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Beschluss

32 FH 5/18

Amtsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHAM:2018:0704.32FH5.18.00
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Tenor

1.

Gegen die Kindesmutter T1 wird wegen des Verstoßes gegen die Entscheidung des Tribunal des Grande Instance Toulouse vom 13.04.2018 (R. G. no 17/20881), das Kind L1, geboren 00.00.2010, an den Kindesvater herauszugeben, gem. § 89 Abs. Abs. 1 S. 2 FamFG Ordnungshaft von 60 Tagen festgesetzt.

2.

Der Kindesmutter werden die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens bei einem Verfahrenswert von 5000 € auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Gegen die Kindesmutter T1 wird wegen des Verstoßes gegen die Entscheidung des Tribunal des Grande Instance Toulouse vom 13.04.2018 (R. G. no 17/20881), das Kind L1, geboren 00.00.2010, an den Kindesvater herauszugeben, gem. § 89 Abs. Abs. 1 S. 2 FamFG Ordnungshaft von 60 Tagen festgesetzt. 2. Der Kindesmutter werden die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens bei einem Verfahrenswert von 5000 € auferlegt. Gründe: 1. Aufgrund der aus dem Tenor ersichtlichen französischen Entscheidung ist die Kindesmutter verpflichtet, die Kinder L1, geboren 00.00.2010 und L2, geboren 00.00.2012, jeweils an den Kindesvater herauszugeben. Diesen Verpflichtungen ist die Kindesmutter bis dato nicht nachgekommen. Die Androhung von Ordnungsmitteln erfolgte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.07.2018, 11 UF 93/18; die Festsetzung des Ordnungsgelds erfolgte durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.12.2018, 11 WF 269/18. Hiernach wurde zunächst gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von 2.250 € je Kind, zahlbar in monatlichen Raten von jeweils 75 € festgesetzt, wobei zunächst die Ordnungsgeldraten für das Kind L1 zu zahlen sind. Die Raten bis einschließlich Juli 2019 hat die Kindesmutter zwischenzeitlich entrichtet, eine Herausgabe der Kinder erfolgte jedoch weiterhin nicht. 2. Da die Festsetzung von ratenweise zu zahlenden Ordnungsmitteln mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.12.2018 zumindest betreffend L1 offensichtlich bis dato fruchtlos geblieben ist und die Kindesmutter weiterhin nicht zur Herausgabe des Kindes bewegen konnte, war nunmehr gem. § 89 Abs. 1 S. 2 FamFG Ordnungshaft festzusetzen. Das betreffend L1 festgesetzte Ordnungsgeld war offensichtlich nicht geeignet seinem Beugezweck nachzukommen, da die Kindesmutter seit Januar 2019 die Ordnungsgeldraten bedient hat, ohne L1 an den Kindesvater herauszugeben. Die – nochmalige – Anordnung von weiteren Ordnungsgeldern, deren Zahlung der Kindesmutter nach den Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 11.12.2018 wiederum in Raten zu gestatten wäre, kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht. Eine Erfolglosigkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln betreffend L2 kann dagegen derzeit (noch) nicht festgestellt werden, da das Oberlandesgericht im genannten Beschluss der Kindesmutter ausdrücklich nachgelassen hat, zunächst das betreffend die Nichtherausgabe von L1 festgesetzte Ordnungsgeld zu zahlen. Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 12./13.11.2018 ausgeführt hat, wird die Vorschrift des § 89 FamFG, nach der das Gericht Ordnungsmittel anordnen kann, im vorliegenden Verfahren durch die Vorschrift des § 44 IntFamRVG überlagert und verschärft, nach der das Gericht Ordnungsmittel anordnen soll; das Ermessen des Gerichts ist diesbezüglich eingeschränkt. Gründe, von einer Festsetzung von Ordnungsmitteln – hier in Form von Zwangshaft – abzusehen, sind weiterhin nicht ersichtlich. Art, Umfang und Dauer der Zuwiderhandlung der Kindesmutter gegen die aus dem Tenor ersichtliche französische Entscheidung wogen bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des Ordnungsgelds schwer, vgl. zu den diesbezüglichen Erwägungen OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2018, AZ 11 WF 269/18. Die Schwere des Verstoßes der Kindesmutter hat sich seitdem nicht verringert, aufgrund des Zeitablaufs und der beharrlichen Weigerung der Kindesmutter, der französischen Entscheidung folge zu leisten, ist eher sogar noch von einer größeren Schwere des Verstoßes auszugehen, so dass die Anordnung von Ordnungshaft hier auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht unangemessen erscheint. Gegen die Kindesmutter war deshalb nunmehr, wegen zunächst eines Verstoßes gegen die Anordnung aus der Entscheidung des Tribunal des Grande Instance Toulouse vom 13.04.2018 (R. G. no 17/20881), hier: das Kind L1 herauszugeben, Ordnungshaft festzusetzen. Auch für die festzusetzende Ordnungshaft gilt, dass - neben dem Beugecharakter - Ordnungsmittel auch einen strafähnlichen Zweck haben (vgl. OLG Hamm, aaO), so dass die grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen müssen. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes der Kindesmutter, der Bedeutung des Verstoßes für das weitere Leben der Kinder, aber auch unter Würdigung der Tatsache, dass die vorliegend festgesetzte Ordnungshaft einen besonders schweren Eingriff in Grundrechte der Kindesmutter bedeutet, hält das Gericht vorliegend eine Ordnungshaft von 60 Tagen für angemessen. Mit einer Ordnungshaft von 60 Tagen wird die Höchstdauer der Ordnungshaft je Verstoß von bis zu 6 Monaten nur zu rund einem Drittel ausgeschöpft. Gründe, von der Festsetzung von Zwangsmitteln abzusehen, liegen nicht vor. Die Schuldhaftigkeit des Verstoßes wird im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens stets vermutet, der Verpflichtete hat sich entsprechend zu exkulpieren, vgl. Münchener Kommentar zum FamFG- Zimmermann , § 89 FamFG Rn. 25. Die seitens der Kindesmutter bis zum Tage dieser Entscheidung vorgebrachten Gründe sind bereits durch das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 12./13.11.2108 bzw. durch das Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 11.12.2018 ausführlich gewürdigt worden. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die dortigen Ausführungen und macht sie sich auch in dieser Entscheidung zu Eigen. Bezüglich der mit der Anhörungsrüge vom 21.12.2018 im Verfahren OLG Hamm, 11 WF 269/18 vorgebrachten Argumente der Kindesmutter gilt nichts Abweichendes. Der Kindesmutter vor Zustellung dieser Entscheidung eine erneute, weitere Stellungnahmefrist einzuräumen, war dagegen vorliegend nicht geboten. Zwar ist gem. § 92 Abs. 1 FamFG der Verpflichtete vor der Anordnung von Ordnungsmitteln zu hören; § 92 Abs. 1 FamFG ist einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Anhörung kann z. B. auch durch Information über die Einleitung des Verfahrens erfolgen, vgl. BeckOK FamFG- Sieghörtner , 30. Ed. 1.4.2019, FamFG § 92 Rn. 1. Vorliegend ist der Kindesmutter jedoch bereits seit geraumer Zeit das Bestehen des Ordnungsmittelverfahrens bekannt, sie hatte bereits bei der erstmaligen Anordnung von Ordnungsgeld sowohl gegenüber dem Amtsgerichts, als auch gegenüber dem Oberlandesgericht umfänglich Gelegenheit, Stellung zu nehmen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.12.2018 (aaO) ist die Kindesmutter sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie damit rechnen müsse, dass „demnächst weitere Ordnungsmittel festgesetzt werden“. Der Kindesmutter musste also eindeutig bewusst sein, dass mit weiteren Anordnungen zu rechnen ist, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Kindesmutter durch vorliegende Entscheidung überrascht werden könnte. Es wird letztlich zum wiederholten Male klarstellend darauf hingewiesen, dass weder die Zahlung von Ordnungsgeld, noch die Verbüßung von Ordnungshaft die Kindesmutter von der Verpflichtung zur Erfüllung der Anordnung aus der Entscheidung des Tribunal des Grande Instance Toulouse entbindet. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 2 FamFG. Diese Entscheidung wird zusätzlich Herrn D1 sowie dem Jugendamt W1 durch das Gericht zur Kenntnis gegeben.