrigen Einschränkungen im Bereich des Lenkungsverhaltens. Diese Einschränkung ist nach Einschätzung der Sachverständigen aber nicht gravierend und wird außerdem durch die Offenheit der Pflegepersonen für Beratungsangebote abgemildert. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Clearingbericht vom 23. Juni 2022. Auch die beiden in dieser Hilfemaßnahme eingesetzten Fachkräfte haben die Pflegepersonen als immer wieder offen und bereit wahrgenommen, erforderliche Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen bei A's Erziehung anzunehmen. 3. Eine Übertragung der Personensorge auf die Mutter, § 1680 Abs. 3 BGB, scheidet aus. A hat jedenfalls seit Februar 2018 keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihr und es ist dem Senat auch nicht gelungen, ihre Anschrift zu ermitteln und sie am Verfahren zu beteiligen. 4. Der Senat entlässt die bisherige Ergänzungspflegerin und wählt als Ergänzungspfleger für die Teilbereiche Gesundheitssorge und Schulangelegenheiten die Pflegepersonen aus und als Ergänzungspfleger für die Personensorge im Übrigen Diplom-Sozialpädagogen … §§ 1909, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1773, 1779 BGB. Im Falle eines Entzugs der elterlichen Sorge bzw. Teilbereichen hiervon ist die Auswahl des Vormunds bzw. Ergänzungspflegers integraler Bestandteil der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sorgerechtsentscheidung, weil sowohl die Eignung als auch die Erforderlichkeit des Sorgerechtsentzugs sowie der Anordnung der Vormundschaft bzw. hier Ergänzungspflegschaft von der konkreten Vormundauswahl abhängen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2014, - 1 BvR 2108/14, NZFam 2014, 1091; vgl. hierzu auch Harm u.a., FamRZ 2012, 1849, Meysen, JAmt 2015, 324 sowie Hammer, JAmt 2015, 291). Das beigezogene Verfahren des Amtsgerichts Pankow zum Geschäftszeichen 12 F 3239/19 ist zu diesem Zweck gemäß § 20 FamFG zum vorliegenden Verfahren zu verbinden. Eine Entlassung der bisherigen Ergänzungspflegerin ist erforderlich, weil nur durch ihre Auswechselung die Maßnahme zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung, also die Aufrechterhaltung des Entzugs der Personensorge, geeignet ist. Die bisherige Ergänzungspflegerin hat zwar keine Beschwerde gegen die Verbleibensanordnung des Amtsgerichts eingelegt, sich aber in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 weiterhin für A‘s Umzug in eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ausgesprochen. Nach Auffassung des Senats kann aber derzeit nur bei A‘s Verbleib bei den jetzigen Pflegepersonen eine Kindeswohlgefährdung abgewendet werden. Da die bisherige Ergänzungspflegerin weiterhin eine Maßnahme anstrebt, durch die eine Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, ist die Auswechselung der bisherigen Ergänzungspflegerin erforderlich, um den Zweck des Entzugs der Personensorge - die Abwendung des ansonsten drohenden Schadens - zu erreichen. Die Entlassung der bisherigen Ergänzungspflegerin dient auch ungeachtet der Frage, ob die Ergänzungspflegerin weiterhin A‘s Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegepersonen befürwortet, dem Kindeswohl. Die bisherige Ergänzungspflegerin hält eine Zusammenarbeit mit den Pflegepersonen für nicht möglich. Sie erachtet das Verhalten des Ehepaars G für kindeswohlgefährdend und hat unmittelbar nach dem Anhörungs- und Erörterungstermin beim Amtsgericht Kreuzberg selbst ihre Auswechselung als Ergänzungspflegerin beantragt. Ausweislich ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2022 hat sie diesen Antrag auf Auswechselung zurückgezogen, weil sie gegen den Rückstellungsbescheid des Schulamts Widerspruch eingelegt hatte und einen Wechsel in der Ergänzungspflegschaft während des laufenden Widerspruchverfahrens für ungünstig erachtete. Das Widerspruchsverfahren ist nun aber offenkundig abgeschlossen und A wird im kommenden Schuljahr eingeschult. Da die bisherige Ergänzungspflegerin selbst eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Pflegepersonen ausschließt, ist sie auch aus diesem Grund für die Ausübung der Ergänzungspflegschaft für A ungeeignet. Die Zusammenarbeit zwischen ihr hat in der Vergangenheit zu erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten und für A zu zusätzlichen Belastungen und Unsicherheiten geführt, wobei dahingestellt bleiben kann, wer hierfür verantwortlich ist und wie es dazu gekommen ist. Für das Kindeswohl sind solche Streitigkeiten nicht förderlich. Nach den §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 BGB soll das Familiengericht für die Ergänzungspflegschaft eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet ist. Das Gericht soll hierbei u.a. die Bindungen des Mündels berücksichtigen. Dabei geht das Gesetz in den §§ 1791b Abs. 1, 1887 Abs. 1 BGB vom Vorrang der Einzelvormundschaft gegenüber der Vormundschaft des Jugendamts oder eines speziellen Vereins aus. Deshalb ist das Jugendamt oder ein Verein nur zum Vormund zu bestellen, wenn ein geeigneter Vormund nicht zur Verfügung steht. Nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften auf die Pflegschaft hier entsprechend Anwendung. Damit besteht im Grundsatz ein Vorrang der Bestellung von Pflegepersonen, soweit diese eine persönliche Bindung mit dem Kind haben, gegenüber einer solchen des Jugendamtes oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung. Denn eine Vormundschaft erfüllt dann ihren Zweck am besten, wenn das Kind erlebt, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich zu dieser Erziehung umfassend befugt ist; dem Kind kann aus dessen subjektiver Sicht dann am ehesten Stabilität und Verlässlichkeit vermittelt werden, wenn seine „sozialen" Eltern auch künftig die persönliche Betreuung übernehmen und dann auch in der Lage sind, die erzieherischen Entscheidungen eigenständig zu treffen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 9 WF 264/18 -, FamRZ 2020, 349, Rn. 16, juris). Hier hat der Senat unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes keine Bedenken an der Eignung der Pflegepersonen für die Übernahme der Ergänzungspflegschaft, soweit es die Teilsorgerechtsbereiche Gesundheit und Schulangelegenheiten betrifft. Wie bereits ausgeführt, haben die Pflegepersonen, die gemäß den §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1775 Satz 1 BGB die Ergänzungspflegschaft gemeinsam ausüben können, eine sichere Bindung zu A und es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Erziehungsfähigkeit. Der Senat ist jedoch - wie auch die im Verfahren beteiligten Fachkräfte, also das Jugendamt und der Verfahrensbeistand - der Auffassung, dass es aufgrund des Konflikts mit A‘s Herkunftsfamilie und der - mittelfristig weiterhin angestrebten - Rückführung des Kindes in den Haushalt des Vaters aus Kindeswohlgründen erforderlich ist, für die Ausübung der Personensorge im Übrigen einen neutralen Einzelvormund auszuwählen. Soweit der Vater sich für den Fall, dass der Entzug der Personensorge nicht aufgehoben wird, für seine Mutter als Ergänzungspflegerin ausgesprochen hat, war dem nicht zu entsprechen. Dem Vater steht aufgrund des Entzugs der Personensorge kein eigenes Benennungsrecht gemäß den §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1776 Abs. 1 BGB zu (vgl. hierzu OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 14 bei juris). Im Übrigen würde die Auswahl der Großmutter väterlicherseits aufgrund deren ablehnender Haltung gegenüber den Pflegepersonen das Kindeswohl gefährden, weshalb auch bei wirksamer Benennung durch den Vater ein Hinderungsgrund nach § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB vorläge und sie trotz Benennung bei der Berufung des Ergänzungspflegers zu übergehen wäre. Ihre Eignung als Ergänzungspflegerin hat auch bereits das Amtsgericht mit zutreffenden Gründen verneint (S. 8 Beschlussausfertigung). 5. Der Senat hebt von Amts wegen die Anordnung des Amtsgerichts, dass A im Haushalt der Pflegeeltern zu verbleiben hat, § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB, auf. Da der Vater gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Entzug der Personensorge aufrechterhalten bleibt und der Verbleib des Kindes bei den Pflegepersonen G angeordnet wird, Beschwerde eingelegt hat, ist dem Senat als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auch die Verbleibensanordnung angefallen. Durch die Auswechselung der Ergänzungspflegerin sind die Voraussetzungen für die Verbleibensanordnung, die von Amts wegen zu ergehen hat (vgl. Götz in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1632 RN 12), entfallen. Der Senat hebt diese Anordnung daher von Amts wegen auf. 6. Der Senat hat A persönlich angehört und die Sache umfassend mit dem Vater, den Pflegepersonen, dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt in einem Termin erörtert. Die persönliche Anhörung der Mutter, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hätte beteiligt werden müssen, war aufgrund ihres unbekannten Aufenthalts nicht möglich. Mit der bisherigen Ergänzungspflegerin, die durch die Auswechselung unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen ist, konnte der Senat die beabsichtigte Entscheidung nicht im Termin erörtern, weil sie kurzfristig erkrankt war. Die Auswechselung hatte sie aber aufgrund ihrer Konflikte mit den Pflegepersonen bereits selbst beantragt und hielt einen Pflegschaftswechsel nach eigenen Ausführungen nur aufgrund des laufenden Widerspruchsverfahrens für ungünstig- Vor diesem Hintergrund sieht der Senat - auch aus Beschleunigungsgründen davon ab, der bisherigen Ergänzungspflegerin noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 63 FamGKG.