OffeneUrteileSuche
Beschluss

103 II 180/09

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0603.103II180.09.0A
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wenn bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite zu prüfen ist, liegt kein einfach gelagerter Fall mehr vor, der es rechtfertigen könnte, eine Beratung durch das Jugendamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB 8 als andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG anzusehen.(Rn.3) Zitierungen: Abgrenzung AG Halle (Saale), Beschluss vom 10. Februar 2011, 103 II 6317/10, und AG Halle (Saale), Beschluss vom 24. Januar 2011, 103 II 78/11
Tenor
Auf die Erinnerung vom 15. April 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 5. Januar 2011 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Unterhalt für L… R…“ bewilligt. Die dem Rechtsanwalt M… K… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 255,85 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite zu prüfen ist, liegt kein einfach gelagerter Fall mehr vor, der es rechtfertigen könnte, eine Beratung durch das Jugendamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB 8 als andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG anzusehen.(Rn.3) Zitierungen: Abgrenzung AG Halle (Saale), Beschluss vom 10. Februar 2011, 103 II 6317/10, und AG Halle (Saale), Beschluss vom 24. Januar 2011, 103 II 78/11 Auf die Erinnerung vom 15. April 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 5. Januar 2011 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Unterhalt für L… R…“ bewilligt. Die dem Rechtsanwalt M… K… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 255,85 €. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist auch begründet. Zwar liegen die Ausführungen des Rechtsanwalts dazu, dass es einem jungen Erwachsenen nicht zuzumuten sei, die Beratung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen, und der Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20. Dezember 2007 (FamRZ 2008, 2232) erkennbar neben der Sache, denn vorliegend geht es um Unterhalt für ein ausweislich des Beratungshilfeantrages im Jahr 1999 geborenes Kind, also keinen jungen Erwachsenen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe liegen aber gleichwohl vor. Insbesondere besteht keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin ist die Beratung durch das Jugendamt vorliegend keine derartige zumutbare Hilfsmöglichkeit. Zwar ist in einfach gelagerten Fällen die Möglichkeit, sich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII vom Jugendamt beraten zu lassen, eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2011, Az. 103 II 78/11, und vom 10. Februar 2011, Az. 103 II 6317/10, beide veröffentlicht bei juris). Vorliegend ging es aber nicht um einen derartigen einfach gelagerten Fall, da ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite zu prüfen war. Bei der Prüfung, ob ein Vergleichsvorschlag angenommen werden soll oder nicht, sind umfangreiche rechtliche Überlegungen und Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Hierfür ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG liegen vor. Daher sind die Kosten des Rechtsanwalts wie beantragt festzusetzen. Die Gebühren und Auslagen sind im Antrag korrekt berechnet.