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Beschluss

30 F 43/18

Amtsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMI1:2018:1112.30F43.18.00
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Tenor

Die Anträge der Kindesmutter werden zurückgewiesen.

              Die Kosten des Verfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

              Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro bestimmt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge der Kindesmutter werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Kindesmutter zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro bestimmt. Gründe: I. Die Kindeseltern streiten um die elterliche Sorge für die gemeinsamen Töchter B. T. W. E., geb. am 00.00.0000 und E. B. T. E., geb. am 00.00.0000. Der Kindesvater ist französischer Staatsbürger und wohnt in F. im Department I-H in G.. Die Kindesmutter ist deutsche Staatsbürgerin und wohnt derzeit mit B. und E. in N.. Die Kindeseltern sind und waren nicht miteinander verheiratet, lebten aber während etwa sieben Jahren in einer gemeinsamen Wohnung in G. und im dortigen Hauptort U. wurden B. und E. geboren. Seit Februar 2014 lebten die Kindeseltern in jeweils eigenen Wohnungen in F. getrennt. Nach ihrer Trennung bestimmte das Tribunal de Grande Instance de Toulouse durch Entscheidung vom 18.07.2014 (R. G. no. 14/22642), dass die Kindeseltern die elterliche Sorge für B. und E. gemeinsam ausüben sollten und dass sich B. und E. wöchentlich wechselnd im mütterlichen und im väterlichen Haushalt aufhalten sollten. Die Aufenthaltsregelung sollte zunächst für sechs Monate gelten, wurde aber durch weitere Entscheidung vom 26.02.2015 bestätigt, ebenso wie die gemeinsame elterliche Sorge und ihre gemeinsame Ausübung. Ausdrücklich wurde in der Entscheidung vom 26.02.2015 auch festgehalten, dass B. und E. aus G. nur ausreisen durften, wenn beide Kindeseltern zustimmten. Als der Kindesvater die Kinder am Donnerstag, den 16.04.2015, zum wöchentlichen Aufenthalt in seinen Haushalt übernehmen wollte, stellte er jedoch fest,, dass die Kindesmutter ihre Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben und sich mit beiden Kindern an einen ihm unbekannten Ort begeben hatte. Tatsächlich war die Kindesmutter mit den beiden Kindern nach Deutschland ausgereist, wo sie dann unter falschem Namen für rund ein Jahr bei Bekannten wohnte und sich am 16.07.2016 in Minden anmeldete. Vergeblich veranlasste der Kindesvater noch im Frühjahr 2015 Ermittlungen der französischen, der österreichischen und der deutschen Behörden sowohl im Rahmen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (Convention sur les aspects civils de l’enlévement international d’efants; „Haager Übereinkommen“, „HÜK“) als auch aufgrund einer Strafanzeige gegen die Kindesmutter wegen Kindesentziehung im Sinne der französischen Strafgesetze. Erst im Sommer 2016 konnte der Kindesvater die Kindesmutter und beide Kinder in ihrer N. Wohnung ausfindig machen. Frankreich betrieb sodann die Auslieferung der Kindesmutter aufgrund eines Haftbefehls des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 19.08.2015 (III-2 Ausl. 196/16 Oberlandesgericht Hamm – 4 Ausl A 211/16 Generalstaatsanwaltschaft Hamm; 13 Gs 191/16 Amtsgericht Minden). Durch Entscheidung vom 19.11.2015 legte das Tribunal de Grande Instance de Toulouse den Aufenthalt von B. und E. beim Kindesvater fest und gewährte der Kindesmutter für den Zeitraum von einem Jahr lediglich begleiteten Umgang von zwei mal drei Stunden monatlich. Der weitergehende damalige Antrag des Kindesvaters, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen, wurde an das zuständige französische Gericht verwiesen, und die weitergehenden damaligen Anträge, dem Kindesvater die elterliche Sorge und deren Ausübung allein zu übertragen, wurden zurückgewiesen. Die Klageschrift des Kindesvaters und die Ladung vor das Tribunal de Grande Instance de Toulouse hatten der Kindesmutter unter ihrer vormaligen Anschrift in G. nicht zugestellt werden können, weshalb die Kindesmutter von der Entscheidung vom 19.11.2015 und dem zugrundeliegenden Verfahren erst nach Ablauf der Rechtsmittelfristen Kenntnis erhielt. Am 11.08.2016 machte der Kindesvater beim Amtsgericht – Familiengericht – Hamm einen Antrag auf Rückgabe der Kinder nach Maßgabe des Haager Übereinkommens anhängig. Das Amtsgericht Hamm entsprach dem Antrag durch Beschluss vom 28.09.2016 (32 F 243/16), während der erkennende Senat ihn durch Beschluss vom 22.12.2016 mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) HKÜ zurückwies (11 UF 194/16). Nachdem der Rückgabeantrag des Kindesvaters zurückgewiesen war, forderte das Tribunal de Grande Instance de Toulouse die Kindeseltern mit Entscheidung vom 03.03.2017 auf, Sorgerechtsanträge gemäß Art. 11 Abs. 7 S. 1 VO (EG) 2201/2003 einzureichen. Dem kam der Kindesvater mit Antragsschrift vom 02.06.2017 nach, mit der er die Bestimmung des Aufenthaltes von B. und E. in seinem Haushalt, die Festlegung von wöchentlichen begleiteten Umgängen mit der Kindesmutter sowie die Rückgabe der beiden Kinder begehrte. Zwischenzeitlich betrieb die Kindesmutter ein Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Minden. Dieses hat mit Beschluss vom 26.05.2017 in 30 F 5/17 die Anträge der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder B. und E. sowie hilfsweise der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die Kinder zurückgewiesen. In der Begründung hat das Amtsgericht – Familiengericht – Minden ausgeführt, dass eine Zuständigkeit deutscher Familiengerichte für den Sorgerechtsantrag der Kindesmutter gemäß Art. 10 VO (EG) 2201/2003 nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12.09.2017 in 11 UF 128/17 zurückgewiesen. Mit Antrag vom 22.03.2018 beantragte die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren beim Amtsgericht – Familiengericht – Minden erneut, ihr die alleinige elterliche Sorge für B. und E. zu übertragen, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Nachdem der in der Antragsschrift aufgeführte Verfahrensbevollmächtigte unter dem 16.04.2018 anzeigte, dass er nicht bevollmächtigt sei, konnte dem Kindesvater die übersetzte Antragsschrift erst am 10.08.2018 zugestellt werden. Zuvor hatte das Amtsgericht – Familiengericht – Minden mit Verfügung vom 05.04.2018 darauf hingewiesen, dass aufgrund des anhängigen Sorgerechtsverfahrens vor dem Tribunal de Grande Instance de Toulouse, Az. 17/20881, Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden bestünden. Zwischenzeitlich hat das Tribunal de Grande Instance de Toulouse, (R.D. no. 17/20881), am 13.04.2018 entschieden, dass B. und E. von der Kindesmutter nach Frankreich zurückzubringen seien. Dabei beließ es das Tribunal de Grande Instance de Toulouse zunächst beim gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern, übertrug dessen Ausübung aber bis auf Weiteres dem Kindesvater allein, legte den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder beim Kindesvater fest und traf ergänzend zahlreiche Entscheidungen über ein verbleibendes Aufsichts- und Umgangsrechts der Kindesmutter sowie eine Erstunterbringung der Kinder in der Fachabteilung eines Kinderkrankenhauses. Die Entscheidung vom 13.04.2018 wurde der Kindesmutter am 05.07.2018 gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1393/2007 i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 180 ZPO zugestellt (30 AR 5/18 Amtsgericht Minden). Laut Angaben der Kindesmutter wurde Berufung gegen die Entscheidung des Tribunals de Grande Instance de Toulouse vom 13.04.2018 eingelegt. Aufgrund der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 13.04.2018 betrieb der Kindesvater das Vollstreckungsverfahren bei Amtsgericht – Familiengericht – Hamm, das mit Beschluss vom 05.06.2018 unter anderem die Kindesmutter verpflichtete, die Kinder B. und E. sofort nach Frankreich zurückzubringen (Az. 32 FH 5/18 Amtsgericht Hamm). Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.07.2018 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 05.06.2018 teilweise abgeändert, unter anderem die Kindesmutter verpflichtet, die Kinder B. und E. an den Kindesvater herauszugeben, die Anordnung des unmittelbaren Zwanges aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel der Kindesmutter zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses vom 19.07.2018, Az. 11 UF 93/18 wird insofern vollumfänglich Bezug genommen. Insbesondere hat der 11. Senat des Oberlandesgerichts Hamm ausgeführt, dass Einwendungen gegen das französische Erkenntnisverfahren ausschließlich vor den französischen Gerichten geltend zu machen seien. Die Rügen der Kindesmutter betreffend einer fehlender internationale Zuständigkeit des Tribunal de Grande Instance de Toulouse, eine fehlende Anhörung der Kinder dort und erst recht eine unzureichende Beachtung des Kindeswohls im französischen Erkenntnisverfahren seien daher im deutschen Vollstreckungsverfahren von vornherein unbeachtlich. Im Übrigen weise der Kindesvater zu Recht darauf hin, dass die Kindesmutter durchaus nicht ohne Rechtsschutz sei, diesen Rechtsschutz aber vor den französischen und nicht den deutschen Gerichten suchen müsse. Die Kindesmutter ist der Ansicht, dass das eine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes für das Sorgerechtsverfahren bestehe und verweist insofern auf ihren unstreitig in dem Verfahren vor dem Tribunal de Grande de Instance de Toulouse (R.D. no. 17/20881) gestellten Antrag, ein deutsches Gericht zu ersuchen, sich gemäß Art. 15 Abs. 5 VO (EG) 2201/2003 für zuständig zu erklären. Die Kindesmutter ist ferner der Ansicht, dass aus Gründen des Kindswohls das Sorgerecht der beiden Kinder auf sie zu übertragen sei, da die geplante Rückführung der Kinder nach Frankreich das Kindeswohl gefährde. Auch sei den Kindern während des Berufungsverfahrens in Frankreich Schutz zu bieten. Die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder B. geb. am 00.00.0000 und E., geb. am 00.00.0000 zu übertragen. Hilfsweise beantragt die Kindesmutter, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder,B. und E. zu übertragen. Zudem bittet die Kindesmutter, selbständig einen Antrag gem. Art. 15 Abs. 2 c) EuEheVO beim ersuchenden Gericht in Frankreich zu stellen und somit die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit herbeizuführen. Der Kindesvater beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Kindesvater rügt den Mangel der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden und ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Minden den Rechtsstreit von Amts wegen an das Amtsgericht Hamm gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts – IntFamRVG abzugeben habe. Danach obliege es dem Amtsgericht Hamm sich für international unzuständig zu erklären. Das Amtsgericht – Familiengericht – Minden hat nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 IntFamRVG an das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm abgegeben.Das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm hat die Übernahme des Verfahrens mit dem Hinweis abgelehnt, dass zunächst das Amtsgericht – Familiengericht – Minden die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu klären habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Anträge der Kindesmutter sind nicht zulässig. Denn eine Zuständigkeit deutscher Familiengerichte und damit auch des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden ist für den vorliegenden Sorgerechtsantrag der Kindesmutter gemäß Art. 10 VO (EG) 2201/2003 nicht gegeben, so dass eine fortbestehende Zuständigkeit der französischen Gericht besteht. 1. Das Gericht entscheidet über die Anträge der Antragstellerin entsprechend des vorherigen schriftlichen Hinweises vom 22.10.2018 im schriftlichen Verfahren, da es einer mündlichen Erörterung der Sache gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht bedarf. Denn entscheidungserheblich sind nicht Fragen des Kindeswohls, für die insbesondere § 155 ABs. 2 S. 1 FamFG eine mündliche Erörterung vorschreiben würde, sondern allein Fragen des Verfahrensrechts, für die eine mündliche Erörterung keine neuen Erkenntnisse liefern könnte. 2. a) Wie bereits der 11. Senat des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 12.09.2017 (11 UF 128/17) ausgeführt hat, wurden B. und E. widerrechtlich im Sinne des Art. 10, Art. 2 Ziff. 11 VO (EG) 2201/2003 nach Deutschland verbracht. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten beide Kinder nämlich bis zum April 2015 in Frankreich und ihre Verbringung nach Deutschland ohne Zustimmung des Kindesvaters verletzte dessen Sorgerecht, das spätestens durch die Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 18.07.2014 begründet worden war, Art. 2 Ziff. 11 Buchst. a) VO (EG) 2201/2003. Das der Kindesvater sein Sorgerecht auch ausübte, ist gemäß Art. 2 Ziff. 11 Buchst. b) VO (EG) 2201/2003 schon deshalb anzunehmen, weil das Tribunal de Grande Instance de Toulouse am 26.02.2015 ebenfalls ausgesprochen hatte, dass B. und E. Frankreich gerade nicht ohne Zustimmung beides Kindeseltern verlassen durften. b) Ob mittlerweile ein gewöhnlicher Aufenthalt der beiden Kinder in Deutschland besteht und ob die beiden Kinder sich in ihrer neuen Umgebung in Minden eingelebt haben, bedarf keiner Entscheidung, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für einen Wechsel der internationalen Zuständigkeit von den französischen zu den deutschen Gerichten nicht vorliegen. Auch insofern wird auf die Ausführungen des 11. Senates des Oberlandesgerichts Hamm in 11 UF 128/17 Bezug genommen. Der Kindesvater hat nämlich B. und E. Verbringung nach Deutschland weder i. S. d. Art. 10 Buchst. a) VO (EG) 2201/2003 ausdrücklich zugestimmt noch sie i. S. d. Art. 10 Buchst. b) VO (EG) 2201/2003 durch Untätigkeit hingenommen. Vielmehr hat der Kindesvater innerhalb eines Jahres nach Auffinden der Kinder in Minden einen Rückgabenachtrag nach dem Haager Übereinkommen bei den deutschen Gerichten anhängig gemacht und auch nicht wieder zurückgenommen, Art. 10 Buchst. f) Ziff. i und ii VO (EG) 2201/2003. Das seit dem 02.06.2017 gemäß Art. 11 Abs. 7 VO (EG) 2201/2003 in Frankreich beim Tribunal de Grande Instance de Toulouse anhängige Sorgerechts- und Rückgabeverfahren ist zwar zwischenzeitlich abgeschlossen, jedoch nicht gemäß Art. 11 Abs. 7 VO (EG) 2201/2003; Art. 10 Buchst. b) Ziff. iii VO (EG) 2201/2003. Vielmehr befindet sich eigenen Angaben der Kindesmutter das Verfahren vor den französischen Gerichten im Berufungsverfahren. Auch wurde nicht von den französischen Gerichten eine Sorgerechtsentscheidung erlassen, in der die Rückgabe der Kinder angeordnet wurde, Art. 10 Buchst. b) Ziff. iv) VO (EG) 2201/2003, sondern vielmehr hat das Tribunal de Grande Instance de Toulouse mit seiner Entscheidung vom 13.04.2018 ausdrücklich die Rückführung der Kinder nach Frankreich angeordnet. c) Sofern die Kindesmutter das Gericht darum bittet, „selbstständig einen Antrag gem. Art. 15 Abs. 2 c) EuEheVO beim ersuchenden Gericht in Frankreich zu stellen und somit die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit herbeizuführen“, sieht das Amtsgericht – Familiengericht – Minden hierfür kein schutzwürdiges Bedürfnis. Denn die Kindesmutter kann den gleichen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) 2201/2003 im Berufungsverfahren einfacher und schneller selbst stellen. Insofern gelten die Ausführungen des 11. Senats des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 12.09.2017 zum Aktenzeichen 11 UF 128/17 zu Ziffer II. 3. fort. Zudem zeigt die Tatsache, dass die Kindesmutter diesen Antrag vor dem Tribunal de Grande Instance de Toulouse (R.D. no. 17/20881) bereits vergeblich gestellt hat, dass das französische Gericht nicht von einer größeren Sach- und Beweisnähe deutscher Gerichte ausgegangen ist. Das Amtsgericht – Familiengericht – Minden sieht aufgrund der Entscheidung des Tribunal des Grande Instance de Toulouse vom 13.04.2018 und des anhängigen französischen Berufungsverfahrens auch keine Veranlassung, sich für zuständig zu erklären bzw. einen Antrag gem. Art. 15 Abs. 1 c) VO (EG) 201/2003 zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Kindesmutter im Verfahren 30 AR 1/18, welches der Anhörung der Kindes im Rahmen des französischen Sorgerechtsverfahrens R.D. no. 17/20881, dienen sollte, eine Anhörung der Kinder durch das Amtsgericht – Familiengericht – Minden aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert hat. 3. Der Hilfsantrag der Kindesmutter war mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenfalls zurückzuweisen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 4. Die Entscheidungen über die Kosten und die Festsetzung des Verfahrenswertes folgen aus §§ 81 Abs. 1 S. 1; 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden, Königswall 8, 32423 Minden schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. F.