Beschluss
30 F 85/18
Amtsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMI1:2018:0614.30F85.18.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt (§§ 41, 45 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt (§§ 41, 45 FamGKG). Gründe: I. Die Kindesmutter begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Tribunal de Grande Instance Toulouse vom 13.04.2018, Aktenzeichen: 17/20881/2. Kammer Kab.5. Der Kindesvater ist französischer Staatsbürger, die Kindesmutter deutsche Staatsbürgerin. Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern von 2008 bis Ende 2013 gingen die beiden Kinder B. T. W. E., geb. am 00.00.0000 und E. B. T. E., geb. am 00.00.0000 hervor. Nach der Trennung der Kindeseltern bestimmte das Tribunal de Grande Instance Toulouse am 18.07.2014 (R.G.no. 14/22642), dass die Kindeseltern die elterliche Sorge für B. und E. gemeinsam ausüben und dass sich die Kinder wöchentlich wechselnd im mütterlichen und väterlichen Haushalt aufhalten sollten. Diese Entscheidung wurde mit einer weiteren Entscheidung des französischen Gerichts vom 26.02.2015 bestätigt und festgehalten, dass B. und E. aus Frankreich nur ausreisen dürften, wenn beide Kindeseltern zustimmten. Im Anschluss an einen Wochenaufenthalt im April 2015 im Haushalt der Kindesmutter gab diese ihre Wohnung und Arbeitsstelle auf und begab sich ohne Wissen des Kindesvaters mit den Kindern an einen unbekannten Ort. Sie reiste mit den Kindern von Frankreich nach Deutschland aus, wobei sie einen falschen litauischen Personalausweis auf den „T. H.“ nutzte. Im Juli 2016 meldete sich die Kindesmutter immer noch unter falschem Namen in Minden an und bezog die jetzige Wohnung. Dort machte sie im Sommer 2016 der Kindesvater ausfindig. Mit der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance Toulouse vom 19.11.2015 (15/26089/2ème Chambre Cab.1) hat das französische Gericht den Aufenthalt von B. und E. beim Kindesvater festgelegt. Außerdem ordnete das französische Gericht die Rückgabe von B. und E. nach Frankreich gem. Artikel 12 HKÜ an. Mit Beschluss vom 28.09.2016 hat das Amtsgericht Familiengericht Hamm, Aktenzeichen 32 F 243/16, dem Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe der Kinder stattgegeben. Auf Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.12.2016, Aktenzeichen: 11 UF 194/16 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Hamm vom 28.09.2016 abgeändert und den Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe der Kinder zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der oben genannten Entscheidung Bezug genommen. Das Gericht Amtsgericht – Familiengericht - Minden hat mit Beschluss vom 26.05.2017, Aktenzeichen: 30 F 5/17, die Anträge der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für beide gemeinsamen Kinder B. und E. zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichtes gem. Artikel 10 EuEheVO nicht gegeben sei. Das Oberlandeslandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 12.09.2017, Aktenzeichen: 11 UF 128/17 die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 beantragte der Kindesvater beim Tribunal de Grande Instance Toulouse die Übertragung der elterlichen Sorge und die Rückkehr der beiden Kinder nach Frankreich. Ein dort anberaumter Anhörungstermin vom 24.10.2017 wurde auf Antrag der Kindesmutter auf den 27.02.2018 vertagt. Das Tribunal de Grande Instance Toulouse übermittelte am 21.12.2017 ein internationales Rechtshilfeersuchen zum Zwecke der Anhörung der Kinder B. und E. durch das Amtsgericht Minden. Daraufhin beraumte das Amtsgericht - Familiengericht - Minden einen Anhörungstermin im Wege der Rechtshilfe der Kinder für den 14.02.2018 an, Aktenzeichen 30 AR 1/18, zudem die Kindesmutter nicht erschien. In dem neu anberaumten Anhörungstermin vom 07.03.2018 erschien zwar die Kindesmutter mit den beiden Töchtern der Beteiligten, verweigerte aber nach Rücksprache mit ihren zwei bevollmächtigten Rechtsanwälten die Anhörung der Kinder durch das Gericht. Mit Urteil vom 13.04.2018 entschied das Landgericht Toulouse, Aktenzeichen 17/20881/2. Kammer Kab. 5, u. a. dass die Ausübung der elterlichen Sorge für die Kinder B. und E. vorübergehend dem Kindesvater anvertraut werde und die Mutter Träger eines Aufsichtsrechts der Pflege und Erziehung der Kinder bleibe. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder wurde beim Kindesvater festgelegt. Ferner ordnete das Landgericht Toulouse die sofortige Rückkehr der Kinder B. T. W. E. und E. B. T. E. nach Frankreich an, wobei die Kinder unmittelbar nach ihrer Rückkehr in Frankreich von der Krankenhausabteilung für gefährdete Kinder im Kinderkrankenhaus Toulouse betreut werden sollten, die eine psychologische, soziale und schulische Begleitung und Unterstützung der beiden Kinder im Rahmen einer interdisziplinären Struktur sicherstellten. Zudem müssten die Eltern vor der Inanspruchnahme ihres Besuchsrechts mit den Verantwortlichen des Krankenhauses Kontakt aufnehmen und interne Regeln und Anweisungen beachten. Die Krankenhausabteilung für gefährdete Kinder werde dem Richter für Familienangelegenheiten des Landgerichts Toulouse einen Bericht zur Situation, zum Zustand der Kinder, zur Position beider Eltern und zur Beschaffenheit und Verlauf der Besuche übermitteln, sodass am Ende der Zeitspanne der beaufsichtigten Besuche, eine neue Anhörung am Landgericht Toulouse organisiert werde, um eine Bilanz der Situation der Kinder zu ziehen und andere Lebensmodalitäten für diese in Betracht zu ziehen. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt und der Begründung wird auf die Entscheidung des Landgerichts Toulouse Bezug genommen. Das Amtsgericht – Familiengericht - Hamm hat mit Vollstreckungsbeschluss vom 05.06.2018, Aktenzeichen 32 FH 5/18, die Kindesmutter verpflichtet, auf Grund der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance Toulouse vom 13.04.2018 die Kinder B. T. W. E. und E. B. T. E. sofort nach Frankreich zurückbringen. Hiergegen hat die Kindesmutter, die bereits während des laufenden Sorgerechtsverfahrens vor dem Landgericht Toulouse mit Antrag vom 22.03.2018 beim Amtsgericht – Familiengericht - Minden einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder gestellt hatte (Aktenzeichen 30 F 43/18), sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 08.06.2018 beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt und beantragt, die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts Hamm einstweilen einzustellen, bis in der Beschwerde eine Entscheidung ergangen sei. Mit Schriftsatz vom 12.06.2018 beantragt die Kindesmutter nunmehr beim Amtsgericht – Familiengericht Minden, im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidung des Tribunal de Grande Instance Toulouse vom 13.04.2018 dahingehend abzuändern, dass der Kindesmutter das Sorgerecht und hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder B. und E. E., allein übertragen wird. Zur Begründung führt die Kindesmutter an, dass die Kinder in Minden einen stabiles und glückliches Leben führten und die Entscheidung des Landgerichts Toulouse abzuändern sei, da das Entreißen der Kinder aus ihrem derzeitigen Leben, „ohne dass die Kinder angehört wären, eine Kindeswohlgefährdung" darstelle. Zudem sollte sich das Amtsgericht „nunmehr veranlasst sehen, zu handeln, da ein Sorgerechtsverfahren bereits mit Antragsschrift vom 22.03.2018 anhängig gemacht worden" sei, welches "nicht bearbeitet" werde. II. Der Antrag war zurückzuweisen. Denn ein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in Form der Abänderung der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance Toulouse vom 13.04.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 1696 Abs. 1 BGB, 49 FamFG besteht nicht. 1. Das fehlende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des angerufenen Gerichtes ergibt sich bereits daraus, dass grundsätzlich Rechtsmittel gegen Sorge – und umgangsrechtliche Entscheidungen Vorrang gegenüber der Abänderungsmöglichkeit des § 1696 BGB haben (vgl. Palandt/Götz, BGB, 77. Auflage, § 1696, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Insofern hat die Antragstellerin bereits nicht dargelegt, inwiefern Rechtsmittel gegen das aus ihrer Sicht abzuändernde und erst am 13.04.2018 ergangene Urteil des Landgerichts Toulouse eingelegt werden können und aus welchem Grunde diese nicht eingelegt wurden. Zudem hat die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 08.06.2018 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Vollstreckungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Hamm vom 05.06.2018, Aktenzeichen 32 FH 5/18, eingelegt, um sich gegen die angeordnete Vollstreckung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung zu wehren. Daher ist die diesbezügliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vorrangig gegenüber einer abändernden Sorgerechtsentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren durch das angerufene Amtsgericht – Familiengericht – Minden. 2. Ferner ist bereits deshalb kein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erkennbar, da beim Amtsgericht – Familiengericht - Minden bereits das Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen 30 F 43/18 anhängig ist, welches von der Kindesmutter während des noch anhängigen Sorgerechtsverfahrens vor dem Landgericht Toulouse angestrengt wurde. Denn auf Grund des Beschleunigungsgebotes in § 155 FamFG und der Notwendigkeit ggf. § 156 Abs. 3 FamFG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern, ist das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Wege einer gesonderten einstweiligen Anordnung nicht erkennbar, vgl. Keidel, FamFG, 19. Auflage, § 49, Rn. 13. Dies gilt vorliegend bereits deshalb, da die Antragstellerin, wie dargelegt, bereits ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckung der Entscheidung des Landgerichts Toulouse eingelegt hat und die diesbezügliche Entscheidung des Oberlandgerichts Hamm noch aussteht. Soweit die Antragstellerin behauptet, dass das Hauptsacheverfahren 30 F 43/18 „nicht bearbeitet“ werde, verwahrt sich das Amtsgericht – Familiengericht - Minden gegen diese haltlose Unterstellung. Denn nachdem zunächst das Amtsgericht versuchte, die Antragsschrift im Hauptsacheverfahren den in der Antragsschrift benannten Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners - Rechtsanwälten K. und C. in C. - zuzustellen, erklärten diese, nicht bevollmächtigt zu sein. Daraufhin wurde eine Übersetzung der Antragsschriften und eine Auslandszustellung an den Antragsgegner in Frankreich notwendig. Mit Verfügung vom 09.05.2018 forderte die zuständige Rechtspflegerin deshalb u.a. die Antragstellerin auf, zwei weitere begl. Abschriften zwecks Übersetzung der Antragsschrift und Auslandszustellung einzureichen. 3. Schließlich erachtet es das Amtsgericht – Familiengericht Minden für rechtsmissbräuchlich, dass die Antragstellerin die Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Toulouse mit der Begründung begehrt, dass das französische Gericht die Kinder nicht angehört habe. Denn die nicht erfolgte Anhörung der Kinder in dem Verfahren ist allein auf die Verweigerung der Kindesmutter zurückzuführen, die Kinder im Anhörungstermin des Rechtshilfeverfahrens vor dem Amtsgericht Minden, Aktenzeichen 30 AR 1/18, anhören zu lassen, als die Kindesmutter dort am 07.03.2018 nach Rücksprache mit ihren zwei bevollmächtigten Anwälten die Anhörung der Kinder durch das Rechtshilfegericht verweigerte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auf Grund dieser erneut zu entscheiden. F.